DEKRA
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Verfasst am: 1. März 2007 00:15 |
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| Heinzelmännchen |
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Unfall - Blog
Die Versuche der Versicherungen am Geschädigten zu sparen
(Sonntag, den 25. Februar 2007, geschrieben von RA Kasulke)
DEKRA - und wieder mal ein Falschgutachten
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"ARD,plusminus: "Restwertbörsen" (06.07.2004).
| Zitat: |
| "Wie Autoversicherer ihre Kunden mit fiktiven Angeboten austricksen. ... Der Geschädigte - zwischen DEKRA und Versicherung." |
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SWR, rasthaus (12.02.2005):
| Zitat: |
Restwertbörsen
Wie Versicherer die Autokunden austricksen.....
Auf der Homepage von "Auto-Online" stoßen wir auf eine Überraschung: Hauptgesellschafter ist die DEKRA mit 38 Prozent. Die Prüforganisation erstellt mehr als eine Million Unfallgutachten pro Jahr - überwiegend im Auftrag der Versicherungswirtschaft. Ein wichtiger Partner also.
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ARD, plusminus vom 28.03.2006:
| Zitat: |
| "Ausgebremst: ... und die HUK-Coburg streicht dann mit Hilfe der DEKRA am grünen Tisch, ohne Betrachtung des Fahrzeugs, die Summe ordentlich zusammen." |
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Mittlere ortsübliche Stundenverrechnungsätze
| Zitat: |
| Als besonderen Service bieten wir Ihnen im folgenden die aktuell gültigen mittleren Stundenverrechnungssätze in einer Übersicht an. |
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vgl. Urteile des Bundesgerichtshof:
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.5.2006 - VI ZR 174/05
| Zitat: |
Leitsatz: BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sach-verständigengutachtens.
Aus den Gründen:...
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbe-schaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaft8lichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfall-fahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezoge-nen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständi-ger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsur-teile BGHZ 143, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO, 770; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO, 382 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).
.... |
Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 - VI ZR 132/04
| Zitat: |
Leitsatz: Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
CAPTAIN-HUK Kurztext:
Keine Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern allgemeiner und regionaler Markt maßgebend. |
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2003 - VI ZR 398/02
| Zitat: |
Leitsatz: Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
CAPTAIN-HUK Anmerkung:
(sog. "Porsche"-Urteil)
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vgl. aktuelle Rechtsprechung
Oberlandesgericht Celle Urteil 16 U 123/05 Verkündet am 23. Mai 2006
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Aus den Gründen:
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2. Soweit die Beklagten aber Angebote der OnlineBörse nicht mit einbezogen haben, begründet dies keine Pflichtverletzung.
Der vom Unfallbeteiligten beauftragte Sachverständige hat den Restwert des zerstörten Fahrzeuges zu ermitteln und dabei die dem Geschädigten obliegenden Pflichten zu beachten. Er muss dabei grundsätzlich nur Verkaufsmöglichkeiten einbeziehen, die auch vom Fahrzeugeigentümer zumutbar hätten erreicht werden können. |
......
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Zuletzt bearbeitet von Heinzelmännchen am 8. März 2007 19:10, insgesamt 5-mal bearbeitet _________________ "Et tu, Brute?" |
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Verfasst am: 2. März 2007 18:52 |
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| Frank |
| Piratenkapitän |
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| Wohnort: Franken |
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Car Expert
von der Versicherung über Umwege bezahlte, ausgelagerte Sachverständige.
Treten in der Öffentlichkeit auf als seien es die freiesten, unabhägigsten und besten Sachverständigen für die Geschädigten bzw. Versicherunsgnehmer.
Wessen Lied ich singen, dessen Brot .............. |
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Verfasst am: 15. März 2007 18:05 |
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| Frank |
| Piratenkapitän |
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ControlExpert
sich an Versicherungen verkaufte Sachverständige die nach der Pfeife der Asecurance werkeln.
Arbeiten kann man nicht sagen bei dem MURKS der da heraus kommt.
M. M.nach ist eine "Prüfung" der CE Stafbar. Keine Unterschrift, kein Bearbeiter, keine Ahnung usw. usw.......... |
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