Schuld unklar
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Verfasst am: 8. November 2009 14:56 |
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| SV Stowasser |
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Hallo,
ich habe eine Frage
Folgender Fall:
Eine Frau fährt auf einer zweispurigen Fahrbahn auf der rechtsn Fahrspur, vor ihr ein Stau.
Die zwei vor ihr fahrenden Fahrzeuge blinken und ziehen links rüber, sie will ebenfalls und bemerkt ein Fahrzeug links hinter ihr und lässt das ausscheren.
Der heranfahrende PKW-Fahrer erschreckt durch die zwei vor ihm auftauchenden Fahrzeuge und fährt der Frau hinten rechts auf das Fahrzeug.
Die Frau denkt sich, da ich stand habe ich keine Schuld, allerdings hat ihr der Polizeibeamte wohl etwas anderes gesagt, da sie im Begriff war auszuscheren, obwohl der Verkehr dies nicht zu ließ.
Ihr Beifahrer, sowie der Fahrer des Fahrzeuges direkt hinter ihr waren anderer Meinung.
Sie gibt den Verkehrsverstoß auf der Unfallanzeige nicht zu und auch nicht gegenüber der gegnerischen Versicherung.
Ihr Fahrzeug ein Ford Fiesta, Baujahr 1990 hat dadurch Totalschaden erlitten.
Ich bekam von dem Vorfall mit, als ich die Frau wegen einen Unfall vor 6 Wochen angerufen habe, nachdem die VS mein Honorar an Sie, trotz Abtretungserklärung, gazahlt hat.
Die Frau erzählte mir von dem Vorfall und auch, das der Abschleppunternehmer ihr mitgeteilt hat, zwei Gutachten an einem Fahrzeug das wäre nicht möglich. Er nahm das verunfallte Fahrzeug mit und wollte es verschrotten.
Als ich am nächsten Morgen den Abschleppunternehmer anrief um zu Fragen, ob das Fahrzeug noch dort wäre, teilte er mir mit, das dieses schon verladen wurde, um es an die hiesige Feuerwehr zu Übungszwecken zu verkaufen.
Ich fuhr also los um noch das ein oder andere Foto zu machen, was ich auch getan habe, dabei teilte mir der Abschleppunternehmer mit, das die Abschleppkosten mit dem Verkauf an die Feuerwehr verrechnet wurden und seiner Meinung nach keine zwei Gutachten an einem Fahrzeug gemacht werden dürfen
Was kann ich der Frau jetzt raten, sie hat keine RS-Versicherung und da sie zunächst einmal als Beschuldigte gilt, wird auch wohl die gegnerische VS nicht für die Anwaltskosten aufkommen.
Der Hintergrund, die Frau lebt mit Ihren Kindern getrennt und bekommt Hartz IV.
Kosten für das Gutachten, sowie für den Anwalt kann sie nicht vorstrecken.
Danke für die Hilfe
Gruß |
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_________________ Alles halb so schlimm:) |
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Verfasst am: 9. November 2009 07:34 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Oh Mann, da ist ja alles drin...
Zu der (Teil-)Schuldfrage wird man hier viel diskutieren können, ohne zu einem Ergebnis zu kommen.
Sollte die Frau sich noch auf der rechten Fahrspur befunden haben nachdem sie zwar zuvor, den Blinker betätigt hat, liegt das wesentliche Problem beim Auffahrenden, denn der hat überreagiert. Blinken darf ich nämlich soviel ich will um meine Ausscher-/Überholabsicht kenntlich zu machen.
Ausscheren darf ich aber erst dann, wenn frei ist. Tue ich das nicht, sondern mache den Blinker wiederaus und fahre wieder ein bisschen weiter rechts auf der rechten Fahrspur habe ich alles richtig gemacht.
Insofern behaupte ich jetzt schonmal, dass hier eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit vorliegt, wenn die Damen noch rechts war.
Was der Abschlepper erzählt, ist der größte Käse, selbstverständlich kann sie zwei Gutachten machen lassen und bei fünf unverschuldeten Schäden in 10 Minuten lässt sie fünf Gutachten machen.
Die Verrechnung der Abschleppkosten mit dem Verkaufserlös an die Feuerwehr zu verrechnen geht nur dann, wenn die Frau diesbezüglich eingewilligt hat, es ist ja immer noch ihr Auto und der Abschlepper kann nicht einfach ihr Auto verkaufen!
Dass die Frau keinen Anwalt vorfinanzieren kann ist ärgerlich, es wird sich aber ohne Anwalt keine vernünftige Schadenregulierung durchführen lassen. Es müsste sich ein Anwalt finden, der die Kosten vorfinanziert.
Die Frau muss zu einem Anwalt, um Geld zu sehen. Wenn Du mit der Bezahlung Deines Gutachten warten kannst, hat sie schonmal ein Gutachten. Wenn Du einen Anwalt kennst, der durchaus auch mal vorfinanzieren kann, aber den Verzugsschaden bei der Versicherung geltend macht, dann hat sie einen Anwalt.
Sie sollte sich vor Erstattung des Gutachtens und der Mandatserteilung von diesem Anwalt eine Erstberatung holen. Für einen möglichen Prozess kann sie übrigens Prozesskostenhilfe beantragen, sodass nicht der gesamte Prozess vorfinanziert werden muss.
Bei der Erstberatung muss der Anwalt realistisch abschätzen welche Erfolgsaussicht besteht, wenn er die Angaben Deiner Kundin und ihres Beifahrers berücksichtigt.
Aber nochmal: Ohne wird es nicht gehen! |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 9. November 2009 13:33 |
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| SV Stowasser |
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Hi Andreas,
auf mein Honorar könnte ich gegebenfalls erst einmal verzichten, allerdings denke ich, viel schwieriger wird es sein, einen Anwalt zu finden.
Der Verschrottung hat sie zugestimmt, nachdem der Abschlepper irgend einen Quatsch von keine zwei Gutachten an einem Fahrzeug erzählt hat
Habe mir das Fahrzeug aber vorher ja noch anschauen können, Hinterachse total krumm, bei einem alten Fiesta mit rund 190.000 KM auf der Uhr eh ein Totalschaden
Gruß |
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_________________ Alles halb so schlimm:) |
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Verfasst am: 9. November 2009 13:41 |
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| Andreas |
| Neptun |
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| Dann gibt es nur eins: Erstberatung bei Anwalt. Wenn Versicherung nicht schnellstmöglich bezahlt (Frist setzen, wegen unmöglicher Vorfinanzierung), dann Klage einreichen und Prozesskostenhilfe beantragen. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 9. November 2009 16:00 |
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| SVS |
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Abschlepper etwas Angst machen, dass er der Frau Blödsinn erzählt hat und Abschlepper aufklären. Beim nächsten Mal soll er ordentlich ´beraten´. Freien Gutachter beauftragen, Anwalt usw.
Zum Fall: Will die Gegenseite was (Schadensersatz) von der Fiesta-Frau? Wenn ja, mit der eigenen Verischerung sprechen, dass diese vorerst nicht reguliert. Eigener Anwalt, der was kann (!) für eigene Versicherung Schadenersatzansprüche prüfen und ggf. gerichtlich abwehren. Anwalt wird von eigener Versicherung bezahlt.
Gruss SVS |
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Verfasst am: 9. November 2009 16:49 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Das bringt aber die die Kundin nicht weiter, die ohne Fahrzeug dasteht und womöglich ein Jahr warten muss, bis der erste Prozess abgeschlossen ist. Und dann muss sie womöglich doch noch prozessieren...
Und was, wenn die Gegenseite erst einmal abwartet und keine Ansprüche stellt? Dann macht die Haftpflichtversicherung der Kundin gar nix und die Kundin wartet sich dumm und dämlich, wieder ohne Fahrzeug.
Und später kann sie nicht einmal Zins bzw. Finanzierungskosten geltend machen, weil sie ja freiwillig so lange gewartet hat.
Was spricht gegen die Erstberatung? Es geht hier mit allem um ein paar zig Hunderter. Auch wenn es sich blöd anhört, dann muss man sich halt die 50 Euro irgendwo leihen, aber ewig auf die Kohle warten und hinterher Geld verlieren...  |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 9. November 2009 19:00 |
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| SV Stowasser |
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Ich habe heute mit der Kundin telefoniert, sie hat mit einem Anwalt gesprochen und ihm alles so geschildert, wie sie es auch mir geschildert hat.
Er hält die Angelegenheit wohl, zumindest z.T., für erfolgsversprechend.
Auf sein Honorar wird er ersteinmal verzichten und ich erstatte das Gutachten
Na geht doch
Gruß |
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_________________ Alles halb so schlimm:) |
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Verfasst am: 9. November 2009 19:23 |
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| Andreas |
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| Das ist mit Sicherheit die beste Lösung, denn Deine Kundin braucht das Geld für ein anderes Auto. Alles andere würde nur zu Lasten Deiner Kundin gehen. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 9. November 2009 19:54 |
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| SV Stowasser |
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Ja, denke ich auch, allerdings habe ich nicht gedacht, das es letztendlich doch so problemlos geht
Das Gutachten hätte ich ihr vorerst auch so erstattet, allerdings geht da ohne Anwalt nichts.
Besten dank
Einen schönen Abend noch |
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_________________ Alles halb so schlimm:) |
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Verfasst am: 10. November 2009 07:10 |
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| SVS |
| Piratenkapitän |
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Erstatten heisst doch begleichen, entschädigen, ersetzen, vergüten, wiedergutmachen, zurückgeben, ausbezahlen, bezahlen, zahlen, abfinden, abgelten, ausgleichen, entgelten, rückvergüten, Schuld tilgen oder?
Du meinst erstellen?
Gruss SVS |
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Verfasst am: 10. November 2009 07:16 |
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| Andreas |
| Neptun |
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| Zitat: |
§ 407 ZPO Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat. |
Die gedankliche Leistung, die dem Gutachten zu Grunde liegt, ist das erstatten. Die handwerkliche Leistung des Zusammenschreibens ist das Erstellen. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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