Verzögerung durch Nachbesichtigung
 |  | | | |  |  |  |  | Verzögerung durch Nachbesichtigung |  | |  |  |  |
Verfasst am: 10. Dezember 2011 13:11 |
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| SV Pechtel |
| Landratte |
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| Anmeldedatum: 20.12.2008 |
| Beiträge: 7 |
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Hallo Freunde,
Diese Jahr war im grunde ein gutes Jahr- bis auf eine Ausnahme.
Ich hatte vllt. 5 Haftpflichtgutachten erstellt bei denen die Allianz reguliert hat.
In 4 der 5 Fällen gab es immer eine Nachbesichtigung der Fahrzeuge. Als Grund gab die Allianz stets an, ich hätte Vorschäden nicht berücksichtigt und oder sie konnten meine Wertfindung nicht nachvollziehen - natürlich erfuhr ich dies nicht direkt, sondern erst nach Wochen vom Anwalt.
Zum Leid der Kunden. Kein Rechtsschutz vorhanden, also brav deren Arbeit abgewartet...
Kann man sich dieser Masche nicht irgendwie selbst wiedersetzen?
So wurde in jedem fall aus einer 2-Wochen eine 2-Monate Regulierung.
Wie handhabt ihr dies?
Gruß
Pechtel |
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 |  | | | |  |  |  |  | Re: Verzögerung durch Nachbesichtigung |  | |  |  |  |
Verfasst am: 10. Dezember 2011 15:04 |
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| Beulenpest |
| Piratenkapitän |
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| SV Pechtel hat Folgendes geschrieben: |
| Wie handhabt ihr dies? |
Indem der Kunde bei der Besichtigung schon deutlich auf solche Spielereien hingewiesen wird und sich die Leute Anwälte suchen sollen, die was "auf der Pfanne" haben..... |
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_________________ Hoffnung ist der Gedanke an eine gute Zukunft, Glück ist wenn es nicht so schlimm wird... |
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Verfasst am: 10. Dezember 2011 17:49 |
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| SV Pechtel |
| Landratte |
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| Anmeldedatum: 20.12.2008 |
| Beiträge: 7 |
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Das sowieso.
Von den RAs bekomme ich immer zu hören: Hat der Kunde kein Rechtsschutz ist dies die einzige Möglichkeit. Alles andere birgt Risiken und Kostet Geld.
So in etwa... |
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Verfasst am: 13. Dezember 2011 06:57 |
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| Andreas |
| Neptun |
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Vorschäden und Wertfindung sind gern genannte Argumente, um eine Nachbesichtigung durchsetzen zu wollen.
Sofern es nur um die Schadenhöhe geht, besteht kein generelles Nachbesichtigungsrecht. Das nutzt aber dann wenig, wenn man im Gerichtsprozess auf die Nase fällt, weil der Richter auf Seiten der Versicherung steht (oder der beauftragte Gerichts-SV).
In so einem Fall soll der Anwalt des Geschädigten auf den Zahlungsverzug hinweisen. Gleichzeitig soll er schriftliche Nachweise über die behauptete falsche Wertfindung oder den nicht berücksichtigten Vorschaden fordern, verbunden mit dem Hinweis, dass der RA sonst den Sachverständigen mit einer umfangreichen (und kostenpflichtigen) Stellungnahme beauftragen muss. Frist für die Unterlagen: zwei Wochen.
Kommt nichts, dann gibts für Dich einen neuen Auftrag zur Stellungnahme und mit dieser wird unverzüglich Klage eingereicht. Ansonsten sind zumindest Unterlagen vorhanden, mit denen Du arbeiten kannst und dem RA ebenfalls eine kostenpflichtige Stellungnahme zukommen lassen kannst. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 13. Dezember 2011 08:18 |
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| SV Pechtel |
| Landratte |
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| Anmeldedatum: 20.12.2008 |
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Stellungnahmen gibt es bei mir schon lange nur kostenpflichtig. Zu Anfang des Jahres hatte ich jede Woche mindestens eine zu schreiben. Vielen Dank dabei an die Versicherer die mit ihrem Handeln zu meiner Umsatzsteigerung beitragen
Mittlerweile sehe ich seitens der Versicherer sogar den Schritt, die technische Stellungnahme der Prüfberichte gar nicht erst anzuerkennen und diese - trotz falscher Berechnung (ursprüngliche SVS) - zu zahlen.
Doch hilft dies nicht dem Kunden, der immer noch auf sein Geld wartet...
Zahlungsverzug. Soweit ich weiß haben die Versicherer 90 Tage ab Schadenmeldung Zeit zu regulieren. |
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Verfasst am: 13. Dezember 2011 09:15 |
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| Andreas |
| Neptun |
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| Anmeldedatum: 24.02.2007 |
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Der Versicherer hat grundsätzlich eine angemessene Regulierungsdauer einzuhalten. In der Rechtsprechung geht diese Zeit von zwei Wochen in einem einfachen Fall über vier Wochen für eine normale Regulierung bis zu drei Monate.
Fällig ist der Schadenersatz aber bereits bei Eintritt des Unfalles! Und wenn die Haftungslage klar ist, dann kommt der Versicherer auch nicht drumherum einen angemessenen Vorschuss zu bezahlen.
Die Verzögerung ist ärgerlich, aber wenn der Anwalt partout nicht klagen will, dann hat die Allianz gewonnen. Man kann es nur teuer für die Allianz machen. Und die Allianz ist genauso in der Beweispflicht wie der Geschädigte auch, also Unterlagen anfordern. Und für die einfache Unterlagenübersendung - gerne auch per E-Mail - sind zwei Wochen ausreichend.
Ergibt sich aus den Unterlagen tatsächlich etwas, dann kann der Sv nachbessern. Ergibt sich nichts, ist die Klageaussicht sehr positiv. Der Anwalt sollte sich hierzu mal mit dem SV in Verbindung setzen.
Und technische Einwendungen des Versicherers zeigen doch nur, dass es umso dringlicher war, dass der Geschädigte einen SV und einen Anwalt für seine Regulierung hinzugezogen hat. Aber der RA muss sich frühzeitig mit dem SV beraten.
Wenn der Geschädigte keinen (verschwiegenen) Vorschaden am Fahrzeug hatte und der SV in einer Stellungnahme seinen Wert nachvollziehbar noch einmal darstellen kann, gibt es keinen Grund auf eine Klage zu verzichten.
Der Anwalt hat ja noch einen anderen Vorteil: macht er die ganze Summe geltend, hat er auch jeden Fall überwiegend Recht. Macht er nur eine Differenz geltend, kann er auf die Schnauze fallen.
Beispiel:
WBW 7000,- wird eingeklagt, die Versicherung will nur 6000,- bezahlen. Die SV-Kosten wurden vorgerichtlich reguliert.
Das Gericht holt sich ein GA ein, in erster Instanz fallen Kosten in Höhe von insgesamt 2000,- Euro.
Das Gericht macht eine 50:50-Sache daraus, der Geschädigte erhält also 6500,- Euro. Seine Quote liegt also bei ca. 90:10. Er muss also 10% der 2000, Euro selbst zahlen und hat somit effektiv nur 6300,- erhalten. Was aber immer noch besser ist als nur die 6000,- der Versicherung anzunehmen.
Zahlt die Versicherung 6000,- vorgerichtlich und streitet der Geschädigte noch um die letzten 1000,- Euro, dann sind die gesamten Prozesskosten nicht viel billiger, weil der größte Teil auf das Gerichtsgutachten fällt. Also seien die Kosten meinetwegen 1500,- Euro.
Er bekommt jetzt aber nur noch eine Quote von 50:50 und somit bekommt er zwar 500,- Euro mehr WBW, muss aber 750,- Euro Prozesskosten zahlen. Das macht nicht wirklich Spaß.
Deshalb soll der Anwalt einmal aussagekräftige Unterlagen fordern, die die Meinung der Versicherung angeblich stützen. Kommt nicht, wird geklagt und zwar nach vorheriger Rücksprache mit dem SV, der gegebenenfalls zur Vorbereitung der Klage das Fahrzeug noch einmal untersucht, um Einwendungen möglicher Vorschäden auszuräumen.
Davon abgesehen, haben wir mittlerweile eine für den Kunden vorbereitete Beschwerde an die BaFin, die wir uns unterschreiben lassen und an die BaFin schicken. Die geht in die Beschwerdestatistik mit ein. Das sollte aber so einer Zahlungsverweigerung üblich werden. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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