OLG Hamm: Werbung für Versicherungs-Policen an Autohäuser ist Spam
Quelle: emailmarketingtipps.wordpress.com
Gemäß deutschem Wettbewerbsrecht (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) ist Werbung per E-Mail oder Fax als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten – egal ob B2C oder B2B – vorliegt. Das OLG Hamm hat im Urteil vom 19.03.2009 (Az.: 4 U 179/08) entschieden, dass E-Mail-Werbung für Versicherungs-Policen an Autohäuser ohne ausdrückliche Einwilligung unlauterer Spam ist.
Begründung:
1. Fehlende Einwilligung: Öffentliche Preisgabe der E-Mail ist hier keine ausdrückliche und auch keine mutmaßliche Einwilligung
2. Branchenfremdheit: keine Werbung für Autos, sondern für Versicherungsprodukte
3. Keine bestehende Kundenbeziehung
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