Wieder mal Haarsträubendes von Motor-Talk
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Verfasst am: 10. April 2007 00:15 |
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| Heinzelmännchen |
| Neptun |
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Den Bock zum Gärtner gemacht!
Da frägt ein User:
Abrechnung Vollkaskoschaden so richtig?
| Zitat: |
Folgendes Problem:
Selbstverschuldeter Unfall, Auto nicht fahrbereit, Auto hat VOLLKASKO.
Eigene Versicherung schickt Gutachter. Gutachter gibt folgende Zahlen aus:
Wiederbeschaffungswert: 20.000 €
Reparaturkosten: 15.000 €
Restwert: 10.000 €
Versicherung will wie folgt abrechnen:
Wiederbeschaffungswert 20.000 € minus Restwert 10.000 € gleich Auszahlung 10.000 €.
3 Fragen dazu:
1. Habe ich kein Recht auf Auszahlung der geschätzten Reparaturkosten, also nach fiktiver Abrechnung?
2. Gilt diese Abrechnungsmethode nur, wenn ich das Auto als Unfall verkaufen würde?
3. Wenn ich das Auto (günstig) reparieren lassen würde und der Versicherung die Reparatur nachweisen würde, hätte ich dann Anspruch auf Auszahlung der (fiktiven) Reparaturkosten? |
Wie gut das es dort pfiffige Moderatoren gibt:
Antwort des Moderator:
| Zitat: |
Hi,
siehe Versicherungsbedingungen:
Entschädigungshöchstgrenze ist der Wiederbehschaffungsaufwand - also Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert --> drüber gibts nix.
Egal wie du es anstellst - die 15.000 wirst du nicht bekommen. Vertiefend dazu auch die FAQ sowie www.unfallweb.de nutzen.
Oder auch die Suche.
Grüße
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Da krich ich Plaque!
Richtig ist natürlich (siehe VKS: »Restwertanrechnungsprobleme bei Kasko«)
| Zitat: |
»Restwertanrechnungsprobleme bei Kasko«
I. Bereits einmal wurde in dieser Zeitschrift (Heft 5/1996, S. 133) über die Frage der Restwertanrechnung im Kaskofall nach alten Bedingungen (AKB 88) berichtet.
Aus der Regulierungspraxis hat sich eine weitere Frage ergeben.
II. Nach § 13 Abs. 5 AKB in der maßgeblichen Fassung 88 ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung.
Es war lange Zeit umstritten, ob in Fällen, in denen die Wiederherstellungskosten größer sind als die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert nur diese Differenz zu bezahlen ist oder ob der Versicherer hier dennoch die Wiederherstellungskosten zu zahlen hat.
Diese Frage wurde vom BGH kürzlich beantwortet.
Das maßgebliche Urteil des BGH vom 8.11.95, AZ: IV ZR 365/94 findet sich beispielsweise in NJW 1996, S. 256/257 veröffentlicht.
In der Entscheidung heißt es wörtlich:
»Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß. Mit § 13 AKB verspricht der Versicherer in allen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges den Ersatz der Kosten der Wiederherstellung, im Regelfall - § 13 I AKB - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Das verdeutlicht dem Versicherungsnehmer, daß bis zu dem so abgesteckten Rahmen die Reparaturkosten für die Ersatzleistungen maßgeblich sind. Das gilt unbeschadet des Umstandes, ob eine Reparatur bereits durchgeführt worden ist oder nicht. Auch im letztgenannten Falle bleiben die Reparaturkosten für die Ersatzleistungen bestimmend, auch wenn diese durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Kommt es aber insoweit durchweg auf die Kosten der Reparatur an, kann der Versicherungsnehmer jedenfalls im Rahmen des Anspruches gem. § 13 V AKB auch das Begriffspaar »Rest- und Altteile« in § 13 III b AKB nur einheitlich vor dem Hintergrund des (tatsächlichen oder fiktiven) Reparaturfalles verstehen. Eine Reparatur erfolgt aber unter Verwendung des beschädigten Fahrzeuges. Deshalb können alle im Zuge der Wiederherstellung weiter verwendeten Teile des Fahrzeuges nicht Rest- oder Altteile i. S. des § 13 III b AKB darstellen. Unter Rest- oder Altteilen kann der Versicherungsnehmer vielmehr in diesem Zusammenhang nur solche verstehen, die nach der Reparatur dem Versicherungsnehmer verbleiben, etwa weil sie zur Wiederherstellung des Fahrzeuges durch neue Teile ersetzt werden mußten.
Daß im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges im unreparierten Zustand etwas anderes gelten soll, kann der Versicherungsnehmer den genannten Klauseln nicht entnehmen. Sein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Wiederherstellung setzt eine Reparatur des Fahrzeuges gerade nicht voraus, er bleibt deshalb
auch von einer Veräußerung des unreparierten Fahrzeuges unberührt. Aus § 13 V AKB ergibt sich deshalb für den Versicherungsnehmer kein Anhaltspunkt dafür, daß im Veräußerungsfalle nunmehr der Restwert des Fahrzeuges oder dessen Veräußerungserlös als Wert von Rest- oder Altteilen im Sinne von § 13 III b AKB anzusehen sein könnte. Eine Anrechnung des Restwertes des Fahrzeuges auf die Ersatzleistung nach § 13 V AKB kommt deshalb nicht in Betracht.
Allerdings kann im Falle einer Zerstörung des Fahrzeuges (§ 13 IV a AKB) der Wert der Restteile des zerstörten Fahrzeuges auf die Ersatzleistung des Versicherers anzurechnen sein. Im Falle der Zerstörung kommt nach dem Regelungszusammenhang in § 13 AKB eine Wiederherstellung durch Reparatur nicht in Betracht; gerade dadurch ist die Zerstörung von einer Beschädigung im Sinne des § 13 V AKB abgegrenzt. Deshalb sind im Falle einer Zerstörung des Fahrzeuges dessen Restteile als »Rest- und Altteile« im Sinne des § 13 III b AKB anzusehen, denn sie kommen bedingungsgemäß für eine Verwendung im Rahmen einer Wiederherstellung nicht in Betracht. Sie sind deshalb im Regelfall des § 13 Abs. 1 AKB auf den Wiederbeschaffungswert anzurechnen.«
Mithin kommt es auf die Frage an, wann eine Beschädigung und wann eine Zerstörung des Fahrzeuges vorliegt. Diese Frage beantwortet der BGH nicht abschließend. Etwas weiter im Text der Entscheidung heißt es nämlich:
»Denn eine Zerstörung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Kosten der Wiederherstellung die jeweils maßgebliche Entschädigungsgrenze nicht übersteigen..«
...
Hierzu allerdings hat sich das OLG Köln geäußert:
Die Entscheidung des OLG Köln vom 19.12.95, Az.: 9 U 51/95 ist in VersR 97, S. 102/103 wiedergegeben.
Dessen Leitsatz 1 lautet wie folgt:
»Eine Beschädigung des Fahrzeuges im Sinne von § 13 Abs. 5 AKB liegt selbst bei einem sog. wirtschaftlichen Totalschaden vor, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung zu § 13 Abs. 4 a AKB. Erst ein Totalschaden, der zu einer völligen Reparaturunwürdigkeit führt und damit einer Zerstörung gleichzusetzen ist, schließt eine Beschädigung aus.«
Im Text wird noch darauf hingewiesen, daß das OLG Hamm, veröffentlicht in VersR 93, S 1372 die gleiche Auffassung vertritt. |
Da hier, im weiteren, sogar mein Hoffnungsträger auf Motor Talk versagt, bitte ich um Richtigstellung eines hier Lesenden!
Grüße
HM |
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Zuletzt bearbeitet von Heinzelmännchen am 10. April 2007 08:03, insgesamt einmal bearbeitet _________________ "Et tu, Brute?" |
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Verfasst am: 10. April 2007 01:01 |
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| Heinzelmännchen |
| Neptun |
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Nachdem ich da mal das www.unfallweb.de studiert habe, konnte ich da folgendes lesen:
| Zitat: |
| Achtung: Bei Abrechnung auf Basis eines Gutachtens wird von manchen Versicherern nur Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert („unechter Totalschaden“) abgerechnet oder die Mehrwertsteuer abgezogen! (meist AKB-Version ab 1998) |
Also, lese ich mal die AKB der HUK, dann steht da:
| Zitat: |
§ 13 Ersatzleistung
...
(5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert. Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat. |
Sparkasko, oder ist das jetzt stand der Dinge?!
Laut den Musterbedingungen des GDV heißt es im gleichen Abschnitt:
| Zitat: |
§ 13 Ersatzleistung
...
(5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis zum Schluss des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden Kalenderjahr auf Bereifung, Batterie und Lackierung. |
Wer wie was wieso weshalb warum?
Grüße
HM |
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Zuletzt bearbeitet von Heinzelmännchen am 10. April 2007 09:01, insgesamt einmal bearbeitet _________________ "Et tu, Brute?" |
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Verfasst am: 10. April 2007 07:01 |
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| Andreas |
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Bei der Helvetia gilt nach deren Bedingungen in § 13, dass dann, wenn die Reparatur nicht - nachgewiesen - vollständig durchgeführt wurde, die Leistung auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist.
Insofern scheint es sich mittlerweile um Standard zu handeln. Wie das gegebenenfalls ein Gericht sieht, ist eine andere Frage. Vielleicht reicht in diesem Fall - unechter Totalschaden - ebenfalls die simple Wiederfahrbereitmachung aus. |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 10. April 2007 07:22 |
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Trotzdem kann auch in diesen Fällen obiger Fall gerichtet werden.
Darum und weil man weis wie die meisten im Kaskoschadensfall ausgewiesenen WBWe und Restwerte aussehen, sollte doch bitte jemand den Herren dort vor einem finanziellen Verlust bewaren.
Ich kann das nicht!
Grüße HM |
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_________________ "Et tu, Brute?" |
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Verfasst am: 10. April 2007 08:37 |
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Hast Du etwa Postverbot? *hihi*
Ich habe gerade mal geantwortet. Bin Loichimauspuff |
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_________________ Grüße
Andreas |
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Verfasst am: 10. April 2007 08:53 |
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Hab virtuelles Hausverbot im Versicherungsforum.
Danke Danke Danke für dein Posting!
Grüße
Heinzelmännchen |
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_________________ "Et tu, Brute?" |
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Verfasst am: 10. April 2007 09:04 |
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| Heinzelmännchen |
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Wer meint ihr legt bei der HUK fest ob ein Schaden "volständig" repariert ist?
Mann o mann was unterschreiben die Leute denen für Kaskoverträge??
Geiz ist zum
Grüße
HM |
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_________________ "Et tu, Brute?" |
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Verfasst am: 10. April 2007 09:11 |
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| Vollständig nach Gutachten heißt es im Regelfall. Jetz tkommt es eher darauf an, wer das Gutachten gemacht hat... |
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_________________ Grüße
Andreas |
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