Faltblatt "Unfall" von Polizei Brandenburg
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Verfasst am: 31. März 2007 21:11 |
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| Heinzelmännchen |
| Neptun |
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| Anmeldedatum: 23.02.2007 |
| Beiträge: 1005 |
| Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier |
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Broschüren & Faltblätter
Faltblatt "Unfall" (pdf-Datei, 35.5 KB)
| Zitat: |
ANSPRÜCHE VON UNFALLOPFERN:
Grundsätzlich haben Unfallopfer Anspruch auf die Erstattung aller entstandenen Kosten einschließlich der anfallenden Anwaltskosten.
Denken Sie an die folgenden Punkte:
ANWALTSKOSTEN:
- sind vom Verursacher bzw. seiner Versicherung ggf. im Rahmen der Haftung - zu tragen
BEI SACHSCHÄDEN:
- Kosten für Sachverständige
Sie werden in der Regel bei einem Schaden ab 750,-€ (Bagatellgrenze) erstattet. Unfallopfer dürfen einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Feststellung des Schadens beauftragen. Verzichten Opfer auf diese Feststellung, geraten sie leicht in Beweisnot. Wenn die gegnerische Versicherung auf die Beauftragung eines Sachverständigen verzichtet, darf das Opfer zur Wahrung seiner Rechte dennoch einen Sachverständigen beauftragen.
- Wertminderung
Auch bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind, kann im Einzelfall durchaus ein Wertminderungsanspruch gegeben sein, da das Fahrzeug bei Verkauf nicht mehr unfallfrei ist. Das Sachverständigengutachten gibt über die Höhe Auskunft, nicht aber der Kostenvoranschlag einer Werkstatt!
- Freie Werkstattwahl
Opfer dürfen die Werkstatt ihres Vertrauens mit der Reparatur beauftragen.
- Totalschaden und Restwert
Im Totalschadenfall ist grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges zu erstatten. Im Interesse des Unfallopfers sollten Wiederbeschaffungswert und Restwert durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt werden.
Der Geschädigte ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert zu veräußern, soweit die gegnerische Versicherung nicht zuvor einen konkreten Restwertaufkäufer zu einem konkreten höheren Preis benennt.
Übersteigen die Kosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30%, ist das Unfallopfer berechtigt, sein Fahrzeug fachgerecht Instand setzen zu Lassen.
- Mietwagenkosten/Nutzungsausfall
Für die Dauer der Fahrzeugreparatur haben Unfallopfer Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten oder wenn ein Mietwagen nicht in Anspruch genommen wird, Zahlung von Nutzungsausfall. Bei Totalschaden besteht ein solcher Anspruch für die Dauer von ca. 10 bis 14 Tagen ab Unfalltag.
- Bergungs- und Abschleppkosten
- Porto- und Telefonkosten
Achtung!
Wegen des Interessenkonflikts sollte der Schädiger bzw. sein Versicherer nicht gleichzeitig Ratgeber des Opfers sein.
BEI PERSONENSCHÄDEN ZUSÄTZLICH: .....
Achtung!
∗ Wenn Sie Schadensschnelldienste nutzen, können Sie
oft nicht die Werkstatt oder den Sachverständigen Ihres
Vertrauens beauftragen. Möglicherweise werden dann
nicht alle Ihre Ansprüche berücksichtigt!
∗ Meistens zahlen Versicherungen nur so viel, wie Opfer
fordern. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, als
Opfer einen Anwalt zu beauftragen! .... |
... weiterlesen!
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Zuletzt bearbeitet von Heinzelmännchen am 9. April 2007 21:08, insgesamt 4-mal bearbeitet _________________ "Et tu, Brute?" |
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Verfasst am: 2. April 2007 06:23 |
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| Andreas |
| Neptun |
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| Anmeldedatum: 24.02.2007 |
| Beiträge: 1267 |
| Wohnort: Haus mit Garten |
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Na, das ist ja mal ein Faltblatt, in dem tatsächlich das Wesentliche vernünftig zusammengesfasst ist.  |
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_________________ Grüße
Andreas |
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