carexpert verursacht Nachbesichtigungskosten und zahlt obendrein Lizenzkosten
Die Firma carexpert, eine Sachverständigenorganisation, die durch einige Versicherer (u.a. R+V und Kravag) ins Leben gerufen wurde, hatte in einem Haftpflichtschadenfall von der regulierungspflichtigen Versicherung Teile meines Gutachtens übersandt bekommen, um dieses zu prüfen und der SV der Firme carexpert wollte nachbesichtigen. Der Anwalt des Geschädigten teilte der Versicherung mit, dass kein Nachbesichtigungsrecht bestehe. Sein Mandant würde aber dann einer Nachbesichtigung zustimmen, wenn er seinen SV hinzuzieht und sich die Versicherung für die Kosten gutsagt. Dies tat die Versicherung Zähne knirschend…
Bei der Nachbesichtigung stellte sich heraus, dass dem SV zum einen wichtige Informationen aus dem Gutachten fehlten, weil sie ihm seitens des Versicherers nicht weitergeleitet wurden. Viel interessanter aber war die Tatsache, dass der carexperte mir versuchte zu erklären, dass ich doch das Fahrzeug in die Restwertbörse hätte einstellen müssen, denn ohne geht es ja nicht mehr und außerdem habe er ein viel besseres Angebot erhalten. Und im übrigen stimme mein Wiederbeschaffungswert ja auch nicht.
Aha, ein viel besseres Angebot erhalten? Wie denn das? Mit meinen Bildern?
Also habe ich über den mich vertretenden Anwalt die Auskunft eingeholt welche meiner Bilder wie lange in welcher Höchstpreisbörse eingestellt waren. Nachdem die Auskunft erteilt wurde, forderte der Anwalt Lizenzkosten in Höhe von 20,- Euro / Bild für immerhin 11 Bilder. Diese Forderung wurde seitens der Firma carexpert sofort anerkannt und bezahlt. Die Anwaltskosten von 700 und ein paar Zerquetschten übrigens auch.
Und die Moral von der Geschichte?
- Auf Grund der Nachbesichtigung hatte die Firma carexpert etwa 1.000,00 Euro Anwalts- und Lizenzkosten zu zahlen. Der Auftrag hat sich also echt gelohnt!
- Die Versicherung musste die Kosten für mein GA, für mein Beisein bei der Nachbesichtigung und für den carexperten bezahlen.
- Der Schaden wurde vollständig nach meinem Gutachten reguliert. Die Versicherung hat nichts am Schaden gespart.
- Die Versicherung hat einen Haufen Verzugszinsen für die zögerliche Regulierung gezahlt.
- Ich habe mehr an Lizenzkosten und Kosten für die Nachbesichtigung erhalten als das eigentliche Gutachten gekostet hat.
Und die Bilanz?
- carexpert: Gutachtenhonorar abzgl. Kosten für Urheberrechtsverletzung: ca. -800,- Euro
- Versicherung: Gesamtkosten etwa 4000,- Euro (Schaden + SV ohne Schmerzensgeld) statt versuchten 2200,- und ursprünglichen 3250,-
- ich selbst: +750,00 Euro und damit mehr als Doppelte der usrpr. Honorarrechnung für das Schadengutachten
Welch glanzvolle Leistung! Es leben die Versichertenbeiträge!
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10 Kommentare
ja ja, die car”experten”:)
Da werden rechtskonforme Gutachten versucht auf unrechtmäßige Weise zu kürzen und was kommt dabei raus?
Eine nicht unerhebliche Summe an Zusatzkosten zu Lasten der Versicherungsnehmer, was man aber mit der Zeit auf die doch recht “überbezahlten freien SV´s” schieben wird, da diese mit ihren rechtskonformen Gutachten den Versicherer ja gerade dazu zwingen, die Gutachten kürzen zu müssen.
Allerdings kann so eine Unterhaltung mit dem SV der Vers. oder einem anderen Dienstleistungsunternehmen wie man hier merkt, ein lukrativer Nebenjob sein.
Ach übrigens, ein Bekannter von mir ist auch als KFZ-Sachverständiger für eine große “Kürzungsorganisation” zuständig, allerdings ist dieser studierter Betriebswirt und wenn ich da mal an früher denke, war der Radwechsel schon ein Problem für ihn.
Aber als Kumpel möchte ich ihn nicht missen
Da fällt es wirklich schwer freundlich und sachlich zu bleiben.
Freundlich? Sachlich?
wie kann man bei Ganoven freundlich und sachlich bleiben.
Abzocken auf Kosten des kleinen Mannes! Und dann noch freundlich bleiben? wenn man erfährt wie hoch die Gehälter der Vorstände sind!
Die Firma CarExpert tritt zwar öffentlich als freie und unabhängige Sachverständigenorganisation auf, steht aber zu 100% auf der Gehaltsliste der ERGO-Gruppe, zumal sie 1994/95 aus den auf die Strasse gesetzten Haussachverständigen von VICTORIA, R+V etc. gegründet wurde. Ich bin zwar kein Rechtsanwalt, aber für mich riecht das ganz steng nach übelster Wettbewerbsverzerrung.
Letzte Woche wurde meine Überzeugung durch folgendes Erlebnis gefestigt:
Vor Weihnachten besichtigte ich einen MB CL55 AMG EZ.: 2004 – also ein richtig schönes Coupe’ wie man es sonst nur als Formel-1-Pace-Car kennt. Dieser war auf einem Parkplatz abgestellt, wurde von einem abbiegendem LKW mit dem hinterem Unterfahrschutz an der vorderen linken Ecke erfasst, um ca. 100° nach rechts gedreht und außerdem noch 10 Meter mitgeschleift.
Regulierende Versicherung ist – wie bei den meisten LKW – die KRAVAG (jetzt auch ein Mitglied der ergo durch den kürzlichen Zusammenschluss mit der R+V).
Abgesehen von den äußerlich sichtbaren Karosserieschäden habe ich sicherheitshalber auch noch den Achsabstand grob vermessen. Also Lenkrad auf Geradeausstellung… einen Meter vor und wieder zurück auf ebener Parkplatzfläche gefahren und den Abstand des rechten und des linken Vorderrades zur A-Säule gemessen. Ergebnis: Eine Differenz von rund 5mm. Das muss immer noch nicht heißen, es wäre ein Achsschaden vorhanden, zumal die Räder keinerlei Beschädigung aufweisen. Möglicherweise kann man diesen Mangel sogar mit einfachen Einstellarbeiten beheben.
Für mich war dieses jedoch Anlass genug, mal unter dem Fahrzeug genauer hin zu sehen. Da weit und breit keine Hebebühne auffindbar war, hieß das: Decke ausrollen, Kopflampe aufsetzen und unter das tief liegende Auto kriechen. Und siehe da (!!!) der Vorderachsträger und die Unterseite des vorderen Stoßfängers bilden eine aerodynamisch fließende Einheit. Und genau an der linken vorderen Ecke hat der LKW den Achsträger erfasst und das Fahrzeug herumgezogen. Spätestens jetzt war klar, warum die Frontverkleidung dabei nicht komplett abgerissen sondern nur etwas eingedrückt und ein wenig in Fetzen gerissen wurde. Die linke vordere Ecke des Trägers weist deutliche durch Fremdeinwirkung verursachte Beulen und Knicke auf, die auch sehr gut per Foto dokumentiert werden konnten.
So ausgestattet versendete ich mein Gutachten an die Versicherung und an den Rechtsanwalt des Geschädigten.
Drei Wochen nach Weihnachten erhielt ich dann Nachricht vom Rechtsanwalt, dass im Auftrag der KRAVAG eine Nachbesichtigung erfolgen soll. Der Austausch des Achsträgers sei an Hand der Bilder nicht nachvollziehbar. Ich solle doch mal mit dem Sachbearbeiter telefonieren um ihn umzustimmen. Der Sachbearbeiter machte einen umgänglichen Eindruck und ich habe mit ihm dann auch mein Gutachten besprochen und ihn auch die Bilder erklärt. Der SB bestätigte mir, dass er ebenfalls diese Beschädigungen erkenne, aber die Entscheidung durch den Sachverständigen getroffen wäre. Nun wissen wir, dass die ergo-Gruppe keine eigenen Sachverständigen beschäftigt, sondern auf die selbsternannten (CAR)Experten zurück greift. Im Laufe des Gesprächs habe ich dann erfahren, dass die gesamte “Prüfung” der Gutachten nunmehr an CarExpert abgegeben wurde, und diese SICH SELBST BEAUFTRAGEN im Namen der Versicherung Konkurrenzgutachten zu erstellen! Eine Woche später erneute Nachricht vom Rechtsanwalt – CarExpert will Fahrzeug begutachten – Reaktion von uns: Kommt nicht in die Tüte – Klage einreichen … Auf meinen Fotos sind die Schäden auch für einen Laien klar erkennbar … Soll der Richter entscheiden!
Grüße asu Hennigsdorf
Mirko Schwäblein
Hallo Mirko Schwäblein,
in diesem Falle hätte ich als Anwalt deines Kunden der KRAVAG mitgeteilt, dass die Schadensakte gegen KRAVAG geschlossen wird und nunmehr der Schädiger bzw. die Halterin des LKW in Anspruch genommen werden. Dem Schädiger und seiner Arbeitgeberin, Halterin des LKW, eine kurze 14-tägige Regulierungsfrist ( vgl. LG Saarbrücken DS 2008, 36, 40; OLG Saarbrücken OLG-Report 2007, 441; OLG Saarbrücken NZV 1991, 312) setzen und dann Schädiger und /oder Halterin verklagen. Halterin wird sich nach Erhalt der Klage bei ihrer “guten” KRAVAG auf das bitterste beklagen und evtl. die Versicherung wechseln ob der guten Schadensregulierung.
Mit freundlichen Grüßen nach Henningsdorf
Willi Wacker
@Mirko Schwäblein
Carexpert und ERGO-Gruppe? Ich dachte immer, carexpert ist eine outgesourcte Tochter der R+V? Die R+V und die KRAVAG gehören aber nicht zur ERGO-Gruppe. ERGO = D.A.S, DKV, ERGO Direkt, ERV, Hamburg-Mannheimer, Victoria
http://www.wir-sind-ergo.de
Nicht CarExpert, aber KRAVAG die II.
Aus einem Brief der KRAVAG an den Geschädigtenvertreter:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben das Sachverständigengutachten geprüft. Dabei haben wir festgestellt, das für das Fahrzeug tatsächlich ein Restwert von xxxx EUR zu erzielen ist.
Die Firma AUTOonline GmbH
Hammerfelddamm 6
41460 Neuss
Telefon: 02131/7180101
Telefax: 02131/7180400
Aktenzeichen: 9903-0912-……-.
bietet Ihnen verbindlich an, das Fahrzeug von Ihnen zu diesem Preis zu kaufen und auf eigene Kosten abzuholen.
Dieses Angebot liegt über dem Restwert laut Gutachten und gilt bis zum ….. usw. usw..
Hier wurden sicherlich mal wieder Gutachtenbilder ungefragt verwendet, was einen Unterlassungsanspruch begründet.
Aber neu für mich ist, dass laut Schreiben KRAVAG, die Fa. AUTOonline jetzt auch mit Fahrzeugen handelt.
Hallo Mister L.,
da sollte man mal ins Handelsregister der Gesellschaft Autoonline GmbH, vermutlich eingetragen im Handelsregister des AG Neuss, schauen und feststellen, welcher Gesellschaftszweck dieser Firma zugrunde liegt, ob insbesondere auch der Ankauf und Handel mit Gebrauchtfahrzeugen darüber gedeckt ist. Bisher war mir diese Firma auch nur als Restwertbörse bekannt.
MfG Jurastudentin
@Jurastudentin@
…”da sollte man mal ins Handelsregister der Gesellschaft Autoonline GmbH, vermutlich eingetragen im Handelsregister des AG Neuss, schauen und feststellen…”
Und wozu soll das gut sein? Der Sinn dieses Beitrags erschließt sich mir jedenfall nicht. Aber vielleicht versteh ich das nur nicht.
Hi borsti,
jede Handelsfirma, die im Handelsregister eingetragen ist, muss einen Gesellschaftsvertrag über die Handelsgesellschaft, der übrigens der notariellen Beurkundung bedarf, haben. In diesem Gesellschaftsvertrag ist auch aufgeführt, welchen Zweck die Gesellschaft mit der Gründung dieser Gesellschaft in dieser Gesellschaftsform, z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat. Der Gesellschaftszweck kann z.B. in An- und Verkauf, sowie der Produktion von Waren liegen. Nur innerhalb dieses Gesellschaftszweckes kann dann die Gesellschaft tätig sein. Z. Beispiel darf eine GmbH, die in ihrem Gesellschaftsvertrag den An- und Verkauf von Gebrauchtwagen als Gesellschaftszweck angegeben hat, nicht Fahrzeuge produzieren.
Wenn in dem Handelsregister des AG Neuss steht, dass die Gesellschaft als Dienstleister Restwertangebote einholen kann aber nicht der Handel mit Gebrauchtfahrzeugen, so verstößt die Gesellschaft gegen ihren Gesellschaftsvertrag und damit gegen HGB mit entsprechenden Sanktionen. Mehr wollte ich damit nicht sagen.
Ein schönes verschneites Wochenende
Jurastudentin