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Urheberrecht - Erste Erfolge?????

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Urheberrecht - Erste Erfolge????? 
BeitragVerfasst am: 24. Februar 2009 18:35
IBF
Pirat
Anmeldedatum: 28.11.2007
Beiträge: 47
Wohnort: nähe Bremen
In einem Gespräch mit einem befreundeten SSH- Sachverständigen ist mir folgendes Rundschreiben des SSH an seine Vertragssachverständigen zugespielt worden. Um die Quelle nicht preiszugeben werde ich hier nichts einscannen, sondern zitiere nur:

" ..... aus gegebenen Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass das Einstellen von Lichtbildern aus fremden Sachverständigengutachten in Zusammenhang mit der Erstellung von Prüfberichten in Restwertbörsen dann zu unterlassen ist, wenn der Sachverständige, der das zu überprüfende Gutachten erstellt hat, in diesem die Nutzung der Lichtbilder durch Veröffentlichung im Internet, insbesondere in Fahrzeugbörsen, untersagt hat. Dies deshalb, weil eine derartige Verwendungsbeschränkung des die Lichtbilder erstellenden Gutachters in jedem Falle zu berücksichtigen ist, da dieser die Urheberrechte an den von ihm erstellten Lichtbildern hat. (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen 5 U 242/07 ).

Sollten Lichtbilder entgegen einem entsprechenden Hinweis eines Sachverständigen in seinem Gutachten im Rahmen eines Prüfberichtes in die Restwertbörse eingestellt werden, so droht eine so genannte Abmahnung beispielsweise durch einen Rechtsanwalt, die Kosten in nicht unerheblicher Höhe auslöst. In der Vergangenheit sind insoweit Forderungen des abmahnenden Anwalts in Höhe von € 800,00 nebst Kosten für die Nutzung der Fotos in der Internetbörse in Höhe von € 150,00 geltend gemacht worden. Um derartige Kosten zu vermeiden, sind Verwendungsbeschränkungen in den Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Lichtbilder, in jedem Fall zu beachten.

Die SSH GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass sie für derartige Kosten nicht eintreten wird, sollten solche aufgrund der Missachtung von Verwendungshinweisen in Sachverständigengutachten entstehen.


Mit freundlichem Gruß

Organisationsgesellschaft der Schaden - Schnell - Hilfe - Stationen zur Feststellung von Kraftfahrzeugschäden mbH

Geschäftsführer
( 24.02.2009 )

_________________
Gruß
Michael

zertifizierter Kfz- Sachverständiger
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BeitragVerfasst am: 24. Februar 2009 19:02
Beulenpest
Piratenkapitän
Anmeldedatum: 09.05.2007
Beiträge: 982
Wohnort: Hamburg
...irgendwie schon ein trauriges Bild, wenn eine "namhafte" Organisation erst durch Rundschreiben auf die gesetzlichen Pflichten verweisen muss....wer da wohl diesem "Unternehmen" ein Licht angezündet hat....?

Gruss Beule....

_________________
Hoffnung ist der Gedanke an eine gute Zukunft, Glück ist wenn es nicht so schlimm wird...
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BeitragVerfasst am: 26. Februar 2009 06:27
Andreas
Neptun
Anmeldedatum: 24.02.2007
Beiträge: 1268
Wohnort: Haus mit Garten
Mittlerweile setzen fast alle Versicherungen beim Einscannen eines Gutachtens einen fetten Vermerk über die erste Seite, wenn speziell auf das Urheberrecht hingewiesen wird.

Habe ich letztens bei einem meiner Gutachten bei der Sparkassen Versicherung gesehen.

Vorteil: kein Einsetzen in die RW-Börse
Nachteil: der SV steht auf der roten Liste, aber dafür gibt es ja Anwälte...

_________________
Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 26. Februar 2009 14:12
Robin Huk
Forum Administrator
Anmeldedatum: 16.03.2007
Beiträge: 288
Wohnort: Der wilde Süden
Wie man so hört, hat irgend ein "kleiner Sachverständiger" aus dem wilden Süden die Sache mit der SSH angeschoben. Zumindest könnte man in Anbetracht der zeitlichen Abfolge auf diesen Gedanken kommen?

Abmahnschreiben an die SSH: 04.02.2009

Unterlassungserklärung durch das betroffene SB: 23.02.2009

Rundschreiben der SSH: 24.02.2009

Zufälle gibt´s?!

Der Inhalt dieser Anweisung zeigt uns jedoch wieder einmal, dass noch kräftig am Grab der Restwertbörsen geschaufelt werden muss, da das Verständnis für die Rechtslage bei den Damen und Herren "Gesetzlosen" wohl noch nicht vollständig angekommen ist.

Zitat:

"....aus gegebenen Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass das Einstellen von Lichtbildern aus fremden Sachverständigengutachten in Zusammenhang mit der Erstellung von Prüfberichten in Restwertbörsen dann zu unterlassen ist, wenn der Sachverständige, der das zu überprüfende Gutachten erstellt hat, in diesem die Nutzung der Lichtbilder durch Veröffentlichung im Internet, insbesondere in Fahrzeugbörsen, untersagt hat. Dies deshalb, weil eine derartige Verwendungsbeschränkung des die Lichtbilder erstellenden Gutachters in jedem Falle zu berücksichtigen ist, da dieser die Urheberrechte an den von ihm erstellten Lichtbildern hat. (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen 5 U 242/07 )...."

Ach so, das Urheberrechtsgesetz greift also nur, wenn der Sachverständige in seinem Gutachten eine Nutzung seiner Lichbilder untersagt? Wenn nicht, stimmt er einer Nutzung zum Nachteil seines Auftraggebers zu? Oder wie oder was?

HALLO nach Hamburg!!

Das Urheberrecht ist ein gesetzlicher Anspruch, der grundsätzlich immer besteht. Ob mit oder ohne Hinweis im Gutachten. Nutzungsrechte müssen nämlich ausdrücklich eingeräumt werden und nicht umgekehrt. Der Textbaustein im Gutachten zum Urheberrecht bzw. dem Verbot der Einstellung in eine Restwertbörse ist lediglich ein zusätzlicher Hinweis auf die gesetzlichen Ansprüche! Der letzte Anstupser für die Dummen, sozusagen.

http://www.finanztip.de/recht/wettbewerbsrecht/urheberrecht-lichtbilder-sachverstaendigengutachten-internet.htm

Betroffen sind also alle Lichtbilder, bei denen keine ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt.

Was sagt uns diese "halbherzige Reaktion" der SSH?

Das was wir schon seit Jahren bei CH predigen:

Grundsätzlich immer einen entsprechenden Hinweis im Gutachten anbringen!!!!

Hier noch einmal der CH-Textbaustein

Entsprechend dem Datenschutzgesetz weist der Unterzeichner darauf hin, dass zur Auftragsbearbeitung Namen und/oder Firmenbezeichnungen, vollständige Anschriften, auftragsbezogene persönliche Daten, sowie Fahrzeugdaten auf unbestimmte Zeit in einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden.
Auftraggeber und Unterzeichner des vorliegenden Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der eintrittspflichtigen Schädigerpartei, Daten und Lichtbilder, die Schadenart und Schadenumfang des gegenständlichen Fahrzeuges dokumentieren, per Internet (z.B. in Fahrzeugbörsen) national und/oder international zu veröffentlichen bzw. an unbeteiligte Dritte weiterzugeben.
Sämtliche Gutachtenausfertigungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers. Veröffentlichungen, Vervielfältigungen oder Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers gestattet, wobei insbesondere Lichtbilder auch nach vollständiger Bezahlung noch dem gesetzlichen Urheberrechtsschutz unterliegen.



@Andreas

Auf dieser roten Liste zu stehen dürfte wohl eine Ehre für jeden unabhängigen SV darstellen.

Will heißen:

Vorsicht, bei diesem SV könnten (werden?) wir uns recht schnell die Finger verbrennen!
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