Neutraler Anspruchstellerfragebogen – abrufbar bei Captain Huk

Schon mehrfach waren die Anspruchstellerfragebögen der Versicherer im Blog ein Thema. Der Beruf, der Standort des beschädigten Fahrzeuges oder das Vorhandensein einer Rechtschutzversicherung werden so dem  Haftpflichtversicherer bedenkenlos mitgeteilt. Informationen, die das jeweilige Schadenmanagementkonzept  seitens des Versicherers bestmöglichst in Stellung bringen.  Eine Stärkung der Position von Anspruchstellern gegenüber dem UnfallGEGNER zum frühst möglichen Zeitpunkt ist daher längst überfällig.  Der von CH entworfene, für alle Versicherer gleichermaßen verwendbare Anspruchstellerfragebogen  ermöglicht den Geschädigten, das Heft zur Durchsetzung einer vollständigen, gesetzeskonformen Schadenregulierung  selbst in die Hand zu nehmen.

Der CH-Anspruchstellerfragebogen mit klar strukturierten und auf das Notwendigste beschränkte Daten, einmal direkt am Computer auszufüllen, zum anderen in ausgedruckter Form für den Fall der Fälle bereit gehalten, ermöglicht den einzelnen Dienstleistern, wie Sachverständigen und Rechtsvertretungen als auch den Werkstätten,  im Sinne des Kunden bzw. Mandanten umgehend tätig zu werden.  

Anspruchstellerfragebogen

1.) Anspruchstellerfragebogen zum Download und ausdrucken >>>>

2.) Anspruchstellerfragebogen, der nach dem Download direkt am Computer ausgefüllt werden kann >>>>

Meinen Dank möchte ich an diejenigen aussprechen, die unsere Vorstellungen internetreif umgesetzt haben. 

Mängel, die sich bei der Verwendung des neutralen CH-Anspruchstellerfragebogens möglicherweise auftun, bitten wir uns zeitnah mitzuteilen.

Frohes Schaffen wünscht

Virus

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11 Antworten zu Neutraler Anspruchstellerfragebogen – abrufbar bei Captain Huk

  1. F.Hiltscher sagt:

    Hallo zusammen,
    im Anspruchstellerschreiben/fragebogen sollte m.E. auch enthalten sein, dass das Unfallbeschädigte Objekt welches Eigentum des Anspruchstellers ist, nicht unbefugt von Dritten zur Schau gestellt bzw. zum Verkauf angeboten werden darf.

    Oder darf jemand mein Eigentum, ohne meine Einwilligung öffentlich feilbieten?
    MfG
    Franz Hiltscher

  2. downunder sagt:

    hi redaktion
    den fragebogen sehe ich kritisch!
    die angabe von unfallzeugen

    —ermöglicht es dem gegnerischen versicherer auf die zeugen einfluss zu nehmen (alles schon-auch in der perfidesten form dagewesen)
    besser:der geschädigte oder dessen anwalt bringen selbst schriftliche zeugenaussagen bei!

    die angabe der bankverbindung

    —ermöglicht es dem gegnerischen versicherer die entschädigung vorbei am ra-anderkonto direkt zu zahlen mit der absicht,dass dann der geschädigte nichts davon an die werkstatt,den sv oder den ra weiterleitet.
    so können abtetungen zielgerichtet umgangen werden!(beliebte praxis von huk-mitarbeitern)

    angaben zur eigenen versicherung

    —ermöglichen es der gegnerischen versicherung eine einschätzung des geschädigten und seiner verhältnisse vorzunehmen, wer eine vollkasko hat,der hat auch i.d.r. eine rechtsschutzversicherung!

    —wenn ich weiss,wo der geschädigte versichert ist,kann ich seine prämienhöhe abschätzen und ihm die eigenen produkte zielgerichtet anbieten.

    also:der beste fragebogen ist GAR KEIN FRAGEBOGEN!
    der versicherer sollte ausser dem namen des geschädigten,seiner vorsteuerberechtigung und dem unfallhergang keinerlei weitere infos erhalten!
    die daten zum geschädigten fahrzeug stehen im gutachten;die kommunikation läuft über den rechtsanwalt—
    und das war´s!
    der handel mit personenbezogenen daten wie adresse,bankverbindung,eigene versicherung soll dem vernehmen nach richtig lukrativ sein in einem land,in dem die datenschutzrechtlichen vorschriften so verkompliziert wurden,dass sie in der praxis kaum angewendet werden.

  3. borsti sagt:

    @downunder: Der beste Fragebogen ist gar kein Fragebogen!

    Ich glaube downunder hat Recht!

    Wer das Kennzeichen des Geschädigten kennt, (=die Versicherung des Geschädigten), kann über UNIWAGNIS alles Andere, für ihn im wahrsten Sinne des Wortes „Geldwertes“, – mit ein paar Klick’s, – in Erfahrung bringen. The big Brother ist längst schon watching you.

    Andererseit signalisiert dieser Bogen dem Versicherer, daß er es hier mit einem informierten Geschädigten zu tun hat.

    PS: Den Begriff Anspruchsteller vermeide ich wenn’s irgend geht. Klingt mir zu ähnlich mit Bittsteller.
    borsti

  4. Hunter sagt:

    „Der beste Fragebogen ist gar kein Fragebogen“

    ist im Prinzip richtig, aber realitätsfremd. Führt im wahren Leben dazu, dass in der Mehrzahl der Fälle dann doch der Fragebogen der Versicherung zum Zuge kommt.

    Der „eigene Fragebogen“ gehört demnach zur Kategorie „austreiben des Teufels mit dem Belzebube“.

    Aber ich denke, auf die Angaben der Bankverbindung könnte man ohne weiteres verzichten. Geht die gegnerische Versicherung gar nichts an.
    Ausserdem soll der Schaden doch durch einen Rechtsanwalt abgewickelt werden? Wenn schon Angaben über das Konto, dann am besten das Treuhandkonto des Rechtsanwalts eintragen.

  5. auch Sv sagt:

    Eigentlich gut gemeint, für den informierten Anspruchsteller überflüssig wie ein Kropf, denn der ist ja ohnehin beim Fachanwalt für Verkehrsrecht.

  6. willi wacker sagt:

    Hallo Leute,
    prinzipiell finde ich es gut, dass Virus einen Fragebogen entworfen hat, mit dem Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung angemeldet werden sollen. Als erstes erkennt der Versicherer auf Grund des Logos, dass der Geschädigte über Kenntnisse im Schadensersatzrecht verfügt und dass mit ihm kein Regulierungsspiel getrieben werden kann.
    Zu den Bankdaten sei erwähnt, dass diese gegenüber der Versicherung nicht bekannt gegeben werden brauchen und ein Strich gemacht werden kann. Am besten ist zu verfahren, wie unser australischer Mitleser Mr. downunder schreibt, das Anderkonto des Anwaltes angeben.
    Willi Wacker

  7. Schepers sagt:

    Wenn ein Anwalt eingeschaltet ist, überhaupt keinen Fragebogen ausfüllen. Der Anwalt wird die relevanten Daten der Versicherung mitteilen, andere Daten nicht.

  8. RA Wortmann sagt:

    @ auch Sv 24.11.2008 12:05

    Hallo auch SV,
    gut gedacht; aber manchmal kommt auch ein nicht informierter Geschädigter nach dem Unfall zunächst zum Sachverständigen und der nimmt den Unfall mit den Daten auf.
    Danach sucht der Geschädigte erst einen qualifizierten Anwalt auf. Der SV kann dann die Daten auf dem Fragebogen gleich an den RA per Fax senden. Der Fragebogen macht schon Sinn.
    MfG
    RA Wortmann

  9. virus sagt:

    Hallo zusammen,

    jetzt bin ich aber doch mittelschwer irritiert. Am liebsten würde ich schreiben: „Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Wer zwischen den Zeilen lesen kann – der hat es auch verstanden.“

    Vielleicht macht es ja noch bei dem Einen oder Anderen klick.

    So, das mußte sein.

    Euer Virus

  10. Buschtrommler sagt:

    @Virus…meine Ansicht dazu..
    ..ich persönlich finde den Bogen übersichtlich gestaltet mit den wichtigsten Dingen.
    Daß Zeugen benannt werden ist schon im Sinne einer Rekonstruktion des Geschehens notwendig,denn manchmal ist der sogenannte „klare Schuldfall“ doch nicht so klar.
    Sobald gegenüber der Versicherung das Ga mit der FIN „geliefert“ wird,ist der restliche Infozugriff sowieso ein Leichtes,siehe Uniwagnisdatei bzw. GDV intern.
    Bankverbindung ist auch relativ,denn wenn der Verrechnungsscheck kommt muß er eh eingelöst werden,da kann man auch dies gleich angeben.
    Der Einwand von Hiltscher bzgl. „Besitzstand des Gegenstandes“ gehört wohl eher in ein sauberes Ga anstatt in eine Unfallmeldung.
    Die Entscheidung eines Geschädigten,ob Regulierung mit oder ohne Anwalt,wird sich auch nicht gleich in der Form stellen,denn man kann durchaus den Bogen (als Geschädigter) ausfüllen und bei Bedarf dem Anwalt seines Vertrauens liefern,(dann hat der schon die wichtigsten Daten zusammen,wird aber sicherlich sein Anderkonto für die Regulierung angeben)oder wird eben an Vs gesandt.

    Wenn es der Vs nicht gefällt wird sie sowieso nach Gründen suchen,um eine schnelle,komplette Regulierung hinauszuzögern,ob mit oder ohne vollständig ausgefülltem Unfallbericht.

    Gruss Buschtrommler

    (P.S.:man kann auch vieles zerreden ohne etwas dagegen zu tun…)

  11. WESOR sagt:

    Es gibt auch diese einfache Lösung in Form eines vorgefertigten Briefes:

    Absender: der Geschädigte
    Empfänger: beanspruchte Haftpflichtversicherung

    Durchgreifende Schadenersatzforderung an die Verursacherpartei (Verursacher, Halter, Haftpflichtversicherer) durch den Unterzeichnenden.

    Am Datum in Unfallort
    verursachte Fahrer mit Anschrift
    mit PKW und amtl Kennzeichen
    Fahrzeughalter mit Anschrift
    Haftpflichtversicherung mit Nummern
    einen Schaden an dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen (Geschädigten)

    Unter Vorlage des Beweisgutachtens mit Rechnung wird der entstandene Fahrzeugschaden laut Gutachten als Vorschuß zur Forderung bis zum .Datum. gestellt.
    Für die Gutachten-Rechnung erfolgt eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung, diese direkt fristgerecht an den Rechnungaussteller anzuweisen. Diese Forderung ist sicherungshalber abgetreten.

    Datum, Unterschrift

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