Danke Herr Fuchs
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Verfasst am: 5. Mai 2007 11:31 |
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| Heinzelmännchen |
| Neptun |
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Sehr geehrter Herr Fuchs,
ich möchte Ihnen auf diesem Wege recht herzlich für ihr selbstloses Handel bei den Gesprächen mit der HUK danken.
Dank ihrer Absprache mit dieser m. E. 70 % Versicherung, kann ich jetzt entweder meine betriebswirtschaftlichen Erfordernisse zurückstellen oder die Verischertengemeinschaft mit einem sehr aussichtsreichen Prozeß belasten. Dank ihnen bekomme ich dann die übrige Honorarforderung mit ca. 7% verzinst.
Danke.
Hätte ich im Staate Abraham etwas zu sagen, würde ich ihrem Verband jeweils 50 % aller Gerichtskosten auferlegen, die Sie mit ihrer Glanzleistung zukünftig verursachen werden.
Mfg
Ihr Gutachterteam |
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_________________ "Et tu, Brute?" |
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Verfasst am: 5. Mai 2007 13:41 |
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| Klabautermann |
| Steuermann |
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Wenn ein BVSK einer Abrechnung in dieser Höhe zustimmt, sollten doch auch alle anderen Versicherer die BVSK Mitglieder in dieser Höhe honorieren.
Sonst haben diese Mitbewerber der HUK doch Wettbewerbsnachteile, oder?
Grüße
Klabautermann |
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_________________ „Wer sich gegen fließendes Wasser stemmt, weil er Standpunkte hat, verursacht Wirbel.“(Joachim Meisner) |
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Verfasst am: 5. Mai 2007 15:04 |
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| Richter Madock |
| Landratte |
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Zuletzt bearbeitet von Richter Madock am 18. Januar 2008 09:37, insgesamt einmal bearbeitet |
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Verfasst am: 5. Mai 2007 15:31 |
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| Robin Huk |
| Forum Administrator |
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Die Leute bei der HUK-Coburg haben das BGH-Urteil X ZR 122/05 nicht richtig gelesen, oder, was natürlich wahrscheinlicher ist, wieder vorsätzlich falsch ausgelegt um damit viele viele Kfz-Sachverständige zu erschrecken.
Buuuhhh - It´s Halloween!!
Keine Panik, in der Entscheidung steht doch exakt, wie und in welcher Reihenfolge die Vergütung zu erfolgen hat.
Ist eigentlich nichts anderes als die Umsetzung gesetzlicher Grundlagen für den Berufsstand der Sachverständigen.
Leitsatz:
Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung massgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der § 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
Die Rangfolge ist also wie folgt:
1.) Tatsächliche Absprache = Honorarvereinbarung zwischen SV und Geschädigten (=im Autohandel z.b. Werkstattauftrag)
2.) Vorliegende Taxe = z.B. gesetzlicher Gebührenrahmen (gibt es nicht)
3.) Übliche Vergütung = ortsübliche Vergütung (durch örtliche Befragung) und nicht BVSK...
4.) Vertragslücke schließen nach Schwierigkeit und Gegenstand der Werkleistung
5.) Vergütung nach § 315, 316 BGB = Vergütung nach "Billigkeit"
Also klare Vorgaben:
Wenn nicht 1.), dann 2.), 3.), 4.) und dann 5.)
Wo ist das Problem, wenn jeder Sachverständige mit seinem Vertragspartner (Geschädigten) im Rahmen der Auftragserteilung die Höhe des zu berechnenden Honorares festlegt.
Sollte heutzutage für jeden SV selbstverständlich sein.
Die Honorarvereinbarung entspricht somit BGH Punkt 1.)
Der Kunde unterschreibt bei der Beauftragung, dass als Grundlage zur Berechnung des SV-Honorares die Honorarliste des SV-Büros anzuwenden ist.
Am besten die Honorarliste selbst noch vom Kunden abzeichnen lassen und eine Kopie der abgezeichneten Honorarliste dem Gutachten beilegen.
Damit entfallen die Berechnungsgrundlagen 2.) 3.) 4.) und 5.) gemäß BGH-Urteil.
Der HUK-Coburg ist also bei Eingang des Gutachtens bereits klar, dass sich das Schreiben mit dem BVSK-Gelaber erübrigt, was nicht ausschließt, dass trotzdem der übliche Textbaustein auf die Reise geht - schade um das Porto der Versichertengemeinschaft.
Die Coburger versuchen hier wieder einmal irgendwelche genehmen Bestandteile eines BGH-Urteiles herauszuziehen um darauf eine selbstgezimmerte Abrechnungsgrundlage aufzubauen.
Kennen wir doch alle schon aus anderen Schadenspositionen - eigentlich lächerlich.
Punkt 3 bleibt Punkt 3 und wird nicht durch irgendwelches Gesülze einer Versicherung, wie z.B. BVSK-Besprechungsergebnis usw... zu Punkt 1.
Auf alle Fälle besteht für einen Sachverständigen keine Veranlassung, einen Nachweis irgendwelcher Üblichkeiten zu erbringen.
Schon gar nicht der (bekannt zahlungsunwilligen) Versicherung des Schadenverursachers.
Ordnungsgemäße Honorarvereinbarung treffen, ggf. klagen und gewinnen.
Notfalls auch beim BGH - no risk, only fun.
Die Erfahrung zeigt jedoch deutlich, dass die Coburger bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung den "Schwanz" recht schnell einziehen. |
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Verfasst am: 5. Mai 2007 17:02 |
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| Heinzelmännchen |
| Neptun |
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| Anmeldedatum: 23.02.2007 |
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| Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier |
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Dem Gutachten liegt natürlich ein Werkvertrag mit Unterschriebener Honorartabelle bei, ebenso wie die Abtretung an Erfüllung Statt.
Ich sag doch sehr aussichtsreicher Prozess zu Lasten der Versichertengemeinschaft.
Ebenso wie den anderen derzeit ca. 30 teilbezahlten Honorarforderungen gegen die HUK Coburg.
Wann wird diesem disziplinarischem Vorgehen der HUK Coburg endlich nachhaltig Einhalt geboten?
Grüße
HM |
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Verfasst am: 5. Mai 2007 18:07 |
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| Der Haule |
| Piratenkapitän |
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| Anmeldedatum: 26.02.2007 |
| Beiträge: 412 |
| Wohnort: Im tiefen Wald |
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Mir fällt es gerade ein: Wenn Frau Merkel oder Herr Köhler mal einen Unfall mit einem HUK-VN haben!!!!!!!!!
Grüße Haule |
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Verfasst am: 6. Mai 2007 11:27 |
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| Robin Huk |
| Forum Administrator |
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| Anmeldedatum: 16.03.2007 |
| Beiträge: 288 |
| Wohnort: Der wilde Süden |
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@Heinzelmännchen
Vorbildlich, dann kann ja nichts "schief gehen".
Zurücklehnen und herzlichen Glückwunsch zur großzügigen Verzinsung. :lol:
Ich denke, in Coburg ändert sich die Einstellung, wenn überhaupt, erst nach einem Vorstandswechsel.
Abstruse Vorgehensweisen zeugen von emotionalem Engagement einzelner Personen.  |
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Verfasst am: 6. Mai 2007 20:07 |
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| Comet |
| Piratenkapitän |
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| Anmeldedatum: 26.02.2007 |
| Beiträge: 481 |
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Ich denke, ich habe wie viele andere auch die Coburger deutlich überschätzt, Schade, ein bißchen mehr Einsatz oder zumindest eine angemessene Gegenwehr hätte ich mir schon noch gewünscht. Die Verzweiflung muss schon sehr groß sein, oder wie sonst lassen sich die jüngsten Textarchitekturen aus dem Schadenteam noch erklären.
Und das ganze wird nur von ein paar Dutzend Sachverständigen und Rechtsanwälten unterhalten, ist das nicht peinlich. Vielleicht sollte nicht nur der Vorstand, sondern gleich das kpl. Schadenteam ausgetauscht werden. Letztere Maßnahme würde auch der hauseigenen Schadenqoute gut zu Gesicht stehen.  |
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Verfasst am: 7. Mai 2007 05:27 |
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| Andreas |
| Neptun |
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| Anmeldedatum: 24.02.2007 |
| Beiträge: 1267 |
| Wohnort: Haus mit Garten |
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Den Coburgern werden die Prozesskosten egal sein, weil die einfach anders rechnen.
Mit der BVSK-HUK-Liste sind die Honorare auf einen Wert begrenzt, dem sich nicht nur viele BVSK-SV unterwerfen, sondern auch SV anderer Verbände oder verbandslose SV.
Ich denke mal, dass die HUK damit 75% der SV-Honorare gedeckelt hat. Dieses Sparpotential kann natürlich "reinvestiert" werden, um die letzten 25% einknicken zu lassen.
Wie sonst ist das zu verstehen, dass wir hier beim AG Kehl Recht bekommen haben und die HUK schon wieder eine Klage beim AG Kehl auf sich nimmt, obwohl die erste Entscheidung gegen die HUK vor dem AG der HUK richtig teuer zu stehen gekommen ist. Da ging es immerhin um schlappe 900,- Euro für 2 Gutachten und der Richter hat sich ein Gutachten eingeholt (1000,- Euro) und die Sache hat der HUk am Ende auch noch die Anwalts- und Gerichtskosten und Zinsen gekostet.
Da sind also Zusatzausgaben in doppelter Höhe des Honorares angefallen...
Und trotzdem ist jetzt wieder eine Klage beim AG Kehl anhängig.
Gleiches beim AG Achern: Mittlerweile hat die HUK hier dreimal mit Pauken und Trompeten verloren. Einmal hat die HUK die Berufung ans LG Baden-Baden gewagt mit dem Ergebnis, dass das LG in einem mehr als eindeutigen Hinweisbeschluss mitgeteilt hat, dass es der Begründung des AG Achern nichts hinzuzufügen hat... Ergebnis -> Berufung wurde zurückgenommen, aber:
Wieder zwei Klagen beim AG Achern... Und die Liste ließe sich ja noch weiter fortsetzen.
Das ist doch hier nichts anderes als die Kürzungsorgien bei den Verrechnungssätzen: 90% lassen es sich gefallen und die 10% Prozesse können damit locker aufgefangen werden.
Das nennt sich wohl globales Denken... |
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_________________ Grüße
Andreas |
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