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Urheberrechtsklausel

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Urheberrechtsklausel 
BeitragVerfasst am: 20. Februar 2009 13:09
westlife
Piratenkapitän
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Wie soll man jetzt darauf wieder reagieren Evil or Very Mad




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BeitragVerfasst am: 20. Februar 2009 13:30
Beulenpest
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...die Frage meinst nu aber nicht ernst.....?

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BeitragVerfasst am: 20. Februar 2009 14:10
westlife
Piratenkapitän
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Eigentlich schon. Erklär's mir Unwissenden bitte Sad
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BeitragVerfasst am: 20. Februar 2009 15:13
Beulenpest
Piratenkapitän
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...hmmmm....eine Variante wäre Konfekt für den Sb für die bereits getätigte Zahlung....(Effekt eher unterster Durchschnitt....)

Die weitaus bessere Version lautet aber:
Klagen ! Exclamation

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BeitragVerfasst am: 20. Februar 2009 15:53
westlife
Piratenkapitän
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Klagen!?
Der Anwalt des AST hat mir mitgeteilt, dass diese Klausel nicht im Sinne seines Mandanten ist und ich doch umgehend erklären soll, diese Klausel für nichtig zu erklären, damit sein Mandant sein Geld bekommt. Dann steckt noch die Werkstatt dahinter, die den Auftrag vermittelt hat und ebenfalls kein Geld erhält. Das ist jetzt bereits der zweite Fall. Im ersten klagt, auf Grund meiner Intension jetzt der Kunde. Die Werkstatt fragt mich ständig was nun los ist. weil die Versicherung die Zahlung verweigert.
Wenn der Kunde bzw. dessen Anwalt diese Klausel nicht will, sehe ich keinen Grund darauf zu bestehen, weil ich als SV daurch keinen Nachteil habe. Lediglich der AST. Und da geht es um eine Rechtsfrage, für die ich nicht zuständig bin. Rein von mir aus gesehen, kann es mir doch egal sein, ob sich das GA und die Fotos jemand an die Wand hängt oder Konfetti daraus macht.
Ich kann's mir jedenfalls nicht leisten, auf diese Weise Kunden zu verlieren.
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BeitragVerfasst am: 20. Februar 2009 18:00
Beulenpest
Piratenkapitän
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Dann solltest dem AST genauestens die Vorteile und SEINE eventuellen Nachteile erläutern, am besten zusammen mit dem/seinem Anwalt.
Falls dann Kürzungen kommen kannst dir das Gejammer anhören und erklären daß dies nicht auf deinem Mist gewachsen ist bzgl. Urheberrecht....dann kann AST ja gegen seinen Anwalt angehen, weshalb er trotz offenbar eindeutiger Rechtslage der Rechtsbeugung zustimmte....
Am wichtigsten für dich ist auch die schriftliche "Anweisung" von Ra und AST, den Vermerk zu entfernen...
(Da frag ich mich mal wieder ernsthaft, was für Rae ihre Lizenz bekommen haben...tztztz.....)

Gruss Beule....(der in diesem Falle stur bleiben würde...)

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BeitragVerfasst am: 20. Februar 2009 18:58
SV Stowasser
Piratenkapitän
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Hi westlife,
da muß ich Beulenpest recht geben.
Würde dem AST auch raten zu klagen.
Mit einer korrekten Schadensregulierung ist in dem Schreiben wohl die übliche Kürzungsorgie gemeint, welche aufgrund Deiner Klausel ja nun nicht durchgeführt werden kann.
Die Reaktion des Anwaltes versteh ich allerdings nicht, denn ein versierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht sollte die Kürzungsorgien kennen, was hier wohl nicht der Fall ist.
Ich würde nochmal mit dem AST reden, vielleicht auch im Beisein seines RA´s und denen die Nachteile aufzeigen, welche entstehen (und auch werden), wenn diese Klausel entfällt.
Sollten sich beide oder einer uneinsichtig zeigen, dann änder halt ab, laß es Dir aber schriftlich geben, für den Fall der Fälle.
So bekommst Du auf jeden Fall Dein Honorar.
Mehr wie Hilfe anbieten geht halt nicht.
Nur eine ärgerliche Situation, für den AST sieht es dann oft so aus, als würden wir nichts von unserem Metier verstehen, gerade dann, wenn er einen RA im Rücken hat, der eigentlich vom Verkehsrecht nicht viel versteht.
Gruß
Thomas

_________________
Alles halb so schlimm:)
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BeitragVerfasst am: 20. Februar 2009 20:34
westlife
Piratenkapitän
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Hier das Schreiben des Anwalts




Da frag ich mich doch, warum soll ich mir da die Mühe machen, die HUK zu verklagen. Letztendlich wenden sich alle Beteiligte an den Anwalt und der wird dann allen erklären, der SV ist schuld, dass sie ihr Geld nicht bekommen. Beim nächsten Unfall heißt es dann für alle, aber bitte nicht den SV vom letzten Mal.
Ich hab dem Anwalt heute ein Fax geschickt, dass ich auf den Passus verzichte. Ich würde mich freuen, wenn der damit so richtig auf die Schnauze fällt.
Offensichtlich ist es nicht klar, dass damit der Geschädigte geschützt werden soll.
Ich jedenfalls werde meine Lehren daraus ziehen und in Zukunft den Auftraggeber explizit fragen, ob er diesen Passus haben will oder nicht.
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BeitragVerfasst am: 20. Februar 2009 22:59
SV Stowasser
Piratenkapitän
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Oh so ein Schreiben habe ich auch noch nicht erhalten.
Und was soll der Quatsch mit "wenig produktiv"?
Bestimmt kein Fachanwalt !
Tja, da versucht man dem Sachverständigen doch tatsächlich den "schwarzen Peter" zuzuschieben.
Dinge gibt´s..........

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Alles halb so schlimm:)
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BeitragVerfasst am: 20. Februar 2009 23:26
Beulenpest
Piratenkapitän
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...das liest sich fast als wäre dieser Ra ein enger Partner zur Vs....dazu mal obacht bzgl. Freigabe dieses rechtmässigen Urheberhinweises, ob nicht in Zukunft du damit eine generelle Freigabe erteilt hast...sozusagen durch die Hintertür.....
Holzauge sei wachsam.....

Gruss Beule....

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BeitragVerfasst am: 21. Februar 2009 05:10
westlife
Piratenkapitän
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Der Anwalt firmiert als Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Ich glaube allerdings, dass diese ganze Aktion nur eine Retourkutsche der HUK, auf die letzten verlorenen Klagen ist.
Im konkreten Fall kommt die Klausel bzw. eine Nachprüfung überhaupt nicht zum tragen. Das Fahrzeug ist in der Werkstatt zur Reparatur. Also gelten die Verrechnungssätze der Werkstatt. WBW € 7150,-, Rep.-Kosten € 2345,- Brutto. Restwert somit völlig irrelevant.
Dies ist m.E. wieder bloß eine weitere Option der HUK, die SV's in Misskredit zum bringen.
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BeitragVerfasst am: 21. Februar 2009 07:23
Andreas
Neptun
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Wohnort: Haus mit Garten
Ich hätte den Anwalt mal angerufen und ihn gefragt, was ihn daran stört, dass Du auf ein Recht hinweist, dass Du so oder so hast?

Ich habe einen ähnlichen Fall gehabt. Der Anwalt ist am Telefon fast ausgeflippt bis ich ihm gesagt habe er möge sich das Urheberrecht die nächsten 5 Minuten vornehmen und dann rufe ich ihn zurück.

Und siehe da plötzlich war der gute Mann ganz zahm und dann haben wir vernünftig reden können.

Um der Versicherung etwas Wind aus den Segeln zu nehmen, haben wir bei unseren Gutachten noch den Hinweis drin, dass eine Prüfung des Gutachtens durch sach- und fachkundiges Personal der Versicherung selbstverständlich jederzeit möglich ist.

Denn dann kann die Versicherung keinesfalls mehr die Nichtverwertbarkeit einwenden.

Im Übrigen würde ich, falls der Anwalt der Meinung wäre, ich solle auf jeden Fall auf mein Urheberrecht verzichten, ihm sagen, er kann diesbezüglich der Versicherung mitteilen, was er will (aber mir in Kopie zusenden, dass ich es weiß), aber Hilfe bei Kürzungen erhält er dann von mir nicht. Und für den Kunden sind 300,- nicht erhaltene Euro teurer als 4 Wochen länger warten. Da halte ich es also genauso wie westlife.

Im übrigen bekommt Achern am 01.03.2009 den ersten Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wollt ich nur mal sagen. Very Happy

_________________
Grüße

Andreas
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BeitragVerfasst am: 21. Februar 2009 09:24
Robin Huk
Forum Administrator
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Wohnort: Der wilde Süden
Der HUK geht es bei dieser Aktion weder um Kürzungen bei dieser Schadensangelegenheit noch um eine Retourkutsche.

Vielmehr gilt es, am Markt den Widerstand gegen Verletzungen des Urheberrechtes großflächig zu eliminieren.
Hier ist auch die Alianz mit der Kanzlei BLD in München sehr aktiv.
Die Kanzlei BLD schreibt in der Regel auch den Geschädigten an, um Stimmung zu machen und um einen Keil zu treiben.

Hiergegen hat man u.E. einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Kanzlei BLD.

Bei der HUK weiß man ganz genau, dass die Lichtbilder dem gesetzlichen Urheberrecht unterliegen, da die HUK bereits am LG Hamburg und beim OLG Hamburg entsprechende Prozesse verloren hat. Die Sache ist im Moment beim BGH anhängig und dient lediglich dazu, Zeit zu gewinnen.

Die HUK versucht mit Geschmiere obiger Art, Sachverständige "weich" zu machen, bevor der BGH entschieden hat.

Denn wenn Verstöße gegen das Urheberrecht durch die Sachverständigen flächendeckend geahndet werden, brechen die Restwertbörsen ein und damit der Löwenanteil des Schadensmanagements. Hierdurch wird das gesamte Schadensmanagement in Frage gestellt, da die Burg der fiktiven Abrechnung bereits am bröckeln ist.

Die Weitergabe von Gutachten nebst Inhalten ist ein datenschutzrechtliches Problem, das sehr wohl eingeschränkt werden kann. Denn jeder Geschädigte muss einer Weitergabe seiner Daten zustimmen. Eine generelle Weitergabe sollte jedoch im Gutachten nicht ausgeschlossen werden, sondern nur eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte.
Auch hier wissen die Versicherer, dass sie das Gutachten in der Regel nicht weiterreichen dürfen, deshalb auch oft die Formulierung: Wir sind der Ansicht......

Also nicht einschüchtern lassen und die Geschädigten am besten immer vorher über entsprechende Formulierungen im Gutachten informieren.

Jeder informierte Geschädigte hilft bei der weiteren Bearbeitung durch den Rechtsanwalt. Außerdem sollte man die Geschädigten nur zu Rechtsanwälten leiten, die ihren Job verstehen. Und dazu gehört heutzutage auch die Kenntnis der Urheberrechtsproblematik.

Und ganz wichtig: Niemals Nutzungsrechte auf die Lichtbilder einräumen. Und vor allem, niemals auf Urheberrechte verzichten. Der Bumerang kommt sonst spätestens bei der nächsten Auseinandersetzung mit der Versicherung zurück.
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BeitragVerfasst am: 21. Februar 2009 11:15
Beulenpest
Piratenkapitän
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@Robin...
Der Bumerang kommt sonst spätestens bei der nächsten Auseinandersetzung mit der Versicherung zurück.

...genau darin seh ich, auch im geschilderten Falle, die Krux....
Wenn schon "nachgegeben" werden soll, dann ausschliesslich in dem genannten Fall mit dem dicken Hinweis, daß dies keine grundsätzliche Verfahrensweise ist und nur ein Einzelfall.
Im Gegenzug würde ich von dem Geschädigten direkt das Honorar einfordern, Zug um Zug, dann kann er sich das Ga mitsamt Kürzungen an die erwähnte Wand nageln.

Gruss Beule...

P.S....westlife...auf solche Anwälte kann die Welt wirklich verzichten....weitere Zusammenarbeit mit ihm würd ich ablehnen....hab ich auch schon gemacht wenn ich merkte daß es eher versicherungslastig wurde....

_________________
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BeitragVerfasst am: 21. Februar 2009 15:52
Beulenpest
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Zu dem Thema noch ein Fundstück:

Geschrieben von Rechtsanwalt Frank Weiß
Mittwoch, 5. Dezember 2007
Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auch auf in einem Gutachten enthaltene Fotografien. Daher ist es unzulässig, derartige Fotos ohne Zustimmung des Sachverständigen einzuscannen und in eine Internetbörse einzustellen. Der Auftraggeber des Gutachtens darf dessen Inhalte nur in dem Umfang nutzen, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.

Urteil des LG Hamburg vom 14.03.2007
308 O 730/06
Pressemitteilung des LG Hamburg

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