Klagen über restliche Sachverständigenkosten in Coburg sinnlos?

Mit gerichtlicher Verfügung in einem Zivilrechtsstreit des Sachverständigen L.M. aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG hat die zuständige Amtsrichterin der 12. Zivilprozessabteilung des AG Coburg zu dem Aktenzeichen 12 C 1024 mit Datum vom 23.3.2011 die Parteien auf folgendes hingewiesen:

„Das Landgericht Coburg hat mit Entscheidungen vom 18.3.2011 zu dem AZ 32 S 26/10 und 33 S 27/10 ausgeführt, dass Sachverständigenkosten zu erstatten sind, soweit sie sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen, d.h. die aufgewandten Kosten müssen zur Feststellung des Schadens in einer angemessenen Relation stehen. Hierzu orientiert sich das Landgericht zum einen daran, dass die Bruttosachverständigenkosten und der  Nettofahrzeugschaden gegenüber zu stellen sind.

Zum andern orientiert sich das Landgericht an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorares durch den BVSK. Insoweit zieht das Landgericht Coburg den Mittelwert des arithmetischen Mittels zwischen HB I und HB II heran.

Dieser Mittelwert stellt den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB dar. Darüber hinaus kann der Geschädigte auch die Kosten des Sachverständigen verlangen, wenn der Mittelwert überschritten ist. Dieser darf jedoch nicht evident überschritten worden sein. Eine evidente Überschreitung nimmt das Landgericht Coburg dann an, wenn die Gesamtkosten des Gutachtens, also die Summe aus Grundhonorar und Nebenkosten, den Mittelwert um 25% oder mehr überschreitet.

Das Amtsgericht Coburg beabsichtigt, die Rechtsprechung des LG Coburg zu übernehmen und die aufgestellten Grundsätze auf das streitgegenständliche Verfahren zu übertragen.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.4.2011 gewährt. Bis zu diesem Zeitpunkt beim AG Coburg eingehende Schriftsätze werden bei der Entscheidung Berücksichtigung finden.

gez. … Richterin am Amtsgericht“

So wortwörtlich die gerichtliche Verfügung, die mir in Kopie heute zur Kenntnis gegeben wurde.

Fazit daraus ist, zunächst keine Klagen mehr in Coburg einreichen und ggfls. anhängige zurücknehmen. Was meint ihr?

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41 Antworten zu Klagen über restliche Sachverständigenkosten in Coburg sinnlos?

  1. Hein Blöd sagt:

    „Mittelwert erforderlich“?
    Die beiden Begriffe passen zusammen wie Feuer und Wasser!
    Mit soeinem Unsinn hat doch bereits der BGH im „Porsche“-Urteil schluss gemacht.
    Das ganze Urteil ist eine unzulässige ex post Preiskontrolle via Mittelwert a´la HUK-Kürzungsphilosophie und überhaupt:welcher Namensvetter von mir hat das denn wieder verbockt?

    Naja,Hausgericht der HUK,wen wunderts!

  2. sachverständige sagt:

    Der Anspruchsteller muß dort klagen, das Gericht muß auf seinen Horizont abstellen, eine Klage wäre dann nicht sinnlos sondern aussichtsreich. (Was wußte dieser bei der Gutachterbeauftragung von hb1 ,hb2 usw.?) Ich hab mir sagen lassen, klagende Geschädigte gewinnen soetwas in letzter Zeit dort immer.

  3. RA Schepers sagt:

    Irgendeine Preiskontrolle wird möglich sein und muß letztendlich möglich sein.

    Der Geschädigte beauftragt einen Gutachter, den die Versicherung bezahlen muß. Es kann nicht sein, daß der Geschädigte mit dem Gutachter jeden beliebigen Preis vereinbaren kann, um dann der Versicherung entgegenhalten zu können: § 249 BGB, Du mußt mir jeden beliebigen Preis erstatten, den ich mit dem Gutachter vereinbart habe.

    Und wenn kein Preis vereinbart wurde, kann es nicht sein, daß der Gutachter jeden beliebigen Preis festsetzen kann, und der Geschädigte kann der Versicherung dann entgegenhalten: § 249 BGB, Du mußt mir jeden belieben Preis erstatten, den der Gutachter festgesetzt hat.

    Zwar gilt schon jetzt, daß die Versicherung nicht alles zahlen muß, wenn ein für den Geschädigten erkennbar überhöhtes Honorar verlangt/vereinbart wird. Nur, der Geschädigte kan das so gut wie nie erkennen.

    Die Preiskontrolle dogmatisch einzuordnen, ist vielleicht etwas schwierig. Erforderlichkeit im Rahmen des § 249 BGB, oder Gegenansprüche des Geschädigten gegen Sachverständigen wegen überhöhter Rechnung, die an die Versicherung abgetreten werden müssen, oder was auch immer.

    Die Interessenlage ist doch so ähnlich wie bei den Mietwagen: es gibt keine gesetzliche Gebührentabelle (anders bei Rechtsanwälten), also muß die Vergütung anderswie festgesetzt werden – und auch kontrollierbar sein.

    WO man die Grenze zieht, in welcher Höhe die Versicherung das SV-Honorar übernehmen muß, das ist eine ganz andere Frage.

    Aber davon auszugehen, daß überhaupt KEINE Grenze gezogen wird, nur weil das SV-Honorar eine Schadenposition des Geschädigten ist, ist sicherlich falsch.

    Strategie: andere Honorarbefragungen vorlegen, diese ebenfalls als Schätzgrundlage anbieten. Die (systematischen) Vorteile der anderen Honorarbefragungen darlegen, die Nachteile der BVSK-Befragung darlegen.

    Dann Zulassung der Berufung bzw. Revision beantragen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Und dann ab nach Karlsruhe. So oder so.

  4. Hunter sagt:

    @RA Schepers

    Das Thema Sachverständigenhonorar im Schadensersatzprozess ist doch beim BGH schon seit dem 23.01.2007 gegessen – VI ZR 67/06. Am 25.06.2008 hat die HUK die Revision in einem anderen Verfahren (wohl wissend warum) dann wieder zurückgezogen (VI ZR 185/06). Und was im Werkvertrag, also zwischen dem Sachverständigen und Auftraggeber zu beachten ist, steht in den Entscheidungen vom 04.04.2006 (BGH X ZR 80/05 und BGH X ZR 122/05)
    Tatsächlich übersetze Honorare könnte sich die Versicherung – nach Zahlung an den Geschädigten – ohne weiteres vom Geschädigten abtreten lassen und ggf. beim Sachverständigen zurückfordern.

    Die HUK hat schon mehrere tausend Prozesse (zu Recht) verloren. Siehe z.B. auch die CH-Urteilsliste. Nicht ein Fall ist bisher bekannt, bei dem die HUK – aufgrund einer Abtretung – ein angeblich übersetztes Honorar zurückgefordert hätte! Warum wohl?

    Die HUK nimmt schon seit langem flächendeckende Abzüge bei den Sachverständigenhonoraren, ohne inhaltliche Berechtigung, vor. Dies jedoch nicht, weil man dort tatsächlich der Meinung ist, die Honorare seinen übersetzt, sondern weil es sich gezeigt hat, dass ein Großteil der Sachverständigen sich diese Abzüge über viele Jahre haben gefallen lassen. Und das bringt der HUK zum einen einen Wettbewerbsvorteil (oder Bilanzgewinn) von mehreren Millionen Euro / Jahr und zum anderen sät man damit Unfrieden zwischen dem Geschädigten und seinem Sachverständigen sowie zwischen Sachverständigen und Rechtsanwälten. Genau diese Flächen-Strategie wurde vor einigen Jahren durch Captain HUK aufgedeckt. Seitdem bekommt die HUK nun deutlich mehr Gegenwind, da sich immer mehr Sachverständige gegen diese willkürlichen Kürzungen wehren.

    Die simple Strategie der HUK lautet seit mehr als 15 Jahren bei allen Positionen der Schadensabwicklung:

    Wie „ergaunere“ ich im Rahmen eines Haftpflichtschadens durch das sog. Schadensmanagement das meiste Geld bei der Geschädigtenseite, um den gesamten Markt der Kfz-Haftpflicht-Versicherung weiterhin mit Billigprämien unter Druck setzen zu können?

    Fakt jedoch ist, dass das Gericht im Schadensersatzprozess nur zu prüfen hat, ob die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich war (kein Bagatellschaden). Wenn dem so ist und für den Geschädigten eine Überhöhung der Sachverständigenkosten ex-ante, das heißt bereits bei Beauftragung, nicht erkennbar war, dann hat der Schädiger dem Geschädigten diese Auslagen – ohne wenn und aber – zu erstatten. Wie oben bereits erwähnt, kann der Versicherer den Sachverständigen bei übersetzten Honoraren ggf. in Regress nehmen. Der Versicherer ist also nicht rechtlos gestellt.

    § 249 BGB ist eine einfache Sache, wenn man keine juristische Wissenschaft daraus macht. Der Schädiger verursacht einen Schaden und hat dem Geschädigten diesen vollumfänglich zu ersetzen. Sofern der Geschädigte bei einer der Positionen nicht schuldhaft verursachte Kosten produziert, dann hat der Schädiger diesen Schaden vollumfänglich zu ersetzen, selbst dann, wenn die jeweilige Position übersetzt sein sollte. Es ist Sache des Schädigers (und nicht des Geschädigten), die übersetzten Beträge wieder einzutreiben.
    Alles andere ist permanente Versicherungspropaganda mit dem Ziel, den beteiligten Juristen eine „Gehirnwäsche“ zu verpassen. Und wenn man das Tagesgeschäft nebst gesamter Rechtsprechung und einiger entsprechender Kommentare hier betrachtet, scheint dies eine erfogreiche Strategie zu sein.

    Ein SV-Honorar ist mit den Mietwagenkosten nicht vergleichbar, da die Höhe eines Mietwagentarifs bereits zum Anmietzeitpunkt feststeht. Die Rechnung für eine Gutachtenfertigung wird jedoch erst nach der Schadenskalkulation erstellt, da die Höhe der Sachverständigenkosten sich an der Schadenshöhe orientiert (siehe BGH-Rechtsprechung) und erst dann in die Honorarbemessung einfließt. Nachdem also bei Beauftragung eines Sachverständigen die Honorarhöhe gerade noch nicht feststeht bzw. nicht feststehen kann, gibt es also kein „Auswahlverschulden“ des Geschädigten. Aber selbst wenn es eine Vergleichsmöglichkeit gäbe, ist es noch lange nicht Sache des Geschädigten, einen für die Versicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Denn billig heißt ja noch lange nicht fachlich qualifiziert. Annalog der Mietwagenrechtsprechung ist Audi A3 wohl Audi A3, aber der gelernte Koch mit Crash-Kurs zum Kfz-Gutachter (ja so etwas gibt es) noch lange nicht gleich Diplom-Ingenieur für den Fachbereich Kraftfahrzeugtechnik.

    Im Übrigen entspricht auch die BGH-Mietwagenrechtsprechung nicht dem gesetzlichen Leitbild für einen vollständigen Schadensausgleich nach § 249 BGB. Welcher Geschädigte weiß (ex-ante) irgend etwas von einem „Mietwagen-Krieg“ bzw. von der BGH-Rechtsprechung, geschweige denn von einer Schwacke-Liste, Fraunhofer-Liste, Mittelwert, Unfallersatztarif, Normaltarif, sofortige Anmietung, Kreditkartenbuchung usw. Da hat sich der BGH (im Sinne der „Versicherungswäsche“) ganz schön vergallopiert, nachdem die Mietwagefirmen in den 90er Jahren den Bogen mit exorbitanten Unfallersatztarifen weit überspannt hatten.

    Zu dem o.a. Bericht, bezüglich gerichtlichem Hinweis des AG Coburg, sei noch ergänzt, dass die HUK (und auch das AG Coburg) hier mit LG-Urteilen hantiert, die wohl noch nicht „gegessen“ sind!

    Interessant jedoch ist, dass die Gerichte in Coburg eindeutig gegen die BGH-Rechtsprechung agieren und der Verdacht mehr als nahe liegt, dass die Coburger Gerichte inzwischen wohl im engen Einflussbereich der HUK Coburg Versicherung liegen?

    „sachverständige“ hat im Übrigen recht. Sofern der Geschädigte in Coburg klagt bekommt er in der Regel das vollständige Sachverständigenhonorar erstattet. Wenn der Sachverständige sich den Schadensersatz abtreten lässt, dann wird in Coburg mit allen (rechtswidrigen?) Mitteln gekürzt. Hier wird also mit zweierlei Maß geurteilt (Rechtsbeugung im Rahmen des § 287 ZPO?).
    Was ist denn eigentlich, wenn die Schadensersatzposition „Sachverständigenhonorar“ an eine Factoring-Firma abgetreten wird? Das ist eine sehr interessante Frage, die es zu klären gilt!

    Zur Zeit ist es auf alle Fälle sicherer, Forderungen in Coburg bestenfalls durch den Geschädigten geltend zu machen.

  5. RA Imhof sagt:

    Herr Kollege Schepers
    Wo das hinführt,wenn wir ihren Ratschlägen folgen würden,sieht man bei den Mietwagenkosten;da will der BGH am 12.04.2011 über die Frage Schwacke oder Fraunhofer entscheiden.
    Warum liegen Sie falsch mit ihren Ansichten?
    Antwort:
    Weil die Gutachterkosten im Zeitpunkt der SV-Beauftragung eine unbekannte Grösse sind und ihre Höhe vom Geschädigten nicht beeinflusst werden kann!
    Sie weigern sich,BGH Z 63,182 zur Kenntnis zu nehmen.
    Gegenüber dem Unfallopfer ist keinerlei Preiskontrolle möglich,weil das Unfallopfer die Gutachterkosten selbst nicht kontrollieren kann.
    Die Redaktion sollte Ihren hochgefährlich falschen Beitrag schnellstens löschen.

    MfkG Lutz Imhof

  6. joachim.otting sagt:

    Auch in den Mietwagensachen (Preisinformationsschreiben d e r Versicherung muss beachtet werden) habe ich den Eindruck, dass das „Notwehrrechtsprechung“ ist. Weil Coburg gegen d i e Beklagte ein möglicher Gerichtsstand ist, wenn die Rechtsprechung zu Hause nicht mehr gefällt, konzentrierten sich dort (immer noch Schwacke) viel mehr Schadenersatzprozesse, als das doch relativ kleine Gericht verkraften kann. In SV-Honorarsachen wird das ähnlich sein.

    Je unattraktiver nun die Rechtsprechung ist, desto eher normalisieren sich dort die Eingangszahlen. Und so kommt dann wieder der nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter auf den Plan.

  7. Babelfisch sagt:

    @Joachim Otting:

    Diese Tendenz nimmt erschreckend zu. Da gibt es Richter, die das für die Schadenaussenstelle der HUK-Coburg in Hamburg örtlich zuständige Gericht für unzuständig halten, da eine solche Aussenstelle „keine Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO“ sei. Die Richterin empfiehlt die Abgabe an AG Coburg.

    Die wichtigste Frage bei der Richterausbildung? Wie kriege ich die Akte am schnellsten vom Tisch? Und wie funktioniert das? Ich bin nicht zuständig!

  8. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    RA Schepers Samstag, 09.04.2011 um 22:09

    (1) Irgendeine Preiskontrolle wird möglich sein und muß letztendlich möglich sein.

    (2) Und wenn kein Preis vereinbart wurde, kann es nicht sein, daß der Gutachter jeden beliebigen Preis festsetzen kann, und der Geschädigte kann der Versicherung dann entgegenhalten: § 249 BGB, Du mußt mir jeden belieben Preis erstatten, den der Gutachter festgesetzt hat.

    (3) Zwar gilt schon jetzt, daß die Versicherung nicht alles zahlen muß, wenn ein für den Geschädigten erkennbar überhöhtes Honorar verlangt/vereinbart wird. Nur, der Geschädigte kann das so gut wie nie erkennen.

    (4) Die Preiskontrolle dogmatisch einzuordnen, ist vielleicht etwas schwierig.

    (5) Die Interessenlage ist doch so ähnlich wie bei den Mietwagen: es gibt keine gesetzliche Gebührentabelle (anders bei Rechtsanwälten), also muß die Vergütung anderswie festgesetzt werden – und auch kontrollierbar sein.

    (6) Aber davon auszugehen, daß überhaupt KEINE Grenze gezogen wird, nur weil das SV-Honorar eine Schadenposition des Geschädigten ist, ist sicherlich falsch.

    (7) Strategie: Andere Honorarbefragungen vorlegen, diese ebenfalls als Schätzgrundlage anbieten. Die (systematischen) Vorteile der anderen Honorarbefragungen darlegen, die Nachteile der BVSK-Befragung darlegen.

    Hallo, Herr RA Schepers,

    mit Interesse habe ich Ihre Überlegungen und die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Bedenken zur Kenntnis genommen.

    Was die mit (1) gekennzeichnete Passage Ihrer Ausfühungen angeht, kann ich Ihnen versichern, dass ich das keineswegs anders sehe.

    Gleichwohl muß man einmal hinterfragen, warum der BGH die Frage hinsichtlich einer Preiskontrolle so formuliert hat, wie es auch Ihnen bekannt ist.

    Einmal unabhängig davon werden auch Sie inzwischen wissen, dass es selbstverständlich hinreichende Möglichkeiten für eine Preiskontrolle gibt und die m.W. von den Deutschen Haftpflichtversicherern auch schon seit längerer Zeit recht intensiv genutzt wird. Nur die Auswertungen ergeben nicht das, was mit der gebetsmühlenhaft hierzu immer wieder vorgetragenen Argumentation in Einklang zu bringen ist.

    Oder nehmen Sie doch nur einmal die bekannten Abrechnungsmodalitäten des AZT. Dann wissen Sie zumindest in etwa, welche Größenordnung an Stundenverrechnungssätzen durchaus realistisch sein kann, wenn – und das muß man einschränkend sicher anmerken- auch nicht durchgängig, denn das Qualifikationsgefälle bei den Kraftfahrzeugsachverständigen ist doch erheblich und das betrifft auch die unter dem Sammelbegriff „Gutachten“ präsentierten Produkte.

    Ansonsten würde mich einmal die Beantwortung der Frage interessieren, wieviel Parameter Ihrer Meinung nach für ein Instrument der Preiskontrolle unter Berücksichtigung statistischer Grundregeln mindestens erforderlich wären, um eine Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten ? ICH werde das hier allerdings nicht verraten und das werden Sie auch verstehen.

    zu(2) So verstehe ich Ihre Ausdeutung keineswegs und so hat das der BGH sicher nicht gemeint. Vielmehr habe ich die Widersprüchlichkeit am konkreten Fall gemessen und mich darüber gewundert, in welchen engen prozentualen Grenzen hier ein Gericht den § 249 BGB von seiner Bedeutung abweichend interpretiert hat und hier stellt sich die Frage, ob der BGH auf die Nichterforderlichkeit solcher Prüfungsmodalitäten hinweisen wollte, denn schließlich kann doch in Relation und im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeitsfrage nur das von Bedeutung sein, was summa summarum unter dem Strich steht und ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass der BGH das auch so gemeint hat.

    Kein qualifizierter, berufserfahrener und unabhängiger Kfz.-Sachverständiger wird deshalb eine Meinung vertreten, wie Sie dies hier ansprechen. Dazu gibt es im Markt einfach ganz natürliche Grenzen durch die Abrechnungsmodalitätenaller in einer Region tätigen Mitbewerber, wozu ich allerdings nicht die Abrechnungsvorgaben der SSH-Kollegen,Sonderkonditionen auf Grund bestimmter Geschäftsverbindungen sowie das Gesprächsergebnis zwischen BVSK-HUK-COBURG rechne.

    (3) In beiden angesprochenen Punkten stimme ich Ihnen zu, wenn auch damit immer die gern übergangenen Frage im Raum steht, wann denn das Unfallopfer eine offensichtliche Überhöhung erkennen,aber nicht akzeptieren müßte? Im Nachhinein mit nicht ausreichend hinterfragten „Maßstäben“ darüber befinden zu wollen, kann ich nicht nachvollziehen und dem hat gewiß auch der BGH zutreffend Rechnung getragen.

    (4) Wir sind doch hier in der Regel in einem Schadenersatzprozeß und nicht bei einer werkvertraglichen Auseinandersetzung. Insoweit ist es für mich Ihre Einschätzung unverständlich, wenn Sie mutmaßen,das eine Preiskontrolle dogmatisch „vielleicht etwas“ schwierig einzuordnet sei.

    Auch § 249 BGB ermöglicht meines Erachtens durchaus die Möglichkeit ungerechtfertigte Schadenersatzansprüche abzuweisen und ist auch im Bereich der Sachverständigenkosten keinesweg als Freibrief für eine beliebige Preisgestaltung jedweder Art anzusehen, wobei auch hier Preisabsprachen nicht legal sein dürften.

    Gleichwohl halte ich es für äußertst bedenklich, wenn mit Hilfe der Gerichte darauf abgezielt werden könnte, eine „Quasigebührenordnung“ in die Welt zu setzen, denn das ist gewiß nicht der gesetzliche Auftrag, wenn man einmal von der Tragweite für eine freie Marktwirtschaft
    absieht und kritisch hinterfragt,welche Folgen damit für die Unabhängigkeit des Berufsstandes damit verbunden sein könnten. Schätzen Sie doch einmal, wieviel Kfz.-Sachverständige heute in der BRD für sich noch in Anspruch nehmen können, unabhängig und nicht weisungsgebunden ihrer Tätigkeit nachgehen zu können ?

    (5) Auch wenn ich mich wiederhole, sehr geehrter Herr RA Schepers,“ähnlich“ ist nicht „gleich“ und die Preiskonditionen für Mietwagen mit einer Vergütung des Kfz.-Sachverständigen im beurteilungsrelevanten Zusammenhang anzusprechen, ist wohl verfehlt, was Ihnen bekannt sein sollte. Was die „Festsetzung“ der Vergütung angeht, so hat, jedenfalls nach meiner Kenntnis seit 1962, doch wohl fast jedes Sachverständigenbüro ein Honorartableau und danach ist die abgerechnete Vergütung auch kontrollierbar. Wie handhaben Sie denn die Überprüfung für Ihre Mandanten als Unfallopfer ?

    (6) Vorstehend wurde bereits angesprochen, dass eine solche Interpretation nicht gerade nicht gemeint ist und auch nicht gemeint sein kann.Aber Sie haben im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auch Anmerkungen zu dem kommentierten Urteil einfach ausgeblendet, welche auch einer Beantwortung bedürfen.

    (7) Ihr Vorschlag, auch andere Honorarbefragungungen im Falle einer Auseinandersetzung anzusprechen ist sicherlich insoweit überdenkenswert, wenn ausschließlich auf die Honorarbefragung des BVSK abstellt und daraus eine „Üblichkeit“ abgeleitet wird oder eine solche als geeignete Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO angesehen wird, weil ja schließlich eine Reihe von Sachverständigen danach abrechnen würde. Ob eine solche Maßnahme und Betrachtung schadenersatzrechtlich jedoch von primärer Bedeutung sein kann, sei einmal dahingestellt, zumal m.W. selbst die HUK-COBURG die Auffassung vertreten hat, dass eine solche Befragung nicht repräsentativ sei.

    Mit freundlichen Grüßen

    H.R.

  9. RA Imhof sagt:

    @Hunter,@Rasche
    da bin ich ganz bei Ihnen!
    Rechtsanwälte wie Herr Schepers scheren alle Schadenspositionen über einen Kamm,unabhängig davon,ob das Unfallopfer auf deren Höhe einen Einfluss nehmen kann,oder nicht;hier bleibt die gesetzgeberisch gewollte Gleichwertigkeit der Ersetzungsbefugnis völlig unbeachtet.
    Alle Positionen werden unkritisch durch das „Erforderlichkeitsraster“ gequetscht,wobei „erforderlich“ auch noch im Sinne von „notwendig“ fehlinterpretiert wird,genauso wie es die Versicherungsstrategen gerne haben!
    Kapitulieren müssen solche Versicherungsjuristen allerdings,wenn Sie vor dem Ergebnis ihrer Rechtsauslegungskünste stehen und erklären sollen,wieso denn ein Unfallopfer Teile der GA-Kosten am Ende selber tragen soll,obwohl es völlig unbestreitbar zu Recht einen SV beauftragt hat,der ex ante nicht vorhersagen konnte,wie hoch die Gutachterkosten nach Fertigstellung des Gutachtens ausfallen werden.
    Eigenhaftung des Unfallopfers für Teile der Gutachterkosten infolge des Nichtvorhandenseins hellseherischer Fähigkeiten?
    Das erklären Sie jetzt uns allen bitte einmal,Herr Kollege Schepers!
    Oder glauben Sie,dass das Rechtsinstitut des Vorteilsausgleiches die Erfindung von Paragraphenhanseln ist,die von der Juristerei keine Ahnung haben?
    Kommen Sie,das Ringen um das bessere Argument muss Sie jetzt doch reizen,oder?
    Und fragen Sie sich bitte einmal,WARUM der BGH in VI ZR 67/06 die Mietwagenrechtsprechung auf die Gutachterkosten für unanwendbar hält.
    Könnte das eventuell oder vielleicht,oder vielleicht auch nur unter Umständen daran liegen,dass das Unfallopfer auf die Höhe von Mietwagenkosten Einfluss nehmen kann,auf die Höhe von Gutachterkosten aber nicht?

    MfkG Lutz Imhof

  10. joachim.otting sagt:

    @ RA Imhof

    Hallo Lutz,

    die Warnung von RA Schepers unter seinem Punkt 1 sollte man nicht so einfach in den Wind schlagen. Dogmatisch liegst Du richtig. Aber am Ende macht der BGH die Dogmatik dann halt selbst.

    Wie war das bei den Mietwagenkosten? Hört man einem der Richter sorgfältig zu, versteht man: Marktgerechte Preise bilden sich durch Angebot und Nachfrage. Wenn aber der unmittelbare Nachfrager nicht preisempfindlich ist („…Ich muss es ja nicht selbst bezahlen…“), laufen die Dinge nach seiner Ansicht aus dem Ruder.

    Und wie man es dann machen kann, zeigt die Mietwagenrechtsprechung. Preise vergleichen, einen üblichen Preis erwischen, und wenn man nicht vergleicht, fällt man runter auf theoretische Preise. Die soll der Richter ermitteln, wie er Spasss hat, § 287 ZPO.

    Und wenn dazu mancher Richter zu einer Tabelle greift, dann tut er es halt. Das wird dann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden, da kann man dran fühlen.

    Herr Rasche hat auch zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass man zwar im Vorfeld noch nicht den Endpreis vergleichen (beim MW auch nicht, wenn ich noch nicht weiß, ob ich fünf oder acht Tage fahre), aber durchaus die Tableaus in Augenschein nehmen kann: Was kostet ein Gutachten bei 5.000 EURO Schaden, was bei 3.000 EURO (analog: was kostet ein Mietwagen für einen Tag und was für drei?)?

  11. Glöckchen sagt:

    @otting
    „Notwehrrechtsprechung“
    Darf ich mir diesen Begriff bei Gelegenheit einmal ausleihen?
    M.E.eine treffend harmlose Beschreibung für das Berufsethos der Coburger Berufungskammer,wenn man betrachtet,was die in der Vergangenheit schon alles zugunsten des grössten örtlichen Gewerbesteuerzahlers „durchgewunken“ haben.
    Ein zweifellos schwerster taktischer Fehler ausgerechnet dort eine Sammelklage anzubringen!
    Man stelle sich nur einmal vor,der SV hätte dort gewonnen,anstatt so dermassen kläglich zu vergeigen.
    Das arme Gericht wäre von einer Klagenflut überschwemmt worden,und das galt es natürlich unter allen Umständen,auch unter dem Umstand der fehlerhaften Rechtsanwendung,zu verhindern!
    Das LG hat über sich „den blauen Himmel“,kann deshalb machen was es will!
    Hallo Herr Sammelkläger——-wussten Sie das nicht,oder wussten Sie das nur zu genau?
    Klingelingelingelts?

  12. Hunter sagt:

    @Joachim Oting

    Auch auf dieser Plattform wurde immer wieder daraufhin gewiesen, dass sich Sachverständigenkosten stets im Bereich vertretbarer Honorierung halten sollen. Dies ist auch bei den meisten Gutachtern der Fall. Einige unbelehrbare „Geldgeier“ wird es jedoch immer geben. Die gibt es aber auch bei den Rechtsanwälten, wenn man den einen oder anderen Kommentar hier Revue passieren lässt.
    Trotzdem ist es – selbst bei ausnahmsweise überzogenen Honoraren – nicht Sache des Geschädigten, im Schadensersatzprozess Kürzungen des Sachverständigenhonorars hinnehmen zu müssen, soweit er die Überhöhung nicht ohne weiteres feststellen konnte.

    Wo ist denn aber eigentlich das Problem, wenn die Versicherung das SV-Honorar, im Rahmen des Schadensersatzes, vollständig ausgleicht und den Sachverständigen anschließend in werkvertraglichen Regress nimmt?
    Bei den Restwerten hatten einige Versicherer doch ähnliches in der Vergangenheit auch praktiziert. Erst den Restwert aus dem Gutachten bei der Schadensabrechnung in Abzug gebracht und dann die Sachverständigen aufgrund einer Abtretung der Rechte verklagt, um die Differenz aus dem Restwertbörsenhöchstgebot und dem korrekten Restwert aus dem Gutachten beim SV geltend zu machen. Im Ergebnis sind die Versicherer bei dieser Attacke zwar (richtigerweise) „auf die Nase“ gefallen. Das ist jedoch der Lohn, wenn man die Frechheit auf die Spitze treibt. Restwerte auf rechtswidriger Basis ermitteln, indem man die Gutachten der Sachverständigen einscannt und dann unter Missachtung der Urheberrechte in Restwertbörsen einstellt. Und als Gipfel der Frechheit danach den Sachverständigen noch auf Zahlung der Restwertdifferenz verklagen.

    Tabellen von Sachverständigenhonoraren zu vergleichen kann auch nicht analog zur Mietwagenrechtsprechung angewendet werden (siehe oben – Aud A3 = Audi A3 aber …). Außerdem ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen für die Versicherung preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er darf hierbei seine eigenen Interessen nach einem qualifizierten Gutachter in den Focus stellen und braucht hierbei nicht die (Kosten)Interessen des Schädigers (Versicherung) beachten.
    Was würde aus den Interessen des Geschädigten, wenn er einen besonder billigen Sachverständigen suchen müsste?
    Er landet dann vielleicht bei einem versicherungsnahen SV oder versicherungsnahen Organisationen, die in großem Stil im Sinne oder „auftragsgemäß“ für die entsprechende Versicherung arbeiten und vergibt, aufgrund des besonders günstigen Angebots, das womöglich noch auf „Sonderkonditionen“ für die eintrittspflichtige Versicherung beruht, den Gutachtenauftrag genau dorthin?

    Und dann noch etwas zur „Notwehrrechtsprechung:

    Seit wann urteilt ein Gericht rechtswidrig, um sich eine Klageflut vom Hals zu halten?
    Ei wo simmer denn?
    Dass dies beim AG Coburg schon seit längerem so praktiziert wird, ist jedoch bereits ein offenes Geheimnis?
    Dass aber die Berufungskammer nun auch auf einer „HUK-Welle“ surft, ist neu?
    Vielmehr wäre es doch Sache der örtlichen Justiz (AG u. LG Coburg), der betroffenen Prozesspartei – hier HUK Coburg – ein für alle mal klar zu machen, dass sie sich im Sinne des Schadensersatzrechtes auf einem grottenfalschen Rechtsweg befindet? Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die HUK bereits mehrere tausend Prozesse genau zu diesem Thema erfolglos bestritten hat.
    Ein unbefangenes Gericht würde sich genau so verhalten!
    Wer aber die Hintergründe der beiden LG-Urteile kennt, der weiß, aus welchen Etagen der Wind weht?
    Was in Coburg hier abgeliefert wird, ist keine „Notwehrrechtsprechung“ , sondern eine dramatische Darstellung des Zustandes deutscher Justiz, wie er maroder nicht sein kann?

  13. Hunter sagt:

    @ Glöckchen

    „Das LG hat über sich “den blauen Himmel”,kann deshalb machen was es will!“

    War wohl weniger der „blaue Himmel“ als mehr das „grüne Schild“? Ob das LG machen kann was es will? Ausgehend vom Gesamteindruck des Rechtszuges – wohl eher nein!

    „Hallo Herr Sammelkläger——-wussten Sie das nicht,oder wussten Sie das nur zu genau?“

    Nach meinen Informationen wusste der Sammelkläger nicht. Der hatte wohl noch einen Funken Hoffnung in die Deutsche Justiz, als er beim LG Coburg Berufung gegen die hanebüchenen „Notwehr-Urteile“ des AG-Coburg eingelegt hatte.

    So kann man sich täuschen?!

  14. RA Imhof sagt:

    Hallo Joachim
    Fehlende Preisempfindlichkeit des Unfallopfers.
    Das ist ein Problem bei Schadenspositionen,die das Unfallopfer beeinflussen könnte,wenn es nur wollte;
    Genau diese Situation ist aber bei den Gutachterkosten nicht gegeben,denn Preisempfindlichkeit setzt wenigstens die Möglichkeit der Preiskenntnis voraus!
    Hier kann das Unfallopfer nur wählen zwischen Gutachten ja,oder nein,nicht aber zwischen Gutachterkosten hoch,oder niedrig.
    Praxisbezug:Ich stelle meinen Schrotthaufen via Abschleppdienst zehn Sachverständigen vor;der billigste erhält den Auftrag,das Gutachten zu erstellen.
    Ergebnis:Zehnmal erhalte ich zur Antwort,dass die Gutachterkosten von der Schadenshöhe abhängen und deshalb nicht vorhergesagt werden können.
    Frage:Wer ersetzt mir die Kosten des Abschleppdienstes;die gegnerische Versicherung?LOL
    Die würde doch einwenden,dass ich eklatant gegen meine Schadensminderungspflicht durch das Auslösen solch exorbitanter Abschleppkosten verstossen habe,und ausnahmsweíse hätten die damit auchmal Recht.

    Das Unfallopfer ist doch nicht verpflichtet,auf den Gutachter zu verzichten,sondern im Gegenteil berechtigt,einen Gutachter einzuschalten,Ausnahme offensichtliche Bagatelle.
    Wer einen Schaden verursacht,der trägt auch die Kosten der Schadenschätzung von einem unabhängigen Schätzer,nicht von DEKRA oder SSH.(Siehe i.Ü. hier „Rechtshistorisches“).
    Deshalb:Egal wer den Gutachter beauftragt–der Schädiger oder das Unfallpofer gem.§249 II,1 BGB–,die Gutachterkosten trägt immer der Schädiger,auch dann,wenn er meint,sie seien zu hoch,unüblich,oder sonstwas!
    Alles Andere liefe auf eine,vom Gestzgeber nicht gewollte Einschränkung der Ersetzungsbefugnis hinaus!
    Das Gesetz selbst zieht die Grenze erst beim Wuchertatbestand;wer die Grenze eigenmächtig früher zieht,spielt Gesetzgeber,oder will eben nur seine eigenen Gesetze kennen.
    Den Beitrag von Schepers vermochte ich i.Ü.nicht als Warnung zu verstehen,eher als Fehlleitungssversuch.
    MfkG Lutz Imhof

  15. RA Schepers sagt:

    @ Hunter 10.4., 8.10 Uhr

    Zunächst einmal Dank an Sie für Ihren sachlichen Beitrag.

    Die HUK nimmt schon seit langem flächendeckende Abzüge bei den Sachverständigenhonoraren, ohne inhaltliche Berechtigung, vor. Dies jedoch nicht, weil man dort tatsächlich der Meinung ist, die Honorare seinen übersetzt, sondern weil es sich gezeigt hat, dass ein Großteil der Sachverständigen sich diese Abzüge über viele Jahre haben gefallen lassen.

    Ich weiß, daß die Versicherungen seit einigen Jahren (seit dem Wegfall der Deutschland-AG?) kürzen, wo es nur geht und versuchen, in allen möglichen Bereichen die Preise zu drücken. Im übrigen halte ich das grundsätzlich für legitim. Das die Versicherungen bis an die Grenzen gehen ist klar, ihre Machtposition ausnutzen, ist unfair, und daß Grenzen überschritten werden ist, illegitim. Aber war das nicht „auf der anderen Seite“ ähnlich (z.B. die exponentielle Entwicklung der Unfallersatztarife bei Mietwagen)?

    Fakt jedoch ist, dass das Gericht im Schadensersatzprozess nur zu prüfen hat, ob die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich war (kein Bagatellschaden). Wenn dem so ist und für den Geschädigten eine Überhöhung der Sachverständigenkosten ex-ante, das heißt bereits bei Beauftragung, nicht erkennbar war, dann hat der Schädiger dem Geschädigten diese Auslagen – ohne wenn und aber – zu erstatten. Wie oben bereits erwähnt, kann der Versicherer den Sachverständigen bei übersetzten Honoraren ggf. in Regress nehmen. Der Versicherer ist also nicht rechtlos gestellt.

    Ganz so absolut gilt das bei der Anwendung des § 249 BGB nicht. Nicht nur Amts- und Landgericht Coburg entscheiden zum Teil anders. Und die Sache mit dem Regreß gegen über dem Sachverständigen: Oft genug ist es doch der Sachverständige selber, der aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung vorgeht. Dann kann man doch sofort klären, ob sein Honorar in Ordnung ist (wie auch immer dogmatisch begründet). Und neben dem Regreß könnte man ja auch auf eine Hinweispflicht des Sachverständigen abstellen. Haben einige Gerichte ja bei Unfallersatztarif der Mietwagenfirmen gemacht.

    Im Übrigen entspricht auch die BGH-Mietwagenrechtsprechung nicht dem gesetzlichen Leitbild für einen vollständigen Schadensausgleich nach § 249 BGB.

    Ja, darüber kann man diskutieren. Gleichwohl müssen wir die BGH-Rechtsprechung erst mal berücksichtigen.

    Interessant jedoch ist, dass die Gerichte in Coburg eindeutig gegen die BGH-Rechtsprechung agieren und der Verdacht mehr als nahe liegt, dass die Coburger Gerichte inzwischen wohl im engen Einflussbereich der HUK Coburg Versicherung liegen?

    Das finde ich zu einfach und steht auch in gewissem Widerspruch zu

    “sachverständige” hat im Übrigen recht. Sofern der Geschädigte in Coburg klagt bekommt er in der Regel das vollständige Sachverständigenhonorar erstattet.

    @ RA Imhof 10.4., 8.58 Uhr

    Herr Kollege Schepers
    Wo das hinführt,wenn wir ihren Ratschlägen folgen würden,sieht man bei den Mietwagenkosten;da will der BGH am 12.04.2011 über die Frage Schwacke oder Fraunhofer entscheiden.

    Darum geht es doch letztendlich, oder? Eine klare Vorgabe des BGH, wie es „richtig“ gemacht wird.

    Sollte es nur darum gehen, eine Niederlage vor Gericht zu vermeiden, wäre Coburg jetzt wohl kein gutes Pflaster mehr für Sachverständige, deren Honorar höher ausfällt als das, was AG und LG Coburg „zulassen“. In diese Fällen muß eben woanders geklagt werden. Aber darum ging es Willi Wacker – glaube ich – nicht. Darauf wäre jeder der Forennutzer selber gekommen.

    Weil die Gutachterkosten im Zeitpunkt der SV-Beauftragung eine unbekannte Grösse sind und ihre Höhe vom Geschädigten nicht beeinflusst werden kann!
    Sie weigern sich,BGH Z 63,182 zur Kenntnis zu nehmen.
    Gegenüber dem Unfallopfer ist keinerlei Preiskontrolle möglich,weil das Unfallopfer die Gutachterkosten selbst nicht kontrollieren kann.

    Daß das so nicht stimmt, darauf hat Herr Otting um 14.28 Uhr schon hingewiesen. Ich schreibe gleich auch noch was dazu.

    Die Redaktion sollte Ihren hochgefährlich falschen Beitrag schnellstens löschen.

    Für falsch halte ich meinen Beitrag nicht, für hochgefährlich schon gar nicht.

    @ RA Imhof 10.4., 14.22 Uhr

    Kapitulieren müssen solche Versicherungsjuristen allerdings,wenn Sie vor dem Ergebnis ihrer Rechtsauslegungskünste stehen und erklären sollen,wieso denn ein Unfallopfer Teile der GA-Kosten am Ende selber tragen soll,obwohl es völlig unbestreitbar zu Recht einen SV beauftragt hat,der ex ante nicht vorhersagen konnte,wie hoch die Gutachterkosten nach Fertigstellung des Gutachtens ausfallen werden.
    Eigenhaftung des Unfallopfers für Teile der Gutachterkosten infolge des Nichtvorhandenseins hellseherischer Fähigkeiten?
    Das erklären Sie jetzt uns allen bitte einmal,Herr Kollege Schepers!

    (Auch wenn ich kein Versicherungsjurist bin) Ich kann das (zumindest bis jetzt) nicht genau erklären, schon gar nicht dogmatisch. Honorare der Sachverständigen sind vergleichbar, auch wenn die Schadenhöhe noch nicht bekannt ist. Erklären könnte man es z.B. damit, daß der Geschädigte sich einen zu teuren Gutachter ausgesucht hat.

    Und fragen Sie sich bitte einmal,WARUM der BGH in VI ZR 67/06 die Mietwagenrechtsprechung auf die Gutachterkosten für unanwendbar hält.
    Könnte das eventuell oder vielleicht,oder vielleicht auch nur unter Umständen daran liegen,dass das Unfallopfer auf die Höhe von Mietwagenkosten Einfluss nehmen kann,auf die Höhe von Gutachterkosten aber nicht?

    BGH VI ZR 67/06, Seite 9
    „d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Ver-halten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.“

    Weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dahingehend getroffen hat, daß Selbstzahler ein geringeres Honorar an den Sachverständigen zahlen müssen wie Unfallgeschädigte. Der BGH hat die Sache übrigens zurückverwiesen.

    Wie ist das denn eigentlich in der Praxis, meine Herren (und Damen) Sachverständige? Oder gibt es vielleicht gar keine Selbstzahler bei Schadengutachten?

    Ich weiß es nicht. Ich sehe das BGH-Urteil jedenfalls nicht so eindeutig, als sei in Fels gemeißelt, daß ein Vergleich zwischen Mietwagen und Sachverständigen in jedem Fall ausgeschlossen ist.

    Insgesamt halte ich es für wenig hilfreich, gebetsmühlenartig vorzutragen, Preiskontrolle, Angemessenheit und irgendwelche Honorarlisten hätten im § 249 BGB nichts zu suchen.

    Ich halte auch nichts davon, dem Sachverständigen, der aus abgetretenem Recht vorgeht, pauschal den so erzeugten „Schutz“ des § 249 zu geben.

    Ich sage nicht, daß Sachverständige überhöht abrechnen. Ich sage nicht, daß die Versicherung über das SV-Honorar einseitig bestimmen darf.

    Ich sage nur, daß eine gewisse Kontrolle erforderlich und sinnvoll ist, und von den Gerichten dann auch irgendwann praktiziert wird.

  16. R.G. sagt:

    RA Schepers Samstag, 09.04.2011 um 22:09

    Irgendeine Preiskontrolle wird möglich sein und muß letztendlich möglich sein.

    Der Geschädigte beauftragt einen Gutachter, den die Versicherung bezahlen muß. Es kann nicht sein, daß der Geschädigte mit dem Gutachter jeden beliebigen Preis vereinbaren kann, um dann der Versicherung entgegenhalten zu können: § 249 BGB, Du mußt mir jeden beliebigen Preis erstatten, den ich mit dem Gutachter vereinbart habe.

    Und wenn kein Preis vereinbart wurde, kann es nicht sein, daß der Gutachter jeden beliebigen Preis festsetzen kann, und der Geschädigte kann der Versicherung dann entgegenhalten: § 249 BGB, Du mußt mir jeden belieben Preis erstatten, den der Gutachter festgesetzt hat.

    Lieber Herr Schepers,

    Ihr abwegiges Gedankengut kommt mir sehr bekannt vor und den Zweck erkennt sogar ein Blinder. Ich hoffe nicht, dass Sie irgendwo (mit Vorsatz ?) etwas gekupfert haben, wie K.-T. z. G., wenn es auch in die umfangreiche Textbausteinsammlung der HUK-Coburg- Mietmäuler haargenau paßt. Oder ist das vielleicht sogar als eine Aquisitionsstrategie einzuordnen ?

    Während Herr Dipl.-Ing. Rasche noch in fast vornehmer Zurückhaltung versucht hat, Entscheidungsgründe etwas näher zu beleuchten und zu hinterfragen, haben Hunter, Herr RA Imhof, Babelfisch und LUMIX mit der gebotenen Deutlichkeit dargelegt, wie es dabei um Ihre Argumentation bestellt ist. Dem ist nichts mehr wichtiges hinzuzufügen.

    Da ich selbst in der Versicherungsbranche tätig war, will ich Ihnen hier gern bestätigen, dass wir mit Ihrem Gedankengut es mit Sicherheit nicht auf einen Prozeß hätten ankommen lassen, denn das, was Sie hier als Horrorszenario an die Wand zu malen versuchen, ist eine Fiktion,die wir uns nicht zu eigen gemacht hätten.Man merkt die Absicht und weiß, woran man ist.

    Mit freundl. Gruß

    R.G.

  17. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten sind nicht gleich zu behandeln. Selbst der BGH hat in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – darauf hingewiesen, dass für beide Schadenspositionen unterschiedliche Grundsätze anzustellen sind. Grundsätzlich sind Mietwagenkosten von vornherein vergleichbar. Wenn der Wagentyp ( 1 Gruppe niedriger als der verunfallte Wagen)und die Mietdauer (Reparaturzeit) bekannt sind, kann der Mietzins festgelegt werden. Diesen Betrag kann der Geschädigte dann bei verschiedenen Vermietern an Hand der ausliegenden Preislisten vergleichen. Dies ist bei den Sachverständigenkosten nicht möglich. Da der Sachverständige sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe berechnen kann, muss er erst das Gutachten erstellen, um die Schadenshöhe als Basis für seine Honorarberechnung zugrunde zu legen. Da nützen auch keine Tabellen irgendwelcher Verbände. Die Schadenshöhe liegt ja noch nicht fest. Ausdrücklich hat der BGH entschieden, dass entgegen der Auffassung der Beklagten (HUK-Coburg) auch der Geschädigte grds. nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, um einen für Schädiger und Versicherung möglichst günstigen Sachverständigen zu beaufragen. Die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Unfallersatztarif können nicht ohne Weiteres auf die Sachverständigenkosten übertragen werden (BGH DS 2007, 144 Rz. 18).
    Da der Geschädigte die Höhe der Sachverständigenkosten – anders als die Mietwagenkosten – nicht beeinflussen kann, sind auch aus subjektiver Sicht die Kosten erforderlich. RA. Imhof hat daher recht, wenn er sagt, dass der BGH die Mietwagenrechtsprechung auf die Sachverständigenkosten nicht übertragbar hält. Dabei hat der BGH auch das Argument gesehen, dass die SV-Kosten der Höhe nach nicht durch den Geschädigten beeinflusst werden können, während dies durchaus bei den Mietwagenkosten der Fall ist.
    Mit freundl. Grüßen
    F-W Wortmann

  18. joachim.otting sagt:

    @ Hunter

    Einen „besonders billigen“ muss er ja nicht finden (ebenso beim Mietwagen), sondern nur einen „zum üblichen Preis“(ebenso beim Mietwagen).

    Und – sorry, Wiederholung – beim Mietwagen gilt laut BGH: Wer nicht vergleicht (auch unter Berücksichtigung der „A 3-Problematik“), bekommt nur theoretische Beträge.

    Ich sage ja nicht, dass das so richtig ist. Ich sage nur, dass sich ein Richter guten Gewissens so einrichten kann.

    Und deshalb ist es falsch, RA Schepers‘ Warnung zu ignorieren.

    Übrigens habe ich nicht behauptet, dass die Coburger Richter den größten Gewerbesteuerzahler bevorteilen wollen. Die wollen vermutlich nur nicht in Ihrem Kleinstadtgericht die Schadenersatzprozesse der Bundesrepublik bündeln.

  19. joachim.otting sagt:

    @ Glöckchen

    Sie möchten sich den Begriff mal ausleihen?

    Fast hätte ich spontan „ja“ gesagt. Doch fiel mir ein, dass ich dann sicher wieder Prügel bekommen, weil, dann würde ich ja auf mein Urheberrecht verzichten, und wehe…

    Einigen wir uns darauf: Ich erkläre hiermit, dass ich den Begriff nicht für schutzfähig halte. Gesicht gewahrt, Prügel abgewehrt, und Sie müssen nicht mit ’ner Fußnote operieren, man weiß ja, wie leicht man sich darin verheddern kann.

  20. RA Imhof sagt:

    @ Hunter
    „Blauer Himmel“ ist Juristendeutsch für letzte Instanz.
    Das LG,Berufungskammer,ist letzte Instanz für berufungsfähige Amtsgerichtsurteile.
    Ihre Urteile müssen die Berufungskämmerer nur vor dem lieben Gott verantworten,es sei denn,sie haben die Grösse und lassen die Revision gegen ihre Urteile ausdrücklich zu.
    Aber das haben sich die Coburger dann wohl doch nicht getraut,wie man sieht.
    Dabei hätte bei den vielen anderslautenden Urteilen Anlass bestanden,die Revision zuzulassen.
    Dies zu beantragen,wäre aber Aufgabe des Klägers gewesen!
    Weshalb selbst dieser Antrag auf Revisionszulassung–neben so vielem Anderen–„vergessen“ wurde,kann ich beim besten Willen nichtmehr nachvollziehen.
    Gem.§543 I ZPO kann die Revision „zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ zugelassen werden.
    Das LG Coburg weicht vom LG Regensburg,Aschaffenburg,Frankfurt,Nürnberg usw.ab und steht in direktem Widerspruch zu BGH X ZR 42/06 und BGH VI ZR 67/06 und BGHZ 63,182ff und den OLGe Naumburg,Köln,Dresden und Nürnberg.
    Wäre das nicht Grund genug gewesen,wenigstens die Zulassung der Revision zu beantragen?

    MfG Lutz Imhof

  21. wesor sagt:

    @Hunter 10.04.11 Wer aber die Hintergründe der beiden LG-Urteile kennt, der weiß, aus welchen Etagen der Wind weht.

    Hunter, könnten Sie hierzu für einen SV genauer werden.

    Was meinen sie damit?

    Im voraus ein Dankeschön.

  22. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    „Einen “besonders billigen” muss er ja nicht finden (ebenso beim Mietwagen), sondern nur einen “zum üblichen Preis”(ebenso beim Mietwagen).“

    So weit sind wir (noch lange) nicht. Aufgrund der bisherigen BGH-Rechtsprechung gibt es im Moment für einen Geschädigten nicht die geringste Veranlassung, einen SV „zum üblichen Preis“ zu suchen bzw. zu finden! So weit gehen nicht einmal die Coburger Gerichte. Wie denn auch, wenn es keinen üblichen Preis für einen Sachverständigen gibt und auch nicht geben kann (siehe Vielfachkommentierung)?

    „Und deshalb ist es falsch, RA Schepers’ Warnung zu ignorieren.“

    Hunter, Schepers, Warnung, ignorieren?????

    „Übrigens habe ich nicht behauptet, dass die Coburger Richter den größten Gewerbesteuerzahler bevorteilen wollen.“

    Stimmt! Der (begründete) Verdacht kam von meiner Seite. Ein Herr Otting würde so etwas selbstverständlich nie und nimmer in den Raum stellen?!

    „Die wollen vermutlich nur nicht in Ihrem Kleinstadtgericht die Schadenersatzprozesse der Bundesrepublik bündeln.“

    Und deshalb werden dann Urteile gesprochen, die sich von der Rechtssprechung bereits weit entfernt haben? Super Coburger Rechtssystem!
    Gerichte sollten sich ums Recht kümmern und nicht darum, wie man das Klagevolumen durch falsche Urteile reduzieren kann. Aber wenn schon eine Reduzierung der Prozesse angestrebt ist, dann sollte man das „Geschwür“ direkt bekämpfen und nicht nur an den Auswirkungen anderer Leute unqualifiziert herum schnippeln. Das „entartete Gewebe“ ist ja nicht all zu weit entfernt vom Coburger „Gerichts OP“.

    @RA Imhof

    Das mit dem „blauen Himmel“ ist schon klar. Es scheint aber noch etwas grünes dazwischen – oder vielleicht auch schon darüber zu stehen?

    @Wesor

    „Hunter, könnten Sie hierzu für einen SV genauer werden.“

    Hier nicht.

  23. Hunterfan sagt:

    @Joachim Otting
    „Übrigens habe ich nicht behauptet, dass die Coburger Richter den größten Gewerbesteuerzahler bevorteilen wollen. Die wollen vermutlich nur nicht in Ihrem Kleinstadtgericht die Schadenersatzprozesse der Bundesrepublik bündeln.“

    Herr Otting hat hier etwas gepostet was viele C-H Leser u. Beteiligte dazu bewegen sollte, verstärkt darüber nachzudenken, in welcher Weise hier eine private Firma, bekanntlich die Fa. Huk-Coburg die bundesdeutschen Gerichte strapaziert, welche seit 15 Jahren einer beispiellosen Prozessflut, provoziert aus rechtswidrigen Schadenersatzverweigerungen u. Handlungen ausgesetzt sind.
    Kaum vorstellbar, aber das Rechtssystem in unserem Land welches als eines der besten Systeme weltweit gilt, wird von einer geldgeilen Privatfirma regelrecht verhöhnt u. vorgeführt.
    Diese Fa. aus der Kleinstadt Coburg kann unter den Augen der Justitz u. insbesondere bei der Gerichtsbarkeit in Coburg ihre Vorstellungen einer lukrativen, wenn auch m.E. rechtswidrigen Marktbeeinflussung, Punkt für Punkt durchsetzen.
    Es wäre nicht nur recht u. billig , dass sich die Gerichte aus der Kleinstadt Coburg wo auch der Ursprung aller einschlägigen Übel zu finden ist, damit beschäftigen müssen.
    Allerdings sollte das rechtskonform im Sinne des BGH stattfinden u. nicht aus anderen prozessökonomischen Gründen.
    Gerade die Gerichte aus der Kleinstadt Coburg sollten dafür Sorge tragen u. so sensibel sein, dass Anrüchigkeiten wie eine Bevorzugung der größten Gewerbesteuerzahlerin u. Gönnerin der Stadt schon gar nicht entstehen können.
    Ja, das Übel sollte hier vor Ort bekämpft anstatt gefördert werden.

  24. Andreas sagt:

    Hallo Herr Schepers,

    zunächst zu Ihrer Frage: „Wie ist das denn eigentlich in der Praxis, meine Herren (und Damen) Sachverständige? Oder gibt es vielleicht gar keine Selbstzahler bei Schadengutachten?“

    Ja, es gibt die Selbstzahler und zwar mehr als genug, aber einen Rabatt gibt es nicht.

    Und noch einmal zur Preiskontrolle. Sie kennen doch mit Sicherheit die verschiedenartigsten Papiersammlungen, die sich Gutachten nennen? Sie kennen doch auch die verschiedenartigsten Qualifikationen? Sie wissen auch, dass es Sachverständige gibt, die auf Fort- und Weiterbildung wert legen und welche, für die so etwas nur Zeitverschwendung ist?

    Sie kennen die verschiedenen Verrechnungssätze der Autohäuser? Warum verlangt der Fiat-Betrieb 82,- Euro die Karosseriestunde und warum die MB-Vertragswerkstatt 114,- Euro / Stunde?

    Sie können eine Preiskontrolle verlangen, aber dann muss der Versicherer zuerst das Gutachten eines Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberaters bezahlen.

    Und heraus kommt, tatatata, bei 99,9% der SV keine Überhöhung. Der eine SV hat eine richtige Preiskalkulation, der andere SV orientiert sich an dem, was die Kollegen verlangen und prüft am Ende, ob das so in Ordnung geht, dass auch was verdient ist.

    Und zum Thema Gebühren- oder Honorarordnung fallen mir dann noch die Ärzte ein. Wenn ich die Rechnungen meines Zahnarztes sehen, kommen mir die Tränen, wenn ich die Rechnungen meines Hausarztes sehe, bin ich nicht verwundert, dass das um höhere Gebührensätze gestreikt wird.

    Woran liegen die unterschiedlichen Preise? Qualifikation, Ausstattung, Haftungsrisiko?

    Wer Preise vergleichen will, muss erst einmal die Basis jeder Preisbildung kennen. Dann kann der Vergleich losgehen.

    Viele Grüße

    Andreas

  25. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof

    10.4. 8.58 Uhr

    Die Redaktion sollte Ihren hochgefährlich falschen Beitrag schnellstens löschen.

    10.4. 14.22 Uhr

    Rechtsanwälte wie Herr Schepers…

    10.4. 16.56 Uhr

    Den Beitrag von Schepers vermochte ich i.Ü.nicht als Warnung zu verstehen,eher als Fehlleitungssversuch.

    Sehr geehrter Herr Kollege Imhof,

    ich habe den Eindruck, Sie mißverstehen mich, und Sie schätzen mich falsch ein.

    10.4. 18.54

    Dabei hätte bei den vielen anderslautenden Urteilen Anlass bestanden,die Revision zuzulassen. Dies zu beantragen,wäre aber Aufgabe des Klägers gewesen!…

    Gem.§543 I ZPO kann die Revision “zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung” zugelassen werden…

    Wäre das nicht Grund genug gewesen,wenigstens die Zulassung der Revision zu beantragen?

    In diese Richtung hatte ich auch gedacht.

    9.4. 22.09

    Dann Zulassung der Berufung bzw. Revision beantragen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Und dann ab nach Karlsruhe. So oder so.

    Aus meinem Munde ist das dann aber ein „hochgefährlich falscher Beitrag“?

  26. RA Schepers sagt:

    @ R.G.

    10.4. 17.26

    Ihr abwegiges Gedankengut kommt mir sehr bekannt vor und den Zweck erkennt sogar ein Blinder…
    Oder ist das vielleicht sogar als eine Aquisitionsstrategie einzuordnen ?…
    dass wir mit Ihrem Gedankengut es mit Sicherheit nicht auf einen Prozeß hätten ankommen lassen…
    denn das, was Sie hier als Horrorszenario an die Wand zu malen versuchen,…
    Man merkt die Absicht und weiß, woran man ist…

    Es tut mir leid, aber ich weiß nicht, was Sie meinen. Dabei können Sie doch frei von der Leber weg schreiben. Sprechen Sie doch einfach klar aus, was Sie sagen wollen.

    Nur mal so am Rande: Wenn ich das richtig sehe, habe ich an keiner Stelle gesagt, daß die Honorargrenzen, die die Coburger Gerichte ziehen, richtig sind. Ich habe nur gesagt, daß eine Preiskontrolle grundsätzlich möglich ist.

  27. Gottlob Häberle sagt:

    Trotz so viel juristischer Kompetenz in den Kommentaren zu diesem Beitrag durch die bundesweite Verkehrsrechtler-Prominenz stellen sich auch mir zwei Fragen:

    Warum wurde hier von vornherein nicht der Schädiger – VN der HUK – verklagt?

    Wie kann ich das Thema Gutachtenpreise mit Mietwagenpreisen in Verbindung bringen?
    Beim Mietwagen dürfte die Sache m. E. einfacher liegen, da z. B. ein VW Polo in Hamburg weitestgehend mit einem VW Polo in München vergleichbar sein dürfte. Die Ausnahme stellt hier vermutlich die regionale Tarifberechnung der Versicherung. Der Steuersatz jedenfalls dürfte bundesweit derselbe sein.
    Wie jedoch soll man ein qualitativ hochwertiges Beweissicherungsgutachten mit den Preisen der üblicherweise erstatteten

    Standard-Massen-Beweisvernichtungsgutachten

    vergleichen?

    Factoring dürfte m. E. auf Grund der speziellen Thematik mit einem unverhältnismäßig hohem Risikoabschlag behaftet sein.

    Weiter muss m. E. der Grundsatz gelten: Was werkvertraglich in Ordnung geht, kann Schadensersatzrechtlich nicht falsch sein.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  28. RA Imhof sagt:

    Herr Kollege Schepers
    Sie halten also die Preiskontrolle bei den Gutachterkosten im Prozess des Geschädigten gegen den Schädiger für legitim,obwohl der Geschädigte keine Chance hat,die Höhe dieser Kosten zu beeinflussen.
    Ich muss leider resümieren,dass Sie sich weigern,die Gesetzesmaterialien zu §249 BGB(Ersetzungsbefugnis) zur Kenntnis zu nehmen.
    Auch weigern Sie sich,mit mir um das bessere Argument zu streiten,weil Sie keines haben.
    Wie ich festgestellt habe,verbreiten Sie ihr Gedankengut in vielen Blogs und Foren.
    Ich frage mich,wer Ihnen das eigentlich zahlt?
    Oder versuchen Sie so für Ihre Kanzlei zu werben und an Mandate zu kommen?
    Könnten Sie hier nicht einmal ein paar Urteile veröffentlichen,die Sie erstritten haben,oder Aufsätze zitieren,die Sie verfasst haben?
    Auch ohne die Möglichkeit,über Ihre Taten Rückschlüsse auf Ihre Haltung Ziehen zu können,glaube ich bereits jetzt,ein sehr klares Bild von Ihnen zu haben,denn ich war selbst Jahrelang ein Versicherungsanwalt.

    LG Lutz Imhof

  29. virus sagt:

    Hallo zusammen,

    sucht mal bei Google nach: Kampf ums Überleben
    Erträge sind für die Werkstätten ebenso wichtig wie für die Versicherungen

    dann könnt ihr u.a. dies lesen:

    „Die Coburger werden ihre Schadensteuerung jedenfalls weiter ausbauen. Geck sieht
    für sein Unternehmen auch gar keine andere Chance. 46 Prozent der Einnahmen der fränkischen Versicherung kämen aus dem Geschäftsbereich Kraftfahrt – das sind mehr als zwei Milliarden Euro. „Wir müssen in der Kraftfahrt Geld verdienen, sonst geht es dem gesamten Konzern schlecht – und das unterstreicht die Bedeutung der Schadensteuerung für unsere Gesellschaft“,
    sagt Geck.“

  30. Hunter sagt:

    @Gottlob Häberle

    „Factoring dürfte m. E. auf Grund der speziellen Thematik mit einem unverhältnismäßig hohem Risikoabschlag behaftet sein.“

    Angeblich soll der Riskoabschlag beim Factoring ja nicht so hoch sein? Darum geht es aber nicht. Der Vorschlag zielt auf etwas ganz anderes ab. Nämlich die Thematik „Erstattung des SV-Honorars aus abgetretenem Recht“ die in Coburg ja unterschiedlich behandelt wird. Die Kosten des Factoring spielen hierbei also momentan eine untergeordnete Rolle.

    1.) Der Geschädigte erhält bei den Coburger Gerichten (bisher) die Schadensersatzposition „Sachverständigenhonorar“ stets voll erstattet. Das Honorar wird also (richtigerweise) nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten behandelt.

    2.) Wenn der Sachverständige nun den Schadensersatz aus abgetretenem Recht selbst einklagt, wenden die Coburger Gerichte Werkvertragsrecht an und kürzen im Rahmen des § 287 ZPO (willkürlich und rechtswidrig) das SV-Honorar entgegen der BGH-Rechtsprechung. Und nur, weil die Coburger Richter wohl die Meinung vertreten, aufgrund der Abtretung der Schadensposition an den Sachverständigen werde aus einer Position des Schadensersatzes eine Position, die man nach werkvertraglichen Gesichtspunkten behandeln könne.

    Deshalb stellt sich die Frage zu

    3.) Was passiert eigentlich, wenn nicht der Sachverständige selbst, sondern irgend ein Dritter (z.B. eine Factoring Firma) den Schadensersatz aus abgetretenem Recht in Coburg geltend macht?
    Da haben die Coburger Richter wohl ein richtiges Problem?

    a.) der Geschädigte klagt ja nicht selbst => keine einfache Zusprechung des Schadensersatzes möglich.

    b.) die abgetretene Forderung kann man (eigentlich) nicht werkvertraglich behandeln, da der Werkvertragspartner (Sachverständiger) ja den abgetretenen Schadensersatz nicht selbst einklagt, sondern ein Dritter, der in keinerlei vertraglicher Verbindung zu den Parteien der Schadensregulierung steht?

    c.) spricht das Gericht der Factoring Firma die Position zu, dann gibt es ein Problem, weil damit ja offenliegt, dass abgetretene Forderungen mit zweierlei Maß gemessen werden und damit gleichzeitig bestätigt ist, dass man die Sachverständigen für den Klageweg in Coburg „bestrafen“ will => Rechtsbeugung.

    d.) werden bei der Factoring Firma hingegen auch Positionen mit werkvertraglicher Argumentation gekürzt, was den Sinn einer Forderungsabtretung dann völlig auf den Kopf stellen würde, weiß man, wer die Fäden an den Coburger Gerichten (in die falsche Richtung) zieht?

  31. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof 11.4. 8.55 Uhr

    Ich dachte, dieses Forum dient als Informationsquelle und dem Gedankenaustausch.

    Ich hatte mich an anderer Stelle dazu hinreißen lassen, Hunter persönlich anzugreifen, anstatt die Diskussion auf Sachargumente zu beschränken. Ich hatte mir vorgenommen, so etwas nicht zu wiederholen.

    „Gedankengut“ verbreite ich nicht. In „vielen“ Blogs und Foren bin ich nicht unterwegs. Ab und an schreibe ich bei unfall-recht.info und im rsv-blog.

    Zahlen tut mir das keiner. Ich muß mich selber finanzieren. Durch meine Tätigkeit als Anwalt. Durch Honorareinnahmen. Die ich von meinen Mandanten bekomme.

    Ich bin Rechtsanwalt. Geschädigtenanwalt. Sehr selten bin ich auch im Auftrag von Versicherungen tätig. In Verkehrssachen. Aber immer nur dann, wenn der Mandant sich einer Widerklage ausgesetzt sieht, und die Versicherung keinen zweiten Anwalt einschalten möchte.

    Das Forum hier für Werbung und Mandantenaquise? Wohl kaum. Gänzlich ungeeignet. Geschädigte lesen hier kaum (glaube ich). Die Sachverständigen, die hier mitschreiben, sind sicher bestens versorgt, die Anwälte, die hier mitschreiben, brauchen keinen Anwalt. Und Versicherungen suchen sich ihre Anwälte, wenn sie denn mal neue Anwälte wollen, ganz sicher nicht bei Captain-Huk.

    Aufsäzte, die ich veröffentlicht habe? Habe ich nicht. Urteile, die ich erstritten habe? Wozu? Muß ich hier irgendwelche Reputationen vorweisen, um würdig zu sein, hier mitzuschreiben?

    Ich hatte mal vor einigen Jahren den Gedanken, daß ein Geschädigter auch dann den 130%-Schaden ersetzt bekommen müßte, wenn er das Fahrzeug nicht (vollständig) repariert, aber weiternutzt. Schließlich verzichtet der Geschädigte auf eine vollständige Reparatur, warum soll dieser Verzicht zu Gunsten des Schädigers ausgehen? Nun ja, AG Bochum und LG Bochum sahen die Sache anders. Der BGH auch (BGH VI ZR 172/04).

    Reicht Ihnen das? Darf ich hier weiterschreiben?

    10.4. 8.58

    Sie weigern sich,BGH Z 63,182 zur Kenntnis zu nehmen.

    10.4. 14.22

    Und fragen Sie sich bitte einmal,WARUM der BGH in VI ZR 67/06 die …

    11.4. 8.55

    Ich muss leider resümieren,dass Sie sich weigern,die Gesetzesmaterialien zu §249 BGB(Ersetzungsbefugnis) zur Kenntnis zu nehmen.

    Da scheine ich ja richtig hartnäckig ignorant zu sein… 😉

    Wenn ich keine (guten) Argumente habe, sage ich auch das. Ich weiß nicht alles. Dazu stehe ich. Und es kommt sicherlich vor, daß ich auch mal falsch liege. Soll ich deswegen hier nicht mehr schreiben?

    Was mir jedoch auffällt: Auf mein BGH-Zitat (10.4., 17.07 Uhr) haben Sie allerdings nicht erwidert. Dabei hatten Sie mich doch um Stellungnahme gebeten.
    Liegt es daran, daß ich konkret geworden bin? Daß Ihre Interpretation dieses BGH-Urteils vielleicht nicht so ganz richtig ist?

  32. RA Schepers sagt:

    @ Andreas 11.4. 7.56

    Ja, es gibt die Selbstzahler und zwar mehr als genug, aber einen Rabatt gibt es nicht.

    Danke für die Info. Von Rabatten für Selbstzahler habe ich auch noch nicht gehört.

    Und noch einmal zur Preiskontrolle. Sie kennen doch mit Sicherheit die verschiedenartigsten Papiersammlungen, die sich Gutachten nennen? Sie kennen doch auch die verschiedenartigsten Qualifikationen? Sie wissen auch, dass es Sachverständige gibt, die auf Fort- und Weiterbildung wert legen und welche, für die so etwas nur Zeitverschwendung ist?

    Sie kennen die verschiedenen Verrechnungssätze der Autohäuser? Warum verlangt der Fiat-Betrieb 82,- Euro die Karosseriestunde und warum die MB-Vertragswerkstatt 114,- Euro / Stunde?

    Sie können eine Preiskontrolle verlangen, aber dann muss der Versicherer zuerst das Gutachten eines Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberaters bezahlen.

    Und heraus kommt, tatatata, bei 99,9% der SV keine Überhöhung. Der eine SV hat eine richtige Preiskalkulation, der andere SV orientiert sich an dem, was die Kollegen verlangen und prüft am Ende, ob das so in Ordnung geht, dass auch was verdient ist.

    (…)

    Woran liegen die unterschiedlichen Preise? Qualifikation, Ausstattung, Haftungsrisiko?

    Ja, weiß ich.

    Und das sind doch alles hervorragende Argumente, das eigene Honorar zu begründen.

    Und das sind doch auch hervorragende Argumente, irgendeine Honorarumfrage anzugreifen und evt. zu widerlegen, oder andere Honorarumfragen vorzuziehen.

    Diese Argumente müssen dann bei Gericht vorgetragen werden. Dem Gericht muß die Möglichkeit gegeben werden, alternativ zu entscheiden, in die Sachprüfung einzutreten etc.

    Wenn das Gericht von der Versicherung die BVSK-Umfrage präsentiert bekommt, und auf der anderen Seite der Sachvertsändige (aus abgetretenem Recht vorgehend) lediglich sagt: „§ 249 BGB, mein Honorar darf vom Gericht nicht überprüft werden“, dann kommt es eben vor, daß das Gericht auf die BVSK-Umfrage zurückgreift.

    Wenn ich dem Gericht Alternativen anbiete, andere Umfragen, Gründe, warum die BVSK-Umfrage bei mir nicht greift, warum die Honorar nach BVSK-Umfrage unwirtschaftliche Honorare ausweist, oder was auch immer, dann steigt die Wahrscheinlichkeit, daß das Gericht meiner Klage stattgibt.

    Wer Preise vergleichen will, muss erst einmal die Basis jeder Preisbildung kennen. Dann kann der Vergleich losgehen.

    So pauschal kann das vor Gericht – glaube ich – nicht gelten. Das Gericht wird sich wohl zunächst die Frage stellen, OB der Preis ÜBERHAUPT überprüft werden darf/kann/soll/muß. Erst danach wird es sich fragen, WIE der Preis überprüft wird.

  33. Hunter sagt:

    @RA Schepers

    „Das Forum hier für Werbung und Mandantenaquise? Wohl kaum. Gänzlich ungeeignet.“

    Da habe ich eine völlig andere Meinung!

    „Geschädigte lesen hier kaum (glaube ich).“

    So kann man sich täuschen!

    „Und Versicherungen suchen sich ihre Anwälte, wenn sie denn mal neue Anwälte wollen, ganz sicher nicht bei Captain-Huk.“

    So weit mir bekannt, gehören die Versicherer zu den täglichen „Stammlesern“ bei Captain HUK. Gibt es eine bessere Möglichkeit zur Personal-Analyse und Aquise als die Internet Foren? Ich glaube kaum. Pfeifen die Medien inzwischen doch von allen Dächern. Und Sie wissen das auch!

    Das Schreiben mit dem vollen Namen – egal durch wen – werte ich z.B. (auch) als wirtschaftliches Kalkül und nicht als besonderen Mut, wie hier des öfteren herumgetönt wird. Wenn es nur um die inhaltliche Auseinandersetzung geht und nicht um irgendeine Selbstdarstellung, ist die Person hinter dem Beitrag absolut unerheblich und die anonyme Präsentation völlig ausreichend. Aber jeder wie er meint?!

    Auf alle Fälle ist es interessant, dass sich die Zahl derer häuft, die in diese Richtung denken?

    Fakt jedenfalls ist, dass viele Ihrer Kommentare einer Kanzlei, die angeblich in der Hauptsache nur Geschädigte vertritt, wirtschaftlich eher schaden, als dass sie nützen. Insbesondere was die Kundengewinnung von Geschädigten und die potentielle (oder bestehende) Zusammenarbeit mit Sachverständigen betrifft. Oder glaube Sie im Ernst, dass irgend ein Sachverständiger in Ihrer Nähe (noch) Interesse an einer Zusammenarbeit hat, wenn er die teilweise „schrägen Kommentare“ hier liest?
    Dieser (gut gemeinte) unternehmerische Beratungshinweis ist übrigens kostenfrei!

    Von der anderen Seite hingegen gibt es bestimmt des öfteren stehende Ovationen, wenn jemand auf dieser Plattform altbekannte (und teilweise auch abwegige bzw. ausgelatschte) Versicherungsargumente zum Besten gibt.

    Wenn das keine Werbung ist? Was dann?

  34. Gottlob Häberle sagt:

    @ Hunter

    „Angeblich soll der Riskoabschlag beim Factoring ja nicht so hoch sein“?

    Ich hatte mich diesbezüglich vor 2 Jahren mit einem Bankier – parallel dazu mit einer Factoring-Firma unterhalten, weil ich diesen Gedanke weiter verfolgen wollte.
    Bzgl. Risikoabschlag wurden mir Größenordnungen zwische 32-38% offeriert. Auf ein begeistertes Geschäftinteresse bin ich – trotz der hohen Risikoabschäge – bei Beiden nicht gestoßen. Mir kam es eher wie ein Abwehrangebot vor. Bei den genannten Größen ist allerdings auch meine Motivation in Bezug auf Factoring rapide gesunken. Über andere Kenntnisse verfüge ich diesbezüglich leider nicht.
    Gibt es jemanden der hierzu Besseres berichten kann?

    Allerdings kommt mir gerade der Gedanke des Abschlusses einer Ausfallversicherung bei der HUK COBURG in den Sinn. Hihihi.

  35. virus sagt:

    Aus einer Pressemitteilung der HUK zum einem Urteil Glasreparaturen betreffend:

    „Dabei spielt es nach Ansicht des AG keine Rolle, ob der Kunde seine Ansprüche an die Werkstatt abgetreten hat oder nicht. Versäumt der Reparateur die Klärung der Kostenfrage, könne er sich im Nachhinein nicht an seinem ahnungslosen Kunden schadlos halten und ihm eine Rechnung präsentieren.“

    Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtsnews/steinschlagreparatur-reparateur-muss-sich-an-versprechen-der-kostenfreiheit-halten_005489.html

    oder auch hier:
    Quelle: http://www.ftd.de/unternehmen/versicherungen/:autoglas-zusage-fuer-kostenlose-reparatur-gilt/60036596.html

    „Verspricht ein Autoglas-Reparateur, den Steinschlag in der Windschutzscheibe für den Halter kostenlos zu beseitigen, muss er das auch tun. Weigert sich der Kfz-Versicherer zu zahlen, bleibt der Dienstleister auf der Rechnung sitzen und kann sich das Geld nicht beim Kunden holen. Denn der Reparateur muss im Vorfeld klären, ob der Versicherer auf die möglicherweise mit dem Kunden vereinbarte Eigenbeteiligung verzichtet. Der Versicherer HUK-Coburg weist auf ein entsprechenden Urteil des Amtsgerichts Meiningen hin (Az. 11 C 651/09).“

    Diese Aussage ließe sich doch wie folgt übertragen: Versäumt der HUK-Versicherer bei Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Vertrages, dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, dass er im Falle eines verursachten Haftpflichtschadens nicht gewillt (in der Lage) ist, diesen vollständig zu regulieren (siehe Aussage Geck weiter oben) und der Versicherungsnehmer sich im Fall des Falles daher einem direkten Anspruch seitens des Geschädigten ausgesetzt sieht, hat der Versicherer umgehend alle Auslagen, so wie es § 249 BGB vorsieht, an seinen Kunden (Versicherungsnehmer) auszugleichen.

    Also liebe Anwälte, wie wäre es hiermit? Bei nächster Gelegenheit den Versicherungsnehmer der HUK nicht verklagen, sondern vertreten. Dann die Urteile an die Presse und die HUK kann sich zukünftig die Millionen-Ausgaben für Werbung ein für allemal sparen.

  36. hukis-liebling sagt:

    BVSK- HONORARBEFRAGUNG 2008/ 2009 FALSCH RECHERCHIERT ?

    Wir haben einfach mal das Mittel aus HB I und HB II errechnet.

    Hier fällt folgendes auf:
    Während die Grundhonorare bei Schadenhöhen, beginnend ab EUR 595,00 brutto kontinuirlich ansteigen, ist hier plötzlich ab der nachstehenden Schadensumme ein Abfallen der Grundhonorare festzustellen

    Bei Schadenhöhe von EUR 4.760,00 brutto beträgt das Mittel EUR 429,00 (abgerundet auf 50 Cent)

    Bei Schadenhöhe von EUR 5.057,50 brutto beträgt das Mittel EUR 404,00 (abgerundet auf 50 Cent)

    Erst nach weiteren 2 Stufen übersteigt das mittlere Grundhonorar wieder die EUR 429,00 und beträgt EUR 442,00.

    Das Mittel aus dem Grundhonorar erhöht sich danach wieder kontinuirlich bis zum Höchstbetrag der BVSK- Tabelle in Höhe von EUR 35, 700 brutto.

    Wer kann mir das erklären?

    Haben alle, vom BVSK befragten KFZ- Sachverständigen die gleiche Auftragsstruktur, nämlich alle Ihre Aufträge bei Schadenhöhen zwischen EUR 5057,50 und EUR 5.950,00 brutto ?

    Oder ist die BVSK- Tabelle falsch recherchiert und daher unbrauchbar?

    Traurig für unsere Gerichtsbarkeit, dass dann eine solche Tabelle die ohnehin nicht repräsentativ ist, weil gerade einmal 2 Prozent der Sachverständigen befragt wurden, beim Landgericht Coburg als Maß aller Dinge in die Rechtsprechung eingeführt wird.

  37. SV Franz Hiltscher sagt:

    @ hukis-liebling

    „Wer kann mir das erklären?

    Haben alle, vom BVSK befragten KFZ- Sachverständigen die gleiche Auftragsstruktur, nämlich alle Ihre Aufträge bei Schadenhöhen zwischen EUR 5057,50 und EUR 5.950,00 brutto ?“

    Das ist ganz einfach zu erklären,
    weil jene BVSK’ler welche auf Weisung die Honorarmanipulationen (nicht zu verwechseln mit einer sauberen Auswertung) vornehmen, gleichermaßen ausgesuchte und in dilletantischer Weise agierende Personen sind. Siehe u.a. die Unterscheidung der Grundhonorare bei den Netto u Bruttobeträgen des Gegenstandswertes. Dämlicher geht es wohl kaum die Nettowerte zur Honorarberechnung heranzuziehen.
    Dass die BVSK Honorarerhebung keiner ordentlichen Statistik entspricht, könnte jeder nachvollziehen, wenn er nur ein wenig nachrechnen würde.

  38. Andreas sagt:

    Wer Preise vergleichen will, muss erst einmal die Basis jeder Preisbildung kennen. Dann kann der Vergleich losgehen.

    So pauschal kann das vor Gericht – glaube ich – nicht gelten. Das Gericht wird sich wohl zunächst die Frage stellen, OB der Preis ÜBERHAUPT überprüft werden darf/kann/soll/muß. Erst danach wird es sich fragen, WIE der Preis überprüft wird.

    Doch, denn auch der Joghurt im Supermarkt kostet bei gleicher Inhaltsmenge / Inhaltsmasse zwischen 0,19 und 0,59 Cent. Ist der für 0,59 Cent wucherhaft zu teuer?

    Grüße

    Andreas

  39. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo Franz Hiltscher,
    ich freue mich, auch wieder etwas von Dir zu hören. Danke für Deine Infos. Bedauerlicherweise hatte sich die BVSK-Honorarerhebung auch aufgrund des eigenen Vortrags der HUK-Coburg so bei den Gerichten etabliert, dass es schwierig wird, diese wieder aus der Welt zu schaffen. Bei der Sondervereinbarung Gesprächsergebnis ist schon ein guter Weg beschritten.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  40. RA Schepers sagt:

    @ Hunter 11.4. 11.05

    Dieser (gut gemeinte) unternehmerische Beratungshinweis ist übrigens kostenfrei!

    Da fällt mir eine Geschichte ein:

    Ein Schäfer ist mit einer riesigen Schafherde auf einem Feld. Da kommt ein Mann vorbei und fragt den Schäfer: „Wenn ich Ihnen sage, wieviel Schafe Sie haben, darf ich mir dann ein Schaf aussuchen?“
    Der Schäfer: „Von mir aus.“
    Der Mann überlegt kurz und sagt: „Sie haben 1.495 Schafe.“
    Der Schäfer: „Richtig.“
    Der Mann nimmt sich ein Tier.
    Der Schäfer: „Wenn ich Ihnen sage, was Sie von Beruf sind, bekomme ich dann das Tier zurück?“
    Der Mann: „Von mir aus.“
    Der Schäfer: „Sie sind Unternehmensberater.“
    Der Mann: „Woher wissen Sie das?“
    Der Schäfer: „Sie haben mir etwas gesagt, was mich nicht weiterbringt und was ich schon längst wußte. So, und jetzt geben Sie mir meinen Hund zurück.“

    Bitte nicht persönlich nehmen, Hunter. Mit gehts um das Thema Schadenregulierung bei Verkehrsunfällen, nicht um Mandantenaquise.

    Und ab und an – glaube ich – habe ich auch schon einen guten Gedanken oder ein gutes Argument zur Förderung der Diskussion beigetragen.

  41. Hunter sagt:

    @RA Schepers

    Na denn. Immer weiter so! 😆

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