| Sheygetz |
| Landratte |
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| Anmeldedatum: 05.10.2010 |
| Beiträge: 8 |
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Ich hatte, nachdem GA und Werkstattrechnung vorlagen, meinem RA zu meinem Haftpflichschaden u. a. geschrieben:
"Der Nutzungsausfall betrug 11 Tage. Der Unfall geschah am 29-9, am 30-9 wurde der Wagen dem SV vorgeführt, der die fehlende Verkehrsicherheit feststellte. Das Gutachten traf am 6-10 bei mir ein. Zuzüglich ein Tag Bedenkzeit, Einholen von Angeboten, etc. Zuzüglich drei Tage Reparaturdauer laut Gutachten."
Heute erreicht mich ein Brief des RA mit der "erfeulichen Nachricht" daß eine Zahlung für 3 Tage Nutzungsausfall eingegangen sei.
"Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, dürfen wir Sie bitten, eine entsprechende Reparaturdauerbestätigung einzureichen." Drei Tage sind in der Tat die Reparaturdauer gewesen.
Zum einen geht der RA in keiner Weise auf mein oben zitiertes Schreiben ein. Zum anderen habe ich nach flüchtigem Googeln den Eindruck, dass hier nicht allein die Reparaturdauer in Anrechnung zu bringen ist. Was ist richtig und was kann ich tun, wenn 3 Tage nicht richtig sind. Ich habe langsam den Eindruck, ich bräuchte einen Anwalt für meinen Anwalt.
Ich hatte an anderer Stelle hier im Forum bereits die Frage gestellt "Was kann man von einme RA bei einem HP-Schaden eigentlich als Klient erwarten, da mir die Untätigkeit dieses RA bereits aufgefallen war. Leider habe ich da keine Antwort erhalten. Es muß doch irgendwelche standesrechtlichen Vorschriften geben, die hier greifen. Ein entsprechender Link würde mir schon helfen.
Hendrik dankt |
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