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130 % Regelung

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BeitragVerfasst am: 27. März 2007 18:30
KSV
Steuermann
Anmeldedatum: 23.02.2007
Beiträge: 94
Zitat:
Wir sollten hier aber auch eine Kennzeichnung einführen, wer SV und wer RA ist!!





Da wäre ich auch für, hatte es erst auch falsch eingeordnet.

_________________
Viele Grüße



KSV



selbstständiger Kfz-Sachverständiger
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BeitragVerfasst am: 28. März 2007 09:48
Robin Huk
Forum Administrator
Anmeldedatum: 16.03.2007
Beiträge: 288
Wohnort: Der wilde Süden
@ Schwarzkittel



Zur Sache selbst noch einmal.



Nach meiner Rechtsauffassung reicht es aus, das Fahrzeug schlichtweg weiter zu behalten.



Ob abgemeldet oder im öffentlichen Verkehr zugelassen spielt meiner Meinung nach keine Rolle.



Ich denke, der Gedanke am Erhalt des Eigentums ist der Vordergründige.



Kernpunkt des Integritätsinteresses ist, dass der Geschädigte sich von seinem (geliebten) Eigentum nicht trennen will und deshalb die Reparatur durchgeführt wird, obwohl es rechnerisch unwirtschaftlich ist.

Dieses Integritätsinteresse kann auch eine emotionale Bindung sein und muss nicht zwingend in einem fahrtechnischen Zusammenhang stehen.



Hier hat der BGH mit der Bezeichnung "Nutzung" vielleicht zu sehr spezifiziert und einen Fall wie den Ihrigen bei der Entscheidung wohl nicht bedacht.



Oder der Begriff "Nutzung" ist weiter zu fassen.

Nutzung muss nicht gleich fahren sein.

Nutzung muss auch nicht "zugelassen" sein.

Nutzung kann auch sein, sich an einer Sache zu erfreuen.

Wenn ich ein Bild an der Wand betrachte ist es auch eine Art der Nutzung.





Nehmen wir einmal folgenden Fall an.



Der Geschädigte hat einen Exoten, z.B. einen Aston Martin, den er gerne bis zu seinem Lebensende "bei sich" hätte.



Dieses Fahrzeug wird nun verunfallt und nach der 130%-Regelung instand gesetzt, weil er sich in keinem Fall von seinem geliebten "James" trennen will.



Der Geschädigte kommt 2 Monate nach der Instandsetzung zum Schluss, dass er das Fahrzeug keinem weiteren Unfall auszusetzen gedenkt und er es vorzieht, "James" für den Rest seines Lebens als Anschauungsobjekt zu "nutzen".

Halte ich für einen eindeutigen Fall von Integritätsinteresse.





Oder folgender Fall:



Ein Geschädigter hat ein Fahrzeug, das mit Saisonkennzeichen (6 Monate) geführt wird.

Er "nutzt" das Fahrzeug fahrtechnisch von 01.04. - 30.09.



Am 25.09. erleidet das Fahrzeug einen Unfall und wird nach der 130%-Regelung instand gesetzt.



Nach Fertigstellung ist die Saison abgelaufen und das Fahrzeug wird für die nächsten 6 Monate in die Garage gestellt.

Das Fahrzeug darf nach STVO natürlich nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden.

Gilt verkehrstechnsich als "stillgelegt" also nicht mehr zugelassen.



Sollte der Geschädigte dadurch den Anspruch verloren haben, weil er das

Fahrzeug für die nächsten 6 Monate fahrtechnisch nicht mehr "nutzt"?





Oder noch ein Fall:



Der Geschädigte befindet sich z.B. beruflich mehrere Monate im Ausland.



Aus Kostengründen meldet er sein Fahrzeug für diesen Zeitraum ab.



Zwei Wochen vor seiner Abreise verunfallt sein Fahrzeug und wird im Rahmen der 130%-Regelung wieder instand gesetzt.

Nach Fertigstellung wird sein Fahrzeug stillgelegt und der Geschädigte tritt seine geplante Geschäftsreise für mehrere Monate an.



Integritätsinteresse dadurch verloren? - wohl kaum.





Ich denke, dass die Zulassung oder das absolute Fahren im Zeitraum von 6 Monaten nicht unbedingte Voraussetzung ist.



Wenn dem so wäre, dann müsste man den Geschädigten z.B. ein Fahrtenbuch oder besser noch, einen amtlich verplombten Fahrtenschreiber verordnen, mit dem die effektive Nutzung zu belegen ist.

Könnte ja sonst sein, dass das Fahrzeug 6 Monate nur zugelassen in der Garage steht und nicht "genutzt" wird.



Dies müsste dann auch bei jeder fiktiven Reparaturschaden-Abrechnung des oben zitierten BGH-Urteils so gehandhabt werden.



Fänden die eintrittspflichtigen Versicherer natürlich sensationell.



Deshalb bitte vertraulich behandeln und nicht weitererzählen, sonst gibt es wieder einen neuen Textbaustein in der Art:



Der BGH hat wie folgt entschieden... für die 6-monatige Nutzung hat der Geschädigte Nachweis zu erbringen durch einen amtlich verplombten Fahrtenschreiber............





Aber noch einmal zu Ihrem speziellen Fall.



Der Geschädigte hat sein Integritätsinteresse zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens angemeldet und war sich sicher, das Fahrzeug weiter behalten und darüber hinaus sogar fahrtechnisch nutzen zu wollen.

Die Entscheidung für die Reparatur ist der wesentliche Punkt bei der Ausübung des Integritätsinteresses.

Der Wille, das Fahrzeug weiter behalten (irgendwie nutzen) zu wollen.



Die nachfolgende Erkrankung Ihres Mandanten fällt eindeutig unter die Kategorie "höhere Gewalt".



Höhere Gewalt kann dem Geschädigten aber nicht angelastet werden, noch könnte man ihn deshalb in Regress nehmen oder schlechter stellen, als den, der ohne gesundheitliche Behinderungen sein Fahrzeug irgendwie weiter nutzt (oder zugelassen in die Garage stellt).



Wäre aber eine tolle Sache für die Versicherer.



Der Geschädigte lässt sein Fahrzeug im Rahmen der 130%-Regelung reparieren.



2 Monate später kommt wieder einer unserer berüchtigten Stürme, ein Baum fällt auf das Fahrzeug mit dem Ergebnis eines technischen Totalschadens.



Jetzt kommt die Versicherung und rechnet rückwirkend auf Wiederbeschaffungsaufwand ab, da das Fahrzeug ja keine 6 Monate weiter genutzt wurde.



Integritätsinteresse verloren durch höhere Gewalt?



Ist wieder ein super (kranker?) Gedanke und wäre natürlich hervorragend für die Bilanzierung der Versicherung.



Der BGH würde dem ggf. aber sicher eine deutliche Absage erteilen.



Schon aus den obigen Gedanken heraus ist es nicht vertretbar, den Schaden erst einmal nach Wiederbeschaffungsaufwand abzurechnen und nach weiteren 6 Monaten die Differenz zur Reparaturrechnung auszugleichen.



Von den weiteren Schwierigkeiten wie Fälligkeitsproblematik und Verzinsung gar nicht zu reden.



Wurde so auch bisher noch nicht entschieden.



Das Ganze muss letztendlich von der Nutzung weg und als Wille zum Erhalt der Sache formuliert und fixiert werden.

Alles andere ist streitbar und wird die Gerichte für viele Jahre unsinnig binden.
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M.E. Integritätsinteresse bewiesen 
BeitragVerfasst am: 29. März 2007 07:27
jodat
Kapitän
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 123
Durch die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur hat der Geschädigte sein Integritätsinteresse doch ausreichend dokumentiert.



Zusätzlich noch eine Nutzungsdauer zu fordern ist m.E. nicht haltbar.

Hintergrund der Nutzungsdauer ist doch letztendlich, dass eine Bereicherung des Geschädigten vermieden werden soll, indem er erst fiktiv die Rep.-Kosten abrechnet und sodann kurzfristig den Restwert veräußert. Dann erhielte er ggf. mehr als den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.



Im genannten Fall der vollständigen Reparatur scheidet eine solche Bereicherung aber gerade aus.



Das genannte BGH-Urteil erscheint mir daher vom Grundgedanken einschlägig. In den Entscheidungsgründen weist der BGH i.ü. ausdrücklich darauf hin, dass die Fälle der konkreten Abrechnung nicht zu seiner "Nutzungsdauer-Rechtsprechung" passen.

_________________
Dr. Ralph Burkard

Fachanwalt für Verkehrsrecht

53340 Meckenheim
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BeitragVerfasst am: 29. März 2007 12:35
Robin Huk
Forum Administrator
Anmeldedatum: 16.03.2007
Beiträge: 288
Wohnort: Der wilde Süden
Exaktes Resümee.



BGH VI ZR 172/04



-----

Übersteigt der erforderliche Reparaturaufwand den Fahrzeugwert, kann deshalb - nach den im Senatsurteil vom heutigen Tag (VI ZR 70/04) dargelegten Grundsätzen - Ersatz dieses Reparaturaufwands nur verlangt werden, wenn der Geschädigte durch eine qualifizierte Reparatur der oben beschrieben Art sein Integritätsinteresse nachweist.

------



Also, der Nachweis des Integritätsinteresses erfolgt durch eine qualifizierte Reparatur oben beschriebener Art (oben beschriebene Art = in vollem Umfang und ordnungsgemäß).



Aus den Urteilen des BGH ist nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, dass ein weiterer Nachweis erforderlich sein könnte.



Das Integritätsinteresse bei der 130%-Regelung und die 6 Monats-Regelung bei fiktiver Abrechnung sind in der rechtlichen Würdigung m.E. so unterschiedlich wie die Positionen Nutzungsausfall und Schmerzensgeld.
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BeitragVerfasst am: 6. Februar 2008 14:57
Schwarzkittel
Steuermann
Anmeldedatum: 26.02.2007
Beiträge: 51
Wohnort: irgendwo in der Mitte von Franken
So, die Show geht weiter...

nachdem zwischenzeitlich der Kläger unter Betreuung steht und beim AG ein Richterwechsel stattgefunden hat und vom BGH (und gerade eben auch vom OLG Celle) deutliche Worte gekommen sind, habe ich Terminsantrag gestellt und harre der Dinge, die da kommen.

Schwarzkittel
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BeitragVerfasst am: 6. Februar 2008 18:00
Beulenpest
Piratenkapitän
Anmeldedatum: 09.05.2007
Beiträge: 982
Wohnort: Hamburg
@ Schwarzkittel : das zieht sich aber schon ne Weile hin..... Shocked ...denn mal viel Erfolg dabei...
Gruss Beule.....
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BeitragVerfasst am: 7. Februar 2008 07:02
Andreas
Neptun
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 1266
Wohnort: Haus mit Garten
Gut Ding will Weile haben...

_________________
Grüße

Andreas
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