WGV mit Null Bock auf „Indizierung“ des vom Geschädigten beglichenen Kfz-SV-Honorars

Vorwort

Die Württembergische Gemeindeversicherung leistet sich einen Hagelflieger, der pro Jahr zusätzlich mit 100.000 € Unterhaltungskosten zu Buche schlägt. 1 von 3 Flugzeugen, die Gewitterwolken mit einer Aceton-Silberjodid-Lösung impfen und so die Bildung von schweren Hagelkörnern verhindern sollen.

Simpler Glaube oder Größenwahn? 

Wenn Unwetter drohen: Flieger soll Hagel stoppen

Es wird heißer und heißer – spätestens am Samstag drohen schwere Gewitter. Und die können auch wieder gefährliche Hagelschauer mit sich bringen. Doch gegen diese ist nun ein Hagelflieger im Einsatz.

Bezahlen müssen die Schäden in der Regel Versicherungen – deshalb will die Württembergische Gemeindeversicherung (WGV) jetzt vorbeugen. Sie bezahlt einen Hagelflieger, der auch im Kreis Göppingen unterwegs ist. Bislang gab es drei dieser Flugzeuge, die Gewitterwolken mit einer Aceton-Silberjodid-Lösung impfen, so soll die Bildung schwerer Hagelkörner verhindert werden. Stationiert sind die Flugzeuge in Stuttgart und Donaueschingen, zwei bezahlt der Rems-Murr-Kreis, wo viel Wein und Obst angebaut wird. Die Kosten belaufen sich pro Flugzeug auf mehr als 100.000 Euro im Jahr.

Quelle: swp.de, alles lesen >>>>>>

Dabei, nichts genaues weiß man nicht:

Michael Kunz, Leiter der Arbeitsgruppe „Hagelgefährdung, Hagelrisiko und Hagelwahrscheinlichkeit“ am renommierten Karlsruher „Institute of Technology“ so. „Es konnte bisher kein wissenschaftlicher Nachweis dafür erbracht werden, dass durch das Ausbringen von Silberjodid mit Flugzeugen ein tatsächlicher Effekt erzielt werden kann“, ist sich der Metereologe sicher.

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Das Thema

WGV verlangt die Zurückzahlung des vom Geschädigten an den Kfz-Sachverständigen gezahlten anteiligen Werkvertraglohnes in Höhe von 220,82 Euro auf das Konto der WGV Versicherung.

Während die WGV also nachweislich Versichertengelder reichlich in „Wir wissen zwar nicht, was wir anrichten“ investiert, hat man augenscheinlich innerhalb des Versicherers mit dem Konkreten, sprich mit der Vertragserfüllung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen, eher wenig am Hut.

Mit einer ganz besonderen Posse der WGV kann uns darum auch ein Kfz-SV-Büro aus dem Stuttgarter Raum beglücken.

Der geschilderte Sachverhalt:

Geschädigte beauftragt uns im Dezember 2016 zur Erstattung eines Schadengutachtens.

  1. Gutachten samt Rechnung wird mit Datum vom 12.12.2016 an Auftraggeberin verschickt.
  2. Auftraggeberin bezahlt am 16.12.2016 die Rechnung in voller Höhe von 1.393,28 € brutto
  3. Am 18.01.2016 schickt die WGV beigefügtes Kürzungsschreiben und überweist 950,– €
  4. Betrag von 950,– € wird von uns an WGV zurücküberwiesen mit dem Hinweis, dass die Geschädigte bereits vollen Rechnungsausgleich leistete
  5. Am 03.02.2016 erhalten wir Fax von WGV mit der Aufforderung 220,82 € bis 28.02.2017 an WGV zurück zu überweisen.

Wider den tierischen Ernst

Das Kürzungsschreiben der WGV:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir regulieren:

Fremdsachverständigenkosten Gesamtbetrag 950,00 EUR

Wir haben das Gutachtenhonorar auf EUR 950 gekürzt. Sie erhalten in den nächsten Tagen eine Gutschrift über den genannten Betrag.

Die Gebühren für das vorgelegte Gutachten liegen außerhalb der Spanne der von anderen Sachverständigen üblicherweise verlangten Vergütungen. Die Honorare eines Sachverständigen richten sich nach den Vorschriften der §§ 315, 316 in Verbindung mit § 632 Abs. 2 BGB. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der geleisteten Tätigkeit halten wir den genannten Betrag für angemessen und ausreichend. Ergänzend verweisen wir auf die Entscheidung des Amtsgerichtes München vom 31.03.1998 (AZ: 342 C 3873/97).

Die berechneten Nebenkosten sind nicht in voller Höhe erstattungsfähig, da die Beträge im Rahmen des nach § 632 (2) BGB geschuldeten Honorars unangemessen hoch sind; siehe hierzu AG München vom 11.07.14, 343 C 7578/14, wie auch  LG Saarbrücken vom 10.2.12, 13 S 109/10 und OLG Dresden vom 19.2.14,7 U 111/12.

Da die Situation der privaten Sachverständigen im Hinblick auf die Nebenkosten mit der Situation der gerichtlich bestellten Gutachter vergleichbar ist, finden die Bestimmungen des Justizvergütungs- ­und entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend Anwendung.

In Anlehnung an das Urteil des AG München vom 11.07.14 ,  343 C 7578/14 erstatten wir die Nebenkosten in folgender Höhe:

Fahrtkosten (nach § 5 (1) Nr. 2 JVEG) pro Kilometer nur in Höhe von 0,30 EUR

der erste Fotosatz ist bereits im Grundhonorar enthalten

für den zweiten Fotosatz ist (nach dem JVEG) pro Seite 0,50 EUR

Fotokosten je Farbseite 2 EUR

Schreibkosten (nach dem JVEG) pro Seite 1,80 EUR

kopierte Seiten (nach § 7 (2) Nr. 1 JVEG) je 0,50 EUR

Farbkopien nach (§ 7 (2) Nr. 3 JVEG) je Seite 1 Euro

Sie erhalten den Nettobetrag, da wir von Vorsteuerabzugsberechtigung ausgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Witz des Tages oder Skandal ohne Gleichen?

Nachdem das SV-Büro den Betrag der Doppelzahlung in Höhe von EUR 950,00 an die WGV zurück überwiesen hatte, mußte das arme Fax-Gerät seinem Besitzer nachfolgendes zur Kenntnis geben:

03.02.2017

Kfz Haftpflichtschaden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir hatten Sie mit Schreiben vom 18.01.2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die geforderten Gebühren nicht angemessen sind. Die einzelnen Positionen haben wir im Detail aufgeführt. Eine Kopie unseres Schreibens fügen wir bei.

Nachdem nun die Geschädigte Ihre Gebühren bereits vollständig beglichen hat, haben Sie einen Zuvielbetrag in Höhe von EUR 220,82 erhalten.

Wir fordern Sie auf, diesen Betrag bis spätestens 28.02.2017 an uns zu überweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu WGV mit Null Bock auf „Indizierung“ des vom Geschädigten beglichenen Kfz-SV-Honorars

  1. RA Schepers sagt:

    „Da ist er, der Vorteilsausgleich!“ rufen die einen, „Gemach, gemach…“ erwidern die anderen.

    Zunächst einmal müsste die Versicherung dem Geschädigten die vollen SV-Kosten (1.393,28€) erstattet haben.

    Danach müßte der Geschädigte etwaige Ansprüche gegen den Sachverständigen an die Versicherung abgetreten haben. Diese Abtretung müsste ggf. auf Verlangen des Sachverständigen durch Urkunde nachgewiesen werden (§ 409 BGB).

    Erst dann könnte die Versicherung eventuell eine (Rück-)Zahlung des Sachverständigen fordern.

    Aber welche (Erstattungs-) Ansprüche sollen dem Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen denn überhaupt zustehen?

    Die Gebühren für das vorgelegte Gutachten liegen außerhalb der Spanne der von anderen Sachverständigen üblicherweise verlangten Vergütungen. Die Honorare eines Sachverständigen richten sich nach den Vorschriften der §§ 315, 316 in Verbindung mit § 632 Abs. 2 BGB. Danach ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

    Die Versicherung beruft sich auf § 632 Absatz 2 BGB. § 632 Absatz 2 BGB greift aber nur, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde („Ist die Höher der Vergütung nicht bestimmt, …“.

    Soweit des Sachverständige mit seinem Auftraggeber eine Honorarvereinbarung getroffen hat, gibt es keinen Erstattungsanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen. Dann kann die Versicherung (aus abgetretenem Recht) auch keinen Erstattungsanspruch gegen den Sachverständigen geltend machen (Grenze: Wucher). Da scheitert dann wohl der Vorteilsausgleich.

    Soweit keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, kommt es auf die übliche Vergütung (§ 632 II BGB) oder auf die Bestimmung der Vergütung durch den Sachverständigen (§ 315 BGB) an. Falls sich nach diesen Kriterien herausstellt, daß die Rechnung des Sachverständigen „zu hoch“ war, steht dem Geschädigten ein Erstattungsanspruch zu (§ 812 BGB). Diesen Erstattungsanspruch kann er an die Versicherung abtreten, so daß dann die Versicherung diesen Erstattungsanspruch beim Sachverständigen geltend machen kann.

    Kann das die Lösung sein?

    Solange der Sachverständige eine Honorarvereinbarung schließt, die die Grenzen der Wucher (= doppelt so teuer wie angemessen) nicht überschreitet, muß die Versicherung diese Kosten übernehmen/erstatten? -> kein Vorteilsausgleich

    Wenn aber der Sachverständige keine Honorarvereinbarung schließt, dann muß die Versicherung (im Ergebnis) nur die übliche Vergütung übernehmen/erstatten? -> Vorteilsausgleich

    Mich überzeugt dieses Ergebnis nicht…

  2. RA Schepers sagt:

    Betretenes Schweigen der sonst so fleissig Kommentierenden.

    Wer davon ausgeht, daß beim Vorteilsausgleichsverfahren der Geschädigte Werklohnansprüche (!) an die Versicherung abtritt, der hat wohl Probleme in der konkreten Anwendung des Vorteilsausgleichsverfahrens.

    Und wer meint, zum Thema Vorteilsausgleich sei hier schon genug geschrieben worden, weiß wohl auch nicht, wie man das Vorteilsausgleichsverfahren konkret anwenden soll.

  3. Karle sagt:

    @Ra Schepers

    Vielleicht liegt es an der 5. Jahreszeit? Möglicherweise sind die fleißig Kommentierenden aber auch zur selben Erkenntnis gelangt wie ich?

    Kommentar vom 22.02.2017 – letzter Satz

    Zitat:

    „Deshalb ist es völlige Zeitverschwendung, sich mit Ihren eingefahrenen Thesen weiter auseinanderzusetzen.“

    Helau und Alaaf zum Monolog in der Bütt!

  4. HR sagt:

    @RA Schepers
    Es besteht nun wirklich keine Veranlassung auf versteckte Werbung in eigener Sache zu reagieren.
    Wir sind hier nicht bei Wünsch Dir was, sondern bei SO ISSES. Aber keine Panik, wenn Plan A nicht funktioniert. Das Alphabet hat noch 25 andere Buchstaben.
    HR

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