Verbraucher - Leasing/Kasko-Schaden/Umsatzsteuer
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Verfasst am: 29. August 2008 10:15 |
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| Friedrich Engelke |
| Landratte |
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| Anmeldedatum: 28.08.2008 |
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| Wohnort: Hamburg |
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VN ist Verbraucher und hat ein Fahrzeug bei Hersteller - Bank geleast. Herstellerbank ist Eigentümer. Versicherer und Bank kennen die Verhältnisse. Fahrzeug wird entwendet und von der Kasko - Entschädigung, die zutreffend berechnet wurde, die Entschädigungsleistung um die Umsatzsteuer gekürzt an Leasinggeber überwiesen, der nunmehr bei VN den Rest anfordert.
Gibt es zu dieser Frage schon Entscheidungen? VN ist natürlich überrascht und haftet nun gegenüber leasinggeber für die entstandene Differenz. |
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Verfasst am: 29. August 2008 12:04 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Moin,
die Leasing hat keinen Anspruch gegenüber dem VN, warum auch?
Das Fahrzeug, das entwendet wurde, ist vermutlich überwiegend regelbesteuert wieder zu erhalten.
Die MwSt wird also zu 19% aus dem WBW abgezogen. Der VN least dort kein Auto mehr, es wird also kein Ersatz angeschafft. Die Leasing bekommt somit den Netto-WBW. Die Leasing hat ja auch nie mehr als den Netto-Neupreis bezahlt...
Einzig die SB bleibt beim Kunden und eventuell die Differenz zwischen WBW und Buchwert.
Die MwSt hat dabei nichts zu suchen, denn diese fällt ja tatsächlich nicht (mehr) an. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 30. August 2008 12:25 |
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| Robin Huk |
| Forum Administrator |
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Maßgeblich bei dem geschilderten Fall sind einzig und allein die Bedingungen aus dem Leasingvertrag - Vertragsrecht.
Ist der (Diebstahl) Fall dort eindeutig beschrieben, dann braucht es keine Rechtsprechung, sofern die Vertragsbestandteile nicht gegen Gesetzesvorgaben oder die "guten Sitten" verstossen.
Gibt es dort keine klar definierten Regelungen zu einem Fahrzeugdiebstahl, dann hat der Leasingnehmer, nach meinem Dafürhalten, nicht die Pflicht, irgendwelche Differenzen auszugleichen, sondern der Leasinggeber hat vielmehr die Pflicht, dem Leasingnehmer umgehend ein entsprechendes Fahrzeug bis zum Ablauf des Leasingvertrages zur Verfügung zu stellen.
Leasing ist doch nichts anderes die Daueranmietung eines Gegenstandes, hier Fahrzeug ( engl.: to lease = mieten, pachten).
Was kümmert es den Leasingnehmer, dass das Fahrzeug verlustig gegangen ist? Er hat in der Regel ein Fahrzeug auf eine bestimmte Laufzeit beim Leasinggeber gemietet. Das muss nicht zwingend das entwendete Fahrzeug sein, auch wenn die Fahrzeugdaten im Leasingvertrag genannt werden.
Aber wie gesagt, Vertrag genau studieren.
Leasing = Mieten!
Wenn also der Mieter eines Fahrzeuges, aus dem Gesetz heraus, zu irgendwelchen Objektzahlungen oder sonstigen Ausgleichszahlungen verpflichtet wäre (ist er aber nicht), ist dann der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses dem Vermieter gegenüber verpflichtet, Objektdifferenzen auszugleichen, wenn z.B. das Haus abbrennt? Wohl kaum!
Jeder Vertrag - auch ein Leasingvertrag - sollte vor Abschluss genauestens auf irgendwelche "Unregelmässigkeiten" überprüft werden. Leasingverträge sind hier oftmals besonders fantasievoll gestaltet.
Insbesondere beim Fahrzeug-Leasingvertrag zeigt sich jedoch immer häufiger, dass die meisten Leasingnehmer die Verträge nicht genau studieren und dann später, insbesondere bei der Rückgabe des Fahrzeuges, der "Katzenjammer" groß ist - Dellenstreit usw. |
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Verfasst am: 30. August 2008 19:44 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Für die mögliche Differenz Buchwert - WBW gibt es ja wieder eine Versicherung...
Aber davon abgesehen, der Vergleich mit dem Abbrand hakt etwas, denn bei Totalverlust zahlen die Gebäudeversicherungen den Wiederaufbau und nicht nur einen eventuellen Zeitwert. Da musste ich mich die letzten Tage erkundigen, weil wir die Gebäudeversicherung gewechselt haben.
Aber wir sind uns einig, dass es keinesfalls zu einem Abwälzen der MwSt kommen kann.
Im übrigen sind viele Leasingverträge eher Fallen für die Händler als für die Leasingnehmer. Denn warum geht den Dellenfuchserei los? Weil der Händler von der Leasing das Fahrzeug zu einem Preis zurücknehmen muss, der teilweise noch über dem realistischen HVK liegt. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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 |  | | | |  |  |  |  | Re: Verbraucher - Leasing/Kasko-Schaden/Umsatzsteuer |  | |  |  |  |
Verfasst am: 5. September 2008 09:51 |
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| Schwarzkittel |
| Pirat |
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| Friedrich Engelke hat Folgendes geschrieben: |
VN ist Verbraucher und hat ein Fahrzeug bei Hersteller - Bank geleast. Herstellerbank ist Eigentümer. Versicherer und Bank kennen die Verhältnisse. Fahrzeug wird entwendet und von der Kasko - Entschädigung, die zutreffend berechnet wurde, die Entschädigungsleistung um die Umsatzsteuer gekürzt an Leasinggeber überwiesen, der nunmehr bei VN den Rest anfordert.
Gibt es zu dieser Frage schon Entscheidungen? VN ist natürlich überrascht und haftet nun gegenüber leasinggeber für die entstandene Differenz. |
Die Sache ist eigentlich entscheiden:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.1998 (4 U 172/97), veröffentlicht in Auszügen in der DAR (Deutsches Autorecht) 1999 S. 68:
Die Mehrwertsteuer hat der nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer dem Leasinggeber zu erstatten.
Zugrunde lag (so lese ich das Urteil) ein Totalschaden nach Diebstahl; jedenfalls eine Totalschadensabrechnung. Die Kasko hat den Nettobetrag aus WBW gezahlt und die Leasing wollte die Differenz vom Leasingnehmer.
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel |
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Verfasst am: 5. September 2008 10:42 |
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| Andreas |
| Neptun |
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| Ist den die MwSt als Schaden entstanden? Und wenn die MwSt als Schaden entstanden ist, kann sich der Geschädigte diese wieder von der Versicherung holen? |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 5. September 2008 11:51 |
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| Schwarzkittel |
| Pirat |
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| Andreas hat Folgendes geschrieben: |
| Ist den die MwSt als Schaden entstanden? |
Die Frage stellt sich nur beim KH-Schaden und dort ist sie mit "Ja" zu beantworten (auch wenn es einige Versicherer nicht glauben wollen).
Beim Kasko-Schaden ist die Frage (und das hat Robin Huk hier richtig aufgeworfen), ob diese Position versichert ist oder nicht.
Üblicherweise ist die Kasko-Versicherung bei einem Leasingfahrzeug eine Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers. Ob weitere Risiken abgesichert sind, ist Frage des Versicherungsvertrages.
Also eine Einzelfallprüfung und damit ab zum Anwalt
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel |
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Verfasst am: 5. September 2008 12:07 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Danke! Jetzt habe ich was gelernt!
Die Frage nach der Mehrwertsteuer stellte sich mir bisher nicht beim meinem Leasing, da ich die MwSt eh nicht bekomme.
Davon abgesehen hatte ich überlesen, dass es sich um einen Kasko-(Diebstahl)-Schaden handelt. Asche auf mein Haupt.
Aber eine andere Frage: Ist denn für die Leasinggesellschaft überhaupt ein Schaden in Höhe der Mehrwertsteuer angefallen, der geltend gemacht werden kann (bei wem auch immer).
Die Leasing kauft vom Händler ein Auto für netto 10.000,- und vermietet es dem Kunden A für monatlich 500,00 Euro zzgl. MwSt.
Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunde A zahlt also fleißig ein Jahr lang seine Raten von 595,00 monatlich.
Nach einem Jahr wird die Kiste geklaut. Der WBW ist noch 6000,00 Euro + MwSt. Bei der Leasing stehen nach Abrechnung der Raten sagen wir mal
a) netto 6000,00 offen
b) netto 5000,00 offen.
Die Leasing erhält im Fall a) also den Netto-Buchwert auch ausbezahlt. Bleibt von seiten des Staates noch eine MwSt-Forderung offen?
Aus dem Fahrzeugkauf hat der Händler MwSt abgeführt und die Leasinggesellschaft hat sich diese beim MwSt-Ausgleich wieder geholt. Die MwSt aus den Leasingraten wurde ordnungsgemäß abgeführt.
Hat der Staat aus der Schadensumme noch einen Anspruch von 19%? Das Fahrzeug wurde ja nicht verkauft. MwSt wurde also nicht erzielt.
Falls der Staat noch einen Anspruch hat, den sich die Leasing wiederum vom Kunden holt, wie sieht es dann im Fall b) aus?
Die Leasing erhält vom dem Netto-WBW mehr als den Brutto-Buchwert. Kann sich die Leasing dann trotzdem noch bzgl. der MwSt an den Kunden halten? Der Buchwert wurde ja einschließlich der MwSt durch die Versicherung bezahlt und der Kunde hat seine Raten vorher bezahlt, sodass insgesamt kein Verlust bei Leasing besteht? |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 5. September 2008 13:57 |
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| Schwarzkittel |
| Pirat |
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| Anmeldedatum: 26.02.2007 |
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| Andreas hat Folgendes geschrieben: |
Aber eine andere Frage: Ist denn für die Leasinggesellschaft überhaupt ein Schaden in Höhe der Mehrwertsteuer angefallen, der geltend gemacht werden kann (bei wem auch immer).
Die Leasing kauft vom Händler ein Auto für netto 10.000,- und vermietet es dem Kunden A für monatlich 500,00 Euro zzgl. MwSt.
Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunde A zahlt also fleißig ein Jahr lang seine Raten von 595,00 monatlich.
Nach einem Jahr wird die Kiste geklaut. Der WBW ist noch 6000,00 Euro + MwSt. Bei der Leasing stehen nach Abrechnung der Raten sagen wir mal
a) netto 6000,00 offen
b) netto 5000,00 offen.
Die Leasing erhält im Fall a) also den Netto-Buchwert auch ausbezahlt. Bleibt von seiten des Staates noch eine MwSt-Forderung offen?
Aus dem Fahrzeugkauf hat der Händler MwSt abgeführt und die Leasinggesellschaft hat sich diese beim MwSt-Ausgleich wieder geholt. Die MwSt aus den Leasingraten wurde ordnungsgemäß abgeführt.
Hat der Staat aus der Schadensumme noch einen Anspruch von 19%? Das Fahrzeug wurde ja nicht verkauft. MwSt wurde also nicht erzielt.
Falls der Staat noch einen Anspruch hat, den sich die Leasing wiederum vom Kunden holt, wie sieht es dann im Fall b) aus?
Die Leasing erhält vom dem Netto-WBW mehr als den Brutto-Buchwert. Kann sich die Leasing dann trotzdem noch bzgl. der MwSt an den Kunden halten? Der Buchwert wurde ja einschließlich der MwSt durch die Versicherung bezahlt und der Kunde hat seine Raten vorher bezahlt, sodass insgesamt kein Verlust bei Leasing besteht? |
Sorry, da steige ich jetzt aus, denn ich bin nur Fachanwalt für Verkehrsrecht und nicht Fachanwalt für Steuerrecht.....
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel |
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Verfasst am: 5. September 2008 14:46 |
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| Andreas |
| Neptun |
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| Wohnort: Haus mit Garten |
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Wie soll das dann ein einfacher Sachverständiger wissen?
Weiß jemand anderes wie das behandelt werden müsste? Ich meine nämlich, dass eigentlich gar keine MwSt anfällt... |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 6. September 2008 12:20 |
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| Zwilling |
| Steuermann |
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| Anmeldedatum: 25.07.2007 |
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| Wohnort: Edewecht |
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| Andreas hat Folgendes geschrieben: |
Wie soll das dann ein einfacher Sachverständiger wissen?
Weiß jemand anderes wie das behandelt werden müsste? Ich meine nämlich, dass eigentlich gar keine MwSt anfällt... |
Sie fällt auch nicht an, da dass Leasingunternehmen bei Fahrzeugankauf bereits die Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend macht.
Das was hier abläuft nennt mann eigendlich Vorsteuerbetrug!!
Eine Anfrage an das zuständige Institut für moderene Christenverfolgung, ob das Leasingunternehmen die zusäzlich unberechtig eingeforderte MWS auch als ausergewöhnliche Einnahnmen versteuert, sollte einiges in Bewegung setzen
Bernhard |
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_________________ Bei Abwicklung von Versicherungsschäden ist die Reibungswärme welche bei dem über den Tisch gezogen werden entsteht nicht mit Nestwärme zu verwechseln. |
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Verfasst am: 7. September 2008 05:03 |
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| Andreas |
| Neptun |
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| Wohnort: Haus mit Garten |
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Aha, also macht die Leasing beim Kunden etwas geltend, was sie gar nicht als Schadenposition hat...
Dann würde ja aber auch der Anspruch nicht bestehen. Sehr verwirrend für meinen kleinen Geist, dass der Leasingnehmer dann doch zahlen soll. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 8. September 2008 05:58 |
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| SVS |
| Piratenkapitän |
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Ist doch bestimmt ein Leasingunternehmen, wo ´ne Bank dahinter steckt. Und dahinter vielleicht ´ne Versicherung. Dann war´s nur ein Versehen vom Azubi. Oder so. Kann ja mal passieren.
Gruss SVS |
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