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130 % Regelung

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130 % Regelung 
BeitragVerfasst am: 21. März 2007 13:03
Schwarzkittel
Steuermann
Anmeldedatum: 26.02.2007
Beiträge: 51
Wohnort: irgendwo in der Mitte von Franken
Ich setzte es einfach mal hier hinein:



Folgendes Probelm treibt meine Amtsrichterin um:



Unfall 26.06.2006; Haftung unstreitig.

WB 3.350,00 EUR steuerneutral, da EZ des Fzg. 1994

RW 0,00 EUR

Rep-Kosten brutto 4.129,47

Rep-Rechnung brutto 4.174,96 EUR

Nachbesichtigung durch Kunden-SV: Reparatur sach-und fachgerecht vollständig ausgeführt.



Haftpflichtversicherung verlangt Besichtigung des Fahrzeuges durch eigenen SV, Schwarzkittel lehnt ab, da obige Werte noch nicht unstreitig gestellt.



Haftpflichtversicherung reguliert 2.500,00 EUR und es kommt zu Klage.



Problem ist: der Geschädigte hat zwischenzeitlich unfallunabhängig einen Schlaganfall erlitten und das Fahrzeug abgemeldet, es ist aber noch sein Eigentum und in seinem Besitz.



Die 850,00 EUR auf den WB-Wert will sie auf jeden Fall zusprechen, bei den Reparaturkosten ist sie sich unsicher.



Ich habe alles gewälzt, aber diese Problematik ist -noch- -nicht- entscheiden.



Schwarzkittel

etwas ratlos



(Sollte das Thema besser unter Rechtsfragen erscheinen ?)
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BeitragVerfasst am: 21. März 2007 13:29
Heinzelmännchen
Neptun
Anmeldedatum: 23.02.2007
Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
Ich denke sehr wohl, dass der BGH darüber entschieden hat:



Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.2.2005 - VI ZR 70/04



Zitat:
Leitsatz: Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).




Siehe auch Wichtige BGH-Urteile für Geschädigte



Zitat:
CAPTAIN-HUK für die „Falschinterpretierer":



Zitat Urteil Seite 10: „Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat."

CH-Anmerkung: Mit der Reparatur bekundet hat!






Grüße

und

_________________________ENDE______________________


Zuletzt bearbeitet von Heinzelmännchen am 21. März 2007 13:45, insgesamt 2-mal bearbeitet

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"Et tu, Brute?"
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BeitragVerfasst am: 21. März 2007 13:39
Heinzelmännchen
Neptun
Anmeldedatum: 23.02.2007
Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
Anscheinend ist der BGH Server gerade down.



Habe das Urteil auch hier gefunden!



Da steht es unter der Randnote 19!



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"Et tu, Brute?"
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BeitragVerfasst am: 21. März 2007 13:56
Schwarzkittel
Steuermann
Anmeldedatum: 26.02.2007
Beiträge: 51
Wohnort: irgendwo in der Mitte von Franken
Den beiden BGH-Entscheidungen lag doch zugrunde, daß der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich weiternutzte.



"Der Geschädigte hat die Absicht, das Fahrzeug nach der Reparatur zu verwenden, zu beweisen " (OLG Düsseldorf VersR 2004,1620).



Wie soll das beweisen werden, wenn das Fahrzeug abgemeldet ist ?



Das ist m.E. der Problempunkt



Schwarzkittel

immer noch ratlos....
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BeitragVerfasst am: 21. März 2007 14:28
Heinzelmännchen
Neptun
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Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
Ist doch schon im Blog Thema gewesen!



HUKCoburg´s Fehlinterpretationen der BGH-Rechtsprechung



Zitat:
Artikel Peater Pan:



Der Leitsatz der Entscheidung VI ZR 172/04 lautet:



"Übersteigt der Kfz-Schaden den Wiederbechaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Andernfalls ist die Höhe des Ersatzanspruches auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt."



Entgegen dem schriftlichen Rechtsrat der HUK Coburg geht es in beiden zitierten BGH-Entscheidungen nicht mit einer einzigen Silbe um das Erfordernis der Weiterbenutzung des Fahrzeugs zur Dokumentation des Integritätsinteresses.



Die HUK Coburg stellt mit ihrem Satz: "…. und durch eine Weiternutzung des Fahrzeuges sein Integritätsinteresse dokumentiert" ein zusätzliches Postulat auf, welches vom BGH mit keiner Silbe gefordert wurde.



Ganz im Gegenteil hat die Entscheidung VI ZR 172/04 klargestellt, dass im Rahmen der 130%-Grenze konkret angefallene und nachweisbare Reparaturkosten immer zu regulieren sind, ohne dass es auf den Weiterbenutzungsnachweis ankommt.




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"Et tu, Brute?"
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BeitragVerfasst am: 21. März 2007 14:48
Der Haule
Piratenkapitän
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Beiträge: 412
Wohnort: Im tiefen Wald
Ja es wird doch möglich sein, die zeitliche Abfolge Reparaturbeauftragung - Durchführung - Schlaganfall=nicht mehr Benutzung des Fahrzeugs durch höhere Gewalt - nachzuweisen.

Der Kunde wollte ja weiter fahren, aber wenn so was passiert!?



Bei solchen Konstellationen und so reagierenden Versicherungen kann man nur noch den Kopf schütteln.



Es kann ja wohl nicht angehen, das der schon genug gestrafte nochmals finanziel abgestraft wird. Rechtlich ist ja sowiso alles klar, wie Heinzelmännchen ausführlich erläutert hat.



Evil or Very Mad Evil or Very Mad Mfg. Der Haule Evil or Very Mad Evil or Very Mad
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BeitragVerfasst am: 23. März 2007 10:21
Robin Huk
Forum Administrator
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Beiträge: 288
Wohnort: Der wilde Süden
@ Schwarzkittel



Wenn die Amtsrichterin sich vielleicht gelegentlich einmal die Mühe macht, das o.a. BGH-Urteil richtig zu lesen, fällt bestimmt auch dort der Groschen.



Bei der 130%-Regelung nach durchgeführter, ordnungsgemäßer Reparatur einen Nachweis der Weiternutzung in das Urteil hinein zu interpretieren, ist nur auf dem Mist der HUK-Coburg gewachsen.



Unser alter Freund "Haarsträubend" war der Anführer (und mit hoher Wahscheinlichkeit Auslöser) dieser These.



Hier kann man mal wieder sehen, wie der Unsinn, den die HUK-Coburg verbreitet, sich selbst bei den Gerichten verbreitet und die armen Amtsricher(innen) in´s Schleudern bringt.



Unter diesem Blickwinkel betrachtet erscheint die Taktik der HUK absolut schlüssig.



Unrecht nur lange genug als vermeintliches Recht massenhaft verbreiten, bis jeder irgendwann denkt (auch die Gerichte), dass es wohl doch so sein muss.



Typisches Beispiel hierfür ist die Restwertbörse, die es im Haftpflichschaden eigentlich gar nicht geben dürfte, die inzwischen aber auch, zumindest was den Namen betrifft, beim BGH hoffähig geworden ist.



Bei den obersten Richtern werden die Werte zwar (bisher) bei der Abrechnung nicht zugelassen, eine Hinterfragung oder rechtliche Wertung, auf welche (meist unrechte) Weise diese Restwerte zustande gekommen sind (Urheberrecht, Verbot der Weitergabe des Gutachtens, Datenschutz...) findet sich in keinem der mir bekannten Urteile.



Als besonders traurig muss hierbei noch festgestellt werden, dass auch viele Kfz-Sachverständige die Restwertbörse inzwischen als legitime Plattform anerkennen und teilweise sogar selbst nutzen.



Jeder schaufelt sich eben selbst sein Grab.
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konkrete Abrechnung vs. fiktive Abrechnung 
BeitragVerfasst am: 23. März 2007 12:55
jodat
Kapitän
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Beiträge: 123
Bei einer konkreten Abrechnung nach durchgeführter Reparatur kommt es auf eine weitere Nutzung des Fahrzeuges nicht an. Denn insoweit scheidet ja auch eine Bereicherung des Geschädigten aus.



Nur bei fiktiver Abrechnung ohne nachgewiesene Reparatur ist die Frage der weiteren Nutzungsdauer von Bedeutung.



Dazu kann man sich auch auf eine aktuelle BGH-Entscheidung stützen. (BGH v. 5.12.2006, VI ZR 77/06) Dort hat der BGH ausdrücklich klargestellt, dass es bei Reparatur nicht auf eine weitere Nutzung ankommt.



MfG

_________________
Dr. Ralph Burkard

Fachanwalt für Verkehrsrecht

53340 Meckenheim
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BeitragVerfasst am: 23. März 2007 13:15
Heinzelmännchen
Neptun
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Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
Diese Urteil ist übrigens ebenfalls in den wichtigen BGH Urteilen verlinkt!



Grüße

und

_______________________ENDE_____________________

_________________
"Et tu, Brute?"
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BeitragVerfasst am: 27. März 2007 14:49
Schwarzkittel
Steuermann
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Wohnort: irgendwo in der Mitte von Franken
Der Haule hat Folgendes geschrieben:
Ja es wird doch möglich sein, die zeitliche Abfolge Reparaturbeauftragung - Durchführung - Schlaganfall=nicht mehr Benutzung des Fahrzeugs durch höhere Gewalt - nachzuweisen.

Der Kunde wollte ja weiter fahren, aber wenn so was passiert!?




Das habe ich natürlich dargelegt, aber so richtig "zieht" die Amtsrichterin noch nicht.



Sie "klammert" noch an der fehlenden Nutzung und da war in den Entscheidungen des BGH (VI ZR 172/04 und VI ZR 70/04) nach dem Sachverhalt die Weiternutzung durch tatsächlichen Gebrauch gegeben.



VI ZR 172/04: "beweis er zwar durch die Weiternutzung des unvollständig reparierten Fahrzeuges sein Interesse an Mobilität (S. 7 in den Gründen).

VI ZR 70/04: " "Der Kläger reparierte sein Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzte es weiter" (S.3 im Tatbestand)



Die Entscheidung VI ZR 77/06 trifft m.E. nicht, da dort die Reparaturkosten unter dem WB lagen, somit kein Integritätsinteresse gefordert wurde.



VI ZR 192/05 trifft auch nicht, da dort keine Reparatur ausgeführt wurde.



Ich werde weiter berichten...



Schwarzkittel
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BeitragVerfasst am: 27. März 2007 15:50
Der Haule
Piratenkapitän
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Wohnort: Im tiefen Wald
Dann gibts halt noch ne BGH Entscheidung.



Und dreimal darfst du raten, wer die durchfechten muß:



Du und der Anwalt Wink Wink



Da würde ich es drauf ankommen lassen. Es ist widersinnig unseres Rechtssystems, den Geschädigten nur aufgrund nach der Reparatur eingetretener gesundheitlicher Umstände nochmals einen Schaden zuzfügen.



Mfg. Der Haule
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BeitragVerfasst am: 27. März 2007 15:56
Schwarzkittel
Steuermann
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Beiträge: 51
Wohnort: irgendwo in der Mitte von Franken
Der Haule hat Folgendes geschrieben:
Du und der Anwalt




Es mag arrogant klingen, aber: Le gens de Justice c' est moi !



(Küchenfranzösisch oder: Der Anwalt bin ich....)



Schwarzkittel

trägt diesen Namen nicht ohne Grund....
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BeitragVerfasst am: 27. März 2007 16:00
Der Haule
Piratenkapitän
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Beiträge: 412
Wohnort: Im tiefen Wald
Embarassed Embarassed Embarassed Embarassed Embarassed



.................ähhhhhhhhhhhhhhh, Tschuliung!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!



Da hab ich in meinem jugendlichen Elan wohl was übersehen!!!!



Mfg. (Schäm)-Haule
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BeitragVerfasst am: 27. März 2007 16:03
Der Haule
Piratenkapitän
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Beiträge: 412
Wohnort: Im tiefen Wald




Wir sollten hier aber auch eine Kennzeichnung einführen, wer SV und wer RA ist!!



Wiso passiert mir immer so was???????????? Evil or Very Mad Evil or Very Mad
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BeitragVerfasst am: 27. März 2007 16:21
Schwarzkittel
Steuermann
Anmeldedatum: 26.02.2007
Beiträge: 51
Wohnort: irgendwo in der Mitte von Franken
Der Haule hat Folgendes geschrieben:
.................ähhhhhhhhhhhhhhh, Tschuliung!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!



Da hab ich in meinem jugendlichen Elan wohl was übersehen!!!!



Mfg. (Schäm)-Haule




Ich bin da doch nicht böse........



Schwarzkittel

dachte der Name sei Offenbarung genug....
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130 % Regelung 
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