1) Der ADAC-Rechtsschutz trägt folgende Kosten im jeweils erforderlichen Umfang:
...
g) Die Kosten des Sachverständigenausschusses, die eine versicherte Person nach § 14 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu tragen hat;
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