HUK-Coburg lernt´s nicht oder will nicht lernen

… so oder so ähnlich könnte man denken, wenn man den neuerlichen Brief aus dem Hause der HUK-Coburg-Group liest. Nach einem Schreiben der HUK-Coburg Schadenaußenstelle Aachen im Auftrag und in Vertretung der HUK 24 AG vom 29.6.2011 (der im Original dem Autor vorliegt) erklärt der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer zunächst seine Eintrittspflicht und bestätigt diese. Sodann bietet er seinen kostenfreien Rundum-Service an, vom Holen des Fahrzeugs über die Reparatur bis zur Auslieferung des gereinigten Wagens an das Unfallopfer. Selbstverständlich inklusive Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung und 5-jähriger Garantie durch die HUK-Coburg auf die Fahrzeugreparatur.  Dann erfolgt der Hinweis der HUK-Coburg, dass schon über 1 Million Geschädigte von diesem Service begeistert gewesen wären. Sodann  erfolgt ein Hinweis auf unbedingte Beachtung. Dieser Hinweis dürfte in der vorliegenden Form allerdings rechtlich falsch sein. Es folgen Ausführungen zu Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten und im Falle eines Totalschadens. Interessant sind hier zunächst die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten. Diese gebe ich daher aus dem Schreiben vom 29.6.2011 wie folgt wörtlich wieder:

Sachverständigenkosten:

Sachverständigenkosten sind nicht uneingeschränkt erstattungsfähig. Als Schadensersatz können nur die Kosten erstattet verlangt werden, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Wenn Sie ohne nähere erkundigungen hierzu einen Sachverständigen beauftragen, verbleibt Ihnen das Rosiko, dass der soch später als zu teuer erweist (vgl- Urteil des BGH vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06).

Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Gesprächsergebnis BVSK 2009-HUK-Coburg als Maßstab zugrunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenshöhe und enthalten die i.d.R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer. Nach unserer Auffassung stellen diese Werte ein Honorar für Routinegutachten dar, das man als üblich und angemessen bezeichnen kann.

(Es folgt nunmehr eine Tabelle mit fünf Schadenshöhenbereichen und die Preisspanne dazu).

Diese Werte bitten wir als Anhaltspunkt zur Wahrung des Wortschaftlichkeitsgebotes bei der Beauftragung eines Sachverständigen heranzuziehen.

So der entscheidende Absatz in dem Schreiben der HUK-Coburg vom 29.6.2011. Ein ähnliches Schreiben hat jetzt auch die Bruderhilfe verfasst und einem Sachverständigen übersandt. Hierzu ist folghendes anzuführen:

1. Sachverständigenkosten sind nicht uneingeschränkt erstattungsfähig.

Dieser von der HUK-Coburg gewählte Anfangssatz ist zunächt einmal grundsätzlich richtig. Sachverständigenhonorare, die wucherisch und sittenwidrig sind, sind nicht in der geltend gemachten Höhe zu erstatten. Ebenfalls gilt dies, wenn ein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt.  Hier geht es jedoch nicht um die Grenzfälle, sondern die üblichen Honorare, die die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Routinegutachten zur Erstzellung eines Schadensgutachtens berechnen. Diese Sachverständigenkosten sind nach dem von der HUK-Coburg selbst zitierten Urteil vom 23.1.2007 – VU ZR 67/06 – mit dem Kfz-Schaden unmittelbar verbundene und gem. § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile( BGH DS 2007, 144 Rn.11; BGH DS 2005, 108; BGH NJW-RR 1989, 953, 956).  Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 II 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderloch und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 Rn. 11; BGH NJW 1974, 34: BGH VersR 1985, 441, 442; BGH DS 2005, 108; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210f.) Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Woederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH NJW 2004, 1189, 1190f.).  Dieses gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238: Roß NZV 2001, 321, 323). Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel der Schadernsbeseitigung völlig frei (Vgl.  BGH NJW 2003, 2085; BGHZ 155, 1 = BGH NJW 2003, 2086; BGH DS 2006, 193; BGH DS 2007, 144, 145 Rn. 16). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner (subjektiven) Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (BGH DS 2007, 144 Rn. 16 m. Anm. Wortmann; BGH NJW 2005, 1112). Der Geschädigte ist daher im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH DS 2007, 144 Rn. 16; Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).

Damit ist festzuhalten, dass der Geschädigte selbst einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl einschalten darf. Er muss sich nicht auf einen Sachverständigen des BVSK verweisen lassen, nur weil dieser eventuell preisgünstiger ist.

2. Als Schadensersatz können nur die Kosten erstattet verlangt werden, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind.

Auch dieser Satz ist für sich alleine zutreffend, stammt er doch aus dem BGH-Urteil vom 23.1.2007. (BGH DS 2007, 144, 145 Rn. 17) Hierzu hat der BGH in dem vorerwähnten Urteil ausgeführt: Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beieinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen (BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 1996, 1958; BGHZ 155, 1 [Porsche-Urteil]; BGH DS 2005, 383; BGH DS 2006, 193; BGH DS 2007, 144, 145 Rn. 17). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet, den ihm zugänglichen Markt der Sachverständigen zu erforschen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preiswerten Gutachter zu finden (Vgl. BGH DS 2007, 144, 145 Rn. 17).

3. Wenn Sie ohne nähere Erkundigungen hierzu einen Sachverständigen beauftragen, verbleibt Ihnen das Risiko, dass er sich später als zu teuer erweist.

Dieser aus dem Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – zitierte Satz ist im Original-Urteil des BGH ein Satzteil eines verschachtelten Satzes und damit von der HUK-Coburg zur Irreführung bewußt aus dem Sachzusammenhang gezogen worden.  Der BGH hat ausdrücklich erklärt, dass der Geschädigte zu einer Erkundung des Sachverständigenmarktes nicht verpflichtet ist. Außerdem hat der BGH in dem zitierten Urteil erklärt, dass der Geschädigte nur dann verpflichtet ist, den wirtschaftlicheren Weg einzuschlagen, wenn er die Höhe der Schadensbeseitigungskosten (und damit auch der Sachverständigenkosten) beeinflussen kann. Dies kann er eben nicht. Im übrigen ist im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle auch der Sachverständigenkosten untersagt.

Also behauptet hier die HUK-Coburg etwas aus dem BGH-Urteil, was bewußt aus dem Satzzusammenhang gezogen ist.

4. Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Gesprächsergebnis BVSK 2009-HUK-Coburg als Maßstab zugrunde.

Hierzu muss bemerkt werden, dass dieser Satz dem von der HUK-Coburg zitierten Urteil vom 23.1.2007 völlig zuwider läuft, denn der BGH hat gerade in diesem Urteil jegliche Preiskontrolle untersagt. Darüber hinaus soll der Geschädigte die (ihm noch gar nicht bekannten) Preise des von ihm beauftragten Sachverständigen mit einem Gesprächsergebnis vergleichen, das es nach Aussagen des Geschäftsführers des BVSK gar bicht gibt. Nach dessen Aussagen existiert ein solches Gesprächsergebnis gar nicht. Ein Vergleich mit einer nicht existenten Tabelle ist aber nicht möglich. Auch kann der Geschädigte im Vorfeld gar nicht über die erforderlichen Kosten sprechen, da diese vor Beauftragung des Sachverständigen nicht bekannt sind. Bekanntlich darf der Sachverständige seine Kosten in Relation zur Schadenshöhe berechnen(BGH DS 2007, 144, 145 Rn. 19 unter Hinweis auch auf BGH DS 2006, 278).  Erst wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige sein Gutachten praktisch versandfertig fertiggestellt hat, kann er den Endpreis des Gutachtens angeben, weil dann die Schadenshöhe festliegt. Im Vorfeld ist daher ein Vergleich gar nicht möglich, und schon gar nicht mit Preisen aus dem Gesprächsergebnis, das nicht existiert. Auch aus dem Gesichtspunkt der Sondervereinbarung heraus ist das Gesprächsergebnis nicht maßgeblich. Mit dem VW-Urteil hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte sich nicht auf Preise verweisen lasen muss, die auf einer Sondervereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhen.

Der HUK-Coburg und ihren Töchtern kann von Seiten des Captain-HUK-Blogs daher nur der gut gemeinte Rat erteilt werden,  einmal den hier im Blog auch veröffentlichten Aufsatz von Imhof und Wortmann „Die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 BGB und die Beweislastverteilung“ veröffentlicht in „Der Sachverständige“ 2011,  Seite 149 ff.  anzuschauen und zu berücksichtigen.

Als Fazit zu den Schreiben von Bruderhilfe und HUK-Coburg ist daher festzuhalten, dass die Schreiben einer kritischen Durchleuchtung nicht standhalten.

Was meint Ihr? Lasst Eure Meinungen möglichst vielzählig zukommen.

Euer Willi

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu HUK-Coburg lernt´s nicht oder will nicht lernen

  1. Franz511 sagt:

    Frage an die Anwälte –

    ist hier nicht eine Unterlassungserklärung möglich?

    Gruß Franz511

  2. Redaktion sagt:

    „ist hier nicht eine Unterlassungserklärung möglich?“

    Wir werden prüfen und ggf. handeln. Bitte alle Schreiben mit dem entsprechenden Inhalt an die Redaktion senden.

    Mail: id-redaktion[at]captain-huk.de

    [at] = @

    Fax: 0721/98929425

  3. Bruno Reimöller sagt:

    Genau dieses Thema hatte Herr Rechtsanwalt a.D. Wortmann in seinem Aufsatz „Die Sachverständigenkosten bei der Unfallschadensabrechnung“ in der Zeitschrift Der Sachverständige 2010 Heft 4 Seite 102- 105 angesprochen. Der Text war meiner Erinnerung nach hier im Blog auch bekannt gegeben worden.Also kann man nur die These unterstützen, dass die HUK-Coburg nichts lernt und absolut beratungsresistent ist.
    Das ist kein gutes Aushängeschild für die Coburger Firma.

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @ Bruno Reinmöller
    „Also kann man nur die These unterstützen, dass die HUK-Coburg nichts lernt und absolut beratungsresistent ist“

    Ich vertrete die Meinung, dass die HUK-Coburg sehr wohl lernt bzw. gelernt hat, wie man das Vertrauensverhältnis des Geschädigten zum unabhängigen SV nachhaltig zerstört und dafür einen fremden Wettbewerber (BVSK) fördert.
    Es sei man beugt sich dem Honorardiktat und schliesst sich den m. M. kartellrechtswidrigen u. gleichpreisigen Verträgen u. Absprachen welche bei den zahlreichen SV mit der Huk-Coburg u. untereinander bestehen .
    Ich nenne das ein abgestimmtes Verhalten mit der Folge eines schweren Eingriffes in den geschützten Gewerbebetrieb.

  5. Heiko sagt:

    Bruno Reimöller Montag, 04.07.2011 um 21:25

    …Das ist kein gutes Aushängeschild für die Coburger Firma.

    Hallo, Herr Reimöller,

    wie man sieht, interessiert das die HUK-COBURG bisher recht wenig, aber es wird auch der Zeitpunkt kommen, wo die bisherige Managementstrategie nicht mehr greift, wenn beisielsweise der ADAC ein Werkstattnetz aufziehen sollte und die Automobilhersteller ihre eigenen Versicherungen installieren. Dass sich übrigens schon heute viele Versicherungen von der Schadenregulierungsstrategie der HUK-COBURG distanzieren, hat einen oder sogar mehrere gute Gründe. Mit ins Boot holen konnte die HUK-COBURG nur die DEKRA, welche im Auftrag und als Sprachrohr der Auftraggeberin auch Rechtsansichten in Prüfberichten präsentiert, dass einem die Spucke wegbleibt.Aktuell praktiziert werden Kompatibilitätsprüfungen von DEKRA-Mitabeitern, die ansonsten auf dem Gebiet der Unfallanalyse überhaupt nicht tätig sind. Die Ergebnisse sind erstaunlich und enden fast regelmäßig mit der Feststellung, dass der beweissichernd festgestellte Schaden nicht oder nur zu einem geringen Teil durch das Fahrzeug des VN verursacht worden sein kann. Die „Begründungen“ sind sehr oft haarsträubend. Aber man muß eben Nutzen stiften, egal,wie. Dazu werden inzwischen sicher viele Kfz.-Sachverständige noch mehr berichten können.

    Was die HUK-COBURG bis heute als eine erfolgversprechende Strategie einschätzt, beschränkt sich bekanntlich auf rechtsmißbräuchliche Aktionen und begleitende Defizite in der ansonsten fast immer wertvollen Kommunikationsmöglichkeit. Hier ist die Tugend der Enthaltung gründlich mißverstanden und ins Gegenteil verkehrt worden.

    Mit freundlichem Gruß

    Heiko

  6. Frank sagt:

    Aushängeschild ……

    die haben doch ein „Schild“ um Ansprüche abzuwehren!!

    Und das auch noch in goldener Farbe, damit jeder gleich erkennt wie Reich die Versicherung „diese“ VERSICHERUNG!! ist.

    Ich würde mich mit solchen Machenschaften in Grund und Boden schämen. (Wäre aber dann eine Umweltverschmutzung)

  7. Hannes H. sagt:

    Liebe Leser und Schreiber auf diesem Internetportal,

    die Liste der kritikwürdigen Punkte ist groß und wird immer länger. Aber jedwede Empörung nutzt wenig, wenn wir uns nicht geschlossen aufraffen und handeln.

    Ich wundere mich immer wieder über die Lethargie, die offenbar nur ein eisiger Ostwind der Stäke 12 hinwegfegen kann.

    Was wollen wir erreichen und handeln wir danach mit konzentrierter und klarer Zielsetzung ?

    Bis wann wollen wir was erreichen ? Was können wir gemeinsam -konzentriert auf einen einzigen Punkt – bewirken und mit welchem Einsatz.

    Die Anzahl der Zauderer, Siebenschläfer und Gleichgültigen wird auf diesem Wege immer ein Hindernis bleiben, aber auf einige nächtliche Gewaltmärsche müssen wir schon vorbereitet sein. Es ist immer bequemer, mit der Seilbahn das Zugspitzplatt zu erreichen, als kräftezehrend zu Fuß.

    Aber auch das liegt in der Natur der Sache.

    Unsere Ziele und Absichten sind ehrenwert und darauf können wir mit Stolz verweisen.Alles andere muss hier nicht immer wieder breit diekutiert werden, obwohl manchmal auch von Nutzen.

    Aber wir müssen durchstarten und uns unverkennbar einmal richtig in Bewegung setzen. Wer sonst sollte uns das abnehmen ? Oder ist noch Zeit genug, um sich in Bewegung zu setzen ? Oder warten wir einfach ab, wer den Anfang macht ? Ganz gewiß wird sich das alles nicht im Schlaf oder über Nacht in Luft auflösen und bereinigen.

    Wer einmal Blut geleckt hat, versucht ein Vampir zu werden und durch dessen Flügelschläge sollten wir uns nicht irritieren lassen. Die, die es angeht, haben eine neue lukrative Einnahmequelle entdeckt und treiben ein böses Spiel mit der Ohnmacht der Unfallopfer und vor allen Dingen dann, wenn sie nicht rechtsschutzversichert sind.
    DEKRA, Control-Expert, Car-Expert und eine Reihe weiterer „Experten“ bieten hier gern ihre Dienste an und hier ist der Hebel anzusetzen.

    Was machen eigenlich die „Vertrauenswerkstätten“, wenn auch der verbleibende „Rest“ sich entschließt, mit zu ziehen. So viel können die Versicherungen dann überhaupt nicht mehr verteilen, aber konstatieren:“Na sieh´ste, es geht doch“ und dabei muß man für ein Quentchen an Schadenfreude sogar noch Verständnis aufbringen. Das Prinzip und die Sequenz ist einfach zu analysieren: Druck und Hindernisse aufbauen (Regulierungsverzögerungen/ Nachbesichtigungen,Wettbewerbsverschiebungen arrangieren, Sand ins Getriebe streuen),dann „Lösungen“, Konzepte für die „schlanke“ Schadenregulierung (was auf einmal alles ganz schnell geht) anbieten und über diese vermeintlichen Vorteile die meist sträflich arglosen Autohäuser und Automobilhersteller ins Boot ziehen. Diese „Rettungsversuche“ dann aber von Auflagen abhängig machen, die einzig und allein den Versicherungen zum Vorteil gereichen.“Zeitwertgerechte“ Reparaturen, Verzicht auf eine unabhängige Beweissicherung und Prüfungsinstanz (freie Sachverständige und Rechtsanwälte),
    Minderwertansprüche auch auf diesem Weg aushebeln nach dem Motto: Wir bestimmen, was Minderwert ist, ob es einen solchen überhaupt noch gibt und wie der zu bemessen ist.
    Werkstätten und Autohäuser werden an die Kette genommen, weil man ihnen mit anziehbaren Daumenschrauben vorbetet, was richtig ist und die Verpflichtungen zu Solidaritätsbeiträgen wird ausgeweitet (Wagenreinigung, Hol-und Bringdienst, Leiwagengestellung und vieles andere mehr).Im aktuellen Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen AnwaltVereins 02/11 ist nachzulesen, wie beispielsweise das Schadenmanagement der Allianz-Versicherung zu sehen ist. Alles in allem eine neue Superertragsquelle für die Versicherungen, denn dadurch werden m.E.auch die kostenintensiven Rechtstreitigkeiten deutlich reduziert, sicher auch zur Freude der Rechtsschutzversicherungen. Und bei der Gewinnmarge kann keine Bank mehr mithalten. Also alles in allem eine runde Sache,für die Versicherungen, und alle anderen hängen von da ab am Tropf.

    Mit nachdenklichen Grüßen

    Hannes H.

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hannes H.,
    damit nicht nur Du, sondern auch die Leser dieses Blogs über das Schadensmanagement der Allianz-Versicherungs AG mitlesen können, bitte ich Dich, das von Dir erwähnte aktuelle Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht an die Redaktion unter der im Impressum angegebenen Anschrift oder per Fax zu senden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  9. Rental Sales Agent sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die Frage die sich hier stellt ist doch diese: Wo kann ich die HUK-Coburg aufgrund dieser (wie ich finde) sittenwidrigen Schreiben verklagen? In Coburg? Schwerlich, den ganz Coburg ist wohl bei der HUK versichert!

    Nichtsdestotrotz sollte hier eine Sammelklage mit einem hohen Streitwert (vielleicht in Köln) vor einem OLG in Angriff genommen werden, nur leider findet sich kein Streiter mit einem entsprechend gut informierten und versierten Rechtsanwalt. Leider wollen viele nur die Vorteile daraus ziehen und nur wenige sind bereit zu kämpfen! Den eins ist doch klar, wer sich in die Hand der Versicherung begibt wird Jahr für Jahr spüren wie sich die Schlinge (oder ersatzweise die Daumenschrauben) immer weiter zuzieht. Unabhängiger Sachverständiger scheint leider auch unorganisierter Sachverständiger bzw. Einzelkämpfer zu bedeuten ;-(

    Wir haben eine Versicherung wegen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht verklagt und seitdem haben wir mit dieser Versicherung ein „entspannteres“ Verhältnis.

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rheinland

    RSA

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