Der Nutzungsausfallschaden – und wie die HUK Coburg hier die Rechte der Geschädigten hintergeht

Schon lange ist es mir ein Dorn im Auge, immer wieder in Textbausteinen der HUK Coburg lesen zu müssen, der Nutzungsausfallschaden sei keine fiktiv abrechenbare Schadensposition oder der Nutzungsausfallschaden werde nicht bereits aufgrund der Tatsache des Fahrzeugausfalls geschuldet, es solle ein Reparatur- oder ein Ersatzbeschaffungsnachweis vorgelegt werden.

All diese Aussagen sind natürlich völlig falsch und haben mit dem geltenden Recht nichts zu tun.

Richtungsweisend ist die Entscheidung des BGH in BGHZ 40, S. 345 ff. Mit bestechender Klarheit führt der BGH dort aus:

„Die Möglichkeit, jederzeit und sofort einen Kraftwagen, der in der Garage oder vor der Tür des Hauses steht, benutzen zu können, wird heute allgemein als ein wirtschaftlicher Vorteil angesehen, gleichgültig, ob und wie oft man von dem Wagen Gebrauch macht.

Deshalb erleidet der Eigentümer durch den Ausfall seines Wagens wirtschaftlich gesehen einen Schaden bereits in dem Augenblick, indem der Wagen beschädigt wird und infolge dessen eine gewisse Zeit nicht nutzbar ist.“

Und weiter:

„Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist also bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt.

Noch stärker als in dem vom erkennenden Senat entschiedenen Seereisefall (Urteil v. 07.05.1956, III ZR 243/54, in NJW 1956, 1234) gilt hier der Satz, dass die Benutzungsmöglichkeit des Wagens angesichts dessen, dass sie in aller Regel nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen „erkauft“ werden kann, tatsächlich „kommerzialisiert“ worden ist, so dass eine Beeinträchtigung dieser Benutzungsmöglichkeit auch eine Beeinträchtigung des – mit den gemachten Vermögensaufwendungen erstrebten – vermögenswerten Äquivalentes darstellt.“

Und jetzt kommts:

„Wird der Schaden so gesehen, dann ist in dem Fall, dass der Betroffene sich einen Ersatzwagen nicht genommen und Aufwendungen für einen Ersatzwagen oder andere Beförderungsmöglichkeiten nicht gemacht hat, ein Schadensersatzanspruch geradeso wie in dem Fall gegeben, dass der Betroffene infolge der zeitweiligen Nichtbenutzbarkeit beim Verkauf des Wagens einen geringeren Preis erzielt oder den Wagen nicht vermieten kann oder zur Beschaffung von Ersatzfahrgelegenheiten Aufwendungen macht.“

Und weiter:

„Der Geschädigte kann auch sofort Ersatz in Geld verlangen, obwohl das Gesetz in § 249 Abs. 1 BGB vom Grundsatz der Naturalherstellung beim Schadensersatz ausgeht. Der hier streitige Anspruch betrifft zwar nicht die Beseitigung des Sachschadens am Kraftfahrzeug sondern den Ausgleich dafür, dass bei Beseitigung des Sachschadens die Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeuges vorübergehend entzogen wurde und dadurch ein weiterer Schaden entstand.

Ein solcher Anspruch kann sogar ohne Sachbeschädigung entstehen, wenn etwa dem Halter des Wagens die Wagenpapiere durch eine Amtspflichtverletzung vorübergehend vorenthalten werden.“

Ist die Rechtsanwendung nicht bestechend einfach?

Der BGH bringt es mit einfachster Klarheit auf den Punkt:

Der Besitzer eines Kfz hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens alleine schon dann, wenn ihm von einem Störer die Benutzung des Fahrzeuges zeitweise entzogen wird. Auch der Halter eines ein- oder zugeparkten PKW besitzt selbstverständlich ebenso einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens gegen denjenigen, der ihn zugeparkt hat, wie gegen denjenigen, der durch einen Diebstahl der Kfz-Kennzeichen oder eben durch einen Unfall die weitere Benutzung des PKW verhindert.

Die Forderung nach einem Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsnachweis setzt sich daher mit dem geltenden Recht in Widerspruch und beeinträchtigt die Rechte der Unfallopfer.

In diesem Sinne haben auch bereits die Oberlandesgerichte Düsseldorf in NZV 2003, 379, und Stuttgart in DAR 2000, 35, sowie das Kammergericht Berlin in KGR 2002, 351, entschieden, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht von der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges und damit auch nicht von der Erbringung eines Nachweises darüber abhängig ist.

In ordentlichen Gutachten von freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen steht deshalb immer eine Einschätzung über die Betriebstauglichkeit des begutachteten Fahrzeuges zu lesen, etwa dergestalt, dass das begutachtete Fahrzeug infolge der Unfallschäden zwar noch rollfähig, aber nicht mehr verkehrssicher ist. Dieses Gutachten dient dem Geschädigten damit per se als Nachweis, dass ihm ein Nutzungsausfallschaden entstanden ist.

Wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Dauer der Ausfallzeit bestreiten sollte, so kann dies jeder Geschädigte bereits leicht durch eine schriftliche Zeugenaussage nachweisen. Entgegen einer weit verbreiteten Irrmeinung in der Bevölkerung können Familienangehörige des Geschädigten selbstverständlich Zeugen sein wenn es darum geht, die Zeitdauer zu belegen, in der der Unfallwagen nicht nutzbar gewesen ist.

Der Geschädigte ist aber auch in seiner Disposition frei. Er darf sich selbstverständlich entscheiden, künftig seine Wegstrecken mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, anstatt sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.

Selbstverständlich steht ihm auch dann der Anspruch auf Erstattung des Nutzungsausfallschadens zu.

Wer etwas anderes behauptet, der verbreitet zielgerichtet Rechtsirrtümer, um den eigenen Säckel zu füllen.

Das Wort „Nutzungsausfallentschädigung“ besagt ja gerade, dass eine Entschädigung dafür gezahlt wird oder werden soll, weil die beschädigte Sache nicht genutzt werden konnte.

Euer Willi Wacker

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9 Antworten zu Der Nutzungsausfallschaden – und wie die HUK Coburg hier die Rechte der Geschädigten hintergeht

  1. RA. Wortmann sagt:

    Das von Herrn Otting angegebene Urteil des 1. Zivilsenates des OLG Düsseldorf – I – 1 U 151/06 – führt mit erfreulicher Klarheit die Grundsätze der Nutzungsausfallentschädigung aus. Auf das vorbezeichnete Urteil kann nur verwiesen werden.
    MfG
    RA. Wortmann

  2. baboli sagt:

    Habe seit Wochen einen Rechtsstreit mit der HUK-Coburg.
    Mein Mandant hat einen unverschuldeten Unfall erlitten.
    Abgrechnet wurde fiktiv nach GA. Nun verweigert die HUK-Coburg immer wieder die Auszahlung des Nutzungsausfalls (ca.600,- EUR) und verweist darauf, dass beim Totalschaden die Vorlage der Rep-Rechnung oder eine Ersatzbeschaffung dargelegt weren müsse.
    Ich habe der HUK mehrfach darauf hingewiesen, dass dieses Erfordernis von mehreren OLG´s verneint wurde. Die HUK hat auf die „örtliche Rspr.“ verwiesen. Habe der HUK bereits eine letzte Frist gesetzt. Als letzte Antwort kam, dass die HUK an der bisherigen rechtlichen Wertung festhalte.
    Würde gerne Klage einreichen, leider macht da mein Mandant nicht mit. Ist eine besc… Situation.

  3. downunder sagt:

    hi baboli
    ganz einfach:
    1.sie lassen sich den anspruch ihres mandanten abtreten.
    2.sie klagen den nutzungsausfall dann selber ein,natürlich gegen den VN,nicht gegen die HUK
    3.in dem prozess ist der zedent zeuge dafür,dass er den pkw während der ausfallzeit unfallschadensbedingt nicht nutzen konnte.
    ERGEBNIS: der alleine verklagte VN wird antragsgemäss verurteilt;wenn er nicht zahlen kann,dann pfänden sie seinen freistellungsanspruch gegen die HUK.
    so einfach geht das !!!
    didgeridoos,play loud

  4. baboli sagt:

    Hi downunder.
    Gute Idee. Ist auf jeden Fall eine Überlegung wert.
    Fraglich ist aber, ob die jeweiligen AG´s beim Totalschadenfall einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zusprechen werden. Soweit ich informiert bin, ist es nicht unstreitig, ob dem Geschädigten im Totalschadenfall solch ein Anspruch zusteht.

  5. downunder sagt:

    hi baboli
    unstreitig haben wir hier die besseren argumente:siehe z.B. den beitrag„milliardenüberschuss durch rechtsunkenntnis„,abgelegt unter „nutzungsausfall„
    didgeridoos,play loud

  6. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Baboli,
    im Falle eines technischen Totalschadens ergibt sich der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bereits daraus, dass das verunfallte Fahrzeug durch den qualifizierten Gutachter des Geschädigten als derart stark beschädigt dargestellt und diese Tatsache durch Lichtbilder bestätigt hat, damit bewiesen, dass das Fahrzeug nicht mehr als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr genutzt werden kann.
    Bei wirtschaftlichem Totalschaden kann der Ausfall zeugen-schaftlich evtl. bewiesen werden. Ansonsten wie bei downunder beschrieben, verfahren.
    MfG
    RA Wortmann

  7. WESOR sagt:

    Durch Zulassung/Fahrzeugschein muss der Nutzungswille nachgewisen werden.

  8. SV Windeck sagt:

    @ WESOR Donnerstag, 06.03.2008 um 14:16

    ..und was ist, wenn ich Taxi fahre ?

  9. WESOR sagt:

    Dann bekommst keinen Nutzungsausfall, weil der Nutzungswille nicht mehr vorhanden ist. Das gilt bis zu 2 Jahren. Wird nach 23 Monaten einen Fzg auf diesen Namen zugelassen zeigt es von Nutzungswillen. Besonderes gilt bei langerer Krankheit usw… oder dem Nachweis das Fzg eines Behinderten wird auch von dem Betreuer benutzt..

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