Fairplay-Klage soll in die 2. Runde gehen – RA Jörg Elsner ruft im Namen der Verkehrsrechtsanwälte nun das Oberlandesgericht München an

Das LG München in der Kritik  und wie es weiter geht. AutohausOnline fasst es zusammen:

Fairplay-Klage geht in die nächste Runde

Erst Ende April hatte die 17. Kammer für Handelssachen am Landgericht München I das Urteil im mittlerweile branchenweit bekannten „Fairplay-Prozess“ gesprochen (Az. 17 HK O 19193/11 – wir berichteten). Darin wurde die Klage, die der Hagener Rechtsanwalt, Notar und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), Jörg Elsner, im Herbst 2011 gegen das Schadenregulierungskonzept der Allianz Versicherungs-AG erhoben hatte, abgewiesen.

Geschädigter nicht Vertragspartei der Fairplay-Bedingungen

Bedeutung messe das Gericht u.a. den Fairplay-Bedingungen der Assekuranz bei, nach denen der Geschädigte weiterhin das Recht habe, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies überzeugt nach Ansicht von Elsner schon deshalb nicht, weil der Geschädigte, wie das Gericht selbst an anderer Stelle feststellt, überhaupt nicht Vertragspartei der Fairplay-Bedingungen ist, die zwischen der Versicherung und den Werkstätten abgeschlossen werden.

Quelle: AutohausOnline, alles lesen >>>>>>>>

Empfehlen möchte ich den Kollegen, insbesondere auch den Anwälten, die mal flugs die Kfz-Gutachten per Fax oder per Mail an den Haftpflichtversicherer versenden, den Beitrag von Michael Brabec, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV)

Den Versicherern Tor und Tür öffnen, ihre Dienstleister zwecks Schadenanspruchskürzung per Knopfdruck bedienen zu können und zudem als Anwalt gegen die Urheberrechte der Sachverständigen an ihren Lichtbildern zu verstoßen, ist ein unerträglicher Zustand. Insbesondere, wenn wie gerade geschehen, die Allianz die Gelegenheit beim Schopfe fassend, den SV um Bilder per Mail bittet, weil die Qualität der, wie sich herausstellte, zunächst gefaxten Lichtbilder aus dem GA unzureichend sei. Dass das GA mittlerweile auch im Original vorlag, wurde wohlweislich vom SB der Allianz verschwiegen.

Automatisierte Kontrollprozesse der Versicherer „einseitig und unzumutbar“

„Die automatisierte Kontrolle von Dokumenten wie Rechnungen, Gutachten und Verträgen im Auftrag der Versicherer steht einer einvernehmlichen Schadenregulierung zunehmend im Wege.“ Dies sagte jetzt der Geschäftsführer des Bundesverbandes der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV), Michael Brabec, in einem Statement gegenüber AH-Schaden§manager im Rahmen der Berichterstattung zum sogenannten „Fairplay-Prozess“. (Aktuelles zu diesem Thema lesen Sie ebenfalls in der heutigen Schaden§manager-Ausgabe). Mit immer besseren technischen Möglichkeiten würden die Kfz-Haftpflichtversicherer mehr und mehr dazu tendieren, die Vorgänge rund um die Schadenregulierung zu automatisieren, sie Dritten zu übertragen und damit Kosten zu senken.

Erfahrung des Sachbearbeiters und Griff zur Akte unersetzbar

Ebenso wenig könnten die Kontrollunternehmen ohne den Griff zur Akte und die Erfahrung eines Sachbearbeiters einschätzen, ob ein Geschädigter den Anspruch auf bestimmte Leistungen des Autovermieters hatte, die dieser in dessen Auftrag erbracht hat. „Da auch der aktuelle Stand der Rechtsprechung häufig nicht die Grundlage der Prüfergebnisse ist, werden sich Geschädigte, deren Anwälte, Sachverständige und Autovermieter in absehbarer Zukunft weiterhin elektronischen Prozessen verweigern“, unterstreicht Brabec. Der Verband werde seinen Mitgliedern weiterhin diesbezügliche Warnungen aussprechen und keine elektronischen Verbindungen zu Versicherungsunternehmen oder dem GDV empfehlen.

Quelle: AutohausOnline

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10 Antworten zu Fairplay-Klage soll in die 2. Runde gehen – RA Jörg Elsner ruft im Namen der Verkehrsrechtsanwälte nun das Oberlandesgericht München an

  1. Glöckchen sagt:

    Genau so ist´s richtig!
    Gutachten mit Lichtbildanlage a´la Fotoalbum an die Versicherung per Post mit der Aufforderung,dieses Eigentum des Geschädigten nach Abschluss der Schadensregulierung wieder herauszugeben,§985 BGB.
    DAS schafft Arbeitsplätze und begegnet der Anspruchskürzerei.
    Wer nicht spurt,wird verklagt und nach gewonnenem Prozess öffentlich gemacht.
    Die HUK wird allgemein für die Steigerung der Anwaltsdichte in der Unfallabwicklung verantwortlich gemacht;die „Arroganz“(Otto Waalkes,1979) ist gerade dabei,der HUK auch diesen Rang abzulaufen.

  2. Willi Wacker sagt:

    Herr Brabec hat voll und ganz recht. Gutachten gehören nicht in elektronischer Weise übersandt, sondern in althergebrachter Weise per Post und im Original bzw. Ausfertigung. Das Originalgutachten steht im Eigentum des Unfallopfers, der entsprechende Eigentumsrechte aus den §§ 985 ff BGB hat, zum Beispiel das Herausgaberecht aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gem. § 985 BGB. Denn der Versicherer, dem das Gutachten zur Regulierung eingesandt wurde, ist nur Besitzer. Mit der Übersendung wird er nicht Eigentümer. Deshalb darf er ohne Zustimmung des Eigentümers das Gutachten auch nicht beschädigen. Tut er es dennoch, hat der Geschädigte die Rechte aus dem Eigentum, z.B. Schadensersatzansprüche aus §§ 823 ff. BGB.
    Deshalb kann auch den Sacuhverständigen nur empfohlen werden, Gutachten nicht auf elektronischem Wege zu übersenden.
    Es besteht nämlich kein Anspruch des eintrittspflichtigen Versicherers, die Gutachten nicht auf herkömmliche Weise zu übersenden. Aufgrund des Sachverständigenvertrages zwischen Unfallopfer und Sachverständigem hat dieser nämlich vertragliche Nebenpflichten, die Interessen seines Auftraggebers zu wahren.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Willi Wacker sagt:

    Das Problem bei der Klage, und jetzt auch im Rechtsmittelverfahren, dürfte sein, dass der Rechtsstreit unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft wird. Ob das Wettbewerbsrecht der richtige Hebel ist, das Fair-Play-Konzept aus den Angeln zu heben, dürfte allerdings fraglich sein. Warten wir daher die Rechtsmittelinstanz ab.

  4. SV F.Hiltscher sagt:

    @ Willi Wacker
    „Deshalb kann auch den Sachverständigen nur empfohlen werden, Gutachten nicht auf elektronischem Wege zu übersenden.“

    Sachverständige die sich als unabhängig u. neutral bezeichnen halten auch die SV Ordnungen und die üblichen Regeln bei der GA Erstellung ein.
    Ich kenne u. a. eine zwingend einzuhaltende Regel, welche nach meiner Kenntnis noch nicht aufgehoben ist, nämlich die der persönlichen Unterschrift.
    Bei mir gibt es keine elektronischen GA-Übertragungen und deshalb auch keinen Missbrauch dieser Dateien.
    Leider werde ich von manchen RA regelmäßig (aber vergeblich) kritisiert, weil ich die GA nicht elektronisch versende u.damit den Arbeitsablauf der „papierlos geführten“ Kanzlei behindere.
    Man sieht, wie die Meinungen sofort auseinandergehen, wenn es um das Rationelle bzw. das Materielle geht.

  5. Willi Wacker sagt:

    @ SV F.Hiltscher

    Hallo Franz,
    gerade bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist neben dem Siegel auch die Originalunterschrift unverzichtbar. Erst diese beiden Sachen lassen den Aussteller der Urkunde erkennen, zumal es sich dann bei dem ö.b.u.v. SV um eine mit Siegel (Rundgummistempel) versehene urkunde handelt. Deshalb dürften m.E. ö.b.u.v. SV die von ihnen gefertigten Gutachten nur auf postalischem Briefwege übersenden.

    Der HUK-Coburg, ebenso auch anderen Versicherern, werden ja auch vom Gericht die Urteile auf postalischem Wege – und nicht per E-Mail – übersandt, denn die Urteile tragen auch ein Siegel (Rundstempel) und eine Originalunterschrift, meist einer Justizangestellten als Urkundsbeamtin.

    Nein, nein. Eine Übersendung auf elektronischem Wege ist nicht zweckmäßig. Bei der Übersendung auf dem Briefpostweg ruft man bei Beachtung der Postlaufzeit an, ob das Gutachten in schriftlicher Form jetzt vorliegt, damit man sicher ist, dass das Gutachten auch eingegangen ist. Wenn vom Versicherer erklärt wird, dass das Gutachten dort nicht vorliegt, dann fertigt der Sachverständige eine weitere Ausfertigung und sendet diese auf Kosten des Versicherers an diese, denn der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Es ist also Sache des Schädigers, wenn angeblich oder wirklich das Gutachten bei der Versicherung des Schädigers nicht eingegangen ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  6. Fred Fröhlich sagt:

    Tradition trifft auf Moderne, Althergebrachtes auf die Anforderungen der Zeit – papierloses Büro? Da führt kein Weg daran vorbei! Umweltschutz, wertvolles Papier aus Zellulose = Holz usw. Es geht letztendlich um die Übermittlung von Informationen zum Prozess – also scannen wir alle erforderlichen Siegel, Stempel, persönliche Unterschriften….
    Wird ja auch allgemein akzeptiert (der Staat mit seinen Dienern ist immer der Letzte und kann nicht als Beispiel gelten), oder anders: ist es realitätsnah, jedem per Post gesendetem Gutachten hinterher zu telefonieren, ob es auch angekommen ist? (dann kann es gleich per Einschreiben mit Rückschein gesendet werden – das ist ökonomischer, als stundenlang in irgendwelchen Warteschleifen der Versicherer zu hängen)
    Nach Herrn Hiltscher ist man also vor dem Mißbrauch der Daten geschützt, wenn die Gutachten in Papierform gesendet werden? Ich denke, das ist eine noble Vorstellung, aber nicht die gängige Praxis. Alle Daten werden bei den Versicherern sowieso eingescannt. Die Frage ist doch, was ist gerichtssicher? Wie beweise ich den Erhalt des Gutachtens beim Versicherer? Es gibt tatsächlich einige Versicherer, die den Erhalt inzwischen per E-Mail bestätigen. Was passiert mit den Anderen? Ich habe da schon einige Diskussionen durch. Ich verlange eine Lesebestätigung (Voreinstellung im E-Mail Programm)für den Erhalt der Gutachten. Kommt diese nicht, sende ich eine E-Mail mit der ultimativen Aufforderung zur Bestätigung mit Androhung der postalischen Versendung durch Einschreiben + Rückschein mit entsprechenden Kosten.
    Das funktioniert bisher bestens!

  7. Rüdiger sagt:

    Lieber moderner Herr Fröhlich,
    Sie haben überhaupt nichts verstanden. Sachverständige die Gutachten mit den Lichtbildern in gescannter Form versenden schießen sich und ihren Auftraggebern selbst von hinten in die Brust. Urheberrecht und Datenschutz ade. Gutachten die in Papierform versendet werden dürfen gemäß Urheberrecht nämlich nicht eingescannt werden. Zumindest was den Scan der Lichtbilder betrifft. Also kein Control Expert Restwertbörsen usw. Die Scannerei wird zwar millionenfach von den Versicherern trotzdem praktiziert ist aber nach wie vor ein millionenfacher Urheberrechtsverstoss. Jeder einzelne Vorgang ist eine strafbewehrte Unterlassung wert. Anstatt blind jedem Cyberhype hinterher zu rennen lieber mal im Urheberrechtgesetz stöbern und endlich handeln. Da mühte sich vor Jahren ein Sachverständiger beim Urheberrechtssenat des BGH erfolgreich ab mit einem Ergebnis das das komplette Schadensmanagement der Versicherer mühelos kippen kann und die super modernen Sachverständigen liefern den Versicherern die Lizenz zur weiteren Vervielfältigung frei Haus. Dazu fällt einem wirklich nichts mehr ein.
    Warum wohl akzeptieren Versicherer Gutachten per E-Mail? Warum wohl drängen Versicherer auf die Übersendung der Gutachten per E-Mail? Im Kernpunkt geht es bei Schadensgutachten nur um die Unterlaufung des Urheberrechtes. Schadensregulierung ist dadurch nämlich keinen Deut schneller geworden. Meinereiner führte schon ein papierloses Büro als die Versicherer noch gar nicht wußten was das ist. Gutachten per E-Mail gab es trotzdem nie. Kein einziges Mal.
    Der Staat ist übrigens nicht der Letzte sondern weiß in bestimmten Fragen offensichtlich genau was er tut.

  8. GA sagt:

    Bagatellschäden gehören Dank der Regulierungsmodalitäten seitens der Versicherungswirtschaft der Vergangenheit an

    Zum Beweis, folgender Sachverhalt:

    Die (Unfair)Allianz kürzt 420 Euro-(Netto)Schaden auf 360 Euro und meint, wegen des Bagatellschadens wäre ein Gutachten nicht erforderlich gewesen. Zu guter Letzt stellt sich heraus, dass das Gutachten incl. der Lichtbilder an die Firma Eucon übersandt worden waren.

    Dass der Kürzungs-Bericht, übersandt an den Geschädigten, von der Firma Eucon erstellt wurde, geht aus den Unterlagen nicht hervor.

    Soweit ich informiert bin, wurde der VN der (Unfair)-Allianz vom so Veralberten um den Ausgleich des fehlenden Schadenbetrages, des SV-Honorars und der Aufwandspauschale ersucht.

    Mein Schreiben an unsere Rechtsvertretung zur Beauftragung des Urheberrechtsverstoßes geht heute in die Post.

  9. Frank sagt:

    Hallo GA,

    so ist es richtig und nix anderes.

    Prima

  10. virus sagt:

    Hallo,

    hier:

    http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/

    gibt es aktuelle Urteile zum Datenschutz und UWG.

    Und wenn ich mich hier einlese: Ihre Rechte im Datenschutz
    Quelle: http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/fachbeitraege/ihre-rechte-im-datenschutz/

    dann dürfte doch Eucon incl. deren Vertragspartner ein massives Problem haben?

    Belegprüfung von Kfz-Schäden jetzt auch mit automatisierter Betrugsidentifizierung

    21.03.2012: Der Lösungsanbieter für die Optimierung von Geschäftsprozessen in der Schadenregulierung erweitert seine Kompetenz im Bereich der Betrugserkennung in Richtung automatisierte Betrugsidentifizierung.
    Quelle: http://www.eucon.de/insurance/de/Aktuelles

    Jeder sei aufgefordert, seinem Datenschutzbeauftragten nach entsprechender Information zum Handeln zu bewegen.

    An Herrn RA Elsner, auch über FairPlay abgewickelte Schäden durchlaufen einer „Kontrolle“ (Datenweitergabe/Datenspeicherung) von Eucon. Eucon beziffert den Schadensersatzanspruch. Wenn das nicht Aufgabe eines Anwaltes ist? Somit das OLG dem LG bei entsprechender Darlegung nicht mehr folgen kann.

    Zitat AUTOonline: Kein unlauterer Wettbewerb feststellbar
    „Weiterhin räume das Gericht den wirtschaftlichen Interessen der Versicherung sowie den Interessen der Verbraucher auf eine möglichst schnelle und reibungslose Schadenabwicklung den Vorrang ein. Dass das Konzept „objektiv geeignet sei, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit von Anwälten zu beeinträchtigen“, genüge also für sich genommen noch nicht. Laut DAV könne das Gericht nicht feststellen, „dass es der Versicherung nicht um die Optimierung der Schadensabwicklung, sondern die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung von Rechtsanwälten gehe“. Im Ergebnis gehe das Gericht davon aus, dass das Fairplay-Konzept in erster Linie der Förderung des eigenen Wettbewerbs der Versicherung, nicht aber der Behinderung des Wettbewerbs der Rechtsanwälte diene.“

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