Interessantes BGH Urteil zur Werkstattbindung, AZ: VIII ZR 354/08

Bindung an Händlerwerkstatt nicht zulässig

BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern

Gebrauchtwagenhändler können ihre Garantie auf bestimmte Autoteile nicht von bestimmten Wartungsauflagen abhängig machen. So darf der Käufer für die Garantie nicht verpflichtet werden, dass er das Auto nur beim Gebrauchtwagenhändler warten lässt oder sich für Ausnahmen dessen vorherige Zustimmung einholt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 213/2009

Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.

Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die Garantiebedingungen erlegen dem Käufer/Garantienehmer umfangreiche „Pflichten“ auf: Unter anderem muss er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen; sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, hat er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende „Freigabe“ des Verkäufers/Garantie-gebers einzuholen. Nach § 6 der Garantiebedingungen hat der Käufer eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind.

Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger hat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von 1.077,55 € verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000 km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.

Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 1.000 € – des Höchstbetrags der Garantie für Fahrzeuge dieses Alters – nebst Zinsen stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte aus der übernommenen Garantie haftet. Die Beklagte ist nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem Käufer/Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trägt die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräumt, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung („Freigabe“) des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich ist.

Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten – kundenfeindlichsten – Auslegung, dass der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch eine in diesem Sinne verstandene Klausel würde der Käufer/Garantienehmer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.

Urteil vom 14. Oktober 2009 – VIII ZR 354/08

AG Hannover – Urteil vom 17. Oktober 2007 – 533 C 4591/07

LG Hannover – Urteil vom 2. Mai 2008 – 13 S 85/07

Karlsruhe, den 14. Oktober 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Wie wohl der BGH entscheiden würde, weil ein Kasko-Versicherter mit Werkstattbindung sich außer Stande sah, sein verunfalltes Fahrzeug in der vom Versicherer benannten Werkstatt reparieren zu lassen?

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8 Antworten zu Interessantes BGH Urteil zur Werkstattbindung, AZ: VIII ZR 354/08

  1. SV sagt:

    Am 20.10.2009 verhandelt der BGH laut Pressemitteilung unter dem AZ: VI ZR 53/09, vorhergehende Entscheidungen:
    AG Würzburg – 16 C 1235/08 – Entscheidung vom 10. Juli 2008, LG Würzburg – 42 S 1799/08 – Entscheidung vom 21. Januar 2009 den nachfolgenden Sachverhalt:

    Die vom Landgericht zugelassene Revision des Beklagten gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, im Anschluss an seine sog. „Porsche-Entscheidung“ (Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 – VersR 2003, 920) zur – umstrittenen – Frage Stellung zu nehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten bei der Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeiten außerhalb markengebundener Fachwerkstätten verweisen kann. In dem zur Entscheidung stehenden Fall will der Geschädigte die Reparaturkosten seines unfallbeschädigten VW auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens nach den entsprechenden Preisen einer VW-Vertragswerkstatt abrechnen, während ihn der Schädiger auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einem Karosseriefachbetrieb verweisen will.

    Quelle: Pressemitteilung BGH, Nr. 186/2009

  2. Andreas sagt:

    Hoffentlich fällt dieses Urteil so aus, dass Fehlinterpretationen der Versicherer dann zu den Akten gelegt werden können.

    Aber vermutlich finden sich durch die Versicherer auch bei einem eindeutigen Urteil Schlupfwinkel.

    Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    bisher haben Versicherer und ihre Anwälte immer Möglichkeiten zu Fehlinterpretationen gewisser Urteile, auch des BGH, gefunden. So wird es auch weiterhin sein, denn das „Geld regiert die Welt“. Das aktive Schadensmanagement der Haftpflichtversicherer zwingt diese doch an allen möglichen und unmöglichen Stellen auf Kosten der Geschädigten einzusparen. Dieser Blog muss auf die unmöglichen Einsparvorgehensweisen der Versicherer hinweisen und diese an den Pranger stellen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. virus sagt:

    Hallo zusammen,

    ich habe obigen Beitrag durch die Pressemitteilung des BGH ersetzt. Wenn ich den § 307 richtig verstehe, dürfte sich meine Frage dahingehend beantworten, dass z. B.eine Reparatur eines VW in einer Opelwerkstatt eine unangemessene Benachteiligung des Fahrzeughalters darstellt. Bei den hier veröffentlichten Urteilen zur fiktiven Abrechnung stellten die Gerichte mehrfach klar, dass eine nicht markengerechte Reparatur den Fahrzeugwert und somit den Wiederverkaufswert mindert.

    § 307 Inhaltskontrolle
    (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

  5. Arnold sagt:

    Und wie sieht das bei Versicherungsverträgen mit Werkstattbindung aus? Wird dort nicht in Fachwerkstätten anstatt in Markenwerkstätten repariert?

  6. WESOR sagt:

    Bitte um Auskunft: Wo ist denn der Garantie Höchstbetrag von 1000 EUR festgeschrieben ? In einem Gesetz oder in den Garantiebedingungen des Gebrauchtwagenhändlers oder dessen Garantie Versicherers?

    Bitte eine Antwort.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    die Frage, ob ein VW zum Beispiel auch in einer (billigeren) Opelwerkstatt repariert werden könnte, ist, wie die neue Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH vom 20.10.2009 (s. neuesten Beitrag) eine Frage der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeiten und keine Frage der Inhaltskontrolle der AGBs gem. § 307 BGB. Der BGH hat daher deine Frage schon beantwortet.

  8. Bora Pekcan sagt:

    hallo
    ich würde gerne wissen habe 26.02.12 ein jahres wagen chvrolet captiva 4×4 gekauft die inspektionen sind natürlch teuer habe gefragt wie es ist mit garantie ist die antwort war das der garantie sofort erlischt
    mfg

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