| Beulenpest |
| Piratenkapitän |
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| Anmeldedatum: 09.05.2007 |
| Beiträge: 983 |
| Wohnort: Hamburg |
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„Der Altschaden ist in seiner Dimension lediglich als nicht funktionsbeeinträchtigender Schönheitsfehler zu qualifizieren. Der weitere Schaden jedoch führt zu einer echten Reparaturbedürftigkeit. Dass der Altschaden unbearbeitet blieb, zeigt, dass er den Geschädigten nicht weiter störte. Dass er nun zwangsläufig mit der Reparatur des Neuschadens beseitigt wurde, ist als aufgedrängte Bereicherung zu charakterisieren. Ein solcher aufgedrängter Vorteil ist nicht auszugleichen. Eine Wertsteigerung im Sinne eines nun besseren Verkaufspreises tritt nicht ein. Auch ist der Stoßfänger kein Verschleißteil mit der Folge, dass der Betroffene sich einen selbst zu zahlenden Austausch erspart (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20 12.2007, Az: 713 D C 74/07).“
Gruss Beule....
P.S.: gilt natürlich auch im Haftpflichtfall.... |
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