§ 134 BGB Gesetzliches Verbot und § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben – BGH: VII ZR 6/13

Der VII. Senat des BGH erklärte am 1. August im sogenannten Schwarzarbeiter-Prozess Werkverträge, welche gegen Gesetze verstoßen, seien nichtig.

Verhandlungstermin: 1. August 2013

VII ZR 6/13

LG Kiel – Urteil vom 16. September 2011 – 9 O 60/11
OLG Schleswig – Urteil vom 21. Dezember 2012 – 1 U 105/11

Die Klägerin verlangt u.a. einen Vorschuss zur Beseitigung von Mängeln an der Auffahrt ihres Grundstücks. Auf ihre Bitte hatte der Beklagte diese neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 € sowie vereinbart worden, dass dieser in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 € verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Der Werkvertrag sei gemäß § 134 BGB* nichtig, weil die Parteien gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** verstoßen hätten. Damit stünden der Klägerin auch keine Mängelansprüche zu. Der Beklagte verstoße nicht gegen § 242 BGB***, wenn er sich hierauf berufe. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begegne grundsätzlichen Bedenken; jedenfalls sei sie überholt. Sie sei zu einer heute nicht mehr geltenden Rechtslage (vor 2004) ergangen, bei der allein Steuervorschriften zu einer Nichtigkeit einer Ohne-Rechnung-Abrede geführt hätten.

Mit der zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird zu prüfen haben, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung Nr. 84/2008 vom 24. April 2008) unter der heutigen Gesetzeslage festhält.

*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

***§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle: Bundesgerichtshof

Meiner Meinung nach hat nichts anderes zu gelten, wenn Werksleistungen nur erbracht werden können, wenn seitens der Vertragspartner – wissentlich und willentlich – gegen das Datenschutz- und gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen wird. So wie es regelmäßig der Fall ist, wenn sich Versicherer zur Umsetzung des Schadensmanagementes mit dem Ziel der Leistungsminimierung externer Firmen wie z. B. ControlExpert oder Eucon bedienen.

Seitens der Allianz Versicherung AG z. B. wurde mir mehrfach mitgeteilt, dass jedes zugesandte Gutachten in gescannter Form umgehend z. B. an ControlExpert weitergeleitet wird. Nach entsprechender „Prüfung“ kommt es zur Einstellung ins Schadenbearbeitungs-System und erst dann kann der Schadenfall „bearbeitet“ werden.

Trotz ausdrücklichem Hinweis auf § 53 UrhG in unseren Gutachten werden zudem – nachweislich – bei „Bedarf“ seitens der Firma Eucon die Schadensfotos einer weiteren Restwertbestimmung zugeführt.

Nicht nur, dass m. E. nach obigen Richterspruch kein Anspruchsteller die sogenannten „Prüfberichte“ bzw. Restwertgebote seitens des Schädigers gegen sich gelten lassen musste; ein unter Rechtsmissbrauch zustande gekommene Schadenbestimmung bzw. -minderung durch den Schädiger dürfte ausnahmslos gerichtlich nun nicht mehr durchsetzbar sein.

Insoweit sollte seitens der Rechtsvertretungen das obige BGH-Urteil umgehend nach Veröffentlichung dahingehend analysiert werden, inwieweit dieses auch aus ihrer Sicht auf die Schadenregulierungspraxis der Versicherungswirtschaft übertragbar bzw. anwendbar ist.

Siehe auch: Prof. Dr. Helmut Rüßmann „ SCHRANKEN“  „GÜLTIGKEITSMÄNGEL“ und „BEREICHERUNG“

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1 Antwort zu § 134 BGB Gesetzliches Verbot und § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben – BGH: VII ZR 6/13

  1. F-W Wortmann sagt:

    Das Urteil hat besondere Bedeutung im Rahmen der Mängelhaftung bei gesetzwidrigen Rechtsgeschäften, insbesondere bei der Gewährleistung bei Schwarzarbeitsverträgen.

    Der BGH hat mit obigem Urteil das Vertragsverhältnis zwischen den Partnern des Schwarzarbeitsverhältnisses und die Folgen schlechter Arbeit beurteilt.

    In der Schadensregulierung haben wir zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertragsverhältnis, sondern die Schadensersatzansprüche ergeben sich aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff, 249 ff BGB bzw. §§ 7, 17 StVG, 115 PflVG. Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, nicht ein vertragliches. Der BGH hat aber über ein vertragliches Vertragsverhöältnis mit dem Schwarzarbeitsverhältnis-Urteil entschieden.

    Es gibt damit bei der Schadensregulierung grundsätzlich keine Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen können und es gibt auch keinen Vertrag, der sich aus Schwarzarbeit ergibt oder ähnlichem im Verhältnis Schädiger zu Geschädigtem.

    Das Urteil ist daher m.E. nicht auf die Schadensregulierung anwendbar. Allerdings hat der Sachverständige – auch ohne Übertragung dieses BGH-Urteils – immer Anspruch auf Entschädigung, wenn seine Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht an den Lichtbildern verletzt werden. Inwieweit an dem Gutachten selbst Urheberrechte bestehen dürfte m.E. fraglich sein. Aber den Anspruch auf Schadensersatz bei Verstoß gegen die Urheberrechte kann der Sachverständige jedenfalls auch ohne die Analogie dieses Urteils geltend machen.

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