HUK-Coburg agiert dogmatisch und will in ihrer Handlungsweise keine Strafbarkeit nach § 240 StGB erkennen

Auch mehrere tausend Prozesse in den letzten Jahren zum Thema Sachverständigenhonorar, verloren durch die HUK-Coburg Versicherung, einschl. div. Entscheidungen des BGH, konnten die HUK offensichtlich bis dato nicht überzeugen es zu unterlassen, korrekt berechnete Sachverständigenhonorare auf das Wunschnieveau der HUK zu kürzen.

Wer aber bisher glaubte, die HUK kürze in der letzten Zeit einzelne Sachverständigenhonorare rein willkürlich auf  lächerliche Minimalbeträge, wird durch die nachfolgenden Aussagen, die im Auftrag des Vorstandes der HUK-Coburg Versicherung getroffen wurden, eines Besserem belehrt.

Durch horrende außergerichtliche Abschläge auf das geforderte Sachverständigenhonorar hofft diese Versicherung offensichtlich, Sachverständige in die Ecke zu drängen bzw. aus der Reserve zu locken. So nach dem Motto: „Ich will wenigstens ein Honorar, welches sich aus dem derzeitigen BVSK-HUK Coburg-Gesprächsergebnis ergibt“.

Gegenüber der Rechtsvertretung eines Sachverständigen wurde im Auftrag des Vorstandes der HUK folgendes ausgeführt:

Im Rahmen unserer Regulierung folgen wir den Empfehlungen 2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) und legen das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-COBURG 2009 zu Grunde.

Die BaFin soll die Kürzungen von Sachverständigenhonoraren angeblich billigen und Herr Fuchs vom BVSK soll sogar meinen:

„… dass Liquidationen, die oberhalb des Gesprächsergebnisses liegen, nicht ohne weiteres als üblich bezeichnet werden können (vgl. Fuchs, a.a.O.).“

Auf die mittlerweile erbetene Stellungnahme seitens der BaFin sowie von Herrn Fuchs kann man mehr als gespannt sein.

Mit dieser Strategie  will die HUK-Coburg Versicherung offensichtlich freie und unabhängige Sachverständige dahingehend nötigen, Sachverständigenhonorare an Billig- bzw.  Sonderkonditionen auszurichten, die irgendein Berufsverband, hier der BVSK, mit der HUK-Coburg Versicherung – warum auch immer – vereinbart hat (Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg). Für eine geringere Entlohnung seiner Dienstleistung bietet man dem nicht verbandsgebundenen Sachverständigen als Gegenleistung also an, ihn künftig nicht weiter mit irgendwelchen Schreiben bzw. Extremkürzungen seines betriebswirtschaftlich kalkulierten Sachverständigenhonorares – auch gegenüber seinen Kunden sowie deren Anwälten – unter Druck zu setzen bzw. nach Unterwerfung unter das HUK-Diktat künftig keinen zusätzlichem (Kosten-)Aufwand beim Sachverständigen auszulösen.

Wie heißt es hierzu im

§ 240 StGB      – Nötigung –

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

…..

Nachfolgend nun das von einem Sachverständigen überlassene Schreiben mit der Bitte, dieses bei Captain-HUK einzustellen.

HUK-COBURG

Versicherungen • Bausparen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

Kfz-Haftpflichtschaden vom 05.01.2010

Restliche Forderung des SV-Büros

Ihr Az.:

Guten Tag, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

wir danken für Ihr Schreiben vom 05.05.2010. Auf Wunsch des Vorstandes hat die Leitung der Fachabteilung sich Ihres Anliegens angenommen.

Sie vertreten hierbei die Auffassung, wir würden das Sachverständigenhonorar Ihrer Mandantschaft, das der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB genügen würde, zu Unrecht kürzen, was darüber hinaus Anlass für eine Überprüfung der Strafbarkeit nach § 240 StGB gäbe.

Hierzu dürfen wir grundsätzlich wie folgt Stellung nehmen:

Zunächst handelt es sich bei der Honorarforderung Ihrer Mandantschaft nicht um Gebühren. Hierzu mangelt es an einer gesetzlichen Gebührenordnung.

Im Rahmen unserer Regulierung folgen wir den Empfehlungen 2009 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) und legen das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-COBURG 2009 zu Grunde.

Dieses orientiert sich an der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Hierin sind, nach Schadenhöhe gestaffelt, Bruttoendbeträge veröffentlicht, die die Mehrwertsteuer und die in der Regel erforderlichen Nebenkosten enthalten. Sie liegen bereits im oberen Bereich eines Honorarkorridors, der sich nach unseren Erfahrungen für Normalgutachten von freien Sachverständigen in Deutschland ergibt. Nach unserer Auffassung stellen die Werte des Gesprächsergebnisses ein Honorar für Routinegutachten dar, das man als üblich und angemessen bezeichnen kann.

Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK-COBURG 2009 informiert der gleichlautende Aufsatz von Elmar Fuchs im Heft 3/2008 der Fachzeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“ (Bundesanzeiger Verlag) und in der Schwacke-Schadenpraxis (SP 05/2008, 194). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Dort vertritt der Geschäftsführer des BVSK selbst die Auffassung, dass Liquidationen, die oberhalb des Gesprächsergebnisses liegen, nicht ohne weiteres als üblich bezeichnet werden können (vgl. Fuchs, a.a.O.).

Unsere Auffassung zur Regulierung haben wir auch beanstandungslos gegenüber dem BAFin vertreten. Der Vorteil des Gesprächsergebnisses BVSK – Versicherungen wird zunehmend auch von den Gerichten anerkannt. Auf Grundlage dessen Werte sind inzwischen viele Entscheidungen zu einer üblichen und angemessenen Sachverständigenvergütung ergangen, u. a. AG Bochum (42 C 50/09), AG Dortmund (404 C 11193/09), AG Hagen (10 C 425/08), AG Kaiserslautern (1 C 888/09), AG Lippstadt (3 C 267/09), AG München (332 C 9559/09), AG Saarlouis (29 C 1354/08), AG Unna (16 C 579/09), AG Bingen (2 C 551/07), AG Wiesbaden (91 C 1199/07).

Nach dem Urteil des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Wie grundsätzlich im Rahmen des gesamten Schadenersatzrechts, trägt der Geschädigte bzw. wie hier auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit und für die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots hinsichtlich des von ihm begehrten Schadenersatzbetrages. Der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer muss nicht jeden Betrag erstatten, den ein Sachverständiger abrechnet. Vielmehr muss der Geschädigte/Rechtsnachfolger darlegen und beweisen, dass die Kosten für ein Gutachten über den Unfallschaden auch der Höhe nach erforderlich waren.

Dem Geschädigten wäre auch jederzeit ein Vergleich leicht möglich gewesen. Nahezu jeder Sachverständige verfügt über eine sogenannte Honorartabelle, aus der zu entnehmen ist, welches Honorar er bei welcher Schadenhöhe ansetzt und welche Nebenkosten er in Rechnung stellt. Unabhängig von der Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens kann so leicht überprüft werden, welcher Sachverständige teurer abrechnet als andere. Sofern das o. g. Zitat aus der Entscheidung des BGH nicht als sinnlose Ausführung betrachtet wird, muss deshalb auch zumindest ein gewisser Vergleich der Sachverständigenkosten erfolgen.

Im Rahmen unserer Regulierung akzeptieren wir bis zur Höhe der Werte des Gesprächsergebnisses ohne weitere Prüfung und Darlegung zur Erforderlichkeit die in Rechnung gestellte Honorare. Liegen die geforderten Beträge jedoch nicht nur unerheblich über den Werten, bestehen wir auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Darlegung, um beurteilen zu können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.

Hierzu haben Sie für diesen konkreten Einzelfall bislang nichts vorgetragen. Die Zeitangaben im „Tätigkeitsbericht“ des Sachverständigen sind angesichts der geringen Schadenhöhe nicht nachvollziehbar. Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes war schlicht überflüssig, da es sich um einen von vornherein klar erkennbaren Reparaturfall handelt.

Soweit Sie schließlich auf § 240 StGB hinweisen, erlauben wir uns den Hinweis, dass es hier bereits an der Voraussetzung der Rechtswidrigkeit fehlt. Wie oben ausgeführt, orientieren wir uns bei der Regulierung von Sachverständigenhonoraren an der Rechtsprechung des BGH.

Versicherungen sind gesetzlich verpflichtet, Schäden zu überprüfen. Dies ergibt sich u. a. aus § 100 VVG. Die Verpflichtung eines Geschädigten, einer Versicherung prüffähige Unterlagen beizubringen, ergibt sich u. a. aus § 119 Abs. 3 VVG. Dem Haftpflichtversicherer kann es nicht verwehrt werden, anlässlich einer gesetzlich gebotenen Überprüfung eines Sachverständigengutachtens, insbesondere der Honorarhöhe, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten und damit eine andere Berechnungsgrundlage zu wählen und dies dem Geschädigten/-Rechtsnachfolger zur Kenntnis zu bringen.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG

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15 Antworten zu HUK-Coburg agiert dogmatisch und will in ihrer Handlungsweise keine Strafbarkeit nach § 240 StGB erkennen

  1. Micha H. sagt:

    Hoffentlich liest der Kollege Fuchs die zitierte Stellungnahme der HUK und erkennt, dass seine „Gesprächspartner“ ein falsches Spiel spielen. Strafrechtlich kommt man hier nicht weiter – was bleibt ist weiter klagen !! Ich kann bestätigen, dass solche Klagen inzwischen vielen Amtsrichtern auf die NERVEN gehen. Wir, die wir für die Geschädigten und die Sachverständigen tätig sind, müssen einfach hartnäckig bleiben.

  2. rgladel sagt:

    Klagen gegen den VN und hartnäckig bleiben.

  3. Babelfisch sagt:

    „Sie liegen bereits im oberen Bereich eines Honorarkorridors, der sich nach unseren Erfahrungen für Normalgutachten von freien Sachverständigen in Deutschland ergibt. Nach unserer Auffassung stellen die Werte des Gesprächsergebnisses ein Honorar für Routinegutachten dar, das man als üblich und angemessen bezeichnen kann.“

    Man kann es nicht mehr hören: Im Schadensersatzrecht, und nur hierum geht es, richtet sich der Anspruch des Geschädigten nach der ERFORDERLICHKEIT! Üblichkeit und Angemessenheit spielen keine Rolle. Dem Geschädigten kann nur ausnahmsweise der Ersatz vorenthalten werden, nämlich dann, wenn er erkennt, dass die Kosten eines SV-Gutachtens OFFENSICHTLICH überhöht sind. Welcher Geschädigte hat je vom BVSK gehört? Marktforschung muss er ebenfalls nicht betreiben. Es geht weder um das Verhältnis Versicherung/Sachverständiger, noch Geschädigter/Sachverständiger,noch Sachverständiger/BVSK sondern ausschließlich um das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger bzw. dessen Versicherer.

    Was sind Normalgutachten, Routinegutachten?

  4. Willi Wacker sagt:

    Das Schreiben der HUK-Coburg ist schlicht eine Themaverfehlung. Thema war Schadensersatz und geschrieben wurde über Werkvertrag. Sechs! Setzen!

  5. Willi Wacker sagt:

    Die gleiche Argumentation bringt der von der HUK-Coburg beauftragte Anwalt jetzt auch schriftsätzlich bei dem AG Coburg vor. Als ob die Coburger Firma nicht zwischen Werkvertrag und Schadensersatz unterscheiden könnte. Der für den Schadensersatz maßgebliche Paragraf kennt die Worte „Angemessenheit“ und „Üblichkeit“ nicht. Ein Blick ins Gesetz hätte leicht gereicht, um zu erkennen, dass das Thema verfehlt ist. Herr Fuchs kann ebenfalls nur werkvertragliche Gesichtspunkte anführen. Als Zeuge kann Herr Fuchs nur etwas zur werkvertraglichen Angemessenheit und evtl. Üblichkeit sagen, nichts jedoch zu der Erforderlichkeit des § 249 BGB. Im übrigen dürfte die Darstellung zur Beweissituation ebenfalls falsch sein. Der Geschädigte darf, wenn ihm kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen. Er muss keine Marktforschung betreiben. Er muss sich nicht nach den Preisen erkundigen, was ohne Erstellung des Gutachtens ohnehin nicht möglich ist. Mithin darf der Geschädigte eine Schadensposition auslösen, deren Höhe ihm nicht bekannt ist, und zwar zu Lasten des Schädigers, da dieser die conditio sine qua non gesetzt hat, also die Bedingung, dass der Sachverständige eingeschaltet werden musste. Wäre der Unfall nicht gewesen, für den der Schädiger voll einzustehen hat,hätte der Sachverständige nicht beauftragt werden müssen, also hat der Schädiger die Folgen des Unfalls in vollem Umfang zu tragen, ggfs. auch überhöhte Sachverständigenkosten.
    Fazit: Das Zauberwort heißt ERFORDERLICHKEIT im Sinne des § 249 BGB.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    da mir heute ein Kollege aus dem Nürnberger Raum einen Schriftsatz der HUK-Coburg-Anwälte an das AG Coburg zur Stellungnahme zugesandt hat und tatsächlich auf den Aufsatz von RA Fuchs verwiesen wurde, mir ein derartiger Aufsatz allerdings nicht vorliegt, bitte ich den erwähnten Aufsatz „Die rechtliche Einordnung des sog. Gesprächsergebnisses BVSK-Versicherungen 2009“, allerdings war in dem Schriftsatz keine Zitatstelle angegeben, was auch bereits ein erheblicher Mangel im Vorbrigen der Beklagten ist, zuzuleiten, ggfs. über die Redaktion . Mich interessiert, wie Herr Fuchs selbst sein Werk rechtlich einordnet. Wortmann hatte in seinem Aufsatz „Die Sachverständigenkosten bei der Unfallschadensabrechnung“ DS 2010, 102, 104 auf die rechtliche Einordnung der Gesprächsergebnisse hingewiesen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. rgladel sagt:

    Auf Grundlage dessen Werte sind inzwischen viele Entscheidungen zu einer üblichen und angemessenen Sachverständigenvergütung ergangen, u. a. AG Bochum (42 C 50/09), AG Dortmund (404 C 11193/09), AG Hagen (10 C 425/08), AG Kaiserslautern (1 C 888/09), AG Lippstadt (3 C 267/09), AG München (332 C 9559/09), AG Saarlouis (29 C 1354/08), AG Unna (16 C 579/09), AG Bingen (2 C 551/07), AG Wiesbaden (91 C 1199/07).

    Wer kennt diese Urteile? Was sagen die genau aus? Wieviele Urteile sagen das Gegenteil aus?

  8. Hunter sagt:

    „Wer kennt diese Urteile?“

    Hier sind 2 zum „einlesen“.

    Justiz-NRW

    Aktenzeichen eingeben:

    AG Bochum 42 C 50/09

    AG Hagen 10 C 425/08

    „Was sagen die genau aus?“

    Wieviel unqualifizierte Sch… an manchen deutschen Gerichten produziert wird?

    „Wieviele Urteile sagen das Gegenteil aus?“

    Die genaue Zahl kennt (noch) keiner. Aber hier gibt es eine „kleine Auswahl“ von ca. 1.200 Stück (gegen die HUK).

    CH-Urteilsliste SV-Honorar

  9. joachim otting sagt:

    Bei den versichererseits zitierten Urteilen muss man immer genau hinschauen. Nicht wenige sagen sinngemäss (und bestätigen damit gerade nicht, was die Versicherer hineininterpretieren): „Jedenfalls, wenn die Kosten innerhalb der Befragungsergebnisse liegen, sind sie erforderlich.“ Das mag vielen politisch nicht schmecken, ist aber sachlich richtig.

    Nur der Umkehrschluss „Was drüber liegt, ist per se nicht erforderlich“ ist sachlich in der Regel falsch.

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    ich kenne zwar nicht diese beiden Urteile. Das Bochumer ist aber auf jeden Fall falsch. Es ist denklogisch schon falsch, zunächst darauf abzustellen, dass eine Überprüfung durch das Gericht nicht möglich, dann jedoch eine Prüfung selbst vorzunehmen. Mehr will ich dazu hier nicht schreiben!
    Nur eins sollte man immer berücksichtigen: Ausreißer nach beiden Seiten gibt es immer.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    deshalb ist die absolute Aussage, nur die innerhalb des Gesprächsergebnis liegende Honorarnote sei angemessen und üblich und damit erforderlich schlicht falsch. Auch außerhalb liegende Honorare sind erforderlich. Was Herr Fuchs bewerten kann ist lediglich die Angemessenheit eines Werklohnes nach § 632 BGB. Darüber kann er mit seinen Mitgliedern Gespräche führen und auch evtl. Vereinbarungen treffen. Allgemeingültig sind derartige „Vereinbarungen“ nicht, können auch nicht allgemeingültig werden, da ein einzelner Verband nur für seine Mitglieder und nicht darüber hinaus sprechen kann. Ansonsten würden diese Regelungen, wären sie allgemein gültig, gegen die Regeln des Vertrages zu Lasten Dritter verstoßen. Ich nehme an, dass Herr Fuchs sich dessen bewußt ist.

  12. Babelfisch sagt:

    @Hunter: bei den besagten Urteilen aus Bochum und Hagen muss man sich fragen, warum Richter am Werk sind, die den Unterschied zwischen Schadensersatz- und Werkvertragsrecht nicht kennen. Vielleicht waren aber auch Rechtsanwälte mit dem gleichen Handicap am Start.

    Man fasst es kaum!

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    seit dem VW-Urteil des BGH ist das Verweisen auf Sonderkonditionen mit dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer für den Geschädigten unzumutbar. Dies gilt explizit für Partnerwerkstätten und ihre (mit dem Haftpflichtversicherer vereinbarten) Stundensätze. Das gilt im übertragenen Sinne aber auch auf alle anderen Sonderkonditionen, die mit dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer abgeschlossen worden sind. Dabei ist dann an die Sonderkonditionen im Mietwagengeschäft, aber auch an Absprachen im Sachverständigenhonorarbereich (BVSK-HUK-Coburg und Bruderhilfe-Absprache) zu denken. Auf Sonderkonditionen muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Im Urheberrechtsfall hat der BGH ebenfalls darauf hingewiesen, dass ein Sondermarkt, nämlich der Internetrestwertmarkt für den Geschädigten, aber auch für den Sachverständigen, nicht zu berücksichtigen ist. Sämtliche Konditionen, die mit dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer abgeschlossen worden sind, sind solche, die auf Geschädigtenseite unzumutbar und nicht zu beachten sind. BVSK-Versicherungen-Absprache ist Sonderkondition und damit unbeachtlich! Wie Herr Fuchs aus dieser Vereinbarung eine allgemein gültige Honorarvereinbarung konstruieren will, ohne contra Rechtsprechung argumentieren zu müssen, ist mir unverständlich. Eine derartige Vereinbarung kann eine nicht existente Honorarordnung nicht ersetzen. Ansonsten wären die Herren in Coburg und Kassel (HUK-Coburg und Bruderhilfe) und Berlin (BVSK) Verordnungsgeber. Das behaupten sie aber selbst nicht.
    Noch einen schönen Abend

  14. rgladel sagt:

    Genau auf das was Herr Otting sagt, wollte ich hinaus. Urteile die die Versicherung zitiert belegen nicht unbedingt das, was die Versicherungen behaupten. Aus dem Grund genau hinschauen, was wurde wirklich geurteilt.

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    Das von der HUK-Coburg zitierte Urteil des AG Saarlouis (29 C 1354/08) ist bereits überaltert, wie mein Bericht vom 12.6.2010 beweist. Von der HUK-Coburg werden daher bewußt alte Urteile angegeben, die bereits überholt sind. Erinnert auch an OLG Nürnberg, das die Entscheidung LG Nürnberg-Fürth kassiert hat. Das OLG-Urteil wurde von der HUK-Coburg nie erwähnt, dafür immer auf LG Nürnberg-Fürth verwiesen. Ein Schelm, der Böses dabei denkt! Allerdings unterliegt die Coburger Versicherung auch der Wahrheitspflicht.

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