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Faltblatt "Unfall" von Polizei Brandenburg

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Faltblatt "Unfall" von Polizei Brandenburg 
BeitragVerfasst am: 31. März 2007 21:11
Heinzelmännchen
Neptun
Anmeldedatum: 23.02.2007
Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier




www.internetwache.brandenburg.de



Download-Bereich:



Broschüren & Faltblätter







Faltblatt "Unfall" (pdf-Datei, 35.5 KB)



Zitat:
ANSPRÜCHE VON UNFALLOPFERN:



Grundsätzlich haben Unfallopfer Anspruch auf die Erstattung aller entstandenen Kosten einschließlich der anfallenden Anwaltskosten.



Denken Sie an die folgenden Punkte:



ANWALTSKOSTEN:



- sind vom Verursacher bzw. seiner Versicherung ggf. im Rahmen der Haftung - zu tragen



BEI SACHSCHÄDEN:



- Kosten für Sachverständige



Sie werden in der Regel bei einem Schaden ab 750,-€ (Bagatellgrenze) erstattet. Unfallopfer dürfen einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Feststellung des Schadens beauftragen. Verzichten Opfer auf diese Feststellung, geraten sie leicht in Beweisnot. Wenn die gegnerische Versicherung auf die Beauftragung eines Sachverständigen verzichtet, darf das Opfer zur Wahrung seiner Rechte dennoch einen Sachverständigen beauftragen.



- Wertminderung



Auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, kann im Einzelfall durchaus ein Wertminderungsanspruch gegeben sein, da das Fahrzeug bei Verkauf nicht mehr unfallfrei ist. Das Sachverständigengutachten gibt über die Höhe Auskunft, nicht aber der Kostenvoranschlag einer Werkstatt!



- Freie Werkstattwahl



Opfer dürfen die Werkstatt ihres Vertrauens mit der Reparatur beauftragen.



- Totalschaden und Restwert



Im Totalschadenfall ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges zu erstatten. Im Interesse des Unfallopfers sollten Wiederbeschaffungswert und Restwert durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden.



Der Geschädigte ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zu veräußern, soweit die gegnerische Versicherung nicht zuvor einen konkreten Restwertaufkäufer zu einem konkreten höheren Preis benennt.



Übersteigen die Kosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30%, ist das Unfallopfer berechtigt, sein Fahrzeug fachgerecht Instand setzen zu Lassen.



- Mietwagenkosten/Nutzungsausfall



Für die Dauer der Fahrzeugreparatur haben Unfallopfer Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten oder wenn ein Mietwagen nicht in Anspruch genommen wird, Zahlung von Nutzungsausfall. Bei Totalschaden besteht ein solcher Anspruch für die Dauer von ca. 10 bis 14 Tagen ab Unfalltag.



- Bergungs- und Abschleppkosten



- Porto- und Telefonkosten



Achtung!



Wegen des Interessenkonflikts sollte der Schädiger bzw. sein Versicherer nicht gleichzeitig Ratgeber des Opfers sein.




BEI PERSONENSCHÄDEN ZUSÄTZLICH: .....



Achtung!



∗ Wenn Sie Schadensschnelldienste nutzen, können Sie

oft nicht die Werkstatt oder den Sachverständigen Ihres

Vertrauens beauftragen. Möglicherweise werden dann

nicht alle Ihre Ansprüche berücksichtigt!



∗ Meistens zahlen Versicherungen nur so viel, wie Opfer

fordern. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, als

Opfer einen Anwalt zu beauftragen!
....




... weiterlesen!



___________________________ENDE_______________________


Zuletzt bearbeitet von Heinzelmännchen am 9. April 2007 21:08, insgesamt 4-mal bearbeitet

_________________
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BeitragVerfasst am: 2. April 2007 06:23
Andreas
Neptun
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 1267
Wohnort: Haus mit Garten
Na, das ist ja mal ein Faltblatt, in dem tatsächlich das Wesentliche vernünftig zusammengesfasst ist. Very Happy

_________________
Grüße

Andreas
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