AG Gießen verurteilt Halterin der bei der KRAVAG versicherten Spedition zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (49 C 92/14 vom 17.07.2014)

Mit Urteil vom 17.07.2014 (42 C 92/14) hat das Amtsgericht Gießen die Halterin des bei der KRAVAG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter SV-Kosten in Höhe von 47,08 € zzgl.  Zinsen sowie den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Solche Verfahren stimmen insbesondere die Fuhrparkleiter der Speditionsunternehmen fröhlich. Da wäre es vielleicht angebracht, dass Versicherungsverhältnis im Ganzen einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Eine kurze Urteilsbegründung, die alles Wesentliche enthält und sich nicht seitenlang auf akademische Streitstände einläßt. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet, der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 47,08 Euro. Die Beklagte haftet aus dem Unfall zu hundert Pro­zent. Der Kläger hat ein Sachverständigengutachten erstattet und mit 432,64 Euro brutto ab­gerechnet. Hiervon hat die hinter der Beklagten stehende Versicherung 385,56 Euro gezahlt. Die kalkulierten Reparaturkosten des Sachverständigen betrugen 3.275,08 Euro. Bei dieser Sachlage ist die von dem Kläger geltend gemachte Vergütung von 432,64 Euro inklusiver Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um einen Betrag, der für Gut­achten in dieser Größenordnung üblicherweise von sämtlichen Sachverständigen verlangt wird, wobei die Honorare um wenige Euro auseinanderfallen können. Jedenfalls fällt das vom Kläger geforderte Honorar nicht derart aus dem Rahmen, dass es als unangemessen anzu­sehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Gießen

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2 Antworten zu AG Gießen verurteilt Halterin der bei der KRAVAG versicherten Spedition zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (49 C 92/14 vom 17.07.2014)

  1. Sepp Meyer sagt:

    So kommt´s mit aller Deutlichkeit, wenn man den Bogen überspannt, provoziert und kein Gefühl für das Ende der Fahnenstange entwickelt hat. Aber das gilt dann insbesondere auch für die HUK-Coburg, die DA direkt und die Zurich sowie derzeit noch für die VHV und LVM gleichermaßpen.

    Sepp Meyer

  2. SV-Mann sagt:

    Zitat: „Es handelt sich hierbei um einen Betrag, der für Gut­achten in dieser Größenordnung üblicherweise von sämtlichen Sachverständigen verlangt wird, wobei die Honorare um wenige Euro auseinanderfallen können. Jedenfalls fällt das vom Kläger geforderte Honorar nicht derart aus dem Rahmen, dass es als unangemessen anzu­sehen ist.“

    Hallo liebe Leser!
    Diese Begründung ist bedenklich. Es häufen sich momentan die Urteile von einigen Amtsgerichten, dass bei fehlender Honorarvereinbarung nicht das erforderliche, sondern das übliche Honorar vereinbart ist und demnach nach § 287 ZPO das Honorar und die Nebenkosten aus werkvertraglichen Gesichtspunkten zu Schätzen sind. Dies ist m.E. rechtlich nicht haltbar, denn der BGH VI ZR 225/13 spricht zwar von einer erfolgten Honorarvereinbarung, schließt aber nicht die Erforderlichkeit bei fehlender Vereinbarung aus. Sowohl die/der Geschädigte als auch die/der Schädiger (Versicherung) erhalten die Rechnung des SV. Mit der Vorlage der Rechnung ist die Erforderlichkeit gegeben, unabhängig von einer Honorarvereinbarung.
    Oder ist hier jemand anderer Meinung?

    Mit freundlichen Grüßen

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