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merkantiel Wertminderung - Sache der Juristen oder des SV

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BeitragVerfasst am: 17. März 2007 09:08
Andreas
Neptun
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Beiträge: 1268
Wohnort: Haus mit Garten
Hallo Comet,



ich verstehe Dich schon, aber etwas provozierend muss ja auch nachgefragt werden.



Ums mal zusammenzufassen:



Meines Erachtens ist das Entstehen und die Höhe der Wertminderung ein Problem des SV. Das Zuerkennen (wie bsow. bei den Stundensätzen) ein Prpblem der Juristen.



Streiten lässt sich mit Sicherheit, ob das Entstehen nicht vielleicht doch ein Problem der Juristen ist und erst danach die Höhe und damit der SV ins Spiel kommt.



Wir haben hier in der Nähe einen Anwalt, der bis vor einigen Jahren grundsätzlich die Wertminderung nicht im Gutachten ausgewiesen haben wollte, sondern in einem gesonderten Anschreiben, da er die Wertminderung gesondert geltend gemacht hat.

_________________
Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 17. März 2007 13:56
westlife
Piratenkapitän
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Wohnort: Nürnberg
Also, eine ganz eindeutige und klare Sache, dass der SV den Minderwert, genauso wie Rep.-Kosten, WBW und Restwert ermittelt. Das machen wir doch tagtäglich. Wir sind aber ganz sicher nicht dafür zuständig, dass der AST seinen von uns ermittelten Schaden dann auch ersetzt bekommt. Dafür sind dann eben die Juristen zuständig.

Dann zu diesen Ermittlungssystemen, Hamburger Tabelle und wie sie alle heißen. Ich hatte letzes Jahr einen Fall:

3er BMW-Cabrio, Bj. '96, Erstbesitzer, unfallfrei, 40'000 Km, traumhafter Originalzustand. Seitenschaden ca. 3000 €, Von mir ermittelter Minderwert 600 €. Mit den o.g. Tabellen, war da Garnichts anzufangen, weil diese meist beim FZ-Alter über 6 Jahre und Rep.-Kosten oder Ersatteile in Relation zu was weiß ich, nichts mehr ermitteln. Das war dann auch Auffassung der Versicherung. Fazit: Wir zahlen keine Wertminderung. Der Anwalt des AST hat mich dann um Stellungnahme gebeten. Nach einer 3-seitigen Stellungnahme meinerseits, hat dann die Versicherung eingelenkt, hat aber den AST auf 400 € runtergehandelt. Dem war eine Klage zu lästig und er hat sich dann damit abgefunden.

Ich glaube, dieses Beispiel verdeutlicht anschaulich, wer für was zuständig ist und auch was von den Wertminderungstabellen zu halten ist.
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BeitragVerfasst am: 17. März 2007 20:00
Comet
Piratenkapitän
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Beiträge: 481
zugegeben ich bin jetzt ein bischen genervt, aber nicht provoziert.



Laughing
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BeitragVerfasst am: 17. März 2007 20:07
Andreas
Neptun
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Beiträge: 1268
Wohnort: Haus mit Garten
Aber starke Nerven hast Du doch mit Sicherheit schon durch die HUK Coburg bekommen, oder? Razz Very Happy

_________________
Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 19. März 2007 13:16
Der Haule
Piratenkapitän
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Beiträge: 412
Wohnort: Im tiefen Wald
Hallöchen,



anbei mein erwähntes "seriöses" Anschreiben der HUK-Coburg:









Na ja, wieder mal eine völlig verdrehte Ansicht der aktuellen Rechtssprechung, aber wenigstens leserlich, auf den Fall abgestimmte, zusammenhängende Satzgestaltung mit einem einzigen Minischreibfehler. Angesichts der in letzter Zeit teilweise zusammenhangslos abgefeuerten Textbausteinsalate etwas erfreulich (nur Aufbau, nicht Inhalt des Schreibens betreffend!!!!!).

Die Antwort erhielt die HUK-Coburg heute morgen schriftlich. Auch der Geschädigte wird informiert.

Wie das ausgeht, kann ich mir jetzt schon ausmalen. Die 4-seitige Stellungnahme mit Zitaten aus BGH und örtlicher AG-Rechtssprechung wird wahrscheinlich mit dem Satz: " ....laut unserer Rechtsaufassung.........nicht mehr gegeben blablabla...." weggewischt.

Natürlich ist so was für die Katz, aber mein Kunde ist informiert, er sieht, das ich nicht nur irgendwas in meine Gutachten reinschreibe sondern dahinter stehe.



Weiteres wird hier berichtet.



Mfg. Der Haule
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BeitragVerfasst am: 19. März 2007 14:12
Robin Huk
Forum Administrator
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Wohnort: Der wilde Süden
Den Unsinn mit den Super-Tabellen kann man sehr einfach pulverisieren.



Nehmen wir einmal eine Tabelle, die weiter oben genannt wurde:



http://www.nilgens.com/mwert.htm



Wiederbeschaffungswert = EUR 20.000



Fahrzeugalter = 4 Jahre





Schaden = EUR 2.000,00 => Wertminderung = EUR 660,00



Schaden = EUR 1.999,00 => Wertminderung = EUR 0,00



Bei einem Euro Schaden weniger hat das Fahrzeug nach Ruhkopf/Sahm plötzlich keine Wertminderung mehr.

Klar, ein Schaden über EUR 1.999,00 ist natürlich erheblich geringer als einer mit EUR 2.000,00.



Simsalabim



Zauberwort = 10%-Regelung



Trotzdem gibt es immer noch Richter, die gebetsmühlenartig auf die Berechnung nach Ruhkopf/Sahm schwören.

Dies selbst dann, wenn ein Gutachten vorliegt, in dem der Sachverständige explizid eine Wertminderung ausgewiesen und die der bestimmt nicht "aus der Hüfte geschossen" hat.



Der "Fachmann" am Richtertisch kann dies natürlich wesentlich besser beurteilen, als der Gutachter, der sich mit dem Fahrzeug und dem örtlichen Markt eingehend auseinander gesetzt hat.



Was vor 40 Jahren gut war (ha,ha), dass kann heute auch nicht schlecht sein.



Warum dann überhaupt noch ein Schadensgutachten anfertigen?



Der "Fachmann" kann doch gleich den gesamten Schaden schätzen nach ZPO oder so.



Im Namen des Volkes.......



Dies als kleine Ergänzung zu dem Diskussionspunkt, ob die Wertminderung eine juristische Frage oder die Ermittlung zum Aufgabenbereich der Kfz-Sachverständigen gehört.

Hierzu gibt es noch erheblichen Klärungsbedarf durch den BGH.
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BeitragVerfasst am: 19. März 2007 14:52
Comet
Piratenkapitän
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Beiträge: 481
RICHTIG !!!



Und warum gibt es noch erheblichen Klärungsbedarf durch den BGH ?.



Vermutlich weil alle rechtlichen Bedenken und auslösenden Momente der merkantilen Wertminderung bereits geklärt sind!



Das die Ermittlung der WM die "ureigenste Aufgabe des Sachverständigen ist", ist doch vollkommen unstrittig und auch meine Meinung, trotzdem kann man die Rechtsproblematik nicht einfach übersehen. Genau diese und andere Punkte werden in Zukunft noch stärker in den Focus der Schadenminderer gerückt.



Ende
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BeitragVerfasst am: 19. März 2007 18:18
westlife
Piratenkapitän
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 227
Wohnort: Nürnberg
[quote="Der Haule"]Hallöchen,



Na ja, wieder mal eine völlig verdrehte Ansicht der aktuellen Rechtssprechung, aber wenigstens........





Westlife

Also ich frage mich, sind die jetzt so dumm oder stellen die sich nur so. Das kann doch eigentlich nur funktionieren, wenn kein RA eingeschaltet ist. Denn der RA wird doch sofort vom SV eine (hoffentlich kostenpflichtige) Stellungnahme fordern. War das bei Deinem Fall so? Anders kann ich mir nicht vorstellen, dass das für die HUK lukrativ sein soll. Oder gibt es auch wirklich SV's, die sich davon beeindrucken lassen?
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BeitragVerfasst am: 20. März 2007 03:01
Heinzelmännchen
Neptun
Anmeldedatum: 23.02.2007
Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
Gericht: OLG Hamm

AZ: 13 U 283/85

Datum: 14.07.1986

Text: BGB § 249 Nr. 62



Aus den Gründen:



Zitat:
1. Eine Überprüfung der Schätzung anhand der von der höchstrichterlichen

Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1980, 282 m. w. N. und OLG Karlsruhe, Versicherungs-rechts 83, 1065; OLG Stuttgart Versicherungsrecht 69, 838) gebilligten und auch vom Senat praktizierten Berechnungsmethode nach Ruhkopf-Sahm zeigt, dass der merkantile Minderwert nicht zu hoch angesetzt ist. Dieser Berechnung führt bei dem 3 Jahre und 4 Monate alten Pkw, bei einem Wiederbeschaffungswert von 15.100,00 DM und bei einem Reparaturkostenaufwand von 8.205,16 DM zu einem Minderwert von 932,20 DM, wobei bei nicht schematischer Anwendung der Tabelle sogar ein Betrag von 1.165,00 DM noch angemessen erscheint. Der Senat sieht keinen Anlass, von der Schätzung des Sachverständigen, der auch das Markt-geschehen berücksichtigt hat, abzuweichen, zumal er die schlechte Markt-gängigkeit des Wagens (Opel-Senator) des Kl. aus anderen Verfahren kennt. Bei dieser Sachlage bestand auch kein Anlass für den Senat, ein weiteres Gutachten einzuholen, zumal nach der Rspr. des BGH anerkannt ist, bei Pkw-Schäden den merkantilen Minderwert allein auf der Grundlage der Berechnungsmethode von Ruhkopf-Sahm zu ermitteln.



2. In der Rspr. ist anerkannt, dass die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Gutachtens zu ersetzen sind, wenn für die Einholung eines solchen Gutachtens ein rechtfertigender Anlass bestand, also das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist (vgl. BGHZ 61, 346 und OLG Stuttgart NJW 74, 951). Nachdem die Bekl. die Schadensfeststellungen im Gutachten des Sachverständigen angegriffen hatte und auch den merkantilen Minderwert in Zweifel gezogen hatte, durfte der Kl. zum Nachweis seines Schadens das Ergänzungsgutachten einholen.




aktuell:



AG Düren, Aktenzeichen: 47 C 297/06, Urteilsdatum: 10.01.2007,

Kategorie: Ergänzungsgutachten



Zitat:
Der nach § 249 BGB zu ersetzende Schaden umfasst auch die Kosten eines Ergänzungsgutachtens, sofern dessen Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.




______________________ENDE__________________

_________________
"Et tu, Brute?"
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Re: Wertminderung, merkantil und technisch. 
BeitragVerfasst am: 29. März 2007 23:02
kama52
Piratenkapitän
Anmeldedatum: 29.03.2007
Beiträge: 288
Wohnort: neben Sutra
Einauge hat Folgendes geschrieben:
Wertminderung m. E. grundsätzlich nur individuell und vom SV getroffen werden. Idea




Um es mal kurzer Hand aufzugreifen. Genau das ist der Punkt. Eine individuelle berechenbare, nachvollziehbare Größe "erschaffen".



Dazu kann es keine generelle "Rechengröße", bzw Formel geben, denn nur

der SV kennt die Marktrelevanten Daten des Individuums. Hier das Auto !



Ich für meinen Teil errechne zunächst etwas nachvollziehbares und entscheide dann ganz individuell nach der Marktgegebenheit des "Schmuckstücks) über Zu- und Abschläge.

Das "kann" kein RA und dafür wird dieser auch nicht bezahlt.



Möchte hiermit keine neue Diskussion eröffnen, sondern nur zum Besten geben, wie ich verfahre.



MfG



kama
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