merkantiel Wertminderung - Sache der Juristen oder des SV
 |  | | | |  |  |  |  | merkantiel Wertminderung - Sache der Juristen oder des SV |  | |  |  |  |
Verfasst am: 15. März 2007 12:04 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Hallo Kollegen, Rechtsanwälte und interessierte Leser,
in diesem Thread wurde die Diskussion angestoßen, dass der merkantile Minderwert ein rechtliches Problem sei und kein generelles sachverständiges Problem.
Ich bitte um Diskussion. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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 |  | | | |  |  |  |  | Re: merkantiel Wertminderung - Sache der Juristen oder des S |  | |  |  |  |
Verfasst am: 15. März 2007 21:04 |
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| Comet |
| Piratenkapitän |
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@Andreas
Ich behaupte nicht, dass der Kfz-SV nicht auch der am besten geeignete Fachmann für die Ermittlung des merkantilen Minderwertes ist. Schließlich sind wir unmittelbar am Objekt der Begierde und häufig auch durch eine jahrzente lange Marktverbundenheit mit detaillierten Kenntnisen zu den verschieden Handelsebenen ausgestattet. Trotzdem ist und bleibt die merkantile Wertminderung ein zu erwartender Verlust und somit eine reine Fiktion, und genau hier liegt die rechtliche Wertung begraben. Natürlich lässt sich hierzu auch eine Größe, mehr oder weniger genau ermitteln, aber es bleibt auch immer die Erkenntnis, respektive die Einschätzung des Sachverständigen allein, möchte man sich nicht hinter den zahlreichen schematisierten Formelwirrwar verstecken. Deshalb vertrete ich persönlich die Meinung, dass ich meine sachverständige Sicht zur Höhe der merkantilen Minderung in meinen Gutachten zum Ausdruck bringe, nicht mehr und nicht weniger.
Und wer mir jetzt noch mit allgemeinen Abneigungen zu den psychologisch irrationalen Hintergründen des merkantilen Charakters kommt, die zu allem Überfluss auch noch so dargestellt werden, als seien sie tatsächlich messbar, dem kann und will ich nicht folgen.
Und Reparaturvergleichsmöglichkeiten, wer, was, wieso u . weshalb mit wem vielleicht doch nicht so nach Vorgaben von irgendjemanden instandgesetzt hat, interessiert mich primär als technischer Sachverständiger nicht. Die Betrachtungsweise sollte sich m. M. auch strikt vom technischen Minderwert abgrenzen.
Ich bleibe dabei, die Feststellung des merkantilen Minderwertes obliegt zwar dem Sachverständigen, die Wertung jedoch auf der rechtlichen Ebene. Ich vermute, dass es die Verkehrsrechtsanwälte hier ähnlich beurteilen würden.
Guts´ Nächtle
Oder muss ich hierzu noch einen Aufsatz schreiben!  |
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Verfasst am: 16. März 2007 06:11 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Dann sollte klar gestellt werden, was Ermittlung und Wertung bedeutet.
Denn mit dem merkantilen Minderwert verhält es sich ähnlich wie mit Reparaturkosten. Zwei Jahre nach einem Schaden und vollständig durchgeführter Reparatur kommen mit Sicherheit die wenigsten Käufer eines Fahrzeuges auf die Idee einen riesigen Betrag x vom Kaufpreis abzuziehen.
Immerhin hat der Verkäufer das Fahrzeug ja anscheinend noch problemlos 2 Jahre nutzen können. Insofern wäre ja dann die von mir ermittelte Wertminderung tatsächlich hinfällig.
Lasse ich aber mein Fahrzeug erst zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen reparieren, müsste ich theoretisch, neu die Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert ermitteln, um festzustellen, ob denn die Voraussetzungen von vor zwei Jahren noch zutreffen, was sie regelmäßig (zumindest bzgl. der Reparaturkosten) nicht tun.
Also sind auch meine vormals ermittelten Reparaturkosten "nur reine Fiktion".
Meiner Meinung nach - zumindest ermittle ich so die mWM - ist die mWM eine messbare Größe zum Schadenzeitpunkt, wobei berücksichtigt werden muss, wie denn mögliche Weiterverkaufsmöglichkeiten aussehen. Verkaufe ich das Fahrzeug überwiegend an Privat, ist es ein Fahrzeug, das in aller Regel an einen Händler zurückgeht, usw. usf.
Der zu erwartende Verlust ist somit ähnlich zu bewerten wie die voraussichtlichen Reparaturkosten, die der SV auch nicht zu genau 100% bestimmen kann.
Es ist aber richtig, dass die Würdigung, ob ein ermittelbarer, aber nur zu erwartender Verlust, Rechtsfrage ist. So ist es aber auch mit der Erstattungsfähigkeit von durchschnittlichen oder Vertragswerkstattstundensätzen.
Aber vielleicht beteiligt sich ja noch ein weiterer Leser und teilt seine Meinung mit. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 16. März 2007 09:22 |
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| Comet |
| Piratenkapitän |
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Guten Morgen Andreas,
deine Sichtweise ist grundsätzlich auch richtig, aber anders ausgedrückt, was denkst Du zum bspw. über eine eigenverantwortliche nicht zeitnahe natural- restitution. Vor zwei Wochen kam ein Kunde zu mir und stellte sein Fahrzeug mit Heckschaden vor: Stoßfänger, AHK, Heckklappe, beide Rückleuchten beschädigt. Jetzt kommt schon die kl. Besonderheit, KH-Schadenereignis war bereits im Juli 2006´ mit pol. Unfallaufnahme u. Zeugen etc. pp. alles soweit in Ordnung. Die Motivationslage des Geschädigten warum er erst jetzt seine berechtigten Ansprüche durchsetzen möchte ist ein anderes Thema, aber was denkst Du welche Reparaturkosten der Höhe nach im Februar 2007´ gerechtfertigt wären.
Gruss |
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Verfasst am: 16. März 2007 11:32 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Es kommt meines Erachtens auf die Umstände der Verzögerung an.
Extreme Annahme A1:
Es handelt sich um eine Schnarchnase. Er hat sich vorher nicht aufraffen können, zu Dir zu kommen. Anspruch sind die Reparaturkosten (+ sonstige Aufwendungen) zum Schadenzeitpunkt.
Extreme Annahme A2:
Die Haftungsfrage war unklar, vor allem durch "Einrede" des Haftpflichtversicherers. Anspruch sind die Reparaturkosten zu dem Zeitpunkt, ab dem Sachlage geklärt werden konnte. In diesem Fall hat die Versicherung die Verzögerung zu vertreten.
Aber:
Ob tatsächliche "alte" oder "neue" Rep.-kosten zu zahlen sind, ist mit Sicherheit Rechtsfrage und kommt vermutlich darauf an, wer die Verzögerung zu vertreten hat. Kalkulieren würde ich grundsätzlich mit heutigen Daten. Das Problem ist aber unabhängig von einer nachwirkenden merkantilen Wertminderung, die tatsächlich zum Zeitpunkt des Schadeneintritts (unabhängig von Kasko oder Haftpflicht) eingetreten ist.
Ich sehe das letztlich ähnlich wie bei Ladungsschäden. Dort ist klar geregelt, dass der Tag des Schadeneintritts grundsätzlich Bewretungsstichtag ist (mit wenigen Ausnahmen).
Aktuell habe ich hierzu einen Fall, bei dem ich im Dez. 2005 einen Ladungsschaden festgestellt habe. Schadenhöhe 2800,00 Euro (Gebrauchtmaschine). Der Geschädigte wäre im Dez. 2005 und auch im Jan. 2006 völlig problemlos in der Lage gewesen sich eine vergleichbare Maschine wieder zu besorgen. Es wurden sogar Angebote vorgelegt.
Im Jan. 2007, also ein ganzes Jahr später, stellt er einen Nachanspruch, dass die 2800,00 nicht ausreichen, eine vergleichbare Maschine würde nicht mehr auf dem Markt geben, die Nachfolgemaschine würde mindestens das doppelte Kosten.
Die Maschine gibt es tatsächlich nicht mehr auf dem Markt, bzw. nur noch im erbärmlichen Zustand. Der Geschädigte hat es aber ein Jahr lang versäumt, sich um den Ersatz zu kümmern. Einen weiteren Anspruch hat er jetzt nicht mehr... |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 16. März 2007 14:53 |
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| Comet |
| Piratenkapitän |
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Ich zitiere m. M. nach mit sehr eingehenden Begründungen einige Kommentare Palandt/Heinrichs, vgl. dazu OLG Nürnberg, OLG Karlsruhe und OLG Hamm. Wann sich der BGH das letzte mal damit auseinander setzen musste, sage ich lieber nicht sonst kommen einige noch auf dumme Gedanken.
"Häufig wird übersehen, dass es sich bei der Frage nach der Entstehung eines merkantilen bzw. technischen Minderwertes und seiner Höhe um ein Rechtsproblem handelt, das nach tatrichterlicher Würdigung zu entscheiden ist. Selbstverständlich kann sich hierfür aller geeigneten Erkenntnisquellen bedient werden, so bspw. einen technischen Sachverständigen einzuschalten. Man muss sich jedoch der Tatsache bewußt bleiben, dass der Sachverständige kein die Parteien und das Gericht bindendes Schiedsurteil fällt, sondern seine Aufgabenstellung lediglich darin besteht, für das Gericht die "Tatsachen aufzubereiten" die erforderlich sind, um im rechtlichen Bereich zu einer angemessenen Beurteilung zu gelangen. Andererseits besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass der individuellen Bemessung der merkantilen Wertminderung durch einen erfahrenen marktverbundenen Sachverständigen der das Fahrzeug selbst in Augenschein genomen hat, stets der Vorzug gegenüber tabellarischen Werten zu geben ist. Unzutreffend ist indes die Auffassung des AG Bochum, der Geschädigte, der mit der Bemesssung des merkantilen Minderwertes einen Kfz-Sachverständigen beauftragt habe, könne später keine andere Bemessungsgrundlage wählen. Diese Auffassung ist schon deswegen bedenklich, weil sie auf eine Garantenstellung des Geschädigten für den von ihm beauftragten Sachverständigen als "Erfüllungsgehilfen hinausliefe.
Und was haben wir gelernt, wir sind eben gerade keine "Erfüllungsgehilfen des Geschädigten"
"Die Regulierungspraxis verhält sich jedoch vielfach so, als wäre der technische Sachverständige nicht als Gutachter, sonder als Scheidsrichter tätig. Auch sollte man sich der Tasache bewußt bleiben, dass der technische Sachverständige bei der Beurteilung und Bemessung des merkantilen Minderwertes nur als eine Art Wissensmittler des für die Entscheidung allein zuständigen Juristen tätig wird und in dieser Eigenschaft lediglich Vorschläge aus seiner Sicht der Dinge unterbreitet. Ebensowenig handelt es sich bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes um ein rein kaufmännisches Problem".
In der Zusammenfassung bleibt m. M. nach eine differenzierte Sichtweise für alle Beteiligten erhalten.
Ende und aus |
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Verfasst am: 16. März 2007 15:31 |
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| Slightly |
| Piratenkapitän |
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_________________ Viele Versicherer wären bessere Schadenregulierer, wenn sie darauf verzichten würden, aus den Sachverständigen *bessere* machen zu wollen. |
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Verfasst am: 16. März 2007 15:53 |
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| Der Haule |
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"Der Computer hat gsagt..........".
Kommt mir irgendwie bekannt vor.........
Grüße Haule |
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Verfasst am: 16. März 2007 16:06 |
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| Slightly |
| Piratenkapitän |
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In dem Fall ja nicht nur der Computer...
Hier noch ein schönes Beispiel wie geschädigte online ihren *merkantilen Minderwert* errechnen lassen können: http://www.unfallundwasnun.de/nunfall/wminderung.htm#
und es gibt unzählige Seiten die sich damit brüsten. Suchergebnis über google.de: Ergebnisse 1 - 10 von ungefähr 12.500 Seiten auf Deutsch für merkantiler minderwert . (0,07 Sekunden) |
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Verfasst am: 16. März 2007 17:28 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Das ist letztlich aber nur die sprachliche Umgestaltung, dass
a) der Minderwert ermittelbar ist (vom SV)
b) die Zuerkennung Rechtsproblem (sein soll).
Das ist analog zu den Stundenverrechnungssätzen zu sehen. Letztlich wird ein Richter immer über eine Anerkennung zu entscheiden haben, selbst bei Reparaturkosten.
Vor allem die Entstehung eines Minderwertes ist, und das ist zumindest meine gefestigte Meinung, gerade kein juristisches Problem. Vor allem das Entstehen eines technischen Minderwertes ist mit Sicherheit kein juristisches Problem.
Vermutlich scheitern Diskussionen grundsätzlich an Begrifflichkeiten. Weiterhin müssen Kommentare auch nicht immer richtig sein.
Zumindest stimme ich Dir aber darüber überein, dass nach dem entsprechenden Kommentar der merkantile Minderwert ein rein rechtliches Problem ist. Aber vielleicht beteiligt sich ja noch ein Kollege an der Diskussion, dass wir nicht in einen Dialog verfallen.  |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 16. März 2007 18:50 |
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| Comet |
| Piratenkapitän |
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| Anmeldedatum: 26.02.2007 |
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Sag mal, will oder kann es keiner verstehen, oder bin ich der einzigste der sich nicht klar ausdrücken kann, der Jurist soll doch um Gotteswillen keine Ermittlung zu Wertminderung durchführen.
Naja ist trotzdem mal was anderes, man muss ja nicht immer warten bis es einem aufgezwungen wird. Auch dieser Punkt steht auf der Agenda des Schadenteams, und ich informiere mich lieber im Vorfeld um was es eigentlich geht, und dafür benötige ich natürlich auch verschiedene perspektiven und Meinungen.
Gruss und schönes Wochenende  |
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Zuletzt bearbeitet von Comet am 16. März 2007 19:05, insgesamt einmal bearbeitet |
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Verfasst am: 16. März 2007 19:03 |
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| Störtebeker |
| Steuermann |
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Hallo Leute,
ich bin nach wie vor der Meinung, dass eine Wertminderung, egal ob merkantil oder technisch, einzig nur der Sachverständige ermitteln und auch schlüssig belegen kann und darf. Denn nur der hat das technische Fachwissen und die ausreichende Marktkenntnis, die zur Findung derselben grundsätzlich notwendig ist.
Wenn ich dann immer wieder irgendwelche Berechnungsprogramme bei unseriösen Versicherungen und/oder Anwälten sehe, kommt mir die Galle hoch. Falscher als mit diesen Rechenmodellen kann man eine Wertminderung nicht ermitteln. Gut, einige wenige Rechenmodelle kann ein SV sozusagen gern zur internen Unterstützung heranziehen - doch eine einzig auf die Rechenmodelle gestützte Wertminderung kann nur falsch sein. Eine Wertminderung ist nun einmal ebenso individuell zu ermitteln wie auch der Schadenumfang, die Marktlage, etc. ... in jedem Einzelfall ist. Und diese zwingend zu berücksichtigenden individuellen Merkmale, lassen sich nun mal mit keinem Rechenmodell realisieren. Lest euch doch beispielsweise nur einmal den § 287 ZPO, der u. a. zur Ermittlung einer merkantilen Wertminderung greift, genau durch - Oder § 9 Bewertungsgesetz, oder - ach was solls, das würde jetzt den Rahmen sprengen.
Jedenfalls kann und wird die Findung einer Wertminderung sicher niemals Aufgabe eines Juristen sein, denn der ist weder in der Lage die örtlichen Marktverhältnisse, noch den Reparaturumfang oder gar die Reparaturmethoden zu beurteilen.
Insofern ist und bleibt die Ermittlung einer technischen und/oder merkantilen Wertminderung (beides kann gleichermaßen bei ein und demselben Unfallfahrzeug greifen) nun mal ureigenste Aufgabe des Sachverständigen.
Dies ist nunmal so, auch wenn einige superschlaue Anwälte (die sich bei genauem Hinterfragen schonmal gern als verspielter Matchboxauto-Sachverständiger zu erkennen geben können) dies nicht gern hören möchten.
Daher möchte ich nicht gerade behaupten, dass diese Diskussion hier unsinnig ist, aber überflüssig ist sie eigentlich schon Oder habe ich da was falsch verstanden
Grüße vom
Störtebeker |
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_________________ Freundliche Grüße
Störtebeker
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Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht. (Johann Wolfgang von Goethe, 1749 - 1832) |
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Verfasst am: 16. März 2007 19:20 |
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| Comet |
| Piratenkapitän |
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| Anmeldedatum: 26.02.2007 |
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@ Andreas
Zitat:
"Weiterhin müssen Kommentare auch nicht immer richtig sein."
Urteile auch nicht!!!  |
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Verfasst am: 16. März 2007 19:55 |
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| Slightly |
| Piratenkapitän |
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| Anmeldedatum: 24.02.2007 |
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| Wohnort: gerädertem Schiff |
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Also ich sehe es so:
Der Rechtsanwalt erledigt den juristischen Part bei der Abwicklung
Der Sachverständige den technischen Part.
Da dem juristischem Part immer eine Ermittlung voraus geht, obliegt es einzig einem visiertem Fachmann, also einem Sachverständigen, diesen Wert zu ermitteln. |
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_________________ Viele Versicherer wären bessere Schadenregulierer, wenn sie darauf verzichten würden, aus den Sachverständigen *bessere* machen zu wollen. |
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 |  | | | |  |  |  |  | Wertminderung, merkantil und technisch. |  | |  |  |  |
Verfasst am: 17. März 2007 06:01 |
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| Einauge |
| Piratenkapitän |
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Das Bestreben vieler Juristen und auch vieler SV besteht darin, möglichst etwas rechenbares u. nachvollziehbares darzulegen.
Viele haben sich schon Wertminderungsmethoden versucht mit mehr oder weniger Erfolg.
Sicherlich wäre es möglich und auch relativ einfach nach alle den bekannten Methoden einen Betrag zun beziffern.
Aber das können Juristen sowie andere Leute auch.
Lassen wir SV uns nicht schon etwas zuviel verleiten nur noch per Programm etwas zu bestimmen?
Ich meine schon!
Wie oft habe ich schon erstaunt reagiert wenn der Geschädigte eine Wertminderungshöhe gefordert hat, welche die schematischen Berechnungen weit übertroffen hat.
Sollten wir SV nicht doch die Auffassung der Geschädigten mehr beachten als starre Methoden?
Wäre das nicht die Marktkenntnis, welche wir haben bzw. haben sollten?
Der Verbraucher bestimmt doch letztendlich, was er für ein beschädigtes Fahrzeug ausgeben möchte, oder erst gar nicht kauft.
Deshalb sollte man mehr das Begehren des Geschädigten beachten als irgendwelche starren und nicht marktkonformen Berechnungsmethoden.
Wenn das beachtet wird, wäre das ein echter Merkantilismus.
Aus oben genannten Gründen kann eine Festlegung der merkantilen sowie der technischen Wertminderung m. E. grundsätzlich nur individuell und vom SV getroffen werden.  |
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_________________ Derjenige der zögert, alles u. jedem zu glauben, ist sehr weise,denn der Glaube an ein einziges falsches Prinzip ist der Beginn allen Unverstandes"(D.B.S.) |
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