Dauerbrenner Kfz-Sachverständigenkosten – HUK-Coburg auch hier wieder auf „Dummenfang“

Die HUK versucht es immer wieder. Zuerst werden jahrelang die Sachverständigenkosten willkürlich und rechtswidrig auf Grundlage des HUK-eigenen Honorartableaus gekürzt. Kfz-Sachverständige (oder deren Kunden), die sich die Kürzungen nicht gefallen lassen, müssen dann jeden einzelnen Kürzungsbetrag mühevoll bei den Gerichten einklagen und sehen sich dann oftmals noch Richterinnen oder Richtern ausgesetzt, die vom Schadensersatzrecht keine Ahnung haben. Beispiele für richterliche Inkompetenz gibt es ja jede Menge bei Captain HUK. Auch Perleberg von gestern gehört wohl zu dieser Fraktion. Und wenn man in Coburg nach einiger Zeit zur Auffassung gelangt, der Sachverständige sei nun „mürbe“ genug, kommt ein „freundliches Angebot“ der HUK zur Beilegung der Honorarstreitigkeiten – natürlich nur zu den Bedingungen und zu Gunsten der HUK (HUK-Honorartableau). Wer der Verlockung nicht widerstehen kann und der „Spinne ins Netz geht“, braucht sich nicht zu wundern, wenn er am Ende verraten und verkauft ist. Bestes Beispiel dafür, wohin es führt, wenn man „Geschäfte“ mit der HUK macht, sind die „Partnerwerkstätten“ der Versicherer => ein ständiges Jammertal ohnegleichen.

Fakt ist, wer sich mit der HUK einlässt, erzeugt tatsächlich eine Win-Win-Stuation. Zumindest für die HUK, denn die HUK gewinnt in der Tat gleich zweimal. Zum einen hat sie die lästigen (kostenintesiven) Prozesse los und spart zum anderen ab sofort jede Menge Geld bei der Regulierung der Sachverständigenkosten. Eines sollte man sich immer vergegenwärtigen:

Zahlemann bei der HUK sind immer die anderen.

Hier nun ein entsprechendes Schreiben an den Sachverständigen:

Sehr geehrter Herr … ,

meine Kollegin Frau … hat mich über die mit Ihnen zur Regulierung Ihrer Honorare in Schadenfällen, in denen die HUK-COBURG regulierungspflichtig ist, geführte Korrespondenz informiert.

Als zuständiger Referent der HUK-COBURG für Kfz-Sachverständige und -Organisationen nehme ich mich der Angelegenheit gerne an und danke zunächst für Ihre grundsätzliche Bereitschaft, hinsichtlich einer einvernehmlichen Regulierung und Erledigung Ihrer Honorare für Altfälle und künftige Schadenfälle auf Grundlage unseres Honorartableaus.

Nach Durchsicht verschiedener Gutachten und im Bestreben, für beide Seiten vertretbare Abrechnungsmodalitäten, Arbeits- und Verwaltungsvereinfachungen zu konkretisieren, möchte ich Ihnen unseren aktuellen Prüfmaßstab 2016 übersenden (s. Anlage) und nachfolgende Abrechnungsmodalitäten vorschlagen:

Prüfmaßstab:

Den aktualisierten Prüfmaßstab SV-Honorartableau 2016 – HUK-COBURG, legen wir ab 05.04.2016 der Regulierung zugrunde.

Unter Berücksichtigung der Jahrespreissteigerungen und der aktuellen Feststellungen des BVSK in der Honorarbefragung 2015 ist darin eine Erhöhung der Honorare um 5 % in den Gesamtwerten enthalten.

Das Tableau basiert mit den Werten im Grundhonorar bis einschl. 30.000 € auf der BVSK-Honorarbefragung 2015 (Mittelwert HB II / IV), verbunden mit einer Nebenkostenpauschale (Ausfertigungskosten für Text- und Fotoseiten, Porto / Telefonkosten und Grundanteil Fahrtkosten für 30 km) – angelehnt an die Werte des JVEG – nebst Mehrwertsteuer.

Der aktualisierte Prüfmaßstab bietet nach unserer Auffassung für den Versicherer und den Kfz-Sachverständigen gleichermaßen Vorteile. Die hinterlegten Bruttoendbeträge ermöglichen dem Versicherer einerseits eine effiziente und schnelle Überprüfung der geltend gemachten Sachverständigenhonorare. Dies macht eine zügige Bezahlung möglich. Für den Sachverständigen entfällt der zum Teil sehr aufwendige Begründungsaufwand, warum bestimmte Positionen berechnet wurden. Schließlich erleichtert diese Art der Abrechnung auch das Verhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinen Kunden, der durch Rückfragen nicht weiter belastet wird.

Nach unserer Auffassung stellen die aktualisierten Bruttoendbeträge ein übliches und angemessenes Honorar für Routinegutachten dar, das von sehr vielen Sachverständigen nachvollzogen werden kann.

Hinsichtlich der inhaltlichen Erstellung der Gutachten erfolgt damit keinerlei Vorgabe oder Einflussnahme! Dies ist die allein verantwortliche Aufgabe des Sachverständigen!

Abrechnungsmodalitäten:

Wir würden es begrüßen, wenn nachfolgende Abrechnungsmodalitäten – unter Berücksichtigung des hohen Qualitätsstandard der Gutachten und des Umstands, dass Ihr Büro ein größeres Einzugsgebiet abdeckt – unter Erweiterung der standardmäßigen Fahrtkostenanteile sowie Kosten einer Zweitbesichtigung und Übermittlungsmöglichkeit per mail – auch für Sie vertretbare Regulierungsstandards für eine einvernehmliche außergerichtliche Erledigung der Schadenfälle darstellen würden:

„Die Honorare des KFZ Sachverständigenbüro …  können auf Grundlage des SV-Honorartableau- HUK-COBURG reguliert und erledigt werden, soweit die HUK-COBURG (HC, HCA, HUK24) bzw. VRK bzw. BRUDERHILFE eintrittspflichtiger KH-Versicherer ist.

· Die im SV-Honorartableau veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe.

· Für die Bemessung der Schadenhöhe im Reparaturfall maßgebend sind die Reparaturkosten netto zzgl. der Wertminderung.

  • Im Totalschadenfall ist der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend.
  • Das Tableau bezieht sich nur auf Fahrzeuge, die mit einer Standardsoftware kalkuliert werden können.
  • Sonder- und Exotenfahrzeuge sind nicht berücksichtigt. Diese Fahrzeuge werden auf Grundlage des Honorartableaus des KFZ Sachverständigenbüro … reguliert.

· Das Tableau enthält Bruttoendbeträge inkl. Nebenkostenpauschale, d. h. inkl. Kosten für Bilder, Ausfertigung, Porto/ Telefon etc. und Mehrwertsteuer.

· Unter Berücksichtigung des hohen Qualitätsstandard der Gutachten, dass das Büro ein großes Einzugsgebiet abdeckt und dadurch nachvollziehbar überdurchschnittliche Fahrtkosten und Mehraufwendungen anfallen können, wird eine Aufwandspauschale in jedem Einzelfall von 42,02 € netto (50,00 € brutto) und bei Nutzung einer Online-Restwertbörse ein Zuschlag von 17,50 € netto (20,83 € brutto) – bzw. bei autoOnline seit 01.07.2017 18,00 € netto (21,42 €) akzeptiert.

· Die Übermittlung der Gutachten erfolgt zur Kostenreduzierung für Erstellung und Versand idealerweise per mail an info@HUK-COBURG.de unter Angabe unserer Schadennummer oder eines beteiligten Kennzeichens in der Betreffzeile.

  • Begründeter und in der Rechnung aufgeführter Mehraufwand (z.B. Zweitbesichtigung i.R.d. Schadenkalkulation 40,00 € netto pauschal), wird zuzüglich des ermittelten Tableau-Wertes vergütet. Ebenso nachgewiesene Fremdkosten (z.B. Hebebühne, Demontagekosten). Dies ist in der Rechnung jeweils kurz aufzuführen, um es für den Sachbearbeiter nachvollziehbar und nachprüfbar zu machen.

· In Fällen, in denen keine Zession vorgelegt wird, regulieren wir zur Transparenz „im Außenverhältnis“ gegenüber dem Geschädigten oder dessen Anwalt mit dem Zusatz:

„die Rechnung für das Gutachten haben wir mit< EUR ausgeglichen. Nach unseren Erkenntnissen akzeptiert der Sachverständige diese Abrechnung.“

Diese Regelung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende jederzeit schriftlich gekündigt werden.“

Soweit sich in abzurechnenden Fällen zu Ihrem Honorar einmal Probleme ergeben sollten, stehe ich Ihnen als zuständiger Referent der HUK-COBURG für Kfz-Sachverständige und -Organisationen jederzeit gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und sichere eine unbürokratische und schnelle kulante Lösung zu. Eine kurze Email mit unserer Schadennummer genügt!

Erledigung offener Forderungen:

Für den Fall einer Einigung für künftige Fälle wären wir bereit, noch offene unverjährte Forderungen aus Schadenfällen, in denen unsere Gesellschaften eintrittspflichtig sind, gem. obiger Abrechnungsmodalitäten (jeweiliges HUK-Tableau zzgl. Pauschale) auszugleichen. Hierfür würden wir um die Übersendung einer Auflistung – idealerweise eine Excel-Tabelle – mit Angabe unserer Schadennummer und des offenen Betrags bitten. Bereits jetzt sichern wir hinsichtlich der Schadenfälle aus 2014 einen Verjährungseinredeverzicht bis 28.02.2018 zu.

Sofern obige Abrechnungsmodalitäten für Sie vertretbare Regulierungsstandards darstellen, würde ich mich über eine positive Rückmeldung freuen. Die Regelung würde ich dann in unserem System jeweils zentral hinterlegen lassen und Sie bei einer Aktualisierung unserer Honorartabelle unverzüglich informieren.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und verbleibe

mit vielen Grüßen aus Coburg


Abteilung Schaden K und H/U/S zentral

HUK-COBURG
Willi-Hussong-Str. 2
96444 Coburg

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu Dauerbrenner Kfz-Sachverständigenkosten – HUK-Coburg auch hier wieder auf „Dummenfang“

  1. Iven Hanske sagt:

    Ein HUK-versichertes Gericht:
    Wenn die Lobby gerne würzt und auf die Gesetze furzt, so findet der Karl auch keine Ruh, denn Frey der Mann mit Fuchs als Wurm auf der Welle Sie gern selber formt.

    Vor 17 Jahren hat man mir vergleichbares angeboten und es kam zu einer sehr hohen Auszahlung alter Fälle mit ca. 25% Einbuße.

    So rechnete ich auch neue Fälle nach Maßstab HUK ab, welche jedoch von der HUK trotzdem erneut gekürzt wurden. Der Packt mit dem Teufel war also Schwachsinn!

    Jetzt kommen diese unlauteren Bemühungen, da die BVSK Vorgaben mit BGH 61/17 Geschichte sind und VKS-BVK bzw. das JVEG (als Komplettrechnung) Beachtung findet.

    Marktmacht= Diktator? Marktmacht = Gesetzgeber? Gehts noch? Da können wir ja gleich die Einheitspreise der DDR wieder einführen!

    Aber vielleicht ist das ja nun die erste Einsicht für eine Gebührenordnung, welche natürlich mit allen Parteien (z.B. auf den nächsten Verkehrstag) zu erläutern wäre.

  2. Versicherungskritiker sagt:

    Da sieht man mal wieder, wie es die HUK-COBURG mit Recht und Gesetz nimmt. Obwohl die Rechtsprechung unisono entschieden hat, dass das Honorartableau der HUK-COBURG kein Maßstab für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten und deren Höhe sein kann, weil die HUK-COBURG bis heute noch nicht plausibel die Höhe der einzelnen Positionen begründen kann. Auch ist die HUK-COBURG bis heute nicht in der Lage, zu erklären, wie die Beträge zustande kommen. Zumindest ist das bisher in keinem Rechtsstreit nachvollziehbar erfolgt.

    Bei den Gerichten konnte die HUK-COBURG mit dem von ihr selbst entworfenen Honorartableau nicht punkten, vielmehr wurde diese selbst entworfene Honorarliste bisher bundesweit verworfen. Daher versucht man es jetzt durch die Hintertür, indem den Sachverständigen vermeintliche Vorteile vorgegaukelt werden. Jeder kann die Taschenspielertricks der HUK-COBURG jedoch schnell entlarven. Der vermeintliche Vorteil des Sachverständigen soll darin liegen, dass er bei Schadensfällen, die die HUK-COBURG und ihre Unternehmen betreffen, günstigere Preise berechnen kann als bei vergleichbaren Schadensfällen, die andere Gesellschaften betreffen, und dafür schnellen Ausgleich versprochen erhält. Nur bei der HUK-COBURG sollen offenbar die für die HUK-COBURG günstigeren Beträge gelten. Diese Vereinbarung stellt daher einen – unzulässigen – Vertrag zu Lasten Dritter dar, denn die Begünstigung der HUK-COBURG stellt gleichzeitig eine Benachteiligung der anderen Versicherer dar. Warum sollte die HUK-COBURG vorzugswürdig sein, wo diese doch nicht in der Lage oder gewillt ist, den Unfallschaden nach Recht und Gesetz auszugleichen?

    Hintergrund dieser neuerlichen Aktion ist doch, dass die HUK-COBURG mittlerweile merkt, dass die Schadensersatzprozesse um gekürzte Sachverständigenkosten auf Dauer das Image der HUK-COBURG als der Versicherer mit dem blank geputzen Schild ankratzt. Der Kampf um das Sachverständigenhonorar im Schadensersatzprozess dauert doch länger als erwartet. Im Übrigen ist der Kampf um das Honorartableau der HUK-COBURG vor Gericht auch nicht zu gewinnen, denn es ist dem deutschen Recht fremd, dass der Schädiger bestimmt, in welcher Höhe er Schadensersatz leistet. Der Schädiger ist kein Gläubiger, der beanspruchen kann, sondern ist Schuldner, der Schadensersatzleistungen zu erbringen hat.

    Abschließend kann daher festgehalten werden, dass die jetzige Aktion der HUK-COBURG ein – untauglicher – Versuch ist, doch noch das für sie günstige und von ihr selbst entworfene und von Gerichten verworfene Honorartableau durchzusetzen. Wer Gewinner bei einer entsprechenden Vereinbarung ist, liegt klar auf der Hand. Nur die HUK-COBURG gewinnt. Zu Recht kann diese Aktion als erneuter „Bauernfang“ bezeichnet werden. Wer dem zustimmt, dem kann dann auch nicht mehr geholfen werden.

  3. Glöckchen sagt:

    Das ist hinlänglich bekannt!
    Man beachte die Festlegung auf den Gegenstandswert NETTO.
    Der Gegenstandswert BRUTTO ist maßgeblich für
    a.die Ra-Gebühren gem.RVG
    b.die Gerichtskosten gem. GKG
    c.die Architektenkosten gem.HOAI
    d.die Notarkosten gem.NotKostO
    usw.usw.
    Weshalb also hier ausnahmsweise die Nettoreparaturkosten?
    Die Antwort findet sich ebenfalls in der HUK-Honorarvereinbarung:
    Beim Totalschaden,also auch beim unechten Totalschaden(Repko. höher als Wiederbeschaffungsaufwand)
    gilt als Gegenstandswert der Wiederbeschaffungswert BRUTTO.
    Das ist m.E. das „kleine Geschenk“ dafür,daß der SV die Karre im eigenen Vergütungsinteresse zum Totalschaden totrechnet unter -im Verhältnis zu seinem Auftraggeber-illegaler Verwendung von Restwertbörsen.Dafür gibt’s dann auch noch den „Zuschlag“ von € siebzehnfuffzig oder sogar achtzehn bei Verwendung von Autoonline.
    Also was wird der HUK-Partnersachverständige im eigenen vertraglich verbrieften Vergütungsinteresse und unter Mißachtung der Vermögensinteressen seines Auftraggebers gem. § 241 II BGB kalkulieren,wenn er bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eine wesentlich höhere Bezahlung von der HUK erhält,als bei einem Reparaturschaden?
    -Er wird versucht sein,den WBW fälschlicherweise rein nach Schwacke ohne zuteffende Berücksichtigung vorhandener Sonderausstattung viel zu niedrig anzunehmen.
    -Er wird versucht sein, die Erneuerung reparaturwürdiger Teile zu kalkulieren,um die Reparaturkosten in die Höhe zu treiben.
    -Er wird versucht sein,Markenwerkstattlöhne auch bei ungewarteten und betagten KFZ zu kalkulieren.
    -Er wird versucht sein,merkantile Minderwerte möglichst hoch anzusetzen,damit die Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden möglichst überschritten wird.
    -Er wird versucht sein,die Restwertbörse von Autoonline zu nutzen,damit der Wiederbeschaffungsaufwand so niedrig wie möglich ausfällt und die aufgeblähten Reparaturkosten plus aufgeblähter Wertminderung tunlichst höher ausfallen.
    Ein solches „Gutachten“ wäre dann zur Regulierung zwar objektiv vollkommen unbrauchbar—aber was solls—,solange es exakt das von der HUK offenbar gewünschte Produkt darstellt, die Kosten -weil vereinbarungsgemäß-abzugslos reguliert werden und der über all das uninformierte Kunde–weil eben ahnungslos–glaubt,es sei alles mit rechten Dingen zugegangen und deshalb aus seiner beschränkten Erkenntnismöglichkeit auch noch mit dem, was da abläuft, vollstens zufrieden ist.
    Klingelingelingelts?

  4. Versicherungskritiker sagt:

    @ Glöckchen
    Also Taschenspielertricks der HUK-COBURG!
    Oder anders ausgedrückt: Betrug gegenüber dem Geschädigten, begangen durch mittelbare Mithilfe des Sachverständigen!

  5. Andreas Oberländer sagt:

    Also mir hat die HUK ein solches „Angebot“ trotz intensiven Schriftwechsel bislang nicht unterbreitet. Vermutlich weil man sich sicher ist dass der Wisch in der Rundablage landet? Ich möchte mich morgens noch im Spiegel ansehen können und als „freier“ Mitarbeiter der HUK ist das unmöglich.
    Des weiteren werden die Konditionen sich stets verschlechtern.

  6. Glöckchen sagt:

    @Versicherungskritiker
    NEIN,natürlich nicht,kein Betrug,weil es keinen Staatsanwalt gibt, der das verfolgen würde.
    Und welcher Geschädigte (eventuelles Betrugsopfer) würde das zur Anzeige bringen?
    1.ist der Geschädigte bezüglich der Hintergründe völlig ahnungslos und daher mit dem falschen Gutachten
    zufrieden gestellt.
    2. erhält er eine aus seiner eingeschränkten Sicht vollständige und zügige Schadensregulierung ohne Abzüge.
    3.wird er vor diesem Hintergrund nichteinmal ahnen können,daß er in die „falsche Schublade“ der Totalschadensabrechnung hineingezaubert wurde.
    Also:Wo kein Kläger,da kein Richter.
    Abhilfe?
    Der Geschädigte müsste eine „zweite Meinung“ einholen und das Totalschadensgutachten prüfen lassen,bevor es der Versicherung zur Regulierung eingereicht wird,ein Verhaltensmuster das jeder vernunftbegabte Mensch bei einem empfohlenen medizinischen Eingriff an den Tag legen würde.
    Wie realistisch wäre das?
    Klingelingelingelts?

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