„Grundsatzentscheidung“ im Hause VHV zu den Sachverständigenkosten = der Gipfel der Frechheit

Rechtswidriges Schadensmanagement nebst Kürzung der Kfz-Sachverständigenkosten gehören inzwischen ja schon zum Tagesgeschäft der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen. Insbesondere bei der HUK Coburg, die das miese Spiel mit der rechtswidrigen Kürzung der Sachverständigenkosten nun schon seit über 20 Jahren praktiziert. Die VHV Versicherung will nun wohl auch in den „erlauchten Kreis“ der Beratungsresistenz á la HUK aufsteigen? Hier ein aktuelles Schreiben der VHV an den Rechtsanwalt des Geschädigten, das zeigt, mit welcher Frechheit und Arroganz seitens dieser Versicherungsgesellschaft nun operiert wird:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ihr Schreiben haben wir erhalten.
Bezüglich der Kürzung der Sachverständigengebühren liegt eine Grundsatzentscheidung unseres Hauses zugrunde. Das Sachverständigenhonorar wurde gekürzt, da das angesetzte Honorar überhöht ist. Grundlage für die Honorarberechnung ist nicht das BVSK Modell, sondern ein entwickelter Gebührenrechner, der einen die Grundgebühr und Nebenkosten abgedeckten Pauschalbetrag ermittelt, der für die Abrechnung bei bundesweit einheitlicher Anwendung im unteren Bereich des von uns akzeptierten Gebührenrahmens angesiedelt ist.

An der vorgenommen Kürzung der Sachverständigengebührenrechnung halten wir auf Basis der Sach- und Rechtslage fest.

Mit freundlichen Grüßen
VHV Allgemeine Versicherung AG

Davon abgesehen, dass es – in Ermangelung einer Gebührenordnung – bei freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen keine „Gebühren“ gibt, müsste der VHV die tatsächlich Sach- und Rechtslage zur Erstattung der Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess eigentlich bestens bekannt sein? Zu diesem Thema wurde sie doch in der Vergangenheit – genau wie die HUK – schon reichlich an allen möglichen Gerichten in Deutschland verurteilt (siehe CH-Urteilssliste). Außerdem kann man bei CH mehrere tausend Beiträge bzw. Volltext-Urteile zu diesem Thema abrufen.

Meiner Meinung nach ist nach diesem Schreiben nicht nur eine Schadensersatzklage gegen den Versicherungsnehmer der VHV fällig, sondern auch eine Abmahnung der VHV durch den betroffenen Kfz-Sachverständigen. Enthält es doch eine unwahre (bzw. nicht beweisbare) Tatsachenbehauptung mit Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Kfz-Sachverständigen nebst Kreditgefährdung (Geschäftsschädigung), wenn die VHV dem Rechtsanwalt des Geschädigten (potentieller Auftraggeber des SV) wie folgt schreibt:

„Das Sachverständigenhonorar wurde gekürzt, da das angesetzte Honorar überhöht ist.“

Da kann man echt gespannt sein, wie die VHV diese Behauptung im Unterlassungsprozess beweisen will, sofern es bei der VHV eine weitere „Grundsatzentscheidung“ geben sollte, wonach außergerichtliche Unterlassungen nicht abgegeben werden?

Waidmannsheil!!!

Als Eigentümer der VHV würde ich sämtliche verantwortliche Demagogen zum Teufel jagen, die den Laden mit irrwitzigen (aussichtslosen) Strategien – wie z.B. dieser – letztendlich zugrunderichten.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu „Grundsatzentscheidung“ im Hause VHV zu den Sachverständigenkosten = der Gipfel der Frechheit

  1. Samuel Liebreiz sagt:

    „Grundlage für die Honorarberechnung ist nicht das BVSK Modell, sondern ein entwickelter Gebührenrechner, der einen die Grundgebühr und Nebenkosten abgedeckten Pauschalbetrag ermittelt, der für die Abrechnung bei bundesweit einheitlicher Anwendung im unteren Bereich des von uns akzeptierten Gebührenrahmens angesiedelt ist.“

    Allein dieser Satz erfordert eine verständliche Übersetzung und dafür ist n u r der Vorstand dieser Versicherung zuständig, der für eine solche Strategie grünes Licht gegeben hat. Man darf schon jetzt auf den Inhalt der klageabweisenden Schriftsätze gespannt sein, was insbesondere den „akzeptierten“ Gebührenrahmen angeht.

    Klage auf Unterlassung und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen eines offensichtlich strafrechtlich relevanten Regulierungsbykotts? Die schüchtern ja sogar im Vorfeld Unfallopfer telefonisch mit der Behauptung ein, sie würden Gutachterkosten auch bei größeren Schäden nicht regulieren und der Geschädigte würde dann auf den Kosten sitzen bleiben.- Das ist auch wettbewerbswidrig vor dem Hintergrund relevant, dass diese Versicherung Haussachverständige beschäftigt, die zu den unabhängigen freien Sachverständigen als Mitbewerber einzuordnen sind. Diese Truppe in Hannover hat wohl zu kalt in der Leine gebadet oder ist auf Grund anderer Einflüsse komplett übergeschnappt.-

    Samuel Liebreiz

  2. J.U. sagt:

    Hallo, Hans Dampf, das ist die HUK-Coburg Taktik in einem anderen Gewand und kalkulierte Provokation.
    J.U.

  3. Kopfschüttler sagt:

    Jetzt bestimmt schon der Schuldner, was er an Schadensersatz zahlen will. Das steht aber im krassen Gegensatz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

    Über ein solches Schreiben kann man nur noch den Kopf schütteln und dem Geschädigten bzw. dem Sachverständigen raten, entsprechende, wie im Beitrag angeführte, Schritte einzuleiten.

    Das Schreiben ist an Dreistigkeit nicht zu überbieten.

  4. Schnappschildkröte sagt:

    Da hilft nur eins:
    Der Geschädigte soll sich mit einem 3-Zeiler bei der BaFin beschweren:

    https://www.bafin.buergerservice-bund.de/versicherung.aspx

  5. BERLINER HOHLSPIEGEL sagt:

    Das sind die ersten Anzeichen dafür, was selbst Autoversicherer von der BVSK-Befragung, hier als BVSK-Modell bezeichnet, halten.
    BERLINER HOHLSPIEGEL

  6. Bruno sagt:

    @ Schnappschildkröte

    Beschwerde bei der Außenstelle des GDV? Selten so gelacht.

  7. Geschädigtenversteher sagt:

    Der von der VHV entwickelte „Gebührenrechner“ mag zwar bei den bundeseinheitlich erhobenn öffentlich-rechtlichen Abgaben noch passen, bei den uneinheitlichen Sachverständigenhonoraren allerdings nicht. Oder will die VHV allen Ernstes behaupten, ein bundeseinheitliches „Honorarberechnungssystem“ gefunden zu haben? Dann würde sie wie ein Gesetz- oder Verordnungsgeber auftreten. Bei aller Liebe zur VHV in Hannover, aber diese Befugnis steht ihr nicht zu.

    Im Übrigen ist der Gedanke der einheitlichen Abrechnungsweisen nicht neu. Man denke nur an die (fast schon vergessene) Allianz-Tabelle, dann an das HUK-Coburg-Honorartableau. Sämtliche Tabellen sind von der Rechtsprechung – mit Recht! – als nicht anwendbar erklärt worden. Und jetzt will die VHV diese abgedroschene Abrechnungsweise auf ihre Art einführen? Dieser Versuch ist von Anfang an zum Scheitern verurteilt.

    Sachverständige aller Bundesländer wehrt euch gegen derartigen Nonsens, damit dem „VHV-Gebührenrechner“ ein Ende bereitet wird. Ich höre das Totenglöckchen schon läuten. Ihr auch?

  8. Dolldi sagt:

    Eine Beschwerde des Kunden bei der BAFIN führt dazu,dass der Vorstand (!) selbst dazu schriftlich Stellung nehmen muss!
    1000 Beschwerden führen also zu 1000 Stellungnahmen.
    Als VHV-Vorstand würde ich das ganzschön SCHEISSE finden.

  9. Bruno sagt:

    @Dolldi

    Ja, genau richtig erkannt. Nur die Beschwerde eines Kunden wird in der Regel dem Vorstand der Versicherung weitergeleitet. Betrifft also bestenfalls die Beschwerde zu einem Kaskoschaden. Eine Beschwerde des Haftpflicht-Geschädigten bei der BaFin wird hingegen mit einem Standardschreiben abgebügelt, da man angeblich nur für Beschwerden der Versicherungsnehmer der entsprechenden Versicherung zuständig sei. So zumindest die Darstellung der BaFin. Also nix mit Weiterleitung an den Vorstand der Versicherung in der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung. Und vor allem; keine Erfassung der Beschwerde in der Statistik!! Demzufolge fällt die Beschwerdestatistik der BaFin ja auch immer soooooo positiv aus. Würde man alle Beschwerden der Geschädigten erfassen, wären HUK & Co nämlich am A… . Deren Vostände sowieso, denn die würden im Beschwerdehaufen ersticken.

    Die BaFin als Schutzschild für die Versicher entspricht zwar nicht dem Grundgedanken einer Finanzaufsicht, wird aber genau so praktiziert, obwohl die BaFin verpflichtet ist zu prüfen, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind oder ein Verstoß gegen geltende gesetzliche Bestimmungen vorliegt. Umfasst sind hierbei sämtliche Beschwerden von jeder Privatperson. Also nicht nur die Beschwerden der Kunden irgendeiner Versicherung. Nachdem es sich beim § 249 BGB wohl um einen Gesetzestext handelt, müsste die BaFin demzufolge bei allen Beschwerden zu rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen prüfend und ggf. regulierend einschreiten. Tut sie aber nicht.

    Warum ist das so? Weil z.B. zwischen der BaFin und den Versicherungen ein reger Personalaustausch stattfindet (Bäumchen wechsel dich) und die BaFin in der Hauptsache durch die Versicherer finanziert wird. Darüber hinaus müsste man zur Bewältigung der Masse an Beschwerden durch die Geschädigten die Mitarbeiterzahl wohl deutlich aufstocken. Das wiederum müssten die Versicherer am Ende dann noch selbst bezahlen. Somit schließt sich der infame Kreis.

    Meiner Meinung nach ist die BaFin nichts anderes als ein zahloser Papiertiger an der langen Leine der Versicherer (=Baldrian für´s Volk).

    Deshalb auch der obige Hinweis auf die „Außenstelle des GDV“.

  10. Rüdiger sagt:

    @Bruno

    Es ist zwar traurig aber wahr. Sämtliche Schlüsselpositionen in diesem sog. Rechtssystem sind inzwischen durch die Versicherungswirtschaft unterwandert bzw. „eingekauft“. Politik, Bafin, Gerichte, diverse Rechtsanwälte, Universitäten, Juristenseminare, ein Großteil des Gutachterwesens einschl. Sachverständigenorganisationen, Autowerkstätten usw..

    Nicht zu vergessen die sog. „Prüfdienstleister“, die die rechtswidrige Drecksarbeit für die Versicherer erledigen.

    Alles einfach nur noch widerlich, oder?

    Bananen Republik Deutschland.

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