| Heinzelmännchen |
| Neptun |
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| Anmeldedatum: 23.02.2007 |
| Beiträge: 1005 |
| Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier |
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| Zitat: |
Vor allem bei schweren Unfällen mit Personenschäden
oder der Gefahr strafrechtlicher Sanktionen
(Führerscheinentzug?) sowie in Zweifelsfällen
(bei unklarer Schuldfrage oder bei Streit über die
Höhe des Ersatzanspruchs) wird sich in der Regel
die Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlen.
Aber auch in anderen Fällen können Sie sich jederzeit
an einen Rechtsanwalt wenden. Die Kosten
für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung
erstattet werden, soweit sich die geltend gemachten
Ansprüche als berechtigt erweisen. Andere
Kosten müssen Sie in der Regel selbst tragen,
wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind.
Haben Sie nur ein geringes Einkommen, erhalten
Sie gegen eine niedrige Gebühr trotzdem Rechtsrat
(Beratungshilfe). Erkundigen Sie sich nach den
näheren Einzelheiten bei Ihrem Amtsgericht. |
(Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz: "Rechtstipps zum Verkehrsunfall")
Sie auch Presse/TV:
Osnabrücker Zeitung, Auto & Verkehr (22.08.2006): "Nach dem Unfall kostenlos zum Anwalt"
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| "Nach dem Unfall kostenlos zum Anwalt" |
...und dann noch die aktuelle oberste Rechtsprechung dazu!
Wichtige BGH Urteile für Geschädigte (18.03.2007)
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10. Urteile zum Thema: Anwaltskosten
Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.1.2006 - VI ZR 43/05
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Leitsatz und Auszug: Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen.
Zitat Seite 11 Mitte: Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. |
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CAPTAIN-HUK Kurztext:
In Haftpflichtschadensfällen darf man sich, auf Kosten der gegnerischen Versicherung an einen Rechtsanwalt wenden. |
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