Ab wann ist es ein Totalschaden?
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Verfasst am: 28. Dezember 2008 09:34 |
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| SV Pechtel |
| Landratte |
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Hallo Leser
Folgender Fall ist mir als Sachverständiger vorgefallen und ich würde ihn gern zur Diskussion stellen.
Fall wird vereinfacht, alles netto.
„Haftpflichtschaden“
Wiederbeschaffungswert: 15.000 €
Reparaturkosten: 6.000 €
Restwert laut Versicherung: 10.000 €
Restwert laut Gutachter: nicht ermittelt da RK<70%WB
Die Versicherung rechnet ab:
WB 15.000 €
- RW 10.000 €
= 5.000 €
also "nach Totalschadenbasis"
Ob der Kunde das Fahrzeug instand setzt oder verkauft, sei zum Abrechnungszeitpunkt nicht bekannt.
Es geht ferner um die Frage, ob nach Reparaturkostenbasis oder Totalschadenbasis abgerechnet hätte werden sollen!
Der „geläufige“ Faktor dies zu entscheiden war bislang:
Sind die Reparaturkosten unter 70% des Wiederbeschaffungswertes, so wird nach Reparaturkostenbasis abgerechnet.
(Diese Regel stammt meines Wissens aus altem Kasko VN-VG Gesetz)
Was ist davon zu halten? Meinem Gespür nach wird dies die neue Methode werden; auch „geringe Schäden“ nach Totalschadenbasis abzurechnen – dem verrückten Restwertmark sei dank. |
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Verfasst am: 28. Dezember 2008 11:54 |
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| eckentaler |
| Steuermann |
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nur meine meinung, bin kein Richter!!
solange nix am Auto gemacht wird, is die Abrechnung ok
wird verkauft is die Abrechnung ok
also f d zukunft, RW ermitteln und nach den ersten ermittelten RW Auto verkaufen.
wird rep. auch teilweise, müssen die Rep kosten bezahlt werden |
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Verfasst am: 28. Dezember 2008 18:32 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Das ist selbstverständlich kein Totalschaden, er wird nur von der Versicherung als unechter Totalschaden abgerechnet.
Wird das Fahrzeug unrepariert weiterbenutzt, sind natürlich die Reparaturkosten (netto) zu erstatten! Wird das Fahrzeug verkauft, dann wird das Höchstgebot angerechnet, dessen Seriösität ich allein auf Grund der zur Verfügung gestellten Zahlen bezweifeln will.
Wird auch nur ein Handstreich an Reparatur gemacht, dann ist ebenfalls nach Reparaturkosten abzurechnen.
Ach ja, die "70%-Regelung" gabe es noch nie, das war lediglich ein alte Empfehlung des Verkehrsgerichtstages (ich meine, dass es dieser war). |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 28. Dezember 2008 20:38 |
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| SV Stowasser |
| Piratenkapitän |
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Hallo SV Pechtel,
ein Totalschaden ist es auf keinen Fall, denn ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten unverhältnismäßig den Wiederbeschaffungswert übersteigen, d.h. die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ist geringer als die Summe von Reparaturkosten und Minderwert.
Was in dem von Dir geschilderten Fall definitiv nicht so ist.
Ich ermittel den Restwert aber seit längerem schon bei Reparaturkosten in Höhe von 50% des WBW.
Diese Grenze habe ich mir selbst gesteckt, denn die 70% Faustformel, da stimme ich Andreas zu, gibt es meines Wissens nach eigentlich nicht.
Nichts desto trotz denke ich, daß zu einem Gutachten ab einer bestimmten Höhe der Reparaturkosten ein Restwert ermittelt werden sollte, da dieser ebenso wie Minderwert und WBW zu einem ordentlichen Gutachten dazugehören.
Mal abgesehen davon, halte ich den von der Versicherung ermittelten Restwert auch eher für unwahrscheinlich, denn schließlich wurde dieser ja auch durch die Versicherung ermittelt
und bekanntlicher Weise je höher der Restwert..... |
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_________________ Alles halb so schlimm:) |
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Verfasst am: 28. Dezember 2008 22:27 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Ich ermittle fast immer den Restwert. Selbst bei einem 1000,- Euro Schaden, wenn das Fahrzeug noch 20.000,- wert ist. Allerdings kommt dabei ein Restwert raus, der eine Abrechnung WBW-RW unsinnig macht. Mein Gutachten enthält dann aber einen entsprechenden Hinweis!
Für den Fall, dass mir der Geschädigte (glaubhaft, was immer da heißen mag...) versichert, dass er das Fahrzeug behalten oder reparieren will, oder er schon einen Reparaturauftrag unterschrieben hat, verzichte ich mit einem entsprechenden Hinweis im Gutachten auf eine Ermittlung des Restwertes.
Zum obigen Restwert der Versicherung lässt sich ganz einfach eine Rechnung aufmachen, wieso dieser nicht seriös sein kann:
WBW = 15.000,- Euro
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass keine Besonderheiten vorliegen, sodass WBW ungefähr gleich Händlerverkauf ist
Der Händler kauft dann vermutlich ein solches Auto (jüngere Golfklasse oder untere Mittelklasse, mittelalterlicher obere Mittelklasse oder Oberklasse) zu maximal 13.000,- an, in der jetzigen Zeit dürften es eher 12.000,- sein, weil die Standzeiten länger geworden sind.
Dann muss er den Schaden reparieren. Das muss er recht ordentlich machen, weil er ja die Karre wieder verscherbeln will. Also gehen wir mal davon aus, dass er mindestens 3.000,- Euro investieren muss (Gebrauchtteile, geringerer interner Verrechnungssatz). Gegebenenfalls muss der Händler auch noch eine Wertminderung mit berücksichtigen, weil ja immerhin mal ursprünglich ein Schaden im Umfang von 6000,- Euro vorhanden waren. Er hat eine Offenbarungspflicht! Also ursprünglichen Schaden und Reparaturumfang angeben!
Also kalkulieren wir zum jetzigen Zeitpunkt etwa 500,- Wertminderung bei einem jüngeren Fahrzeug. Handelt es sich um ein älteres Fahrzeug der teureren Marken kann dieser Minderwert durchaus geringer ausfallen, aber das Sparpotential bei der Reparatur ist oftmals geringer.
Also rechnen wir:
HEK max. 13.000,00
abzgl. Rep.-kosten und Minderwert: 3.500,- Euro
ergibt: 9.500,00 Euro (im günstigen Fall)
Dann muss das Fahrzeug aber auch noch abgeholt werden, also werden nochmal locker mindestens 200,- Euro abgezogen, wenn der Händler in der Nähe ist.
Also bleiben maximal 9.300,- Euro für einen realistischen Restwert übrig. Es kann auch deutlich weniger sein, je nach Schaden und Fahrzeug.
In so einem Fall gilt bei mir grundsätzlich die Devise:
Den Kunden anrufen und ihm alle Möglichkeiten mitteilen und Abrechnungsmöglichkeiten mitteilen. Am besten ist es natürlich, wenn der Kunde zum Anwalt geht, denn dieser kann ihm alles rechtlich noch viel besser erklären...  |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 29. Dezember 2008 10:48 |
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| SV Pechtel |
| Landratte |
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Ich denke dass der VG es nach Rep. Kosten auszahlt, da der Kunde das Fahrzeug weiternutzen wird. Dennoch ist es doch schön mit anzusehen wie gern die VG "Versuchen" spielen - unsere Beiträge, sage ich da nur.
Gibt es ein Urteil zu der Aussage: ...ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten unverhältnismäßig den Wiederbeschaffungswert übersteigen, d.h. die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ist geringer als die Summe von Reparaturkosten und Minderwert. - Ich denke sowas auch schon gelesen zu haben, vllt. aber wars' nur im ADAC.
Nur zur Info.: In dem besagten Fall lief es folgt ab: Kunde hat einen nicht verschuldeten Unfall mit einem LKW, Versicherung schickt umgehend ihren eigenen SV der Dekra (ich betone hierbei gerne immer die Worte eigenen und Dekra) und lässt diese Abrechnung erstellen.
Anfangs zeichnet der SV einen Restwert von 7.000 (Nur zur Kenntnis, keine Abrechnung) eine Woche später folgt ein weiteres Restwertangebot der Höhe 10.000 dem Kunden nach Haus, incl. Abrechnungsschreiben wie in meinem Beispiel! Auch das zweite Restwertangebot mit Dekrakopf.
Erst jetzt schaffte es der Kunde sich an mich zu wenden, seit dem läuft die Sache auch übern' Anwalt. Ich erstellte ein Gutachten mit Rep.-Kosten 7.000.
Mal schaun wie schnell die zahlen oder auch nicht. |
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Verfasst am: 29. Dezember 2008 12:50 |
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| Andreas |
| Neptun |
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| Typisches Vorgehen der DEKRA. Blödsinn bei der Besichtigung erzählen und hinterher noch mehr Blödsinn... |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 30. Dezember 2008 08:05 |
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| westlife |
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Hallo Kollegen,
vielleicht trägt folgendes Zitat zur Aufklärung bei:
BGH vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten erheblich eingeschränkt. Will der geschädigte Autofahrer vom Unfallgegner Ersatz der Reparaturkosten verlangen, ohne das Auto reparieren zu lassen, verlangt der Bundesgerichtshof nun, dass den Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert (1) und Restwert (2) gegenübergestellt wird. Damit sich der Geschädigte am Unfall nicht bereichern kann, muss der Versicherer nur die günstigere Alternative zahlen, falls der Geschädigte sein Auto nicht repariert. Allerdings sagt das Gericht auch Folgendes:
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
BGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - LG Aachen
Im Übrigen halte ich es mit der Erstellung des Restwerts wie Andreas. Bei Rep.-Auftrag, mit Hinweis, keine Ermittlung des Restwerts, da irrelevant. Ansonsten praktisch immer. |
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Verfasst am: 30. Dezember 2008 09:33 |
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| eckentaler |
| Steuermann |
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sag ich doch!!
Abs II
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Verfasst am: 30. Dezember 2008 11:58 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Liebe Kollegen,
das BGH-Urteil ist zwar richtig, nichts desto trotz leider meistens falsch interpretiert.
Es liegt ein Reparaturschaden vor, das ist unstreitig. Die Fälligkeit ist zum Schadenzeitpunkt gegeben. Macht der Halter nichts am Fahrzeug und verkauft es frühzeitig, dann ist die Abrechnung WBW - RW korrekt. Benutzt er das Fahrzeug allerdings unrepariert weiter, dann kann er sich gar nicht bereichern..
Das gleiche Problem haben wir doch auch bei der 130%-Grenze. Fälligkeit zum Schadenzeitpunkt. Später eventuell Rückforderung. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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