Begriffsbestimmungen
 |  | | | |  |  |  |  | Begriffsbestimmungen |  | |  |  |  |
Verfasst am: 17. Juni 2007 02:13 |
|
|
| Heinzelmännchen |
| Neptun |
 |
 |
| Anmeldedatum: 23.02.2007 |
| Beiträge: 1005 |
| Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier |
|
|
 |
1. Wiederbeschaffungswert:
Der Wiederbeschaffungswert spiegelt den Kaufpreis wider, den der Geschädigte auf dem örtlichen/regionalen Markt aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Ersatzfahrzeug zu erwerben.
2. Wertminderung
a) Merkantiler Minderwert:
Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug in aller Regel einen besseren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug.
Eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
Auf dem Gebrauchtwagenmarkt sind für Unfallfahrzeuge geringere Preise zu erzielen als für unfallfreie Fahrzege, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt.
b) Technischer Minderwert:
Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn es nicht möglich ist, das Fahrzeug wieder in denselben technisch funktionsfähigen Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte. Es bleibt mithin also noch ein Schaden zurück, der nicht repariert werden kann. Der technische Minderwert kann sich auf die Gebrauchsfähigkeit, die Betriebssicherheit oder das Aussehen des Fahrzeugs beziehen. Automobile heutiger Bauart können durch qualifizierte Karosseriebetriebe technisch einwandfrei instand gesetzt werden.
Hierbei sind jedoch ausnahmslos alle beschädigten Bauteile zu tauschen und Nacharbeiten wie Hohlraumversiegelung durchzuführen, was im Ergebnis einem Neuaufbau gleichkommen kann. Danach entfällt technischer Minderwert.
Rückverformung statt Austausch, besonders tragender Fahrzeugteile ("Rahmen") etwa auf Richtbänken, verändert dagegen die Metallstruktur und ist technisch minderwertig.
3. Restwert
Unter dem sog. Restwert versteht man denjenigen Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem ihm zugänglichen Gebraucht- oder Fahrzeugverwertungsmarkt durch freihändigen Verkauf oder durch Inzahlunggabe bei einem Ersatzkauf noch realisieren kann. Dieser Restwert muß bei der Totalschadenberechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Auch bei fiktiver Schadensabrechnung ist der Restwert für die sog. Vergleichskontrollrechnung von Bedeutung.
Durch die weite Verbreitung des Internets hat sich ein überregionaler Restwertaufkäufermarkt gebildet. Dadurch ist es in jüngster Zeit vermehrt zum Streit darüber gekommen, ob der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, auch solche Sondermärkte in Anspruch zu nehmen. Wohl auf Druck der Haftpflichtversicherungen, die ja viele Aufträge an Sachverständige vergeben, hat sich sogar der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. entschlossen, in einer Empfehlung festzuschreiben, daß der Sachverständige bei der Ermittlung des Restwertes auch Internetbörsen zu Rate zu ziehen habe. Dies wird jedoch von der Rechtsprechung, insbesondere vom BGH, zu Recht abgelehnt.
4. Wiederbeschaffungsaufwand:
Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert - Restwert
5. Unkostenpauschale:
Im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen dem Geschädigten in den meisten Fällen Kosten, die nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitssschäden zuzurechnen sind.
Da es oftmals versäumt wird, für derartige Ausgaben Belege zu sammeln und oft auch eine exakte Aufgliederung derartiger Kosten schwierig ist, wurde in der Rechtsprechung dazu übergegangen, hierfür einen nachweisunabhängigen Pauschalbetrag zuzusprechen.
Die Höhe der Beträge für eine derartige Kostenpauschale schwankt je nach Gerichtszuständigkeit zwischen 15 und 50 €. |
|
_________________ "Et tu, Brute?" |
|
 |
 |
|
|
|  |  |  | | | |  |  |
 |  | | | |  |  |  |  | Re: Begriffsbestimmungen |  | |  |  |  |
Verfasst am: 17. Juni 2007 12:19 |
|
|
| kama52 |
| Piratenkapitän |
|
 |
| Anmeldedatum: 29.03.2007 |
| Beiträge: 288 |
| Wohnort: neben Sutra |
|
|
 |
| Heinzelmännchen hat Folgendes geschrieben: |
5. Unkostenpauschale:
Die Höhe der Beträge für eine derartige Kostenpauschale schwankt je nach Gerichtszuständigkeit zwischen 15 und 50 €. |
Nur als weiteren Hinweis:
Bei Totalschaden etc. mit Neuzulassung und/oder Neu Anmeldung wird bei uns (und vom RA, Raum Berlin) 70.- beziffert. |
|
_________________ Anticheater und unabhängiger SV |
|
 |
 |
|
|
|  |  |  | | | |  |  |
 |  | | | |  |  |  |  | |  | |  |  |  |
Verfasst am: 18. Juni 2007 13:07 |
|
|
| Der Haule |
| Piratenkapitän |
|
 |
| Anmeldedatum: 26.02.2007 |
| Beiträge: 412 |
| Wohnort: Im tiefen Wald |
|
|
 |
Hallo,
bei der Wertminderung sollt die Offenbarungspflicht des Unfallschadens stärker angeführt werden.
Hab hier mal was aus meiner Standard-Stellungnahme als Anregung:
"Die merkantile Wertminderung soll dem Verlust an Marktwert entsprechen, der bei einem Fahrzeug infolge einer Unfallinstandsetzung entsteht.
Maßgebend für die Höhe der Wertminderung sind objektive Kriterien wie notwendiger Reparaturumfang, Schadenshöhe bzw. Reparaturkosten, Reparaturweg, Fahrzeugart, Fabrikat, Typ, Fahrzeugalter, Laufleistung, Gesamtzustand, Zahl der Vorbesitzer, Fahrzeugwert und
Marktlage.
Die Frage nach dem Anspruch auf eine merkantile Wertminderung begründet sich auf der Offenbarungspflicht eines Unfallschadens.
Nach der bekannten Rechtssprechung ist der Verkäufer bei der Veräußerung seines Unfallinstandgesetzten Fahrzeugs verpflichtet, den Unfallschaden zu offenbaren."
Grüße Haule |
|
|
 |
 |
|
|
|  |  |  | | | |  |  |
 |  | | | |  |  |  |  | |  | |  |  |  |
Verfasst am: 18. Juni 2007 15:22 |
|
|
| Der Haule |
| Piratenkapitän |
|
 |
| Anmeldedatum: 26.02.2007 |
| Beiträge: 412 |
| Wohnort: Im tiefen Wald |
|
|
 |
Hallo,
beim Restwert: Alles was mit Börsen zu tun hat ist kein Restwert.
Sondern Internetverkaufsbörse für Unfallwagen / Erzielung von Höchstgeboten und Internethöchstgebot.
Wir müssen das vorantreiben, auch wenn es sich kleinlich anhört. Der Begriff Restwert muß wieder rein werden.
Stoppt den Mißbrauch durch die VS-Wirtschaft!!
Gruß Haule |
|
|
 |
 |
|
|
|  |  |  | | | |  |  |
 |  | | | |  |  |  |  | |  | |  |  |  |
Verfasst am: 18. Juni 2007 15:47 |
|
|
| Beulenpest |
| Piratenkapitän |
|
 |
| Anmeldedatum: 09.05.2007 |
| Beiträge: 982 |
| Wohnort: Hamburg |
|
|
 |
..moin...
@ Haule...wäre der Zusatz im Schlusswort doch eigentlich korrekt, der lauten könnte:
"Dieses Gutachten wurde nach den, zum Zeitpunkt der Erstellung gültigen, Gesetzen laut BGH und BGB erstellt."
Damit hätte man eigentlich den Fall relativ unkompliziert im Griff..?...oder falsch gedacht...?
Gruss Beule.... |
|
|
 |
 |
|
|
|  |  |  | | | |  |  |
 |  | | | |  |  |  |  | |  | |  |  |  |
Verfasst am: 18. Juni 2007 15:53 |
|
|
| Der Haule |
| Piratenkapitän |
|
 |
| Anmeldedatum: 26.02.2007 |
| Beiträge: 412 |
| Wohnort: Im tiefen Wald |
|
|
 |
Hallo,
das ja sowiso.............
ich will nur erreichen, das die Begriffsvergewaltigungen durch die Versicherer zurückgedrängt werden.
Der Hintergrund ist, das unbedarfte Geschädigte sich dadurch blenden lassen und meinen, das sei ein und dasselbe.
Den feinen Unterschied herausarbeiten.
Den wie oft werden wir angegangen, den Restwert falsch ermittelt zu haben. Gegenargument der VS-Wirtschaft: Gebotsblatt aus der Börse mit Höchstgebot. Und der kleine Geschädigte meint, das sei ein und daselbe.
Diesem Mißbrauch muß ein Ende bereitet werden!
Gruß Haule |
|
|
 |
 |
|
|
|  |  |  | | | |  |  |
 |  | | | |  |  |  |  | |  | |  |  |  |
Verfasst am: 18. Juni 2007 16:13 |
|
|
| SVS |
| Piratenkapitän |
|
 |
| Anmeldedatum: 08.03.2007 |
| Beiträge: 292 |
|
|
|
 |
Auch im eigenen Interesse bei der eigenen Rechnungsstellung nicht von -Gebühren- sprechen, sondern nur Honorar verwenden. Nicht Schreibgebühren, sondern Schreibkosten oder Schreibaufwand usw.
Auch hier gewöhnen sich die Versicherungen nicht an die einzig richtige Bezeichnung.
Gruss SVS |
|
|
 |
 |
|
|
|  |  |  | | | |  |  |
 |  | | | |  |  |  |  | Zum Begriff: Wiederbeschaffungswert |  | |  |  |  |
Verfasst am: 13. Juli 2007 21:53 |
|
|
| jodat |
| Kapitän |
|
 |
| Anmeldedatum: 24.02.2007 |
| Beiträge: 123 |
|
|
|
 |
| Beim Wiederbeschaffungswert sollte noch (in Anlehnung an die Rechtsprechung) präzisiert werden, dass es sich um den Betrag handelt, der bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler der Region aufzuwenden ist. (ist üblicherweise ein höherer Betrag, als beim Kauf von Privat - i.ü. auch gerechtfertigt, da der Händler die Sachmängelhaftung ja nicht ausschließen, sondern nur auf 1 Jahr verkürzen kann.) |
|
_________________ Dr. Ralph Burkard
Fachanwalt für Verkehrsrecht
53340 Meckenheim |
|
 |
 |
|
|
|  |  |  | | | |  |  |
 |  | | | |  |  |  |  | Begriffsbestimmungen |  | |  |  |  |
Captain-HUK Forum Foren-Übersicht » Haftpflichtschaden
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht teilnehmen.
|
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1
|
|
|
|
|  |  |  | | | |  |  |
|