Gebührenkürzungen der HUK-Versicherer

Mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) haben die HUK-Versicherer das bisherige Gebührenabkommen, welchem die meisten angehörten, gekündigt.

Allen voran und zuerst hat die Württembergische Vers. der Anwaltschaft ein neues und verbessertes Angebot gemacht, was an dieser Stelle ausdrücklich zu würdigen ist; es macht sicher wenig Sinn, dass sich Unfallgeschädigte mit Versicherern im Schadensfall um die Erstattung restlicher Anwaltsgebühren von häufig nur wenigen Dutzend Euro vor Gericht streiten.

Dem Vorstoß der Württembergischen sind dann weitere Versicherer, auch die Allianz, gefolgt; in der Unfallschadensabwicklung wird demnach grundsätzlich ein Gebührenansatz von 1,8 gezahlt.

Anfängliche Versuche, auch mit der HUK Coburg zu einer solchen Vereinbarung zu kommen, schlugen fehl; die HUK Coburg erklärte auf entsprechende Anfragen, eine Gebührenvereinbarung nicht schließen zu wollen sondern vielmehr zunächst die Entwicklung am Markt abwarten zu wollen. Was das bedeutete war klar. Die HUK Coburg setzte auf eine Rechtsprechungsentwicklung zu ihren Gunsten, was wiederum bedeutet hat, dass Dutzende wenn nicht Hunderte von Geschädigten um Erstattung restlicher Anwaltsgebühren klagen mussten.

Die HUK Coburg hat dabei teilweise die Auffassung vertreten, dass die Anwälte noch weniger kriegen sollten als zu BRAGO-Zeiten (Rechtsanwaltsgebührenordnung, abgelöst durch das RVG). Reguliert wurden Honoraransätze von 0,8, teilweise sogar nur von 0,6, so dass den Unfallopfern nichts anderes übrig blieb als zu klagen, wollten sie nicht auf Teilen der Rechtsanwaltskosten sitzen bleiben und diese selbst übernehmen.

Mittlerweile liegen dem deutschen Anwaltsverein über 100 Urteile vor, in denen die HUK-Versicherer mit diesem Druck auf die Unfallopfer Schiffbruch erlitten haben.

Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung geht mittlerweile dahin, dass auch in einfacher Unfallschadensregulierungssache der Rechtsanwalt eine Gebühr von 1,3 erhält.

Mit Urteil vom 12.09.05, AZ: 24 C 3901/04 hat das AG Lübeck einen Ansatz von 1,8 für angemessen erachtet, und zwar schon dann, wenn sich während der Reparatur eine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes durch die Reparaturkosten ergibt, weil dann die Prüfung der damit verbundenen Rechtsfragen als überdurchschnittlich zu bewerten ist (NJW-RR 2006, S. 646 f.).

Nachdem die Unfallopfer also so mit viel Ärger und Mühe und vertreten durch kompetenten, anwaltlichen Sachverstand eine Rechtsprechung etabliert hatten, die den Ansichten der HUK-Versicherer zuwider lief, unterbreitete die HUK Coburg der Anwaltschaft zunächst ein erstes Angebot auf Abschluss einer Gebührenabrechnungsvereinbarung mit einem grundsätzlichen Gebührenansatz von 1,3.

In der einschlägigen Juristenliteratur war dann von renommierten Fachleuten dargelegt worden, dass die Anwaltschaft gut beraten sei, dieses Angebot auszuschlagen; es ist davon auszugehen, dass viele Anwälte diesen Empfehlungen gefolgt sind und mit der HUK Coburg keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen haben, weil im weiteren Verlauf dann zu vernehmen war, dass die HUK Coburg ihr Angebot auf 1,5 hinauf verbessert hätte.

Auch ein solches Angebot war freilich abzulehnen weil viele Anwälte bereits mit den korrekten Versicherern der ersten Stunde, allen voran der Württembergischen, zu 1,8 abgeschlossen hatten.

Fazit:

Nicht nur auf dem Sektor der Sachverständigenhonorare sondern auch auf dem Sektor der Anwaltsgebühren wird die Vorgehensweise der HUK Coburg den bei ihr Versicherten noch viel Geld kosten.

Die Herren in Coburg lassen bei ihrer Strategie augenscheinlich aber auch völlig außer Acht, dass die Zufriedenheit bei den Unfallopfern über die Schadensregulierung durch die HUK Coburg schwindet.

Meinungsforschungsinstitute fragen die Falschen, wenn sie herausfinden möchten, ob eine Versicherung gut oder schlecht ist.

Die Unfallopfer und nicht die Versicherungsnehmer müssten befragt werden, wie der unfallgegnerische Haftpflichtversicherer mit ihren Schadensersatzansprüchen umgegangen ist, ob er sie ordentlich, korrekt und richtig reguliert hat oder ob er Kürzungen vorgenommen hat, die dann  mit Erfolg vor Gericht eingeklagt werden mussten, rechtswidrige Kürzungen also.

Dem deutschen Anwaltsverein ist erklärtermaßen bekannt, dass die HUK Coburg versucht, missliebige Anwälte über die Gebühren zu disziplinieren.

Es scheint daher so zu sein, dass man sich bei der HUK Coburg von sachfremden Erwägungen leiten lässt, eine Praxis, die nicht nur den Ruf sondern auch den Widerstand nährt.

Mitgeteilt von Peter Pan im Mai 2006

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1 Antwort zu Gebührenkürzungen der HUK-Versicherer

  1. RVG sagt:

    Rechtsanwaltskammer München vom 16. Februar 2006

    Referat: DW

    Amtsgericht Augsburg

    Zwst. Amtsgericht Schwabmünchen

    Fuggerstr. 62

    86830 Schwabmünchen

    In Sachen

                                        XXXX       gegen          XXXX

    ist die Rechtsanwaltskammer will den Oberlandesgerichtsbezirk München gebeten worden, zu der Behauptung der Klagepartei gutachterlich Stellung zu nehmen, dass

                im vorliegendem Fall

                wegen der umfangreichen und schwierigen Tätigkeit

                eine 1,8 Geschäftsgebühr angemessen sei.

    A

    Sachverhalt

    Der Kläger hat seinen Rechtsanwalt mit der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens beauftragt,

    den der Beklagte zu 1) als Fahrer des auf die Beklagte zu 2) zugelassenen und bei der Beklagten zu 3)

    gegen Haftpflicht versicherten Fahrzeuges verursacht hat.

    Seite 2 zum Schreiben vom 16.02.2006

    Der Rechtsanwalt des Klägers war zunächst in der außergerichtlichen Schadensregulierung tätig und

    hat, nach dem die Beklagte zu 3) jedweden Schadensersatz abgelehnt halte, die Schadensersatzklage

    erhoben.

    Teil der geltendgemachten Schadensersatzansprüche des Klägers ist auch das Honorar des Rechtsanwalts des Klägers für dessen außergerichtliche Tätigkeit. Für diese Tätigkeit hat der Rechtsanwalt des Klägers liquidiert:

    Streitwert 1.475,06 €

    1,8 Geschäftsgebühr §§ 13 I, 14 I iVm Nr. 2400 VV RVG      189,00 €

    Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG                     20.00 €

    Zwischensumme                                                                 209,00 €

    16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG                                       33,44 €

    zu zahlender Betrag                                                          242.44 €

    B

    Gutachten

    L

    1.

    Bei der Geschäftsgebühr der Nr. 2400 VV-RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr. Fällt sie an,

    bestimmt der Rechtsanwalt den von ihm in Rechnung zu stellenden Betrag gemäß § 14 I BRAGO

    im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung

                aller Umstände,

    vor allem             des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit

                der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,

                der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeher,

                Sowie

                dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

    Bei der Bemessung der Gebühr kann auch ein besonderes Haftungsrisiko herangezogen werden.

    Eine höhere Geschäftsgebühr als 1.3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit alternativ • nicht kummulativ – umfangreich oder schwierig war (Anmerkung zu Ziff. 2400 VV-RVG).

    Bei den gesetzlichen Vorgaben in § 14 Abs. 1 RVG handelt es sich lediglich um einige Anhaltspunkte, d.h. Beispiele. Das ergibt sich zwangsläufig aus dem Wortlaut "aller Umstände" und "vor allem". Damit sind alle weiteren Umstände zur Bestimmung der Gebühr heranzuziehen, die im Einzelfall Einfluss auf

    Seile 3 zum Schreiben vom 16.02.2006

    das erteilte Mandat hatten. Dazu gehört beispielsweise jetzt auch beim Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit der Umstand geführter Besprechungen des Anwalts mit der Gegenseite, die nach neuem Gebührenrecht nicht mehr gesondert zu vergüten sind.

    Grundlegende Voraussetzung für die Erstellung eines Gutachtens ist sorgfaltiger Vortrag zu den oben zitierten Schlüssigkeitsvoraussetzungen. Berücksichtigt der Rechtsanwalt im zu beurteilenden Fall nachvollziehbar diese Kriterien bei der Bestimmung der jeweiligen Gebühr und legt er das auch entsprechend dar (siehe Kronenbitter, Anwaltskostenrecht, Kapitel Vergütungsklage), kann das Gericht sein Ermessen nur dann an die Stelle des anwaltlichen Ermessen setzen, Wenn der Rechtsanwalt offensichtlich ermessensfehlerhaft die Gebühr bestimmt hat.

    Der Inhalt des Gutachtens nach § 14 II RVG muß also die Antwort auf die Frage sein:

    "Entspricht die von dem Rechtsanwalt gem. § 141 RVO bes1immte

    Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände billigem Ermessen?"

    (Gerold/Schmid, RVG 16 Aufl., Anm. 112 zu § l4).

    2.

    a)

    Nicht verbindlich ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung, wenn sie (§ 14 I Satz 2 RVG)

    unbillig ist. Bei der Unbilligkeit ist aber ZU differenzieren:

    – Die Gebühr ist von einem Dritten zu ersetzen,

    – Der Rechtsanwalt klagt seine Gebühr gegen den MandantCl1em.

    • Der Mandant hat gegen einen Gegner oder Dritten einen materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch.

    b)

    Ergibt die Überprüfung, daß das Gericht zu einem anderen Gebührenansatz kommt, dann ist die vom Rechtsanwalt festgelegte Gebühr aber noch nicht von vorneherein unbillig, weil die von ihm bestimmte Gebühr auch bei Abweichungen bis zu 20 % noch als verbindlich angesehen werden kann (Gerold/Schmid, a.a.O., Anm. 9 zu § 12).

    3.

    Diese Bestimmung und damit auch die Begutachtung ist für jede in Rechnung gestellte Rahmengebühr gesondert vorzunehmen.

    4.

    Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden. Andererseits unterliegt das Gutachten nicht dem Grundsatz "nc ultra petita". Ergibt die Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer, daß etwas übersehen wurde, daß falsche Gegenstandswerte zugrunde gelegt worden, daß versehentlich eine Gebühr nicht oder zu niedrig angesetzt wurde, daß gebührenrechtlich mehrere Angelegenheiten vorgelegen haben o.ä., dann darf das Gutachten dies berücksichtigen.

    Seite 4 zum Schreiben vom 16.02.2006

    5.

    Im vorliegenden Fall

    hat der Auftraggeber des Rechtsanwaltes einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen einen Dritten, nämlich den Beklagten zu 3) aus Unfallschadensrecht gemäß § 249 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des SIVG. In diesem Fall gilt § 315 JII BGB: "Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der  Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen".

    Der Kläger hat also zu beweisen, dass die van seinem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (BGHZ 41, 279; Münchner Kommentar Rand-Nr. 50 zu § 315 BGB).

    II.

    Der Kläger hat vorgetragen, sein Rechtsanwalt habe die geltend gemachte Gebühr nach § 14 RVG bestimmt. Das ist zu überprüfen.

    I. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

    Hierzu hat der Kläger den Timetable seines Rechtsanwaltes in der Zeit vom 28.12.2004 bis 03.03.2005 vorgelegt. Die darin enthaltenen Angaben sind logisch und nachvollziehbar. Insbesondere ist es bei der Art und Weise, wie die Drittbeklagte Schadensregulierungen erschwert und behindert – ein Umstand, dem der Berichterstatter aus eigener Erfahrung kennt – nicht verwunderlich, dass sich der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts des Klägers auf 4,45 Stunden beläuft.

    Besprechungen fanden zwischen dem Rechtsanwalt des Klägers und der Polizei (so wird jedenfalls das Kürzel auf Seite 6 "PI" gedeutet) und dem Beklagten zu 3) statt.

    Damit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit im Sinne der Anmerkung zu NT. 2400 VV RVG umfangreich war.

    2. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

    Unfallsituationen, wie die hier streitgegenständliche, gehören wegen der umfangreichen wechselseitigen

    Pflichten der beteiligten Verkehrsteilnehmer zu den schwierigsten im Unfallschadensrecht. Hier gilt es sorgfältig heraus zu arbeiten, dass der Kläger seinen Sorgfaltspflichten als Rückwärtsfahrer aus einem Grundstück nachgekommen ist. Immerhin gilt es, ein Verhalten zu dokumentieren, das eine Gefährdung anderer ausschließlich

    Damit kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden. dass die anwaltliche Tätigkeit schwierig war.

    Seite 5 zum Schreiben vom 16.02.2006

    3. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber

    Hierzu ist Vortrag des Klägers zu vermissen.

    Der allgemeine Erfahrungssatz, dass das Auto des Deutschen liebstes Kind ist, hilft hier mehr weiter.

    Mangels Vortrages kann nur unterstellt werden, dass die Angelegenheit für den Kläger von nicht  Sonderlicher Bedeutung war. Die Schadenssumme erscheint prima vista auch nicht außergewöhnlich belastend.

    4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

    Hierzu trägt der Kläger gar nichts vor.

    Die Unfallzeit Montags gegen 15:00 Uhr lässt keinen Schluß auf Einbindung ins Erwerbsleben zu.

    Das gefahrene Fahrzeug sagt in Prinzip gar nichts über die Vermögensverhältnisse aus. Zu dem  Grundstück kann nur vermutet werden, dass außer der Garage noch ein Wohngebäude exsistiert. Die Eigentumsverhältnisse an Garage und Grundstück sind ungeklärt.

    Folglich kann zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers sachverständigenseits keinerlei Aussage gemacht werden. Der Kläger kann Sozialhilfeempfänger oder ein Steinreicher sein, der sich schottisch sparsam darstellt.

    III. Ergebnis

    l.

    Für die Bestimmung der Gebühr kann daher nach gegenwärtiger Aktenlage nur die anwaltliche Seite von § 14 RVG beurteilt werden, auf der auch im vorliegenden Fall der Schwerpunkt liegen dürfte.

    Das wird auch dadurch gestützt, dass der weit überwiegende Teil der Rechtsprechung in zunehmenden Maße bei Schadensregulierung in denen wenigsten eine Alternative zur Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG vorliegt, eine 1,8 Geschäftsgebühr zu Grunde legt, Weiterer Anhalt ist, eine Reihe von Versicherungen bei Unfallschadensregulierungen mit Sach- und Personenschäden 10.000,00 € generell eine 1,8 Geschäftsgebühr zahlen.

    Schließlich war es der Wille des Gesetzgebers, den Gebührensatz von 1,3 zur Regelgebühr zu erheben mit der Maßgabe, dass Erhöhungen nur dann greifen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

    Im Hinblick auf den zur zeit noch völlig fehlenden Sachvortrag des Klägers zu den Kriterien "Bedeutung" und Einkommen- und Vermögensverhältnisse kann Sachverständigenseits eine Gebühr von 1.5 zuerkannt werden.

    2.

    Damit muss wegen des allgemein anerkannten Grundsatzes, dass Gerichte nicht befugt sind, kleinliche Abstriche von Gebühren vorzunehmen, die der Rechtsanwalt bestimmt hat (BVerwG, JurBüro 84,

    Seite 6 zum Schreiben vom 16.02.2006

    1813), geprüft werden, ob bei ausschöpfen der Toleranzgrenzen die Gebühr noch als billig angesehen werden kann.

    Diese Toleranzgrenze liegt bei einem angenommenen Wert von 20 % der als billig erkannten Gebühr.

    Diese Grenze greift im vorliegenden Fall (1,5 + 20 % = 1,8).

    Diese Sichtweise erscheint auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Kläger offensichtlich vergessen hat, zu den beiden in seinem persönlichen Bereich liegenden Bewertungskriterien vorzutragen und das es keine Hinweise des Gerichts gibt, dies nachzuholen.

    3. a}

    Im übrigen ist die Anmerkung zutreffend vorgenommen worden. Die Post- und Telekommunikation und die angefallene Mehrwertsteuer sind nicht anzurechnen.

    b)

    Die vom Rechtsanwalt des Klägers bestimmte Gebühr für dessen außergerichtliche Tätigkeit ist daher als billigem Ermessen entsprechend anzusehen.

    Rechtsanwaltskammer für den

    Oberlandesgerichtsbezirk München

    für die Abteilung V

    RA Jürgen Bestellmayer

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