Wie lange darf die Regulierung dauern?

Durch Beschluss vom 27. Juni 2007 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass dem Versicherer unter Berücksichtigung der heutigen technischen Bedingungen eine durchschnittliche dreiwöchige Prüfungszeit zugebilligt werden muss. Das Gericht führt insoweit aus:

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnelle Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalls ab.

Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen – wie hier – durchschnittlicher Art ist verschiedentlich ein Zeitraum von 4 bis 6 Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 13.5.2005, 1 W. 22/05; OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92, Amtsgericht Landstuhl, ZfS 2003, S. 145); er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (ähnlich OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.2.2007 – 4 U 74/06).

Mit dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf lässt sich dem zögerlichen Regulierungsverhalten einiger Versicherer gut entgegenwirken.

Über RA Reckels

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23 Antworten zu Wie lange darf die Regulierung dauern?

  1. RAfa Koob sagt:

    Eine sehr schöne Entscheidung…Wäre es möglich das Aktenzeichen des OLG-Beschlusses zu erfahren?

  2. RA Wortmann sagt:

    Mit Urteil vom 9.Oktober 2007 hat das LG Saarbrücken – 4 O 194/07 – sogar nur eine Frist von 2 Wochen – zu Recht – zuerkannt. Denn ein Versicherer hat die Prüfung eines Schadens, für den er ein zustehen hat, zu beschleunigen ( So Saarl. OLG NZV 1191, 312; Saarl. OLG Urt. vom 27.2.2007 – 4 U 470/06 – ) Nach Ablauf der Prüffrist bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen mehr. Der Haftpflichtversicherer gerät automatisch in Verzug.
    MfG
    RA. Wortmann

  3. virus sagt:

    dann treiben die Versicherer, die aus welchen, an den Haaren herbeigezogenen Gründen keine Zeit nahe Regulierung vornehmen, das Verkehrsunfallopfer wissentlich und vorsätzlich in einen Rechtsstreit. In der Hoffnung, dass der Richter hier irgendwelche Abzüge vornimmt bzw. es zu Urteilen kommt, mit denen die Versicherer meinen, weitere Regulierungsverzögerungen und -kürungen anstreben zu können.
    Nun weiß ich auch, wie der Satz eines Allianz-SB zu bewerten ist: Da kriegen wir ja unser Verfahren.

    Im Verkehrsrecht super fitte Anwälte braucht das Land.

    Gruß Virus

  4. RA Wortmann sagt:

    Hallo Virus,
    mein Reden.
    Grüße aus dem KOHLENPOTT
    Ra. Wortmann

  5. Dipl.-Ing. sagt:

    14 Tage sagt das AG Erlangen:

    Erlangen. Versicherer müssen bei einem einfach gelagerten Schaden ein Frist von 14 Tagen einhalten, um den Schaden zu begleichen. Das haben Richter am Amtsgericht Erlangen entschieden.
    Im dort verhandelten Fall ging es um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit eindeutig geklärter Schuldfrage.
    Der Geschädigte hatte dem Versicherer durch seinen Anwalt eine Frist von zwei Wochen für die Schadenregulierung gesetzt. Die Assekuranz reagierte innerhalb der Frist jedoch nicht und überwies neun Tage nach Fristablauf einen Betrag, der unter der geforderten Summe lag. Inzwischen hatte der Geschädigte schon Klage erhoben. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht. Die gesetzte Frist sei trotz Urlaubszeit nicht unverhältnismäßig gewesen.
    Der Versicherung sei vorzuwerfen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert oder zumindest eine Eingangsbestätigung übersandt habe, befanden die Richter. Wenn nötig, hätte sie auch um Fristverlängerung ersuchen können.
    Da beides nicht geschehen sei, habe der Geschädigte davon ausgehen können, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht komme. Damit musste die Versicherung auch die Mehrkosten des Verfahrens tragen.
    AG Erlangen – Az.: 1 C 1787/04

  6. Graf sagt:

    RA Wortmann Freitag, 25.01.2008 um 12:58 Hallo Virus,
    mein Reden.

    Das sagen Sie mal den Kollegen, die nach ergebnisloser Fristsetzung immer noch glauben, 2 weitere Fristen einbringen zu müssen und sich damit unwissend dem Spott der gegnerischen Versicherung aussetzen und auch noch das Vertrauen des Mandanten in die anwaltliche Kompetenz auf´s Spiel setzen.
    Manche versicherung hat hier gegenüber dem Mandanten mit einer gewissen Hinterhältigkeit schon argumentiert: „Wären Sie gleich zu uns gekommen, wäre alles längst erledigt.“
    Und beim 2. Verkehrsunfall wird das dann auch oft erprobt.
    Die DEVK bietet bereits Regulierungsmöglichkeit am Unfalltag an, was im Zeitalter der modernen Kommunikation auch nachvollziehbar ist. Wieso akzeptieren dann aber Rechtsanwälte immer noch Regulierungsfristen von 6 Wochen zum eigenen Ansehensverlust ? Immer noch nicht aufgewacht ? Die Verfahrenskette sollte m.E. so aussehen: Unfall–> sofort RA und unabhängigen Sachverständigen einschalten, nach Vorlage des Gutachtens (spätestens 2 oder 3 Tage nach Begutachtung) der gegnerischen Versicherung eine kurze Frist zur Schadenregulierung setzen. Wird diese nicht eingehalten, Korresondenz konsequent beenden und den Schädiger direkt in Anspruch nehmen, notfalls mit Mahnbescheid und bei Widerspruch mittels Klage. Das wirkt erfahrungsgemäß in mehrfacher Hinsicht- auch beim Mandanten. Sicher gibt es auch Ausnahmefälle, aber die lassen sich doch wohl an 10 Fingern abzählen. Deshalb meine Frage zum Schluß und das etwas ordinär: Warum läßt sich die Anwaltschaft eigentlich so verarschen ? Oder hat das was mit dem so oft angesprochenen Gebührenabkommen zu tun ?

    Mit freundlichen Grüßen
    in den Kohlenpott

  7. Gutachter sagt:

    Das liegt wohl daran – viele Anwälte sehen den Wald vor lauter Bäume nicht (mehr). Anstatt das Ding durchzuziehen, sind viele damit beschäftigt, wieder und immer wieder die Einwendungen der Versicherer zu bearbeiten. Es wird höchste Zeit, dass die Anwälte mehr darauf bedacht sind, zu agieren und weniger zu reagieren.
    Habe die Woche gerade in einem Gespräch eine (uns) neue Regulierungsmasche zum Nachteil der an der Unfallbehebung Beteiligten erörtert. Obwohl das Unfallopfer die Rechnung des Abschleppers und die des Gutachters, hier sogar an Erfüllungs statt, unterzeichnet hat, zahlte die Versicherung einen Vorschuss zur freien Verwendung von 3000,00 € an den Geschädigten- eine Berücksichtigung der Abtretungen erfolgte nicht (ein Hinweis des Versicherers – Fehlanzeige) – erst eine Mitteilung der Versicherung an das Abschleppunternehmen, er möge sich auf Grund der Abschlagszahlung an seinen Auftraggeber halten, brachte Licht ins Dunkle.
    Also tricksen und verwirren seitens des Haftpflichtversicherers – darum wäre eine frühzeitige Kommunikation des Anwaltes mit dem Sachverständigen, der Werkstatt und des Abschleppunternehmens immer angezeigt.

    Schönen Sonntag noch.

  8. RA Wortmann sagt:

    @ Graf 27.01.08 17.47
    Hallo Herr Kollege Graf, wie ich vermuten darf. Ich gehe noch weiter und meine, daß zur Disziplinierung der Haftpflichtversicherer folgende Kette sinnvoll erscheint. Nach unverschuldetem Unfall zunächst im Schadensrecht erfahrenen RA. einschalten, der verweist den Mandanten an den qualifizieerten unabhängigen SV und im Reparaturfall an die geeignete Werkstatt. Nach Erhalt des Gutachtens wird Versicherer unter Fristsetzung von 2 Wochen aufgefordert, den Schaden zu regulieren. Nach fruchtlosem Ablauf wird Korrespondenz mit Versicherer beendet und Schädiger direkt unter Hinweis darauf, daß die eigene Haftpflichtversicherung rechtwidrig den Schaden nicht reguliert habe, in Anspruch genommen. Wenn auch dieser nicht reagiert, Klage gegen den Schädiger direkt erheben.
    Es besteht keine Verpflichtung, die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung mitzuverklagen. Fahrer, Halter und Versicherer haften als Gesamtschuldner. Der Gläubiger, sprich der Geschädigte, kann einen von diesen auf die Gesamtsumme in Anspruch nehmen. Der Anwalt der Versicherung, der dann häufig auf Weisung der Versicherung eingeschaltet wird, erhält kein erhöhtes Honorar. Der Geschädigten-Anwalt kann allerdings die vorgerichtlichen Gebühren zweimal geltend machen.
    MfG
    RA: Wortmann

  9. downunder sagt:

    jawoll,herr rechtsanwalt
    ich würde mir nur wünschen,dass das unter ihren berufskollegen etwas bekannter werden würde!
    bei der isolierten klage gegen den VN handelt es sich um eine weitere angelegenheit im sinne des RVG;deshalb erfolgt übehauptkeine anrechnung der geschäftsgebühr auf die prozessgebühr(olg frankfurt,bamberg,münchen)
    ich lasse ihnen diese urteile mal zukommen.
    didgeridoos,play loud

  10. Martina F. sagt:

    Hallo zusammen,

    ich hätte gerne mal gewusst, wie ich es jetzt richtig mache. Bei einem Unfall an einer Ampelkreuzung habe ich einen Zeugen, dass ich nicht bei Rot gefahren bin. Dies behauptet aber derjenige, der mir ins Auto gefahren ist.
    Nun hat meine Versicherung ohne mein Wissen den Schaden bezahlt. Leider habe ich erst jetzt erkannt, ich brauche einen Anwalt. Dort war ich nun. Dieser rät mir, bei einem Schaden von ca. 2000 Euro einen Kostenvoranschlag einzuholen. Hier steht aber irgendwo, dass man nur mit einem Gutachten den Beweis über die Höhe des Schadens und wie dieser sich darstellt, führen kann.
    Auch hat ja ein Kostenvoranschlag keine Bilder, die ich bestimmt noch brauchen werde. Bin ich also mit dem Rat von meinem Anwalt wirklich gut bedient, wenn ich kein Gutachten erstellen lasse.

    Mit freundlichen Grüßen

    Martina F.

  11. RA Wortmann sagt:

    Hallo Frau Martina F.,
    ein Tip! Nehmen Sie mit einem im Schadensrecht erfahrenen Anwalt Kontakt auf, am besten mit dem Vollprofi. Ihr Anwalt ist offenbar nicht im Schadensrecht erfahren, ansonsten hätte er Sie darauf hingewiesen, daß bei Schäden ab ca. 750 Euro ein Gutachten eingeholt werden kann.
    MfG
    RA: Wortmann

  12. F.Hiltscher sagt:

    Martina F.Dienstag, 29.01.2008 um 14:51

    Ihr Anwalt, so könnte es auch sein,will Ihnen sparen helfen bei dieser unsicherer Rechtslage und hat deshalb auf einen billigeren Kostenvoranschlag verwiesen.
    Nun ein KV ist keine Beweissicherung und sagt nur aus was ein Handwerker für eine bestimmte Arbeit bezahlt haben möchte.
    Aber ein Tipp von mir, gehen Sie zu einem freien SV (nicht carexpert, nicht SSH und nicht DEKRA und lassen Sie sich eine vorläufige Beweissicherung machen, ohne ein Gutachten zu erstellen.
    Das kostet nicht annähernd soviel wie ein GA und doch ist man dann bei geklärter Rechtslage auf der sicheren Seite.

  13. wildente sagt:

    Martina F. Dienstag, 29.01.2008 um 14:51 Hallo zusammen,

    ich hätte gerne mal gewusst, wie ich es jetzt richtig mache.

    ————————————————————–

    Hallo, Martina, Ich will ja nicht unhöflich werden, aber eigentlich steht doch alles unter captain-huk.de nachzulesen.
    Deshalb ist mir Ihre Anfrage unverständlich und dient wohl nicht dem Zweck, den Sie vorgeben. Schaun Sie mal in Ihren Führerschein, ob Sie auch wirklich Martine F. sind
    und melden sich vielleicht dann noch einmal,aber bitte nicht unter „Wildgans“.

  14. Martina F. sagt:

    Hallo Wildente,

    danke für die Antwort. Hierzu möchte ich ihnen aber sagen, das ist es ja gerade, was mich so unsicher macht. Hier steht alles geschrieben und ich verstehe das ja auch. Aber wenn ich dann zum Anwalt gehe und er mir was anderes sagt, das kann dann schon unsicher machen.
    Tschuldigung, wenns so aussah, als wollte ich ihnen ein Kuckucks-Ei ins Nest legen, das ist nicht der Fall.

    Was Herr Hiltscher sagt, an dem Punkt bin ich nun. Die Beweisaufnahme – Fotos – wurden schon im Sommer gemacht. Denn mein Auto habe ich schon notdürftig reparieren lassen. Die Kosten für ein Gutachten werde ich wohl aufwenden. Denn keinen Schaden bezahlt zu bekommen und dann noch eine unberechtigte Hochstufung auf 155 % über 5 Jahre – das wird mir dann sicher bedeutet teurer zu stehen kommen.

    Danke (ohne Hintergedanken) M. F.

  15. Franz511 sagt:

    Hallo Martina F.,

    der Vorschlag von Herrn Hiltscher hat den Vorteil, dass Sie zunächst einmal die Kosten für ein volles Beweissicherungsgutachten sparen.

    Denn, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden kann, bleiben Sie sonst auf den Kosten des Gutachtens sitzen.

    Wenn Sie einen Zeugen haben, der klar widerlegen kann, dass Sie nicht bei rot gefahren sind und vielleicht andere Anknüpfungspunkte diesen Sachverhalt bestätigen, dann sollten Sie umgehend einen erfahrenen Verkehrsrechtsanwalt aufsuchen und die Sachlage mit der Haftung klären lassen.

    Erst wenn die Haftung eindeutig zu Ihren Gunsten ausgeht, dann würde ich den Gutachter bitten, der die vorläufige Beweissicherung gemacht hat, ein komplettes Gutachten zu erstellen. Erst dann muss die gegnerische Versicherung dessen Kosten bezahlen.

    Erst danach können Sie ihren Schaden geltend machen und die Rückabwicklung Ihrer Zurückstufung durchsetzten.

    Gruss Franz511

  16. RA Kroll sagt:

    @downunder

    Es wäre schön, wenn Sie hier kurz Az der entsprechenden Urteile veröffentlichen würden, wo es um die doppelte Geschäftsgebühr bei Klagen direkt gegen den VN geht.

    Vielen Dank und koll. Gruß

    Kroll

  17. downunder sagt:

    hallo herr kroll
    aber gerne:OLG Frankfurt vom 09.02.1996 Az.2 U 149/95
    OLG Bamberg DAR 98,489
    OLG München vom 08.04.2005 Az. 10 U 5451/04
    ausserdem vergl.gerold/schmidt VV 2300,2301 kap.VIII „anrechnung der geschäftsgebühr“ rz.40 fussnote 76.
    ich wünsche gutes gelingen und erwarte ihren bericht hier in diesem forum!
    didgeridoos,play loud

  18. RA Kroll sagt:

    Hallo Downunder,

    vielen Dank. Aber nach der Änderung von § 3 PflVersG finde ich keine Lösung für den fiktiven Fall, daß der allein verklagte VN ein VU gegen sich ergehen läßt und vermögenslos ist. Dann muß eine Rechtskraftbindung des VU gegen den Versicherer her und dafür finde ich keine Rechtsgrundlage. Ein derartiges Ergebnis ist aber nicht im Sinne des Geschädigten, der schnell sein Geld möchte. Haben Sie die Lösung?

  19. downunder sagt:

    hallo herr kroll
    lösung:pfändung und überweisung des freistellungsanspruches den der vn gegen seine versicherung besitzt;hier hat der vn doch einen vermögenswert!
    die klage gegen den vn ist bei kürzungspositionen zu empfehlen,die oft nur geringe gesamtwerte erreichen,nicht aber bei hohen gesamtschäden,es sei denn, der vn ist beamter(soll bei der huk vorkommen)oder mediziner oder sonst offenbar vermögend.
    didgeridoos,play loud

  20. RA Kroll sagt:

    Hat er denn einen Freistellungsanspruch, wenn er in Verletzung seiner Obliegenheiten bei Klagezustellung nicht sofort seine Versicherung informiert? Ich befürchte nicht.

  21. Peter Pan sagt:

    Nein,Herr Kollege
    Berechtigte Ansprüche darf der VN sogar folgenlos für seinen Deckungsanspruch anerkennen.
    Zum Anderen muss der Geschädigte gem. §119 VVG anzeigen!
    Pflichtverletzungen des Geschädigten bleiben aber folgenlos.
    M.f.G.Peter

  22. Martin Kundoch sagt:

    Guten Tag
    Auch wenn der letzte Kommentar schon einige Zeit zurückliegt ist er für mich schon sehr Hilfreich.
    Ich hatte im September 2015 einen unverschuldeten Unfall und mein Anwalt arbeitet leider sehr Schleppend und rührt sich nicht.
    Mittlerweile ist der Unfallgegner vom Gericht wegen des Unfalls auch schon verurteilt worden.
    Bis auf das Fahrzeug ist mir noch nichts ersetzt worden.
    Das ich seit dem Unfall an den Folgen körperliche Einschränkungen laboriere scheint weder die gegnerische Versicherung noch meinen Anwalt zu tangieren.
    Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden oder auch die Ausfallzeit des Fahrzeugs scheinen manchen Fremd zu sein.
    Leider kann ich eine Klage nicht finanzieren und so wird es einen weiteren Erfolg der Versicherung im Verzögern geben.

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