| Beulenpest |
| Piratenkapitän |
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| Anmeldedatum: 09.05.2007 |
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Hier die gekürzte Ansicht eines (in der Schadenwelt) bekannten Anwaltes:
Wer hätte vor einigen Monaten gedacht, daß das Urheberrecht die Schadenwelt in Wallung bringen würde? ...
Die Diskussion ist in den letzten Wochen etwas unwirklich geworden. Natürlich kann man die Entscheidung des I. Senates vom 29.04.2010 (AZ: I ZR 68/08 ) urheberrechtlich nachvollziehen, auf der anderen Seite sollte jedoch auch nicht aus dem Auge verloren werden, welche Funktion heute ein Schadengutachten hat. Im Haftpflichtschadenfall ist i.d.R. der Geschädigte der Auftraggeber, der mit Hilfe des Gutachtens seinen Anspruch in voller Höhe durchsetzen will. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, unberechtigte Ansprüche abzuweisen. Bei dem Massenphänomen Verkehrsunfall erfolgt heute eine Prüfung der geltend gemachten Ansprüche oft unter Verwendung elektronischer Hilfsmittel. ...
Auf der anderen Seite darf nicht verkannt werden, daß Versicherer Vorteile erhalten, wenn sie Gutachten und Lichtbilder elektronisch kommunizieren dürfen und diese auch in eine Restwertbörse einstellen können. ...
Am ehesten dürfte dies gelingen, wenn der Vorschlag des BVSK umgesetzt wird, daß ein angemessenes Entgeld für den Verzicht auf die Nutzung des Urheberrechtes gezahlt wird.
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Ihr E F
Text im Editorial der Zeitschrift "Der Kfz-Sachverständige" Ausgabe 5/2010
Schon verwunderlich........ |
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