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Neuwagen oder Reparatur

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Neuwagen oder Reparatur 
BeitragVerfasst am: 19. Juli 2007 15:58
westlife
Piratenkapitän
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Beiträge: 227
Wohnort: Nürnberg
Hallo Kollegen,



ich hab hier einen Schaden an einem DB Sprinter:



EZ: 04.07.2007 Schadentag: 16.07.2007 Tachstand: 1069

Schadenhöhe: 5655,- inkl. MwSt. Fz-Neuwert: ca 42000,- inkl.MwSt.



Ganz klar kein Totalschaden. Ich frag mich aber trotzdem, da der Schaden ja nicht gering ist und hinsichtlich dessen, dass das Fz praktisch neu ist, hat der AST hier das Recht auf Neuwagenersatz.



Wie seht Ihr das? Gibts da Urteile?
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BeitragVerfasst am: 19. Juli 2007 16:23
Der Haule
Piratenkapitän
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Beiträge: 412
Wohnort: Im tiefen Wald
Hallo,



tja, das sind unser Rechtsanwälte-/innen gefragt.



Es kommt auch darauf an, so habe ich irgendwo mal läuten hören, das du den Schaden "richtig" im Gutachten darstellst. Also die Erheblichkeit der Schäden (evtl. Ersatz geschweißter Teile?) darstellst.



Das ist eine wichtige Plattform für die Arbeit und Argumentation des Rechtsanwaltes.



Und WM natürlich angemessen ausweisen.



Grüße Haule
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BeitragVerfasst am: 19. Juli 2007 17:09
westlife
Piratenkapitän
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 227
Wohnort: Nürnberg
Der Schaden ist passiert, als ein flotter Stablerfahrer eine Palette durch die rechte Seitentür "reingeworfen" hat. Dadurch hats an der vorderen linken Seitenwand einen Bauch nach aussen verursacht. Also Instandsetzen praktisch nicht möglich. Seitenteil mit Innenteil neu einschweissen
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BeitragVerfasst am: 19. Juli 2007 17:15
Heinzelmännchen
Neptun
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Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
Zitat:
LG Saarbrücken, Aktenzeichen: 12 O 456/00, Urteil vom 29.11.2001



Abrechnung auf Neuwagenbasis



BGB §§ 249, 251



1. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kann dann verlangt werden, wenn nach einer Laufleistung zwischen 1.000 und 3.000 Kilometern der frühere Zustand des beschädigten Fahrzeuges nicht annähernd wieder hergestellt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn Teile beschädigt worden waren, die für die Sicherheit des Fahrzeuges von besonderer Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt.



2. Die Anschaffung eines Neuwagens spricht für Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille des Geschädigten.



Der PKW der Kl. wurde bei einer Laufleistung von 1.970 Kilometern durch einen von der Halterin des bei der Bekl. haftpflichtversicherten PKW beschädigt. Unter anderem wurde der vordere Querträger, der Vorderradeinbau mit Längsträger gestaucht sowie das vordere Verbindungsblech und die Längsträgerverlängerung stark verbogen und geknickt.

Der Wagen war 25 Tage vor dem Unfallereignis zugelassen worden. Der Kauf eines gleichwertigen Fahrzeuges hätte 70.818,00 DM gekostet. Die Reparaturkosten hätten sich nach der Schätzung des Gutachters auf 19.104,79 DM belaufen. Weiterhin wäre eine Wertminderung von 3.000,00 DM entstanden. Die Kl. machte gegenüber der Bekl. die Leistung von Schadenersatz auf Neuwagenbasis geltend und forderte die Bekl. auf, sich um die Verwerfung des Fahrzeuges zu kümmern. Die Bekl. ging hierauf nicht ein, sondern zahlte an die Kl. nach Abrechnung auf Reparaturkostenbasis 22.014,79 DM, die Summe aus den geschätzten Reparaturkosten und der Wertminderung. Die Kl. hat den von ihr errechneten Nutzungsausfallschaden von 10.179,00 DM sowie die Feststellung verfolgt, dass die Bekl. verpflichtet sei, der Kl. allen weiteren aus dem Unfallereignis herrührenden Schaden zu ersetzen. Weiterhin hat die Kl. schließlich beantragt, die Bekl. zur Zahlung von 59.132,21 DM zu verurteilen, sowie festzustellen, dass sich die Bekl. mit der Übernahme des beschädigten Pkw im Annahmeverzug befinde. Nachdem die Kl. den Unfallwagen zu einem Preis von 41.000,00 DM veräußert hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe und bezüglich der Feststellung des Annahmeverzuges übereinstimmend für erledigt erklärt. Von dem zuletzt geltend gemachten Nutzungsausfall von 18.131,21 DM hat die Bekl. einen Betrag von 7.953,21 anerkannt, im Übrigen Klageabweisung begehrt. Der Klage wurde überwiegend entsprochen.



Aus den Gründen:

„... Der Klageantrag zu 1) ist in Höhe von 7.953,21 DM von der Bekl. anerkannt worden. Folglich war sie ihrem Anerkenntnis gem. zu verurteilen. Auch im Übrigen, in der Resthöhe von 10.179,00 DM, ist die Klageforderung begründet. Ein Anspruch der Kl. ergibt sich dem Grunde nach aus § 3 Nr. 1 PflichtVersG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, da die Bekl. der VR des Pkw der unstreitig den Unfall allein verursachenden ... ist. Die Fahrerin des versicherten Wagens, ..., hat das Eigentum der Kl. schuldhaft verletzt, indem sie dieser die Vorfahrt genommen und den Wagen der Kl. in der oben beschriebenen Art und Weise beschädigte. Der geforderte Ersatz von 10.179,00 DM ist Teil der Schadenkompensation nach den §§ 249 ff. BGB.

Die Benutzbarkeit eines Pkw stellt einen selbständigen Vermögenswert dar. Die Ersatzfähigkeit ist als Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung, die seit mehr als drei Jahrzehnten angewandt wird, anzuerkennen (BGHZ 98, 212 , 221; PalandtHeinrichs vor § 249 Rdnr. 20). Der sparsame Eigentümer, der auf einen Mietwagen verzichtet oder einen vergleichbaren nicht findet, darf nicht schlechter stehen als derjenige, der ein Ersatzfahrzeug anmietet (BGHZ 66, 278; 86, 132).

Die Voraussetzungen für einen derartigen Nutzungsausfallschaden sind erfüllt. Der Ausfall der Nutzung ist für die Geschädigte spürbar, da sowohl Nutzungswillen als auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit für die gesamte tatsächliche Dauer von Unfalltag bis zum 30.01.2001 seitens der Kl. vorlag. Denn die Kl. hat sich unstreitig einen Neuwagen angeschafft, der am 26.03.2001 zugelassen worden ist.

Dies spricht generell mit dem Beweis des ersten Anscheins für die Nutzungsmög-lichkeit und den Nutzungswillen der Geschädigten (OLG Saarbrücken NZV 1990, 388; OLG Zelle VersR 1973, 717, 718).

Der Anspruch besteht auch in Höhe von 10.179,00 DM. Nach den Tabellen von Küppersbusch/Rädel/Splitter, von denen bei der Berechnung auszugehen ist (Palandt-Heinrichs vor § 249 Rdnr. 23), ist ein täglicher Nutzungsausfallschaden von 117,00 DM für einen von der Kl. gefahrenen PKW der Marke Mercedes 200 Kompressor als angemessen zu betrachten. Zwar kann bei langfristigem Nutzungsausfall eine Beschränkung auf die reinen Vorhaltekosten in Betracht kommen, in der Rechtsprechung wurden jedoch bereits für wesentlich längere Zeiträume als vorliegend gegeben Nutzungsausfallentschädigungen nach den Tabellenwerten zugesprochen (vgl. OLG Köln DB 1973, 177 für 321 Tage).

Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Saarländischen OLG an, wonach bei der Ermittlung einer geeigneten Berechnungsmethode dort eine Grenze zu ziehen ist, wo der Wert des Nutzungsausfalls außer Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs steht (Saarl. OLG NZV 1990, 389). Der begehrte Nutzungsausfall beträgt hier lediglich 1/7 des Fahrzeugwertes; Unverhältnismäßigkeit ist nicht gegeben.

Der Gewährung von Nutzungsausfallentschädigung steht auch nicht entgegen, dass eventuell Freunde, Bekannte oder Verwandte der Kl. ein Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben. Hierzu ist kein Beweisangebot seitens der Bekl. gegeben, aber selbst wenn das Gericht von einer derartigen Sachlage auszugehen hätte, wäre dieser Umstand unbeachtlich.

Der Schädiger soll nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung durch freigebige Leistungen Dritter nicht ungebührlich entlastet werden (Geigel-Rixecker, der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., 4. Kap. Rdnr. 74; BGH VersR 74, 171; 75, 426); dafür dass die Überlassung eines Ersatzfahrzeuges gerade dem Schädiger zugute kommen sollte, ist nichts vorgetragen. Auch die Verletzung einer Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB ist nicht ersichtlich.

Die pauschale Behauptung der Bekl. die Anschaffung eines Interimsfahrzeuges wäre wirtschaftlicher gewesen, ist nicht hinreichend substantiiert und nicht unter Beweis gestellt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung von Schadenminderungspflichten trägt der Ersatzpflichtige (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 254 Rdnr. 82).

Bezüglich der Nebenforderung könnten Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz gem. § 288 BGB aus dem Gesamtbetrag von 18.132,21 DM ab dem 13.12.2000 zugesprochen werden. Der Verzug der Bekl. ergibt sich aus § 284 Abs. 3 BGB. Die Kl. forderte per Brief vom 10.11.2000 von der Bekl. Zahlung auf Neuwagenbasis, machte also eine Geldforderung geltend. § 284 Abs. 3 BGB gilt auch für die Einforderung von Schadensersatzansprüchen, für die begrifflich keine Rechnung erteilt werden kann (Palandt-Heinrichs § 284 Rdnr. 29). 30 Tage nach Zugang der Aufforderung zu zahlen, kommt die Bekl. in Verzug. Geht man davon aus, dass der Brief bei normalem Postlauf zwei Tage später am 12.11.2000 zugegangen ist, so trat Verzug 30 Tage später, also gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB am 13.12.2000 ein.



Wie oben dargelegt, haftet die Bekl. für alle Schäden, die der Kl. aus dem Unfallereignis vom 04.11.2000 entstanden sind und entstehen werden. Die Kl. hat daher auch Anspruch auf die begehrte Feststellung.



III. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 41.000,00 DM und bezüglich der Feststellung des Annahmeverzuges einverständlich für erledigt erklärt haben, ist gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Insoweit sind die Kosten der Bekl. aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte sie den Rechtsstreit ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses insoweit verloren. Die Kl. hatte nämlich das Recht auf Abrechnung auf Neuwagenbasis, so dass ihr in Höhe der durch den Verkauf des beschädigten PKW eingetretenen Erledigung von 41.000,00 DM ein Anspruch gegen die Bekl. zustand. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einem Wagen, der, wie hier, zwischen 1.000 und 3.000 km gelaufen ist., wird gem. BGH NJW 1982, 433 dann zugelassen, wenn bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch die Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt. Dies ist nach Ansicht des Gerichts hier gegeben. Sachverständig beraten geht das Gericht davon aus, dass an dem Fahrzeug der Kl. mehrere sicherheitsrelevante Fahrwerksteile beschädigt wurden. Diese Beschädigungen können zur weiteren, zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht eingetretenen Schäden führen, so dass ein nicht unerhebliches Unsicherheitsmoment verbleibt. Folglich lag hier ein in der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall vor, der zur Abrechnung auf Neuwagenbasis berechtigt. Auf die Frage, ob eine Zusicherung der Abrechnung auf Neuwagenbasis durch die Zeugin ... vorlag, kommt es nicht mehr an.

Bezüglich der Feststellung des Annahmeverzuges gilt Folgendes: Ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO der ursprünglichen Klage ergibt sich aus einer eventuell durchzuführenden Zwangsvollstreckung. Bei einer Zug-um-Zug Verurteilung empfiehlt es sich generell immer, den Annahmeverzug des Schuldners durch Feststellungsurteil ausdrücklich feststellen zu lassen, um somit dem Kl. in der Zwangsvollstreckung gem. § 274 II BGB einen Nachweis des Annahmeverzuges durch öffentliche Urkunde zu ermöglichen (Thomas-Putzo § 756 Rdnr. 9; Palandt-Heinrichs § 274 Rdnr. 4).



Der ursprüngliche Klagantrag war auch begründet. Mit Schreiben vom 8.11.2000 machte die Kl. die Schadensregulierung auf Neuwagenbasis geltend und forderte die Bekl. auf, sich um die Verwertung des beschädigten Pkws zu kümmern. Durch dieses Schreiben geriet die Bekl. in Annahmeverzug gem. § 293 BGB. Wie die Bekl. zugestanden hat, bestand ein Anspruch der Kl. auf Schadenersatz, der auf Neuwagenbasis berechnet werden konnte. Bei Berechnung auf Neuwagenbasis hat der Geschädigte die zerstörte Sache, soweit sie wie hier noch einen Restwert hat, dem Haftpflichtversicherer des Schädigers herauszugeben oder sich den Wert anrechnen zu lassen (Palandt-Heinrichs § 251 Rdnr. 16).

Zwischen diesen beiden Alternativen kann der Geschädigte frei wählen. Die Kl. entschied sich für die Bekl. eindeutig für die Herausgabe des beschädigten PKW. Somit hatte die Bekl. den PKW abzunehmen. Die Leistung wurde der Bekl. auch gem. § 294 BGB angeboten, in der Form, dass ihr Gelegenheit gegeben worden ist, den beschädigten PKW zu verwerten. Die Bekl. allerdings nahm dieses Angebot nicht an.

Da sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten, nicht dargetan worden sind, waren der Bekl. die Kosten insoweit aufzuerlegen ...“.




Zitat:
OLG Hamm, Aktenzeichen: 9 U 49/01, Urteil vom 03.07.2001



Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bei geringer Beschädigung.



In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die

mündliche Verhandlung vom 03. Juli 2001 für R e c h t erkannt:



Die Berufung der Klägerin gegen das am 02. Februar 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.



Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.



Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Es beschwert die Klägerin in Höhe von 57.001,37 DM.



Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten über die Art und Weise der Behebung eines Unfallschadens. Am 17.04.2000 wurde bei einem Verkehrsunfall der PKW (Audi A 6) der Klägerin, der sechs Tage zuvor erstmals zugelassen worden war und eine Laufleistung von 644 km aufwies, durch eine Streifkollision auf der rechten Fahrzeugseite beschädigt.

Der von der Klägerin beauftragte Schadensgutachter ermittelte einen Reparatur-aufwand von 5.085,26 DM (ohne MWSt.), wobei auf den Arbeitslohn 2.048,40 DM, auf Ersatzteilkosten 1.145,36 DM, auf Lackierungsarbeiten 1.8131,50 DM und auf Unterbodenschutz und Hohlraumkonservierung 60,00 DM entfielen. Nach diesem Gutachten sollte der ganz überwiegende Teil der Schäden durch Austausch beider Türen beseitigt werden, während Instandsetzungsarbeiten (Karosseriearbeiten) lediglich an den Seitenwänden hinten rechts und (vorne,) rechts mit einem Arbeits-aufwand von insgesamt 3 Stunden und einem Kostenanteil von 417,00 DM vorge-sehen waren. Der Gutachter ermittelte ferner einen merkantilen Minderwert von 2.000,00 DM. Die Beklagte zu 3) hat den Schaden auf der Grundlage des Schadens-gutachtens in Höhe der Reparaturkosten (5.898,90 DM) und eines merkantilen Minderwertes (2.000,00 DM) abgerechnet.

Die Klägerin fordert von den Beklagten, die für den Unfall voll einzustehen haben, Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis, wobei sie einen Neuwagenpreis von 64.900,27 DM behauptet und die erhaltene Zahlung in Abzug bringt. Mit ihrer Klage begehrt sie daher einen Betrag von 57.001,37 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Unfallfahrzeuges:



Die Beklagten treten diesem Begehren entgegen und halten die Voraussetzungen einer Abrechnung auf Neuwagenbasis mangels "erheblicher" Beschädigung des Unfallfahrzeuges für nicht gegeben.



Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine erhebliche Beschädigung verneint und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die begehrte Abrechnu-ngsweise als nicht gegeben angesehen.



Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Klageantrag in vollem Umfang weiter, wobei sie den Schweregrad der Beschädi-

gung als Abgrenzungskriterium verneint und im übrigen eine erhebliche Beschädi-

gung ihres PKW als gegeben ansieht.



Die Berufung ist unbegründet.



Dass die Beklagten nach den §§ 7, 18 StVG sowie nach § 3 PflVG für den Unfall-schaden der Klägerin dem Grunde nach voll einzustehen haben, ist zwischen den Parteien nicht streitig.



Die Beklagte zu 3) hat den Fahrzeugschaden der Klägerin jedoch zutreffend nicht auf "Neuwagenbasis", sondern nach den erforderlichen Aufwendungen einer fach-gerechten Reparatur zuzüglich einer Entschädigung für merkantilen Minderwert reguliert.



Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Schadenberechnung ist § 249 Satz 1 BGB. Nach gefestigter Rechtsprechung stehen dem Geschädigten zur Schadenbeseitig-

ung im Rahmen der Naturalrestitution zwei Wege zur Verfügung, und zwar die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs und die Wiederbeschaffung eines gleich-

wertigen Fahrzeuges. Von diesen Möglichkeiten muss er jedoch wegen des in § 249 Satz 2 BGB enthaltenen Tatbestandmerkmals der Erforderlichkeit grundsätzlich diejenige wählen, die den geringeren Aufwand erfordert "Wirtschaftlichkeitsgebot". Dieses Gebot stellt auf eine wirtschaftlich vernünftige Schadensbehebung ab und schließt Zumutbarkeitsgesichtspunkte mit ein. Ersatzfähig sind diejenigen Auf-wendungen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH VersR 1992, 61).



Diese den Zumutbarkeitsgedanken mitberücksichtigende Interpretation des § 249 S. 2 BGB kann ausnahmsweise die Wahl des kostspieligeren Restitutionsweges eröffnen. Demgemäss ist der Geschädigte zu einer Abrechnung seines Fahrzeug-



schadens "auf Neuwagenbasis" dann berechtigt, wenn das Fahrzeug zum Beschädigungszeitpunkt "neuwertig" war und "erheblich beschädigt" worden ist (BGH NJW 1976, 1202 <1203>; vgl. im übrigen Übersicht bei Greger Straßenver-

kehrsrecht, 3 . Aufl., 1997, Anh. I Rn. 32).



2. Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass der klägerische PKW Audi A 6, der zum Unfallzeitpunkt erst 644 km zurückgelegt hatte und erst seit sechs Tagen zugelassen war, als "neuwertig" in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, denn diese Voraussetzung ist regelmäßig bei einer Laufleistung bis etwa l.000 km und einem Fahrzeugalter bis ca. einem Monat gegeben (vgl. Greger a.a.O. Rn. 34).



3. Eine Abrechnung auf "Neuwagenbasis" scheitert hier jedoch daran, dass der PKW der Klägerin bei dem Unfall vom 17. April 2000 nicht "erheblich beschädigt" wurde.

a) Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, der mehr oder minder hohe Grad der Beschädigung sei für die Frage des Abrechnungsmodus schon deshalb unerheblich, weil die Beschädigung einer "neuen" Sache notwendigerweise auch die Auf-

wendungen für die Beschaffung einer "neuen" Ersatzsache erfordere, verkennt sie, dass ihr PKW nicht "neu", sondern "gebraucht" - wenn auch "neuwertig" - war. Sie fordert mithin, den Kaufpreis eines wertvolleren und nicht den eines gleichwertigen Fahrzeuges. Schon aus diesem Grunde ist der Beschädigungsgrad nicht zwingend unbeachtlich, wie die Klägerin meint. Die Erheblichkeit des Beschädigungsgrades für die Begrenzung der Abrechnungsmöglichkeit auf Neuwagenbasis ist sachge-recht und entspricht dem Gesetz. Da die Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis eine durch Zumutbarkeitserwägungen bedingte Einschränkung des Wirtschaftlich-

keitspostulats des § 249 S. 2 BGB darstellt, erscheint der Grad der Beschädigung und die Möglichkeit ihrer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung zu einer verständigen Wertschätzung des reparierten Fahrzeuges im Vergleich mit dessen Zustand vor dem Unfall in besonderem Maße geeignet.

Die gegenteilige Auffassung der Klägerin findet auch in der Rechtsprechung keine Stütze. Dass der Bundesgerichtshof für die Abrechnung auf "Neuwagenbasis" eine "erhebliche Beschädigung" fordert, ist bereits dargelegt worden (BGH a.a.O.; ebenso BGH VersR 1982, 163; Senat DAR 1989, 188).



Zu dieser Rechtsprechung steht auch das von der Klägerin zitierte Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Hamm vom 22.09.1999 (NZV 2000, 170 <1712>) nicht im Widerspruch. Dort war lediglich die Frage der "Neuwertigkeit" problematisch, während die Frage der "erheblichen Beschädigung" angesichts eines Reparatur-

schadens von 15.773,24 DM ganz selbstverständlich bejaht werden musste und daher in dem dortigen Urteil überhaupt keiner Thematisierung bedurfte. Die Nicht-erwähnung des Beschädigungsgrades in diesem Urteil lässt daher keinen Schluss auf seine etwaige Unerheblichkeit zu. Dass die Klägerin ihre Ansicht auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 17.12.1996 (zfs 1997, 136 f.) stützt, ist jedenfalls für die Frage der Erheblichkeit des Beschädigungsgrades nicht nachvollziehbar, da auch dieses Gericht ausdrücklich auf den Beschädigungsgrad abstellt.



b) Der PKW Audi A 6 der Klägerin ist durch den Unfall vom 17.04.2000 nicht "erheblich beschädigt" worden, denn an den - nach spurenlosem Auswechseln von zwei Türen - verbleibenden Teilen sind nur geringfügige Arbeiten auszuführen.



aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.1976 (NJW 1976, 1202 <1203>) für die Frage der Erheblichkeit der Beschädigung maßgebend darauf abgestellt, dass dem Unterschied des Zustandes vor dem Unfall und nach der Reparatur vermögensrechtliche Relevanz zukommen muss. Bloße "Unlustge-fühle" sind nicht ersatzfähig. Allerdings können nach Ansicht des BGH auch irrationale Vorurteile schadensrechtlich relevant werden, wenn sie allgemein ver-breitet sind und sich auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirken. Der BGH hält eine Beeinträchtigung des Verkehrswertes nach einer Reparatur dann für gegeben, wenn es sich nicht nur um eine Beschädigung von Teilen handelt, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll hätte wiederhergestellt werden können. In der Gesamttendenz des Urteils wird deutlich, dass die Wertschätzung des Zustandes des beschädigten neuwertigen Fahrzeuges vor dem Unfall und nach der Reparatur aus der Sicht eines verständigen Fahrzeughalters maßgebend sein soll.

Dass der BGH in seiner vorerwähnten Entscheidung (ebenso in dem Urteil vom 03.11.1981, VersR 1982, 163) für die Unerheblichkeit der Beschädigung die Re-paraturbedürftigkeit von Teilen hervorhebt, die "spurenlos ausgewechselt werden könnten", kann vernünftigerweise nicht dahin verstanden werden, dass bereits jede geringfügige Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. leichte Krat-zer an der Karosserie - bei neuwertigen Fahrzeugen notwendigerweise zu einem Anspruch auf einen Neuwagen führen müsste. Durch die Hervar wird vielmehr nur deutlich, dass Reparaturarbeiten im Sinne einer mechanischen Bearbeitung von an dem Fahrzeug verbleibenden Teilen jedenfalls nicht in einem erheblicheren Umfang ausgeführt worden sein dürfen. Dies folgt bereits aus der Betonung der Forderung, dass "der frühere Zustand voll hätte wiederhergestellt werden können". Diese Möglichkeit ist durch die Fortentwicklung der Reparatur- und Lackiertechnik seit 1976 noch deutlich verbessert worden. Berücksichtigt man den heutigen hohen Standard der Reparatur- und Lackiertechnik und beachtet man die Tendenz des erörterten Urteils, dass maßgebend auf die Einschätzung eines verständigen Kraftfahrzeughalters abzustellen ist, können jeden falls geringfügige Karosserie-arbeiten an einem neuwertigen Fahrzeug nicht ausreichen, die Möglichkeit einer Abrechnung auf Neuwagenbasis zu eröffnen (vgl. auch OLG Köln NZV 1990; 311).



bb) Im Streitfall bestehen die erforderlichen Reparaturen nur zu einem ganz gering-fügigen Teil aus eigentlichen Karosseriearbeiten, nämlich aus Arbeiten an der rech-ten vorderen und hinteren Seitenwand, für die eine Arbeitszeit von insgesamt drei Stunden und Kosten von 417,00 DM veranschlagt waren. Dieser Reparaturaufwand an Karosserieteilen ist derart gering, dass er bei einem verständigen Kfz-Halter in Anbetracht des heutigen Standes der Technik zu keine Minderbewertung des Fahrzeuges gegenüber dem Zustand vor dem Unfall führen würde.

Dasselbe gilt für die Lackierarbeiten, die ganz überwiegend die ausgetauschten Teile (Türen) betreffen und nach dem heutigen Stand der Lackiertechnik bei ver-ständiger Einschätzung ebenfalls zu keiner Minderbewertung Anlass geben.

Schließlich führt auch die Ausweisung eines merkantilen Minderwertes von 2.000,00 DM in dem Schadensgutachten nicht zur Annahme einer "erheblichen" Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs. Dabei kann schon zweifelhaft sein, ob ein merkantiler Minderwert tatsächlich gegeben ist. Andererseits weist das Land-gericht zu Recht darauf hin, dass die Pflicht der Klägerin, den Schaden etwaigen Käufern zu offenbaren - und das Risiko, dass dies besonders misstrauische Interes-senten von einem Kauf abhalten könnte - den Ausgleich für merkantilen Minder-wert rechtfertigt.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.




Ohne Gewähr!

_________________
"Et tu, Brute?"
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BeitragVerfasst am: 19. Juli 2007 17:26
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Aha, also kein Neufahrzeug



@ Heinzelmännchen



Meinen Respekt Wink Wie Du das Zeug immer so schnell herkriegst ist mir rätselhaft
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BeitragVerfasst am: 19. Juli 2007 17:27
Heinzelmännchen
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Zitat:
OLG Celle, Aktenzeichen: 14 U 209/01, Urteil vom 20.06.2002



Zum - abgelehnten - sog. unechten Totalschaden bei einer Laufleistung des Unfallfahrzeuges von unter 1000 km.



§ 249 BGB



Der Kl klagt aus eigenem hilfsweise aus abgetretenem Recht. Er kaufte am 18.9.00 von A. einen Pkw VW Sharan Turbo-D TDI Family (Listenpreis einschließlich der Extra-Ausstattung 58 285,39 DM) zum Kaufpreis von 46 271,42 DM. A., der als Werksangehöriger das Fahrzeug allein für den Kl bestellt hatte, übergab am selben Tag das Fahrzeug unmittelbar an den Kl.

Am 26.9.00 ereignete sich der Unfall, über dessen Folgen die Parteien streiten. Das Fahrzeug hatte zum Schadenszeitpunkt eine Laufleistung von 322 km. Die Bekl zu 2 ließ ein Schadensgutachten bei der Fa. GmbH erstellen. Das Gutachten vom 20.11.00 weist Reparaturkosten in Höhe von 5539,67 DM und einen merkantilen Minderwert von 2300 DM aus. Die Zweitbekl. regulierte auf der Basis dieses Gutachtens den Schaden, zahlte Reparaturkosten, merkantilen Minderwert und eine Auslagenpauschale von 40 DM, weigerte sich jedoch, den Neuwagenpreis gegen Herausgabe des beschädigten Fahrzeuges zu erstatten.

Der Kl hat geltend gemacht, dass er berechtigt sei, auf Neuwagenbasis abzurechnen. Der Schaden sei erheblich und stelle keinen Bagatellschaden dar: im Falle des Weiterverkaufs müsse er den eingetretenen Schaden einem Kaufinteressenten offenbaren. Bereits dies schlage sich erheblich im Wiederverkaufswert des Fahrzeugs nieder. Da der Werksangehörigenrabatt nicht ihm persönlich zustehe, könne dieser ihm nicht anspruchsmindernd entgegen gehalten werden. Der tatsächliche Neuerwerb eines Fahrzeugs sei für die Abrechnung auf Neuwagenbasis im Übrigen nicht erforderlich.



Aus den Gründen:

„. . . Die Berufung ist unbegründet.

Dem Kl stehen keine weiteren Schadensersatzansprüche gegen die Bekl zu. Die berechtigten Schadensersatzansprüche sind von den Bekl vollständig ausgeglichen. Demgegenüber ist der Kl, was in der Berufungsinstanz allein im Streit ist, nicht berechtigt, auf Neuwagenbasis abzurechnen. Zwar ist bei der Beschädigung neuer oder neuwertiger privat genutzter Kraftfahrzeuge, die kurz nach der Anschaffung durch einen Unfall erheblich beschädigt werden, anerkannt, dass der Geschädigte auch berechtigt ist, auf Neuwagenbasis abzurechnen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, das Fahrzeug instand zu setzen und statt eines neuen ein repariertes Kraftfahrzeug zu benutzen (BGH VersR 82, 163, 83, 658; 94, 46). Die Frage, wann eine Schadensabwicklung auf Neuwagenbasis zu erfolgen hat, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Eggert DAR 97, 129 ff.). Einfluss auf die sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls richtende Entscheidung haben insbesondere die Faktoren des Alters, der Laufleistung und der Schwere der Beschädigung. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass ein fabrikneues Kraftfahrzeug erheblich beschädigt worden ist. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob der Verkehrswert des reparierten Fahrzeugs nebst merkantiler Wertminderung nach der Verkehrsanschauung und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Wert, den das unbeschädigte und praktisch neue Fahrzeug für den Eigentümer noch gehabt hatte, voll ausgleicht (Geiget/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kapitel 4 Rdnr. 20; Eggert a.a.O.).

In der Regel wird davon ausgegangen, dass für ein neuwertiges Fahrzeug eine Laufleistung von 1000 km nicht überschritten werden darf. Darüber hinaus darf das Kraftfahrzeug nicht bereits so lange zugelassen gewesen sein, dass es nicht mehr als neu betrachtet werden kann, wobei ein bis zwei Monate die zeitliche Grenze bilden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben, denn der Pkw des Kl war zum Unfallzeitpunkt mit einer Laufleistung von 322 km erst 8 Tage zugelassen.

Allerdings muss der Schaden auch von einigem Gewicht sein. Wann ein Schaden von erheblichem Gewicht anzunehmen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 31.8.00, - 14 U 30/00 -; vom. 24.2.94, - 14 U 226/92 -; s. auch OLG Celle [5. Zivilsenat], Urteil vom 19.10.95, - 5 U 183/94 -) setzt dies voraus, dass der Unfall nicht ausschließlich solche Teile des Pkws betroffen hat, durch deren spurenlose Auswechselung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden kann. Von einem erheblichen Schaden kann nur gesprochen werden, wenn Karosserie und/oder Fahrwerk des Pkws so beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen. Beschränkt sich hingegen die Reparatur auf den Austausch von Montageteilen, verbunden mit einer Teillackierung der Karosserie, so wird in aller Regel die Schadensregulierung auf Neuwagenbasis abzulehnen sein. Dies gilt selbst dann, wenn neben dem Auswechseln der sog. Blechteile auch Richtarbeiten geringeren Umfangs bei den tragenden Fahrzeugelementen erforderlich werden (OLG Celle, Urteil vom 19.10.95, - 5 U 183/94 - mit weiteren Beispielen). Selbst wenn etwa Schweißarbeiten beim Austausch von Abschlussblechen erforderlich werden würden, ist nach dem heutigen Stand der

Technik eine folgenlose Beseitigung der Schäden möglich (Senat, Urteil vom 31.8.00, - 14 U 30/00 -). In diesen Fällen ist anzunehmen, dass dem Geschädigten die Weiterbenutzung des ohne fahrtechnische Einbußen tadellos reparierten Unfallwagens zuzumuten ist; dass ein merkantiler Minderwert verbleibt, ist dabei unerheblich (ebenso: Geigel/ Rixecker, a.a.O., Rdnr. 22).

So liegt es auch hier. Die Karosserie und/oder das Fahrwerk des VW Sharan des Kl sind nicht derart stark beschädigt, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssten. Die Reparatur beschränkt sich ausweislich des auch in der Berufungsinstanz nicht angefochtenen Inhalts des Privatgutachtens der Fa. GmbH auf den Austausch von Montageteilen (Rückwandklappe, Anhängerkupplung, Stoßfänger), verbunden mit einer Teillackierung der Karosserie. Weder das Abschlussblech noch die Befestigung der Anhängerkupplung weisen Beschädigungen auf. Schweiß- oder Richtarbeiten sind nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass ein technischer Minderwert nach der Reparatur verbleibt. Hinzu kommt im Streitfall, dass die Heckklappe ebenso wie der Stoßfänger durch neu zu liefernde Ersatzteile nur

auszuwechseln wären.

Dieser Schadensumfang reicht nicht aus, um einen erheblichen Schaden im vorgenannten Sinn zu begründen.

Allein das Risiko von Farbabweichungen bei der nachträglichen Lackierung im Zuge der Reparatur, die nicht die Qualität der ursprünglich mittels eines Tauchbeckens aufgebrachten Originallackierung erreicht (so etwa OLG Nürnberg NJW-RR 95, 919; OLG Oldenburg, OLG-RR 97, 26, 27), erscheint nach dem gegenwärtigen Stand der Technik als theoretisch und vermag weder allein noch im Zusammenhang mit den

sonstigen Beschädigungen des Fahrzeugs die Erheblichkeit eines Schadens zu begründen (vgl. OLG Celle zfs. 89, 340). Darüber hinaus ist das Verhältnis der Kosten des notwendigen Reparaturaufwandes zum Anschaffungspreis des Neufahrzeuges für die Erheblichkeit eines Schadens nicht maßgeblich. Denn der Reparaturaufwand ist nicht unbedingt und stets das Spiegelbild des Ausmaßes der Beschädigung (Senat, Urteil v. 31.8.00 -14 U 30/00 -; OLG Celle [5. Zivilsenat], Urteil vom 19.10.95 - 5 U 183/94 -).

Es handelt sich nach alledem um einen unerheblichen Schaden, der durch fachgerechte Reparatur vollständig zu beheben ist. Dem Kl ist es deshalb zuzumuten, sich mit einer Reparatur und der Zahlung des zwischen den Parteien unstreitigen merkantilen Minderwerts von 2300 DM zu begnügen. Keiner Entscheidung bedürfen deshalb die Fragen, ob es für die Abrechnung auf Neuwagenbasis darauf ankommt, ob der Kl sich ein Neufahrzeug tatsächlich angeschafft hat (vgl. hierzu Geigel/Rixecker, a.a.O., Rdnr. 24) und ob die Voreintragung im Kfz.-Brief dem Fahrzeug bereits die Neuwageneigenschaft nimmt.

Nach alledem hat die Berufung des Kl keinen Erfolg . . ."



Anmerkung der Schriftleitung: vgl. LG Nürnberg - Fürth SP 02, 348; LG Köln SP 01, 311 mit weiteren Hinweisen.





Betriebsgeheimnis!

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BeitragVerfasst am: 19. Juli 2007 17:31
Heinzelmännchen
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Hatte letzhin einen Opel mit gleicher Problematik

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BeitragVerfasst am: 19. Juli 2007 17:33
Heinzelmännchen
Neptun
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Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
westlife hat Folgendes geschrieben:
Aha, also kein Neufahrzeug







Na ja wie sagt man so schön: Probieren geht über studieren.



Mit Rechtsschutzdeckung!?

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BeitragVerfasst am: 19. Juli 2007 19:13
westlife
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Also jetzt rein aus AST Sicht, ist der wahrscheinlich sowieso besser mit der Reparatur bedient. Zum Einen, ist es ein Nutzfahrzeug, dass man in einem Jahr sowieso nicht mehr erkennt, zum Anderen ist der Onkel Autoflaschner. Und außerdem, wenn man es nicht weiß, sieht man den Schaden eh nicht.

Also so gesehen, fährt der AST mit der Reparatur besser. Es war eigentlich nur meine Frage vom Prinzip her. Ich denke der AST sackt das Geld ein und fertig.
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BeitragVerfasst am: 19. Juli 2007 22:24
Comet
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Bitte das Vokabular und die Terminologie eines ordentlichen Sachverständigen auch zwingend dem öffentlichen Bereich des Forums schulden.



Danke!



Oder muss ich mir ernsthafte Gedanken machen?
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BeitragVerfasst am: 20. Juli 2007 07:05
westlife
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Sorry, ich meinte natürlich, der AST wird fiktiv abrechnen.
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BeitragVerfasst am: 20. Juli 2007 12:06
Andreas
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In unserem Gerichtbezirk gibt es den Neuwagen bis maximal 500 km. Somit wäre es Essig. Da das Fahrzeug allerding gleichzeitig zum Schadeneintritt gerade erst 1,5 Wochen alt war, käme es allerdings auf einen Versuch an.



Dem AST wäre allerdings tatsächlich besser mit der Reparatur gedient...

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Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 20. Juli 2007 12:21
westlife
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In meinem Fall ist es sicherlich ganz klar. Es ist ausschließlich ein Nutzfahrzeug für Transporte.

Wär es ein privater PKW läge der Fall schon etwas anders. Wer kauft sich schon ein neues Auto, um nach 14 Tagen mit einem Unfallauto rumzufahren.

Ich glaube, wenn da ein Gericht auf Reparatur entscheidet, wird das wohl kein Normalbürger verstehen und schon garnicht der Geschädigte.
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BeitragVerfasst am: 20. Juli 2007 16:41
Andreas
Neptun
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westlife hat Folgendes geschrieben:
Wär es ein privater PKW läge der Fall schon etwas anders. Wer kauft sich schon ein neues Auto, um nach 14 Tagen mit einem Unfallauto rumzufahren.




Very Happy Very Happy Very Happy



Ich!!!



Ich habe seinerzeit meinen Skoda Octavia frisch vom Händler geholt. Nach sage und schreibe 2 Tagen hatte ich einen viertausend Euro Schaden (zzgl. Wertminderung) an meinem neuen Fahrzeug mit damals gewaltigen 150 km auf dem Tacho.



Das Fahrzeug wurde repariert und ich habe es weiter gefahren und war glücklich und zufrieden. Und seit einem halben Jahr freut sich der Käufer des Autos über dasselbige. Very Happy

_________________
Grüße

Andreas
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