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Rechnung für Rechnungsprüfung

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Rechnung für Rechnungsprüfung 
BeitragVerfasst am: 16. November 2007 13:19
Franz511
Kapitän
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Beiträge: 150
Wohnort: Rheinland-Pfalz
Hallo Kollegen, Question Question Question



ich habe mir erlaubt, eine von der HUK angeforderte "Stellungnahme" zu einer Reparaturrechnung zu berechnen. Die von mir kalkulierten Reparaturkosten wurden überschritten.



Meine Frage lautet: gibt es eindeutge Urteile mit AZ, die die Rechtmäßigkeit einer Rechnungsstellung begründen?



Andere Versicherungen zahlen berechnete Rechnungsprüfungen ohne großes Murren.



Besten Dank Kollegen.

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Alles wird gut - nur Geduld!
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BeitragVerfasst am: 16. November 2007 13:24
Franz511
Kapitän
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Wohnort: Rheinland-Pfalz
Ich habe vergessen zu erwähnen - HUK weigert sich diese Stellungnahme zu bezahlen - nach dem Motto , wir haben nicht beauftragt. Die Stellungnahme steht im Zusammenhang mit dem erstellten Gutachten und ist damit auch ausgeglichen.



Gruss Franz511

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BeitragVerfasst am: 16. November 2007 13:46
Heinzelmännchen
Neptun
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Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
Hallo Franz guckst du hier

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"Et tu, Brute?"
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BeitragVerfasst am: 16. November 2007 13:51
Heinzelmännchen
Neptun
Anmeldedatum: 23.02.2007
Beiträge: 1005
Wohnort: Dorf der unbeugsamen Gallier
AG Frankfurt, Aktenzeichen: 31 C 1556/96-10, Urteil vom 24.07.1996



Zitat:
Einem GA ist kein dem Werklohn ausschließlich schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, wenn er es vor Erstellung und im Rahmen eines Rechnungsprüfungsbericht hinsichtlich seiner Tätigkeit unterlässt, eine 3%-ige Erhöhung seiner Std-verrechnungssätze anzukün



Die auf § 631 BGB gestützte Klage ist begründet. Unstreitig hat die Beklagte den Kläger beauftragt, einen Rechnungsprüfungsbericht zu erstellen, wobei es um die Differenz zwischen dem vom Kläger selbst erstellten Gutachten und den später durchgeführten Reparaturen hinsichtlich des Kostenumfanges ging. Die Differenz betrug lediglich DM 87,00. Wie der Kläger bei seiner Rechnungsprüfung ausführte, bestand der Grund für die Differenz in der zwischenzeitlich geänderten Stundenverrechnungssätze bzw. der höheren Materialkosten.

Selbst wenn man bei der Beauftragung durch die Geschädigten davon ausgeht, dass das Gutachten erkennbar auch für die Haftpflichtversicherung erfolgen sollte, so dass auch die Beklagte in den Schutzbereich gemäß § 328 BGB fällt, so hat die Beklagte jedoch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern konkret eine Verletzung der Rechte der Beklagten vorliegen soll. Die Beklagte führt lediglich an, die Kalkulation sei falsch bzw. unvollständig, weil dem Kläger die später geänderten Stundensätze bereits bekannt gewesen sein müssten. Es kann schließlich durchaus sein,dass die Preisänderungen zwar angekündigt waren, der Zeitpunkt des Eintritts jedoch ungewiss war. Schließlich beträgt die Differenz lediglich knapp 3% des Rechnungsbetrages. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst bei Kenntnis der Preisänderung er mit entsprechender Kenntnis bei der Haftpflichtversicherung rechnen konnte, so dass er auch aus diesem Grund nicht eine Rechnungsüberprüfung vorhersehen musste, nur weil der Beklagten die mittlerweile eingetretene Preisänderung unbekannt war.

Ein schuldhaftes Verhalten ist jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten nicht ausreichend dargetan, so dass der Klage stattzugeben ist.

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"Et tu, Brute?"
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BeitragVerfasst am: 17. November 2007 10:24
Thor
Gast
Wenn die Kosten der Rechnungsprüfung und sonstiger Arbeiten, die nach Gutachten-/Rechnungserstellung anfallen können, in der SV-Rechnung enthalten wären, könnte dies den Tatbestand des Betrugs erfüllen, da Leistungen konkret berechnet wurden, die nachweislich gar nicht erbracht wurden.

Also ist eine Rechnungsprüfung ein separater Auftrag. Die Rechnung ist auf den Kunden auszustellen und von diesem von der Versicherung einzufordern, es sei denn, es liegt eine Abtretung über das SV-Honorar und zukünfzige Leistungen vor.
 
BeitragVerfasst am: 17. November 2007 14:18
Andreas
Neptun
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 1268
Wohnort: Haus mit Garten
Wieso ist die Rechnung an den Kunden auszustellen, wenn die HUK beauftragt?



Dann sollte die HUK den Kunden anschreiben und ihn auffordern, dass er den SV auffordert die Rechnung zu prüfen.



Der Auftrag der HUK steht auch nicht im Widerspruch, dass der SV einmal für den Kunden und einmal für die Versicherung arbeitet, denn er macht ja keine zwei Gutachten über ein und denselben Schaden.

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Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 17. November 2007 15:09
Robin Huk
Forum Administrator
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Beiträge: 288
Wohnort: Der wilde Süden
Wenn der Sachverständige einen Auftrag zur Rechnungsprüfung einer Werkstattrechnung von der Versicherung direkt annimmt (was in der Tat häufig geschieht), die eintrittspflichtig war bei einem Schaden, für den der Sachverständige bereits ein Gutachten im Auftrag des Geschädigten angefertigt hatte, dann setzt sich der Sachverständige ggf. Regressansprüchen seinem Gutachten-Auftraggeber gegenüber aus, sofern diesem Kunden durch die Rechnungsprüfung ein finanzieller oder sonstiger Nachteil entstehen sollte.



Die Auslegungsbandbreite eines guten Rechtsanwalts kann hier recht weit gefasst sein.



Die primäre Annahme eines Auftrages durch den Geschädigten und dann in der gleichen Sache im Auftrag und Sinne der Versicherung ohne schriftliche Zustimmung (des Geschädigten bzw. dessen Rechtsanwalt) tätig zu werden, entspricht in etwa dem "Doppelmandat" eines Rechtsanwalts.



Deshalb gilt grundsätzlich:



Auftraggeber einer Rechnungsprüfung kann nur der Geschädigte selbst oder dessen Rechtsanwalt sein.



Kleines, aber bestimmtes Schreiben an die Versicherung in dem der Sachverhalt unter Hinweis auf die Interessenslage dargestellt wird sowie Hinweis auf die zusätzlich entstehenden Kosten - und meist ist Ruhe, da bei der Versicherung plötzlich doch irgend jemand selbst in der Lage ist (oder auch nicht), die Positionen zu überprüfen bzw. eine Überprüfung in den meisten Fällen nicht mehr benötigt wird, wenn diese Dienstleistung (wider scheinheiligem Erwarten) etwas kosten soll.



Erstaunlicherweise führen die Versicherer Gesellschaft übergreifend offensichtlich Buch über die Qualität der Kfz-Sachverständigen sowie über die Möglichkeiten, was man mit dem jeweiligen Gutachter alles anstellen kann oder auch nicht.



Konsequente Abweisung der Rechnungsprüfungsanfragen führt nach kurzer Zeit dazu, dass die Anzahl der Rechnungsprüfungen, auch bei Versicherungsgesellschaften außerhalb der Konzerngruppe, sich deutlich reduziert.



Einfach mal ausprobieren!!
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BeitragVerfasst am: 17. November 2007 15:09
Thor
Gast
Hallo Andreas!



Wenn die Aufforderung zur Rechnungsprüfung von der Versicherung kommt, bestätigen wir der Versicherung den Eingang des Auftrags zur Rechnungsprüfung und bitten um Übersendung unserer Gutachten-Bilder. Nach Eingang der Bilder führen wir den Auftrag nach unseren AGBs gegen Berechnung an die Versicherung durch.

Wenn der Kunde angeschrieben wegen Abweichungen von Gutachten und Reparaturrechnung wird, und er uns beauftragt, muss die Rechnung natürlich auf ihn ausgestellt werden.
 
BeitragVerfasst am: 17. November 2007 15:14
Thor
Gast
Hallo Robin HUK!



Die Anzahl der Rechnungsprüfungen nimmt auch drastisch ab, wenn mann die Zahlungsverweigerung der Rechnungsprüfung direkt mit einem Mahnbescheid und beim Widerspruch direkt mit einer Klage beantwortet.

Auch das scheint sich herumzusprechen.
 
BeitragVerfasst am: 17. November 2007 15:25
Robin Huk
Forum Administrator
Anmeldedatum: 16.03.2007
Beiträge: 288
Wohnort: Der wilde Süden
Warum so weit kommen lassen?

Für was so viel Stress?



Schriftwechsel, Mahnbescheid, Klage, Ärger, Zeit.....?



Von Anfang an das Arbeitsgerüst unter Berücksichtigung (und Zuhilfenahme) des rechtlichen Rahmens richtig aufbauen.



Dann bleiben nur noch die "echten" Rechnungsprüfungen übrig, bei denen der Reparaturumfang tatsächlich aus dem "Ruder" gelaufen ist.
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BeitragVerfasst am: 17. November 2007 19:12
SVS
Piratenkapitän
Anmeldedatum: 08.03.2007
Beiträge: 292
Ganz Deiner Meinung Robin HUK.



Bevor ich mein Gutachten fertig erstelle, wenn es in einer Werkstatt repariert wird, habe ich Kontakt mit der Werkstatt und weiss über evtl. Mehrkosten Bescheid und berücksichtige diese auch im GA. Also kommt auch keine Rechnungsprüfung vor. Wenn eine RP von der Versicherung mal gefordert wird, spreche ich die Sache mit dem RA meines Kunden ab, ob ich die RP machen darf und teile der Versicherung mit, dass ich die Erlaubnis habe, die RP durchzuführen. Sie möchten mir bitte für den voraussichtlichen Zeitaufwand von mindestens .... Std. á 100€ (Bedarf abschätzen) die Kostenübernahme bestätigen. Dies wird i.d.R. nicht erfolgen und die RP ist meist nicht mehr notwendig.



Gruss SVS
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BeitragVerfasst am: 17. November 2007 20:22
Andreas
Neptun
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 1268
Wohnort: Haus mit Garten
Dass die RP grundsätzlich mit dem Kunden/RA abgestimmt wird, ist klar, es ging mir auch nur darum klarzustellen, dass die Rechnung nicht einfach auf den Kunden ausgestellt werden kann, wenn die Versicherung eine RP verlangt.

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Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 19. November 2007 13:52
Zwilling
Steuermann
Anmeldedatum: 25.07.2007
Beiträge: 61
Wohnort: Edewecht
Bekomme regelmässig Rechnngsprüfungen in den Landmaschinenfällen (besonders von der LVM)



Grund:

Die Sachbearbeiter lesen die Gutachten nicht und wundern sich dann über die Differenz zwischen Reparaturrechnung und Gutachtenkalkulation.

Das da ein nicht unerheblicher Anteil NFA bei ist, haben die übersehen. Die NFA sind sowohl in der Kalkulation ausgewiesen als auch im der Betextung gesondert beziffert.



Ins Schleudern kommen die dann auch noch mit der Manuellen Vorhaltekostenberechnung Rolling Eyes .



Die Lehrstunde kostet halt jedesmal 75€ Netto.............



Bernhard

_________________
Bei Abwicklung von Versicherungsschäden ist die Reibungswärme welche bei dem über den Tisch gezogen werden entsteht nicht mit Nestwärme zu verwechseln.
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