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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 
BeitragVerfasst am: 6. August 2007 10:13
Heinzelmännchen
Neptun
Anmeldedatum: 23.02.2007
Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier








1. Laut Werkvertrag ist u.a. nicht in der Grundgebühr enthalten:



Stellungnahmen aufgrund unberechtigter Kürzungen



2. Ihr schriftlicher Auftrag vom ....



3. Die Rechtsprechung



http://www.captain-huk.de/allgemein/472/



Hat jemand weitere Urteile zu diesem Thema?

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"Et tu, Brute?"
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BeitragVerfasst am: 6. August 2007 10:28
Frank
Piratenkapitän
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Beiträge: 263
Wohnort: Franken
LG Nürnberg
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BeitragVerfasst am: 6. August 2007 13:27
Klabautermann
Steuermann
Anmeldedatum: 02.03.2007
Beiträge: 98
Wohnort: Tal der Ahnungslosen
AG Witten Az.: 2 C 1605/03 vom 12.02.2004



Ergänzungsgutachten



Zitat:
Schriftlich abgefasste Gutachtenergänzungen eines Sachverständigen erfolgen üblicherweise nur gegen zusätzliche Berechnung und sind nicht mit dem Ursprungshonorar abgegolten. Sachverständigenstundensatz von 75,00 EUR netto ist ortsüblich.




AG Tempelhof-Kreuzberg Az.: 16 C 640/99 vom 11.05.2000



Ergänzungsgutachten



Zitat:
Gegengutachten und Stellungnahme gegen Berechnung




AG Düren Az.: 47 C 297/06 vom 10.01.2007



Ergänzungsgutachten



Zitat:
Der nach § 249 BGB zu ersetzende Schaden umfasst auch die Kosten eines Ergänzungsgutachtens, sofern dessen Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.




LG Wiesbaden Az.: 8 S 216/95 vom 26.11.1996



Zitat:
Auch ein inhaltlich nicht voll zutreffendes Gutachten ist ersatzfähig, da grundsätzlich der Schädiger dieses Risiko zu tragen hat; anders gilt, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit verschuldet hat oder er sie vorhersehen konnte.



Der Kläger kann weiter die Sachverständigenkosten für die Gutachten des Sachverständigenbüros G. ersetzt verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Gutachten in vollem Umfang zutreffend waren oder nicht. Jedenfalls ist die Beauftragung eines Sachverständigen bei Verkehrsunfällen üblich und i. d. R. auch erforderlich. Der Kläger hat hier ein anerkanntes Sachverständigenbüro gewählt. Selbst wenn die Kammer diesem Gutachten nicht vollumfänglich folgt, so werden sie deshalb nicht unbrauchbar. Überdies trägt das Risiko eines unbrauchbaren Gutachtens der Schädiger, wenn der Geschädigte dies nicht verschuldet hat oder die Unbrauchbarkeit für ihn nicht vorhersehbar waren. Trotz des relativ geringen Sachschadens war die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorliegend erforderlich, da die Beklagten von einem erheblich geringeren Sachschaden als der Kläger ausgehen. Zu erstatten sind die Sachverständigenkosten weiter auch dann, wenn ein ergänzendes Gutachten anzufertigen war. Dies war hier der Fall. Nachdem die Beklagten durch Einholung eines eigenen Gutachtens Einwendungen zur Höhe der Reparaturkosten erhoben hatten und zum Teil unberechtigte Abzüge vornahmen, konnte der Kläger dies durch seinen Gutachter überprüfen lassen. Anders hätte er auf die Sachverständigeneinwendungen der Beklagten ohnehin nicht erwidern können.

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„Wer sich gegen fließendes Wasser stemmt, weil er Standpunkte hat, verursacht Wirbel.“(Joachim Meisner)
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BeitragVerfasst am: 6. August 2007 13:28
Klabautermann
Steuermann
Anmeldedatum: 02.03.2007
Beiträge: 98
Wohnort: Tal der Ahnungslosen
Noch eins!?



OLG Hamm Az.: 13 U 283/85 vom 14.07.1986



Zur Schätzung des merkantilen Minderwertes und den Kosten eines Ergänzungsgutachtens.



Zitat:
BGB § 249 Nr. 62



Aus den Gründen:

1. Eine Überprüfung der Schätzung anhand der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1980, 282 m. w. N. und OLG Karlsruhe, Versicherungs-rechts 83, 1065; OLG Stuttgart Versicherungsrecht 69, 838) gebilligten und auch vom Senat praktizierten Berechnungsmethode nach Ruhkopf-Sahm zeigt, dass der merkantile Minderwert nicht zu hoch angesetzt ist. Dieser Berechnung führt bei dem 3 Jahre und 4 Monate alten Pkw, bei einem Wiederbeschaffungswert von 15.100,00 DM und bei einem Reparaturkostenaufwand von 8.205,16 DM zu einem Minderwert von 932,20 DM, wobei bei nicht schematischer Anwendung der Tabelle sogar ein Betrag von 1.165,00 DM noch angemessen erscheint. Der Senat sieht keinen Anlass, von der Schätzung des Sachverständigen, der auch das Markt-geschehen berücksichtigt hat, abzuweichen, zumal er die schlechte Markt-gängigkeit des Wagens (Opel-Senator) des Kl. aus anderen Verfahren kennt. Bei dieser Sachlage bestand auch kein Anlass für den Senat, ein weiteres Gutachten einzuholen, zumal nach der Rspr. des BGH anerkannt ist, bei Pkw-Schäden den merkantilen Minderwert allein auf der Grundlage der Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm zu ermitteln.



2. In der Rspr. ist anerkannt, dass die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Gutachtens zu ersetzen sind, wenn für die Einholung eines solchen Gutachtens ein rechtfertigender Anlass bestand, also das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist (vgl. BGHZ 61, 346 und OLG Stuttgart NJW 74, 951). Nachdem die Bekl. die Schadensfeststellungen im Gutachten des Sachverständigen angegriffen hatte und auch den merkantilen Minderwert in Zweifel gezogen hatte, durfte der Kl. zum Nachweis seines Schadens das Ergänzungsgutachten einholen.

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BeitragVerfasst am: 7. August 2007 06:19
bernhard70
Kapitän
Anmeldedatum: 03.08.2006
Beiträge: 134
Wohnort: 91785 Pleinfeld
vielleicht solte man das Unterforum umbenennen in: "Was unqualifizierte Fachanwälte sich alles leisten" ...



AG Aachen 27.02.07, Az. 85 C 243/06

Die Stellungnahme des SV nach Control-Expert-Kürzungen muß die Versicherung bezahlen

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Rechtsanwalt Bernhard Trögl

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Tel. 09144/94930

Fax 09144/94930
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BeitragVerfasst am: 7. August 2007 09:05
Andreas
Neptun
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Beiträge: 1267
Wohnort: Haus mit Garten
AG Köpenick, AZ 8 C 40/02, 29.05.2002



...“Mit Recht nimmt der Kläger die Beklagte aus einem von den Parteien über die ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme zu den Mehrkosten des Unfallschadens geschossenen Werkvertrag auf Zahlung des Werklohns in Anspruch, § 631 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB.



Die Beklagte hatte dem Kläger die ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme im Schreiben vom 08. Januar 2002 angetragen. Auch wenn der Kläger der Beklagten nicht ausdrücklich

bestätigt hat, zur ergänzenden Begutachtung und gutachterlichen Stellungnahme bereit zu sein, ist dennoch ein Werkvertrag über diese

Tätigkeit des Gutachters zu Stande gekommen. Nach Sachlage war hier keine ausdrückliche Erklärung des Klägers zu der Annahme eines Vertragsangebots der Beklagten zu erwarten. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, sie habe keinen weiteren Rechtsbindungswillen mit ihrem Schreiben vom 08. Januar 2002 verbunden oder begründen wollen.



Nach Sachlage konnte der Kläger die Beklagte nicht anders verstehen, als dass sie ihm einen Vertragsabschluss antrug, § 133 BGB.



Mit dem Vertragsverhältnis des Klägers zu der Geschädigten hatte die Beklagte nichts zu tun, mochte sie auch von der gutachterlichen Tätigkeit des Klägers für die Geschädigte profitiert haben. Insbesondere hatte der Kläger keinen Anlass anzunehmen, die Beklagte sei aus seinem Vertragsverhältnis zu der Geschädigten in irgendeiner Weise berechtigt, eine „Nachbesserung“ der im Vertrag zu der Geschädigten geschuldeten Begutachtung zu verlangen. Nach der Sachlage spricht auch nichts dafür, dass der Kläger gehalten war, ohne Rechtsgrund für die Beklagte tätig

zu werden. ...“









Es geht hier zwar um eine Aufforderung zur Stellungnahme durch die Versicherung, aber der Inhalt ist insgesamt vergleichbar.

_________________
Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 18. November 2007 04:09
Einauge
Piratenkapitän
Anmeldedatum: 23.07.2006
Beiträge: 323
"Wer anschafft bezahlt"

Mit dem Erstellen und ausliefern des GA ist der Auftrag beendet.

Jede neue Beauftragung (außer es liegt eine zwingend notwendige Nachbesserung vor) kostet extra Geld.

Stellt sich bei der Rechnungsprüfung heraus,(kommt gelegentlich auch vor) dass der Fehler bei mir liegt, gibt es natürlich statt einer Rechnung eine Entschuldigung mit entsprechender aber kostenloser Berichtigung des GA. Wink

MfG

Einauge

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Derjenige der zögert, alles u. jedem zu glauben, ist sehr weise,denn der Glaube an ein einziges falsches Prinzip ist der Beginn allen Unverstandes"(D.B.S.)
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BeitragVerfasst am: 20. Dezember 2007 18:40
Heinzelmännchen
Neptun
Anmeldedatum: 23.02.2007
Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
Der Anwalt meines Vaters,











Was würdet ihr mit dem machen?



Meine Antwort:



Zitat:
Sehr geehrter Rechtsanwalt XXX



1. Ist es ja somit gut das dies die Rechtsprechung anders sieht (siehe Urteile unten)

2. Auch in meinem Werkvertrag ist hierzu ein eindeutiger Passus enthalten

3. Gerade für die HUK Coburg mach ich für Lau keinen Finger krumm.



Sollten Sie Entscheidungen im Volltext benötigen teilen Sie mir das bitte mit!



Mit freundlichen Grüßen





P.S: Sollten berechtigte Kürzungen aufgrund Fehler meinerseits vorkommen, bin ich gerne bereit diese Kostenlos zu beheben.



AG Witten Az.: 2 C 1605/03 vom 12.02.2004



Ergänzungsgutachten



Zitat:

Schriftlich abgefasste Gutachtenergänzungen eines Sachverständigen erfolgen üblicherweise nur gegen zusätzliche Berechnung und sind nicht mit dem Ursprungshonorar abgegolten. Sachverständigenstundensatz von 75,00 EUR netto ist ortsüblich.





AG Tempelhof-Kreuzberg Az.: 16 C 640/99 vom 11.05.2000



Ergänzungsgutachten



Zitat:

Gegengutachten und Stellungnahme gegen Berechnung





AG Düren Az.: 47 C 297/06 vom 10.01.2007



Ergänzungsgutachten



Zitat:

Der nach § 249 BGB zu ersetzende Schaden umfasst auch die Kosten eines Ergänzungsgutachtens, sofern dessen Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.





LG Wiesbaden Az.: 8 S 216/95 vom 26.11.1996



Zitat:

Auch ein inhaltlich nicht voll zutreffendes Gutachten ist ersatzfähig, da grundsätzlich der Schädiger dieses Risiko zu tragen hat; anders gilt, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit verschuldet hat oder er sie vorhersehen konnte.



Der Kläger kann weiter die Sachverständigenkosten für die Gutachten des Sachverständigenbüros G. ersetzt verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Gutachten in vollem Umfang zutreffend waren oder nicht. Jedenfalls ist die Beauftragung eines Sachverständigen bei Verkehrsunfällen üblich und i. d. R. auch erforderlich. Der Kläger hat hier ein anerkanntes Sachverständigenbüro gewählt. Selbst wenn die Kammer diesem Gutachten nicht vollumfänglich folgt, so werden sie deshalb nicht unbrauchbar. Überdies trägt das Risiko eines unbrauchbaren Gutachtens der Schädiger, wenn der Geschädigte dies nicht verschuldet hat oder die Unbrauchbarkeit für ihn nicht vorhersehbar waren. Trotz des relativ geringen Sachschadens war die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorliegend erforderlich, da die Beklagten von einem erheblich geringeren Sachschaden als der Kläger ausgehen. Zu erstatten sind die Sachverständigenkosten weiter auch dann, wenn ein ergänzendes Gutachten anzufertigen war. Dies war hier der Fall. Nachdem die Beklagten durch Einholung eines eigenen Gutachtens Einwendungen zur Höhe der Reparaturkosten erhoben hatten und zum Teil unberechtigte Abzüge vornahmen, konnte der Kläger dies durch seinen Gutachter überprüfen lassen. Anders hätte er auf die Sachverständigeneinwendungen der Beklagten ohnehin nicht erwidern können.



OLG Hamm Az.: 13 U 283/85 vom 14.07.1986



Zur Schätzung des merkantilen Minderwertes und den Kosten eines Ergänzungsgutachtens.



Zitat:

BGB § 249 Nr. 62



Aus den Gründen:

1. Eine Überprüfung der Schätzung anhand der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1980, 282 m. w. N. und OLG Karlsruhe, Versicherungs-rechts 83, 1065; OLG Stuttgart Versicherungsrecht 69, 838) gebilligten und auch vom Senat praktizierten Berechnungsmethode nach Ruhkopf-Sahm zeigt, dass der merkantile Minderwert nicht zu hoch angesetzt ist. Dieser Berechnung führt bei dem 3 Jahre und 4 Monate alten Pkw, bei einem Wiederbeschaffungswert von 15.100,00 DM und bei einem Reparaturkostenaufwand von 8.205,16 DM zu einem Minderwert von 932,20 DM, wobei bei nicht schematischer Anwendung der Tabelle sogar ein Betrag von 1.165,00 DM noch angemessen erscheint. Der Senat sieht keinen Anlass, von der Schätzung des Sachverständigen, der auch das Markt-geschehen berücksichtigt hat, abzuweichen, zumal er die schlechte Markt-gängigkeit des Wagens (Opel-Senator) des Kl. aus anderen Verfahren kennt. Bei dieser Sachlage bestand auch kein Anlass für den Senat, ein weiteres Gutachten einzuholen, zumal nach der Rspr. des BGH anerkannt ist, bei Pkw-Schäden den merkantilen Minderwert allein auf der Grundlage der Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm zu ermitteln.



2. In der Rspr. ist anerkannt, dass die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Gutachtens zu ersetzen sind, wenn für die Einholung eines solchen Gutachtens ein rechtfertigender Anlass bestand, also das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist (vgl. BGHZ 61, 346 und OLG Stuttgart NJW 74, 951). Nachdem die Bekl. die Schadensfeststellungen im Gutachten des Sachverständigen angegriffen hatte und auch den merkantilen Minderwert in Zweifel gezogen hatte, durfte der Kl. zum Nachweis seines Schadens das Ergänzungsgutachten einholen.



AG Aachen 27.02.07, Az. 85 C 243/06



Die Stellungnahme des SV nach Control-Expert-Kürzungen muß die Versicherung bezahlen



AG Köpenick, AZ 8 C 40/02, 29.05.2002



...“Mit Recht nimmt der Kläger die Beklagte aus einem von den Parteien über die ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme zu den Mehrkosten des Unfallschadens geschossenen Werkvertrag auf Zahlung des Werklohns in Anspruch, § 631 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB.



Die Beklagte hatte dem Kläger die ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme im Schreiben vom 08. Januar 2002 angetragen. Auch wenn der Kläger der Beklagten nicht ausdrücklich

bestätigt hat, zur ergänzenden Begutachtung und gutachterlichen Stellungnahme bereit zu sein, ist dennoch ein Werkvertrag über diese

Tätigkeit des Gutachters zu Stande gekommen. Nach Sachlage war hier keine ausdrückliche Erklärung des Klägers zu der Annahme eines Vertragsangebots der Beklagten zu erwarten. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, sie habe keinen weiteren Rechtsbindungswillen mit ihrem Schreiben vom 08. Januar 2002 verbunden oder begründen wollen.



Nach Sachlage konnte der Kläger die Beklagte nicht anders verstehen, als dass sie ihm einen Vertragsabschluss antrug, § 133 BGB.



Mit dem Vertragsverhältnis des Klägers zu der Geschädigten hatte die Beklagte nichts zu tun, mochte sie auch von der gutachterlichen Tätigkeit des Klägers für die Geschädigte profitiert haben. Insbesondere hatte der Kläger keinen Anlass anzunehmen, die Beklagte sei aus seinem Vertragsverhältnis zu der Geschädigten in irgendeiner Weise berechtigt, eine „Nachbesserung“ der im Vertrag zu der Geschädigten geschuldeten Begutachtung zu verlangen. Nach der Sachlage spricht auch nichts dafür, dass der Kläger gehalten war, ohne Rechtsgrund für die Beklagte tätig

zu werden. ...“

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BeitragVerfasst am: 20. Dezember 2007 19:21
Einauge
Piratenkapitän
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Beiträge: 323
Das war eindeutig unerlaubte Rechsberatung, in einem besonders schweren Fall. Wink Laughing Shocked Evil or Very Mad

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BeitragVerfasst am: 21. Dezember 2007 06:21
Thor
Gast
AG Saarbrücken 5 C 489-07
 
BeitragVerfasst am: 21. Dezember 2007 06:27
bernhard70
Kapitän
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Beiträge: 134
Wohnort: 91785 Pleinfeld
Heinzelmännchen hat Folgendes geschrieben:
Der Anwalt meines Vaters,

Was würdet ihr mit dem machen?





neuen Anwalt suchen, der Hirsch hat keine Ahnung von Unfallregulierung ...

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Fax 09144/94930
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BeitragVerfasst am: 21. Dezember 2007 08:31
bertha
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Beiträge: 270
Wohnort: Der Bewacher aus dem wilden Osten
Morgen Männer,



warum so viel Diskussion. Die Versicherung bezahlt ihren Partner wie z. B. CE dafür, dass diese ein Gutachten von Richtig nach Falsch umschreiben.

Die Kosten, dass aus Falsch wieder Richtig wird wollen sie nicht bezahlen.



Verkehrter gehts wohl nicht. Reguliert die Versicherung nach Gutachten, wie sie es ja zu tun hat, würde es keine zusätzlichen Kosten für die Nacharbeit des Gutachters geben.

Also nach dem Verursacherprinzip gibt es doch wohl keine Diskussion.

Das versteht beistimmt jeder Richter.

Da fällt mir noch ein, wie wärs die Klage zu erweitern, dahingehend, dass z.B. CE das Honorar für den wissentlich falsch erstellten Prüfbericht zurückzahlen muss. Denn wo bleibt hier das Interesse der Versicherungsgemeinschaft.



Gruß Christiane
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