Unterlassungsurteil des LG Bamberg gegen die HUK-Coburg vom 18.1.2006 (2 O 764/04).

In dem Revisionsverfahren vor dem BGH (I ZR 22/07 vom 29.07.2009) hatte bekanntlich die HUK-Coburg den Anspruch der Klägerin anerkannt und die Revision zurückgenommen, wodurch der Senat bei dem BGH gehindert war, ein streitiges Urteil zu erlassen. Mit dem Anerkenntnis und der Revisionsrücknahme ist das Urteil des LG Bamberg vom 18.1.2006 (2 O 764/04) rechtskräftig geworden. Damit das nunmehr rechtskräftige Endurteil des LG Bamberg möglichst einer großen Leserschaft zugänglich gemacht werden kann, soll das Urteil hier bekanntgegeben werden:

Landgericht Bamberg 2 O 764/04

IM NAMEN DES VOLKES!

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit
–  Klägerin  –

gegen

HUK-Coburg

wegen

Unterlassung

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht       und die Richter am Landgericht       und     aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2006

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Altersvorsorgeverträge einzubeziehen sowie sich auf  die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt, ohne den effektiven Jahreszins gemäß § 6  Preisangabenverordnung (PAngV) für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung anzugeben:

§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(2)  Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen.

Für die Zahlung des Beitrages in unterjährigen Raten werden Ratenzahlungszuschläge von 2  % bei halbjährlicher, 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatlicher Zahlungsweise erhoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– Euro.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung, die die Beklagte beim Abschluß von Verträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zugrunde legt.

Der Kläger stellt  laut Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 16.7.2002  eine qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) dar. Die Beklagte bietet u.a. Verträge zur Alterssicherung an, die auf der Grundlage des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert  sind   („Riester-Rente“) .

Im Rahmen der Vertragsgestaltung verwendet die Beklagte die allgemeinen Bedingungen für die Zuschußrente. In diesen sind unter § 4 die Modalitäten der Beitragszahlung geregelt:

§ 4 Was haben sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1)  Die laufenden Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung werden als Jahresbeiträge entrichtet. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2)  Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen.

Für die Zahlung des Beitrages in unter jährigen Raten werden Ratenzahlungszuschläge von 2 % bei halbjährlicher, 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatlicher Zahlungsweise erhoben.

(3)  Der erste Beitrag wird sofort nach Abschluß des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Zahlungsweise innerhalb von 2 Wochen, jeweils ab dem vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.

Weder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, noch in sonstigen Verbraucherinformationen oder dem vom Kunden zu unterzeichnenden Antragsformular gibt die Beklagte an, wie hoch der effektive Jahreszins bei unterjähriger Zahlung ausfällt.

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.10.2004 unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrte Unterlassungserklärung auf den seiner Auffassung nach bestehenden Verstoß gegen Verbraucherschutzvorschriften hingewiesen und die Beklagte aufgefordert, die Verwendung der zitierten Passagen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zukünftig zu unterlassen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12.11.2004 dies abgelehnt.

Der Kläger ist der Ansicht, § 4 Abs. 2 der zitierten Versicherungsbedingungen verstoße gegen § 6 Preisangabenverordnung (PAngV), da die Beklagte mit dieser Regelung einen Kredit gewähre. Somit sei ein effektiver Jahreszins berechnet auf der Grundlage des Anhangs zu § 6 PAngV anzugeben. Weiterhin ergebe sich das Gebot der Effektivzinsangabe aus § 502 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. § 499 BGB. Schließlich ergebe sich der Unterlassungsanspruch auch aus § 8 UWG, da sich die Beklagte wettbewerbswidrig im Sinne des § 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verhalte.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Altersvorsorgeverträge einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt, ohne den effektiven Jahreszins gemäß § 6  Preisangabenverordnung (PAngV) für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlung anzugeben:

§ 4  Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(2)  Nach Vereinbarung können sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen.

Für die Zahlung des Beitrages in unterjährigen Raten werden Ratenzahlungszuschläge von 2 % bei halbjährlicher/ 3 % bei vierteljährlicher und 5 % bei monatlicher Zahlungsweise erhoben.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage ist abzuweisen.

Sie trägt vor, ein Verstoß gegen § 502 Abs. IS. 1 Nr. 4 BGB liege nicht vor, da es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB handele. Dies ergebe sich insbesondere aus der Gesetzesbegründung bei Schaffung des inhaltsgleichen § 4 Abs. 1 S. 5 Ziff. 2 VerbrKrG. Zudem seien insoweit gemäß § 499 Abs. 3, 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB Kleindarlehensverträge nicht umfaßt/ so daß der Klageantrag zu weit gefaßt sei.

Auch ein Verstoß gegen die Vorschriften der PAngV liege nicht vor. Hierfür fehle es bereits an einem Angebot im Sinne des. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Zudem stelle die Gewährung unterjähriger Zahlung keinen Kredit im Sinne des § 6 PAngV dar. Dies ergebe sich bereits aus der Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen (BAV) zur Verordnung über Preisangaben. Zudem wäre die zu § 502 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB entwickelte Auslegung heranzuziehen.

Für einen Anspruch aus § 8 UWG fehle es an einem bewußten und planmäßigen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung.

Schließlich  erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzung.s-niederschriften vom 20.7.2005 und 18.1.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A) Die Klage ist zulässig und begründet.

I.   Die Klage ist zulässig.

1. Der gestellte Klageantrag ist inhaltlich hinreichend bestimmt gemäß § 8 Abs. 1 UKlaG. Er enthält den Wortlaut der beanstandeten Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte. Gemäß § 16 UKlaG i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB findet für das am 16.12.2004 anhängig gemachte Verfahren das Unterlassungsklagegesetz Anwendung.

2. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg ergibt sich aus § 6 UKlaG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte für Klagen nach § 13 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 5.5.1977 (GVBl. 1977, 197), geändert durch Verordnung vom 16.5.2002 {GVBl. 2002, 213). Danach besteht für die vorliegende Rechtsstreitigkeit die ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg.

Die Klage ist auch begründet.

Dem Kläger steht gemäß §§ 3, 1 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung der bezeichneten Vertragsbedingung zu.

1. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinn von § 4 UKlaG i.V.m. § 3 Abs.l  UKlaG anspruchsberechtigt und damit aktivlegitimiert.

2. Bei der Bestimmung in § 4 Abs. 2 der allgemeinen Bedingungen für die Zuschußrente (im folgenden § 4 AVB) handelt es sich um. eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 UKlaG.

3. § 4 Abs. 2 AVB verstößt gegen § 6 PAngV.

a)   Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der PAngV ist gemäß § 1 Abs; 1 S. 1 PAngV eröffnet.

aa)  § 4 Abs. 2 AVB richtet sich an Letztverbraucher, also Personen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen, sondern für sich verwenden (vgl. BGH GRUR 1974, 477) .

§ 4 Abs. 2 AVB stellt auch ein Angebot im Sinne des § 1 Abs, 1 S. 1 PAngV an Letztverbraucher dar. Angebot in diesem Sinne ist jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch rechtlich unverbindlich sein (Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 1 PAngV, Rn. 8 ) . Der Begriff des Angebots in diesem Sinne geht deshalb über das Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB hinaus. Die Erklärung muß jedoch in Abgrenzung zur bloßen Werbung ihrem Inhalt nach so konkret gefaßt sein, daß sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluß eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zuläßt (BGH GRUR 2003, 971, 972).

Demnach ist auch die Bestimmung des § 4 Abs. 2 AVB als Angebot aufzufassen. Durch die Bestimmung werden die Konditionen einer unterjährigen Zahlung geregelt. Die Bestimmung legt fest, welche Zuschläge erhoben werden, je nachdem, ob eine halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Zahlungsweise gewählt wird. Die Bestimmung ist damit so konkret gefaßt, daß sie für den Kunden die Wahl einer entsprechenden unterjährigen Zahlungsweise ohne weiteres ermöglicht. Ergänzende Angaben oder weitere Verhandlungen sind hierfür nicht erforderlich.

cc)  über § 4 Abs. 2 AVB bietet die Beklagte damit gewerbsmäßig Leistungen (Gewährung eines Zahlungsaufschubs gegen Zuschläge) an.

Entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 PAngV fehlt die Angabe eines effektiven Jahreszinses.

aa)  Die Gewährung eines Zahlungsaufschubes ist als Kreditierung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 PAngV aufzufassen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Werbung mit der Bewilligung eines Zahlungsaufschubes gegen eine Bearbeitungsgebühr das Angebot eines Kredits im Sinne des § 6  Abs. 1 S. 1 PAngV darstellt, unabhängig davon, ob der Verkäufer den Kredit selbst gewährt oder einen Dritten als Kreditgeber einschaltet (BGH GRÜR 1989, 836, 837) .

Diese Situation ist hier gegeben. Gemäß § 4 Abs. 1 AVB sind die laufenden Beiträge zur Rentenversicherung als Jahresbeiträge jeweils zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten. Durch das Angebot der Beklagten in § 4 Abs. 2 AVB wird dem Kunden die Möglichkeit eröffnet, den Fälligkeitszeitpunkt hinauszuschieben. Gleichzeitig werden hierfür Ratenzahlungszuschläge erhoben. Die Situation entspricht somit der eines klassischen Zahlungsaufschubs gegen Bearbeitungsgebühr.

Hieran ändert nichts, daß dieser Zahlungsaufschub im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt. Denn abzustellen ist auf die jeweilige Jahresrate, deren Fälligkeit hinausgeschoben wird. Nachdem die Beklagte für dieses Hinausschieben der Fälligkeit einen Zuschlag erhebt, handelt es sich auch um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub (Habersack in Münchener Kommentar, 4. Aufl., § 499, Rn. 10; Graf von Westfalen/Emmerich, VerbrKrG, 2. Auf1., § 1, Rn. 168; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, 2004, § 499, Rn. 9).

Die gegenteilige Ansicht (Erman/Rebmann, VerbrKrG, § 1, Rn. 26; Soergel/Häuser, VerbrKrG, § 1, Rn. 54), die anführt, es stünden bei derartigen Tarifgestaltungen „Rabattgesichtspunkte“ im Forderungrund, kann nicht überzeugen. Gerade in den Fällen, in denen – wie hier – Zuschläge für eine unterjährige Zahlungsweise angeboten werden, führt die unterjährige Zahlungsweise zu einer Verteuerung der Versicherung. Anders wäre es nur dann, wenn der Versicherungsnehmer bei Zahlung der gesamten Prämie zu Beginn des Versicherungsjahres hierfür mit einem Prämienabschlag belohnt wird (Kessal-Wulf a.a.O.). Dies ist jedoch bei Vertragsgestaltungen wie der vorliegenden nicht der Fall. Auch § 9 WG geht davon aus, daß im Regelfall die Versicherungsprämie jährlich im voraus zu zahlen ist. Dies spricht ebenfalls dagegen, daß Rabattgesichtspunkte im Vordergrund stehen (Graf von Westfalen/Emmerich a.a.O.).  Zwar wird auch in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 VerbrKrG (BT-Drucks. 11/54462 Seite 17) unter Hinweis auf Rabattgesichtspunkte die Entgeltlichkeit derartiger Vertragsgestaltungen verneint. Wie bereits ausgeführt, ist diese Ansicht jedoch mit der Rechtsprechung des BGH (GRUR ’89, 836 f.) nicht vereinbar (Kessal-Wulf a.a.O.; Habersack a.a.O.) und kann deshalb nicht zu einer anderen Auslegung führen.

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 PAngV ist damit der effektive Jahreszins für eine unterjährige Prämienzahlung anzugeben. Dem steht nicht entgegen, daß die Bestimmung des § 4 Abs. 2 AVB eine Regelung in den AVB der Beklagten darstellt, während es sich bei der Angabe des effektiven Jahreszinses um eine tatsächliche Angabe handelt. Zum einen ist § 4 Abs. 2 AVB als Angebot im Sinne des § 1 Abs. IS. 1 BAngV anzusehen. Der Versicherungsnehmer erhält vor Vereinbarung einer unterjährigen Zahlung keine weiteren Informationen.. Zum anderen behauptet auch die Beklagte nicht, daß die Berechnung eines effektiven Jahreszinses nicht möglich wäre. Es ist deshalb nicht erkennbar, warum dieser effektive Jahreszins nicht in § 4 Abs. 2 PAngV angegeben werden kann.

d)   Auch der Hinweis der Beklagten auf die Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen (BAV) zur Verordnung über Preisangaben (VerBAV 1974, Seite: 35) führt zu keiner anderen Bewertung. Dort ist in den Hinweisen „zu § 1“ unter Ziffer 4 „effektiver Jahreszins“ lediglich ausgeführt, daß die Verpflichtung, Zinssätze in Form des efektiven Jahreszinses anzugeben, Versicherungsunternehmen „im allgemeinen nicht“ trifft, weil Kredite nicht zum eigentlichen Leistungsangebot der Versicherungswirtschaft gehören. Weiter heißt es allerdings: Soweit Versicherungsunternehmen – insbesondere im Bereich der Lebensversicherung – jedoch Kredite anbieten, müssen auch sie den effektiven Jahreszins angeben. Diese Ausführungen stehen der Annahme eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs, der mit der Rechtsprechung des BGH als Kredit im Sinne des PAngV zu bewerten ist, somit nicht entgegen.

e) Aufgrund fehlender Effektivzinsangabe liegt in § 4 Abs. 2 AVB ein Verstoß gegen § 6 Abs.IS. 1 PAngV. Nachdem es sich bei dieser Vorschrift um zwingendes Recht handelt, ist § 4 Abs. 2 AVB gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, woraus zugleich ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG folgt. § 6  PAngV ist eine Regelung, die aus Gerechtigkeits- und Billigkeitsgründen zum Schutz des Verbrauchers und des Wettbewerbs geschaffen wurde (vgl. Köhler in Baumbach/ Hefermehl, 23. Aufl., vorb. PAngV, Rn. 2). § 6 PAngV zählt daher zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Hr. 1 BGB. Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung, daß ein Unterlassungsverfahren gemäß § 13 AGBG bzw. §§ 3, 1 UKlaG auch bei einem Verstoß gegen allgemeines zwingendes Recht beschritten werden kann (BGH NJW 1983, 1320, 1322 m.w.N.). Unerheblich ist deshalb, daß § 6 PAngV nicht in. § 1 UKlaG erwähnt ist.

4.   Darüber hinaus ergibt sich die Unwirksamkeit des § 4 Abs. 2 AVB auch aus §§ 499, 502 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB.

a)   Bei der von der Beklagten angebotenen unterjährigen Zahlungsweise handelt es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne § 499 Abs. 1 BGB. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

b) Demnach ist gemäß § 502 Abs. IS. 1 Nr. 4 BGB der Effektivzins anzugeben. Dies ist nicht der  Fall.

5. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Unterlassungsanspruch auch aus §§ 8, 3, 4 Nr. li UWG ergibt, worauf es nach den obigen Ausführungen jedoch nicht mehr ankommt.

Der Klageantrag entspricht den Vorgaben des § 8 Abs. 1 UKlaG. Eine weitere Einschränkung ist nicht geboten, nachdem sich die Vorschrift aus den genannten Gründen als unwirksam erweist.

V. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Beklagte hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und bestreitet, daß die streitgegenständliche Bestimmung gegen gesetzliche Vorgaben verstößt.

VI. Der klägerische Anspruch ist nicht verjährt. Die Frage der Verjährung ist gemäß § 194 ff. BGB in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung zu beurteilen, da das Unterlassungsklagegesetz insoweit keine Vorschriften mehr enthält. Anhaltspunkte für eine Verjährung bestehen jedoch nicht, zumal die streitgegenständliche Bestimmung von der Beklagten weiterhin verwendet wird.

Die Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft beruht auf  §  5 UKlaG i.V.m.   §   98  ZPO.

c)
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß § 91 Abs 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

So wortwörtlich das rechtskräftige Urteil des LG Bamberg.

Siehe auch: Plusminus: “Geld zurück von der Versicherung”

Siehe auch: Verbraucherzentrale Hamburg

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein, BGH-Urteile, Erfreuliches, GDV, HUK-Coburg Versicherung, Unglaubliches, Unterlassung, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>>, Wichtige Verbraucherinfos, Willkürliches abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

1 Antwort zu Unterlassungsurteil des LG Bamberg gegen die HUK-Coburg vom 18.1.2006 (2 O 764/04).

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi Wacker,
    ich finde es gut, dass hier auch auf die Machenschaften der HUK-Coburg vor dem BGH (Revisionsrücknahme und Anerkenntnis) hingewiesen wird. Damit sollte offenbar ein schriftliches streitiges Urteil vermieden werden, was dann auch in den Entscheidungssammlungen auftaucht. Jetzt so tun, als ob es keine BGH-Entscheidung gegeben habe, ist schon peinlich, denn unter dem Aktenzeichen I ZR 22/07 des BGH ist tatsächlich ein Anerkenntnisurteil ergangen. Also ist die Aussage, es gäbe kein BGH-Urteil schlichtweg falsch!
    Aber so argumentieren HUK-Coburg und GDV. Es wird wider besseres Wissen argumentiert. Durch Captain-HUK wird aber die Unwahrheit schnell entlarvt. Macht weiter so!
    MfG
    Werkstatt-Freund

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert