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Der Beweis!

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Der Beweis! 
BeitragVerfasst am: 7. Mai 2007 21:50
Heinzelmännchen
Neptun
Anmeldedatum: 23.02.2007
Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
In Coburg gilt ein anderes Recht!



Siehe Coburger Informationszentrum für Verkehrsrecht!




Unfall - Ihr Recht



Zitat:
Die Wertminderung, aber grundsätzlich nur bei Fahrzeugen, die nicht älter als vier Jahre sind und noch keine 100.000 km gefahren sind. Der genaue Wert ergibt sich hier aus einer Tabelle.




Richtig wäre:



BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03



BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.



Captain Huk Kurztext:



Der BGH hat die Grenze für Wertminderung auf 10-12 Jahre und 200.000 Km angehoben



Zitat:
Die Sachverständigenkosten. Das heißt die Kosten, die für ein Gutachten über die Unfallschäden anfallen. Es darf aber nicht für jeden Bagatellschaden gleich ein Gutachten angefordert werden, die Rechtsprechung sieht diese Grenze bei 1.000,- DM, die Versicherer nehmen einen Bagatellschaden häufig bei Reparaturkosten bis zu 2.000,- oder 2.500,- DM an.




Ja was nun? Dabei ist es so einfach:



BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03



Leitsatz und Auszug: Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden. Zitat Seite 11 Mitte: … Allerdings kommt es demnach darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. …



CAPTAIN- HUK Kurztext:



Von offensichtlichen Bagatellen wie kleinen Kratzern oder kleinen Dellen abgesehen darf der technische Laie immer ein Kfz-Schadensgutachten eines freien SV in Auftrag geben.



Zitat:
Die Nutzungsausfallentschädigung. Auch hier ist ein entsprechender Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit erforderlich. Die Höhe des geltend zu machenden Nutzungsausfallschadens ist der von Sanden / Danner begründeten Tabelle zu entnehmen. Für Neufahrzeuge ergeben sich hier Beträge zwischen 50,- und 190,- DM pro Tag. Für ältere Fahrzeuge erfolgt eine Herabstufung um ein oder zwei Gruppen.




Auch hier gilt aber:



BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.1.2005 VI ZR 112/04



Leitsatz: Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug



CAPTAIN- HUK Kurztext:



Auch bei älteren Fahrzeugen gelten die Einstufungen nach Sander/Danner/Küppersbusch. Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung einer schnellen Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines Vorschusses, einen längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur Leistungserbringung zu entrichten.



Zitat:
Die Rechtsanwaltskosten. Der Rechtsanwalt ermittelt seine Gebühr aus der Summe der geltendgemachten Schadenspositionen. Zunächst schuldet daher derjenige diese Kosten, der den Anwalt beauftragt hat, sie werden aber nach Abschluss der Schadensabwicklung mit dem Gegner diesem in Rechnung gestellt.




Ist das eine Drohung?



Gehört so etwas nicht verboten?




Grüße

HM

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