Nochmals 130 %
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Verfasst am: 15. Februar 2008 15:52 |
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| Schwarzkittel |
| Steuermann |
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Ich liebe es....
Gerade war der Mandant da und das Kind war schon vorher im Brunnen:
Haftung Gegenseite 100 %
Reparaturkosten netto lt. Gutachten: 6.230 €
WBW Privatmarkt: 4.100 €
RW lt. Gutachten 600 €
Mdt hat schon reparieren lassen 5.263,29 € brutto
Versicherung hat Aufkäufer zum Restwert 2.610 € "gefunden" und rechnet auf Totalschadensbasis ab; also 1.490 €.
6 Monate ist das Ende der Reparatur auch schon her (obwohl das ja nicht nötig wäre) und von sach- und fachgerechter Reparatur ist auch auszugehen.
Argument der Versicherung: Geschädigter hätte gar nicht reparieren lassen dürfen, da Prognose über 130 %.
Die Rechtsprechung "Pro Versicherung" hat der Mandant gleich mitgebracht, die "Contra Versicherung" habe ich nur OLG Dresden 6 U 2824/00 vom 04.04.2001 gefunden und die ist älter als die "Pro Versicherung"
Hat jemand etwas "Contra" im Köcher
Schwarzkittel
etwas ratlos... |
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 |  | | | |  |  |  |  | Re: Nochmals 130 % |  | |  |  |  |
Verfasst am: 15. Februar 2008 22:26 |
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| kama52 |
| Piratenkapitän |
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| Zitat: |
| 6 Monate ist das Ende der Reparatur auch schon her (obwohl das ja nicht nötig wäre) |
laut BGH 27.11.2007 AZ: VI ZR 56/07 mittlerweile schon.
| Zitat: |
| und von sach- und fachgerechter Reparatur ist auch auszugehen. |
.. ist aus o.g. Gründen ebenfalls Vorraussetzung.
Wenn die Reparaturfirma die fachgerechte Reparatur belegen kann, sollte es keine Probleme geben.
| Zitat: |
| Argument der Versicherung: Geschädigter hätte gar nicht reparieren lassen dürfen, da Prognose über 130 % |
Das war mal wieder ein typischen Gutachten und der Geschädigte war wohl schlecht beraten ^^
Aber ich bin kein Jurist
Gruß
Kama
[/quote] |
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_________________ Anticheater und unabhängiger SV |
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Verfasst am: 15. Februar 2008 23:20 |
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| Klabautermann |
| Steuermann |
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| Zitat: |
OLG Düsseldorf v. 05.04.2001: Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur mit Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische oder optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 05.04.2001 - 1 U 9/00) hat entschieden:
Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur mit Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische oder optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen (ergänzend zu OLG Düsseldorf, 10. März 1997, 1 U 118/96, NZV 1997, 355 = RuS 1997, 286).
Darf der Geschädigte verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130% des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrags nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten deutlich über der 130%-Grenze liegen. |
Der eine Tag wird auch nicht helfen.... |
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_________________ „Wer sich gegen fließendes Wasser stemmt, weil er Standpunkte hat, verursacht Wirbel.“(Joachim Meisner) |
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Verfasst am: 16. Februar 2008 18:18 |
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| SVS |
| Piratenkapitän |
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@Kama
aber nur bei fiktiver Abrechnung.
Bei durchgeführter Reparatur und bezahlter Rechnung muss Versicherung zahlen, wenn Gutachten unter 130%.
Gruss SVS |
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Verfasst am: 16. Februar 2008 19:27 |
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| Robin Huk |
| Forum Administrator |
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| Anmeldedatum: 16.03.2007 |
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Hallo Schwarzkittel,
Die Instandsetzung bis zu 30% über dem WbW ist nicht unbedingt eine starre Grenze.
Wird z.B. ein Sonderfahrzeug (Behindertenfahrzeug) beschädigt, besteht ein weitaus größeres Integritätsinterese an der Wiederherstellung als bei einem Allerweltsfahrzeug.
Dann kann man im Einzelfall auch 40%, 50% oder noch mehr über dem WbW durchsetzen.
Dieser Fall trifft hier offensichtlich nicht zu (zumindest kann man einen Sonderfall nicht erkennen).
Demzufolge 130%-Regelung.
Maßgeblich bei dem vorliegenden Schadensfall ist lediglich, ob das Fahrzeug in einen Zustand wiederhergestellt wurde, wie vor dem Schadensereignis. Also sach- und fachgerecht sowie vollumfänglich gemäß Sachverständigengutachten.
Wenn durch den geringeren Reparaturbetrag eine vollständige Wiederherstellung erreicht wurde und diese Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Regelung liegen (tun sie offensichtlich), dann interessiert das Gutachten nur noch zum Zwecke der Beweissicherung des Schadensumfanges.
In diesem Fall muss man zuerst die Reparaturbestätigung eines Gutachters einholen, dass das Fahrzeug tatsächlich sach- und fachgerecht instand gesetzt wurde und keine Restbeschädigungen aufgrund des Unfallereignisses vorhanden sind.
Hierbei vertrete ich persönlich die Meinung, dass man selbst einen anderen Reparaturweg wählen kann, da bekanntlich viele Wege nach Rom führen. Wie der BGH dies sieht, ist bisher nicht geklärt.
Geklärt jedoch ist der Sachverhalt Reparaturwürdigkeit.
BGH
10.07.2007
AZ: VI ZR 258/06
Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395).
Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen.
Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt.
Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni 1972 -VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024f.; vom 5. März 1985 -VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594).
Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte.
Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem Maß an Bedeutung.
Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt.
Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht.
Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt.
Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers.
Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Quelle: www.gutachter24.net - Rechtsprechung - 130%-Regelung
Fazit BGH:
Die Reparatur muss sach- und fachgerecht in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Der Umfang ist also massgeblich, nicht die voraussichtlichen Kosten, die der Sachverständige für die Reparatur ermittelt hat.
Weiterer Hinweis ist das Wort "Kostenschätzung". Eine Schätzung kann nicht eine feste Grenze darstellen.
Hat der Mandant das Fahrzeug nachweislich einer Reparaturbestätigung nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren lassen (z.B. in einer billigeren Werkstatt als im Gutachten ausgewiesen), dann kann er ohne weiteres Ersatz dieser Reparaturkosten verlangen, sofern sie die 30%-Grenze über dem WbW nicht übersteigen.
Ob das AG jedoch die Gedankengänge des BGH nachvollziehen kann, steht wie üblich in den Sternen.....
Allen zusammen ein schönes (Rest)Wochende |
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Verfasst am: 19. Februar 2008 08:15 |
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| kama52 |
| Piratenkapitän |
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| Anmeldedatum: 29.03.2007 |
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| Wohnort: neben Sutra |
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| SVS hat Folgendes geschrieben: |
@Kama
aber nur bei fiktiver Abrechnung.
Bei durchgeführter Reparatur und bezahlter Rechnung muss Versicherung zahlen, wenn Gutachten unter 130%.
Gruss SVS |
Ich meine "gehört" zu haben, dass der BGH hinsichtlich der 130% Prozentregelung auch bei Reparatur das Integritätsinteresse gewahrt haben möchte ?! Also einen Schritt zurück gegangen ist
Hat jemand etwas genaueres darüber ?
Gruß
kama |
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_________________ Anticheater und unabhängiger SV |
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Verfasst am: 19. Februar 2008 08:35 |
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| Robin Huk |
| Forum Administrator |
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| Anmeldedatum: 16.03.2007 |
| Beiträge: 288 |
| Wohnort: Der wilde Süden |
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Der BGH hat im November 2007 zwei Entscheidungen zur fiktiven Abrechnung getroffen.
BGH VI ZR 56/07
und
BGH VI ZR 89/07
Kritikwürdig sind dabei die versicherunsfreundlichen Leitsätze, aus denen der Bezug zur fiktiven Abrechnung nicht hervor geht.
Man sollte aber stets den Volltext lesen. Steht irgendwo "...bei Fällen der vorliegenden Art....".
"Vorliegende Art" war jeweils die fiktive Abrechnung.
Unsere Versicherungsfreunde zitieren jedoch ab sofort nur noch die Leitsätze und unterschlagen den Sachverhalt der fiktiven Abrechnung. |
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Verfasst am: 19. Februar 2008 13:49 |
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| SVS |
| Piratenkapitän |
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| Anmeldedatum: 08.03.2007 |
| Beiträge: 292 |
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Man sollte alles hinterfragen und nicht einfach ´weiterzitieren´. Auch Anwälte lesen oft nicht das komplette Urteil.
Gruss SVS |
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Verfasst am: 19. Februar 2008 15:05 |
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| Schwarzkittel |
| Steuermann |
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| Anmeldedatum: 26.02.2007 |
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| Wohnort: irgendwo in der Mitte von Franken |
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ehe das Ganze richtig aus dem Ruder läuft:
Vorliegend ist repariert worden mit Rechnung mit Ust-Ausweis und der SV, der den Fahrzeugschaden begutachtet hat, hat das instandgesetzte Fahrzeug nachbesichtigt und die vollständige sach- und fachgerechte Reparatur bestätigt.
Mandant hat nur keinen Rechtsschutz und ist nicht über das Kostenrisiko erfreut....
Schwarzkittel |
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