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Offenlegung ermittelter Restwertgebote

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Offenlegung ermittelter Restwertgebote 
BeitragVerfasst am: 6. November 2008 22:00
SVhunger
Landratte
Anmeldedatum: 20.10.2008
Beiträge: 5
Hallo Kollegen,

eine Frage anbei:
Muss ich einem Versicherer zwingend Name, Anschrift und Höhe der
ermittelten Restwertgebote im Streitfall mitteilen?

Nach meinem Kenntnisstand nein.

Wer kann mir dazu mit entsprechenden Urteilen helfen?

Danke!

MfG
André
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BeitragVerfasst am: 7. November 2008 08:12
Andreas
Neptun
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 1268
Wohnort: Haus mit Garten
Ich gehe davon aus, dass Du das Gutachten für den Geschädigten erstellt hast.

Da musst Du der Versicherung gegenüber schonmal gar nichts...

Sollte der Geschädigte bzw. dessen Anwalt fragen, dann kann man ihm mitteilen wie der Restwert ermittelt wurde, da kannst Du durchaus auch drei, vier Bieter benennen.

Wenn Du z.B. einen Restwert von 500,- Euro im Gutachten hast, weil

Firma A 500,-
Firma B 400,-
Firma C 600,-
Firma D 450,-

geboten haben, dann gibs dem Anwalt halt. Wenn Du einen Ausreißer drin hast, dann erkläre das dem Anwalt.

_________________
Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 7. November 2008 11:33
SVhunger
Landratte
Anmeldedatum: 20.10.2008
Beiträge: 5
Hallo Andreas,

das GA habe ich für den Geschädigten erstellt, er hat mit an Erfüllung statt
abgetreten.

Der Versicherung habe ich bereits mitgeteilt das der Restwert am
örtlichen, regionalen Markt mit seriösen Bietern ermittelt wurde.
Nun wollen die aber noch Höhe und Name der Bieter.

Bin ich bei einer Abtretung an "Erfüllung statt" der Versicherung auf
Deutsch gesagt "Irgendwas schuldig"?!?!!

Ich würde dies gern mit einem Urteil o.ä. belegen.

André
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BeitragVerfasst am: 7. November 2008 13:05
Andreas
Neptun
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 1268
Wohnort: Haus mit Garten
Die Abtretung an Erfüllungs statt hat mit dem Gutachten nichts zu tun, denn der Geschädigte tritt nicht das Gutachten selbst ab, sondern nur seinen ohm zustehenden Schadenersatz in Höhe Deines Rechnungsbetrages.

Du kannst also klagen, denn die Versicherung hat von Dir nichts zu verlangen, sondern allenfalls vom Geschädigten.

Da braucht es auch keine anderen Urteile, denn Auftraggeber ist ganz klar Dein Kunde. Deinem Kunden müsste sogar ein unbrauchbares Gutachten bezahlt werden und somit auch Dir (durch die Abtretung).

Selbstverständlich kann sich die Versicherung bei einem unbrauchbaren Gutachten (dessen Unbrauchbarkeit Du zu vertreten hast) die gezahlten Kosten im Regressweg bei Dir wieder holen.

Das gleiche gilt für einen Schaden aus einem falsch ermittelten Restwert, Die Versicherung zahlt erst einmal alles an den Kunden (und damit Deine Rechnung an Dich wegen der Abtretung).

Dann nimmt die Versicherung Dich in Regress und zwar die Differenz zum "richtigen" Restwert und bzgl. der Gutachtenkosten.

Und nichts anderes wird ein ordentlich arbeitender Richter feststellen.

Siehe hierzu bspw. den CH-Blog-Beitrag:

Zitat:
Das Amtsgericht Saarlouis hat auch bei behauptetem unbrauchbarem Gutachten dem Geschädigten Schadensersatzanspruch bezüglich der angefallenen Sachverständigenkosten zugesprochen. Das Amtsgericht Saarlouis hat mit Urteil vom 17.09.2008 (24 C 414/07) die Allianz Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger 667,17 € zzgl. Zinsen zu zahlen sowie weitere 21,12 € nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

_________________
Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 7. November 2008 15:56
SVhunger
Landratte
Anmeldedatum: 20.10.2008
Beiträge: 5
Vielen Dank!

Genau das ist gerade das "Problem". Die VS hat den Geschädigten und
auch mich bezahlt.
Zwei Tage später dann der Brief der VS mit dem Text, mein RW sei
weit untersetzt, sie hätten einen 2T€ höheren erziehlt.
Nun etwas Schriftwechsel hin und her, bis sich herrausstellte das die VS
über die Börse ermittelt hatte.Also: unbrauchbar.

Im Prinzip dürfte ich ja der VS gar nix offenlegen, es sei denn der
Geschädigte stimmt zu oder?
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BeitragVerfasst am: 8. November 2008 07:18
Andreas
Neptun
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 1268
Wohnort: Haus mit Garten
Die Versicherung hat schon vollen Schadenersatz geleistet? Umso besser. Dann schreibst Du der Versicherung, dass Du den Restwert unter Berücksichtigung der ständigen und eindeutigen Rechtsprechung des BGH ermittelt hast und wenn Du keine Veranlassung siehst irgendwelche Gebote offen zu legen, da dies überhaupt nicht relevant ist.

Jetzt hat die Versicherung zwei Möglichkeiten:

a) sie lässt es ein, Dich zu belästigen.

b) sie verklagt Dich wegen Falschermittlung des RW.

Punkt (a) ist schön und Punkt (b) kann jeder gelassen entgegen sehen, der den Restwert vernünftig ermittelt hat.

Wenn eine ordentliche Restwertermittlung durchgeführt wurde, spricht zwar grundsätzlich nichts dagegen, die eingeholten Angebote offen zu legen, aber wenn das jeder Versicherer fordern und die SV machen würden, dann kämen wir bald dazu, dass wir immer schon im Gutachten Angebote offen legen müssen. Und das sollte vermieden werden.

Du kannst natürlich den Spieß auch umdrehen und der Versicherung mitteilen, dass Du vom Geschädigten beauftragt wurdest die Seriösität der von der VS eingeholten Angebote zu prüfen und forderst die Versicherung daher auf sämtliche notwendigen Unterlagen (wie wurde das Fahrzeug eingestellt, welche Informationen, welche Bilder, etc.) zu übersenden.

Dann kann man der Versicherung durchaus auch mal mit urheberrechtlichen Konsequenzen drohen. Wenn ich diese Informationen gefordert habe, habe ich bisher nie wieder etwas vom Versicherer gehört...

_________________
Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 8. November 2008 11:23
SV Stowasser
Piratenkapitän
Anmeldedatum: 26.06.2008
Beiträge: 265
Wohnort: Hannover
Da muß ich Andreas zustimmen Very Happy
Ich habe selbst einige Mal ein Fernschreiben erhalten, in dem auf ein besseres (für die Versicherung natürlich) höheres Restwertangebot der Versicherung hingewiesen wurde.
Ruft man dann aber einmal bei der Versicherung an und fragt nach, auf welchem Markt der Restwert ermittelt wurde, geschweige denn, mit welchen Fotos, dann ist meistens Ruhe am anderen Hörer und prompt habe ich ein weiteres Fernschreiben erhalten, in dem stand, das das von mir ermittelte Restwertangebot angenommen wurde.
Ich kann die Versicherungen ja auch verstehen, wer versucht nicht, seine Ausgaben so gering wie möglich zu halten aber wenn gespart werden muß oder soll, dann auch fair und mit der Rechtssprechung konfirm.
Gruß
Thomas

_________________
Alles halb so schlimm:)
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BeitragVerfasst am: 12. November 2008 05:59
SVS
Piratenkapitän
Anmeldedatum: 08.03.2007
Beiträge: 292
Ein Telefonat zu führen mit der VS ist immer gefährlich. Dann wird im Nachhinein der Inhalt ggf. falsch wiedergegeben bzw. verstanden. Schriftlich ist immer besser und dauert mittlerweile auch nicht so lange wegen der elenden Warteschlangen.

Gruss SVS
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