| Heinzelmännchen |
| Neptun |
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| Anmeldedatum: 23.02.2007 |
| Beiträge: 1005 |
| Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier |
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Dabei ist der Sachverständige der wichtigste Mann nach einem Unfall!
Dies ist der Tenor einer aktuellen VOX "Auto, Motor und Sport" Sendung vom 29.10.2006: "Versicherungen informieren falsch"
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1. Dürfen wir den Schaden von einem unabhängigen Sachverständigen ermitteln lassen?
Eine Versicherung behauptet, erst ab einem Schaden von 2.000,- EUR dürfe ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Andere schüren Angst und sagen "vielleicht werden nicht alle Kosten bezahlt". Dabei ist der Sachverständige der wichtigste Mann nach einem Unfall – nur er kann frei von äußeren Einflüssen entscheiden, wie viel kaputt ist und was repariert werden muss. Außerdem ermittelt er den Wertverlust eines Wagens nach einem Unfall. Für einen eventuellen Weiterverkauf des Fahrzeugs ein wichtiges Kriterium! |
Auch das Bayerisches Staatsministerium der Justiz führt in seinem Ratgeber: "Rechtstipps zum Verkehrsunfall" aus:
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| Sachschäden müssen Sie selbst regulieren. ... Bei höheren Schäden etwa ab 750 € empfiehltes sich, einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen einzuschalten. Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen. Die Gutachterkosten hat Ihnen die gegnerische Versicherung zu ersetzen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt haben sollte. |
...und dann noch die aktuelle oberste Rechtsprechung dazu!
Wichtige BGH Urteile für Geschädigte (18.03.2007)
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4. Urteile zum Thema: Bagatellschadengrenze
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03
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Leitsatz und Auszug: Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.
Zitat Seite 11 Mitte: … Allerdings kommt es demnach darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. … |
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CAPTAIN- HUK Kurztext:
Von offensichtlichen Bagatellen wie kleinen Kratzern oder kleinen Dellen abgesehen darf der technische Laie immer ein Kfz-Schadensgutachten eines freien SV in Auftrag geben. |
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Gut auf den Punkt gebracht hat das die
www.internetwache.brandenburg.de
Broschüren & Faltblätter
Download-Bereich:
Faltblatt "Unfall" (pdf-Datei, 35.5 KB)
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ANSPRÜCHE VON UNFALLOPFERN:
Grundsätzlich haben Unfallopfer Anspruch auf die Erstattung aller entstandenen Kosten einschließlich der anfallenden Anwaltskosten.
Denken Sie an die folgenden Punkte:
ANWALTSKOSTEN:
- sind vom Verursacher bzw. seiner Versicherung ggf. im Rahmen der Haftung - zu tragen
BEI SACHSCHÄDEN:
- Kosten für Sachverständige
Sie werden in der Regel bei einem Schaden ab 750,-€ (Bagatellgrenze) erstattet. Unfallopfer dürfen einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Feststellung des Schadens beauftragen. Verzichten Opfer auf diese Feststellung, geraten sie leicht in Beweisnot. Wenn die gegnerische Versicherung auf die Beauftragung eines Sachverständigen verzichtet, darf das Opfer zur Wahrung seiner Rechte dennoch einen Sachverständigen beauftragen.
- Wertminderung
Auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, kann im Einzelfall durchaus ein Wertminderungsanspruch gegeben sein, da das Fahrzeug bei Verkauf nicht mehr unfallfrei ist. Das Sachverständigengutachten gibt über die Höhe Auskunft, nicht aber der Kostenvoranschlag einer Werkstatt!
- Freie Werkstattwahl
Opfer dürfen die Werkstatt ihres Vertrauens mit der Reparatur beauftragen.
- Totalschaden und Restwert
Im Totalschadenfall ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges zu erstatten. Im Interesse des Unfallopfers sollten Wiederbeschaffungswert und Restwert durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden.
Der Geschädigte ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zu veräußern, soweit die gegnerische Versicherung nicht zuvor einen konkreten Restwertaufkäufer zu einem konkreten höheren Preis benennt.
Übersteigen die Kosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30%, ist das Unfallopfer berechtigt, sein Fahrzeug fachgerecht Instand setzen zu Lassen.
- Mietwagenkosten/Nutzungsausfall
Für die Dauer der Fahrzeugreparatur haben Unfallopfer Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten oder wenn ein Mietwagen nicht in Anspruch genommen wird, Zahlung von Nutzungsausfall. Bei Totalschaden besteht ein solcher Anspruch für die Dauer von ca. 10 bis 14 Tagen ab Unfalltag.
- Bergungs- und Abschleppkosten
- Porto- und Telefonkosten
Achtung!
Wegen des Interessenkonflikts sollte der Schädiger bzw. sein Versicherer nicht gleichzeitig Ratgeber des Opfers sein.
BEI PERSONENSCHÄDEN ZUSÄTZLICH: .....
Achtung!
∗ Wenn Sie Schadensschnelldienste nutzen, können Sie
oft nicht die Werkstatt oder den Sachverständigen Ihres
Vertrauens beauftragen. Möglicherweise werden dann
nicht alle Ihre Ansprüche berücksichtigt!
∗ Meistens zahlen Versicherungen nur so viel, wie Opfer
fordern. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, als
Opfer einen Anwalt zu beauftragen! .... |
... weiterlesen!
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