Urheberrecht – ein empfindlicher Schlag gegen die Restwertbörsen?

Wie man dem Artikel des Autors „Andreas“ entnehmen kann, reagiert die Versicherungswirtschaft äußerst empfindlich auf die Durchsetzung des Urheberrechtes der Gutachten-Lichbilder, sowie auf Einschränkungen der Geschädigtenseite zur willkürlichen Weitergabe der Gutachten an unbeteiligte Dritte.

Gemäß Urheberrechtsgesetz besteht ein gesetzlicher Urheberrechtsanspruch an Lichbildern, der es verbietet, diese Lichtbilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zu verbreiten. Nichts anderes geschieht jedoch, wenn Lichbilder aus Schadensgutachten, ohne Wissen und ohne Zustimmung des Kfz-Sachverständigen, in Internet-Restwertbörsen eingestellt werden, um den, vom Sachverständigen gemäß BGH-Rechtsprechung am örtlichen Markt ermittelten Wert durch überregional tätige Restwertbieter (oftmals künstlich) in die Höhe zu treiben. Die Einstellung von Gutachten-Lichtbildern ohne Genehmigung des Rechteinhabers ist ein inzwischen massenhaft organisiertes sowie rechtswidriges Vorgehen vieler Versicherer, ohne dass die meisten betroffenen Sachverständigen jemals Kenntnis davon erlangen.

Die Bilder werden ungefragt aus den Gutachten eingescannt und das Fahrzeug dann in Restwertbörsen feilgeboten. Wohlgemerkt, auch ohne Erlaubnis des Fahrzeugeigentümers und in vielen Fällen selbst unter Darstellung persönlicher Daten wie z.B. das Kfz-Kennzeichen, Werbebeschriftungen, Fahrzeugdaten usw.

Was würden Sie davon halten, wenn z.B. einer Ihrer Nachbarn, oder wer auch immer, Ihr Fahrzeug oder möglicherweise sonstiges (unverkäufliches) Eigentum im Internet zum Verkauf anbietet?
Prima Sache – oder?
Versicherer haben hier offensichtlich Narrenfreiheit in unserem Rechtssystem – oder sind hier Narren nur in Freiheit? Schließlich geht es bei der Verletzung von Urheberrechten auch um mögliche Straftatsbestände.

Des weiteren werden komplette Schadenskalkulationen aus den Gutachten dargestellt. Hier und da taucht z.B. auch eine Forderungsabtretung des Sachverständigen samt Daten des Geschädigten auf.
Datenschutz? Nie gehört!

Offensichtlich macht den Versicherern das Urheberrecht der Lichtbilder bzw. die Aufdeckung von Urheberrechtsverstößen nun zunehmend zu schaffen, da eine steigende Zahl von Sachverständigen dazu übergeht, dieses rechtswidrige Vorgehen nicht weiter hinzunehmen. Dem munteren Treiben wird von versicherungsunabhängigen Sachverständigen inzwischen gebührend begegnet. Beispielsweise durch Einforderung von Auskunftsansprüchen, Unterlassungserklärungen, Schadensersatzforderungen, Gewinnabschöpfung usw. – sowohl gegen den Versicherer als auch gegen die jeweilige Restwertbörse!

http://www.finanztip.de/recht/wettbewerbsrecht/urheberrecht-lichtbilder-sachverstaendigengutachten-internet.htm

Den Versicherern sowie den Betreibern von Restwertbörsen scheint die Dimension der Rechtsverstöße offensichtlich nicht bewusst zu sein, wenn man berücksichtigt, dass es für Lichtbilder eine Schutzfrist von 50 Jahren gibt (§ 72 (3) UrhG ). Diese Schutzfrist beginnt in der Regel mit Erscheinen des Bildes.
Oder das Streben nach Bilanzgewinn blendet jegliches Rechtsempfinden aus.
Der Anspruch aus Verletzung des geistigen Eigentums unterliegt der normalen Verjährung gemäß BGB. Diese beträgt in der Regel 3 Jahre ab Kenntnis und verjährt ungeachtet von der Kenntnis nach 10 Jahren ab Verletzungshandlung.
Nachdem die uns bekannten Restwertbörsen bisher noch kein 10-jähriges Jubiläum feiern konnten, dürften wohl alle jemals unrechtmäßig eingestellten Lichbilder davon betroffen sein.

Hier noch ein kleiner Auszug aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG):

Quelle: Bundesministerium der Justiz

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. *Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht…..

*Anm. der Redaktion: = Mehrerlös des Restwertes beim Verkauf des Fahrzeuges an einen Bieter aus der Restwertbörse?

Urheberrecht – ein empfindlicher Schlag gegen die Restwertbörsen?

Die Antwort hierzu ist ein eindeutiges JA, wenn alle ordentlichen Sachverständigen dazu übergehen, diese Machenschaften flächendeckend zu recherchieren, entsprechend aufzudecken und dagegen vorzugehen. Unter dieser Voraussetzung gehören Restwertbörsen und der Missbrauch, der mit diesen getrieben wird, bald der Vergangenheit an. 

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Die Versicherungen reagieren auf einen Hinweis auf die bestehenden Schutzrechte in den Gutachten oftmals mit einer Zurückweisung des Gutachtens mit der Begründung, man könne das Gutachten aufgrund des Urheberrechtshinweises nicht „verwenden“ und müsse den Gutachter deshalb auch nicht bezahlen. Dieses Verhalten ist ebenfalls rechtswidrig. Zu einem solchen Fall liegt uns ein Antwortschreiben des Geschädigten-Anwaltes an die Versicherung vor, aus dessen Inhalt wir wie folgt zitieren:

Schadensaufstellung………

……..Mit Verwunderung haben wir zur Kenntnis genommen, dass Sie bisher eine Regulierung aufgrund des urheberrechtlichen Verweises im Gutachten ablehnten.

Wir erlauben uns Sie darauf aufmerksam zu machen, dass der eingefügte Verweis im Gutachten lediglich die geltende, aus dem Urheberrechtsgesetz  ergebende Rechtslage widerspiegelt. Ein ausdrücklicher Verweis wäre daher nicht nötig gewesen und wurde lediglich als zusätzlicher Hinweis eingefügt.

Auch bitten wir Sie uns mitzuteilen woher Sie die Ansicht nehmen, dass KFZ-Schadensgutachten unbeteiligten Dritten zugänglich zu machen sind.

Es ist büro- und sicher auch gerichtsbekannt, dass die HDI Direkt Versicherung AG über hausinterne Gutachter verfügt und auch verfügen muss, welche das vorliegende Gutachten (bei Bedarf) prüfen könnten.
Diesbezüglich dürfen wir Sie auf das Merkblatt der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht) – Hinweise für die Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften zum Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland – aufmerksam machen.
Die Zulassung als KFZ-Haftpflichtversicherung erfordert unter Punkt A. III 3. Personal:

c. Sonstiges fachkundiges Personal

Sonstiges fachkundiges Personal (Innen- und Außendienst) muss vorhanden sein. Darüber sind der BaFin Angaben zu machen (Anzahl und Qualifikation).

Sollten Sie daher weiter bei Ihrer Behauptung bleiben, dass vorliegende Gutachten sei durch Sie nicht prüffähig, bitten wir Sie uns dies schriftlich mitzuteilen, damit wir einen entsprechenden Hinweis an die BaFin vornehmen können.

Im Übrigen verweisen wir auf die Entscheidung des AG Fürth vom 05.07.2002 AZ. 350 C 304/02. Dort lautet es wie folgt:

„ …Das Berufen der Beklagten auf diesen Hinweis zur Begründung der Nichtverwertbarkeit des Gutachtens ist rechtsmissbräuchlich, schikanös und in sich widersprüchlich.“

Soweit wollen wir im vorliegenden Fall jedoch (vorerst) nicht gehen und setzen Ihnen zur Regulierung des von uns bezifferten Schadens daher First bis längstens

….2009.

Nach fruchtlosem Fristablauf werden wir jedoch die Ansprüche der Mandantschaft unverzüglich gerichtlich geltend machen.

Schuldbefreiend dürfen Sie nur auf eines unserer Konten zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

Anlage: – Vollmacht
                 – Urteil AG Fürth

Mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Schork & Wache in Karlsruhe.

——————–

Tips und Infos zu Fachanwälten gibt es unter

id-Urheberrecht[at]captain-huk.de

[at] = @

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33 Antworten zu Urheberrecht – ein empfindlicher Schlag gegen die Restwertbörsen?

  1. tirili sagt:

    Das nenne ich Service! Ich finde es klasse, wenn eine Kanzlei bereit ist, einen so schön ausgearbeiteten Schriftsatz der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

    Vielen Dank!

  2. Hunter sagt:

    Es handelt sich in der Tat um einen beispielhaften Service.

    Mit entsprechender Zusammenarbeit aller Parteien könnte noch viel mehr erreicht werden.

    Geben und nehmen ist die einzig richtige Devise im Zeitalter des Schadensmanagements der Versicherer.

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Redaktion,
    so ähnlich wie in dem Oben erwähnten Schreiben hat aber auch mein Anwalt an die Württembergische Versicherung geschrieben.
    Hallo Hunter,
    ich gebe dir recht. Nur bei einwandfreiem Gedankenaustausch ist die Geschädigtenseite in der Lage, dem aktiven Schadensmanagement der Haftpflichtversicherer Paroli zu bieten. Hoffentlich schließen sich die Geschädigten und die potentiellen Geschädigten enger zusammen. Unfallgeschädigte, Anwälte, Sachverständige, Werkstattinhaber und Autovermieter müssen den engen Schulterschluss suchen. Die ersten Schritte sind getan. Einige müssen unabdingbar noch folgen, wenn das „Schadensmanagement der Geschädigten“ fruchten soll.
    In diesem Sinne
    mit freundlichen Grüßen
    Euer Werkstatt-Freund

  4. Friedhelm S. sagt:

    Hi Redaktion,
    solche Berichte braucht das Land. Es wäre zur Aufklärung der von den Versicherungen dumm gehaltenen Geschädigten besonders wünschenswert, wenn ständig solche Informationen hier eingestellt werden könnten. Danke.
    Friedhelm S.

  5. Babelfisch sagt:

    Besser kann man den Weg nicht mehr ebnen. Nun kommt es darauf an, dass sich die Rechteinhaber (=freie SV) entschließen, ihre Rechte auch zu verteidigen. Bei Einstellen insbesondere mit Urhebervermerk versehener Fotos durch Betreiber von Restwertbörsen im Internet sollten sowohl die beteiligten Haftpflichtversicherungen als auch die Betreiber der Restwertbörsen abgemahnt werden. Bei Nichtreagieren/Ablehnen umgehend einstweilige Verfügung beantragen.

  6. Benni sagt:

    Bei mir schrieb die Huk in einem gleichen Sachverhalt, Zitat:

    … Wir möchten Sie dehalb bitten, diesen Passus aus Ihrem Gutachten in Zukunft zu entfernen bzw. auf die Einstellung des Gutachtens in die Restwertbörse zu beschränken. Dieser Vorgabe würden wir dann entsprechen.

    Hört, hört!

    Habe damals selbst der Bafin 4 Fach mitgeteilt das der HDI unfähig ist Gutachten im Hause zu prüfen und deshalb seine Zulassungsvorraussetzungen nicht mehr erfüllt.

    Vierfach erhielt ich die Antwort der Bafin:

    Leider sind wir für die Durchsetzung Ihrer Honoraransprüche nicht zuständig.

  7. Hunter sagt:

    Hallo Benni,

    Welchen Passus aus dem Gutachten entfernen?

    Der Hinweis auf das Urheberrecht der Lichbilder einschl. Untersagung zur Einstellung in die Restwertbörse sowie ein Datenschutzvermerk dürfte ausreichen.

    Wenn die Bafin vielleicht 400, 4.000 oder auch 40.00….. Beschwerden erhält, müsste sie sich zwangsläufig der Sache annehmen. Ist alles nur eine Frage der Beschwerdemenge.

    Steter Tropfen höhlt den Stein!

  8. borsti sagt:

    Alles richtig und prima, – aber leider meist nicht durchsetzbar, – jedenfalls nicht hier!

    Das Recht hat kaum noch engagierte Anwälte, so meine Erfahrungen. Eigentlich müßte man selbst noch einmal Jura studieren um aus dieser Miesere heraus zu kommen.

    Selbst in simpelsten Angelegenheiten kann man solche Vertreter nicht allein zum Termin schicken!
    Da hat mir gerade Einer (ich war leider nicht dabei) in einem Prozeß, aus einem Werkvertrag (rügefrei abgenommen) resultierend, in einer Gerichtsverhandlung einen Vergleich eingehandelt, – obwohl dieser Auftrag unbestreitbar schriftlich (gem.AGB) sowohl in der Berechnungsart als auch die Höhe der Vergütung vereinbart (§ 631 Abs. 1 in Verbindung mit § 632 Abs. 1 BGB) war!
    Mein Anwalt und auch der Richter kannten den Vorgang ganzen offenbar nur oberflächlich!
    Man hat für solche „Kleinigkeiten“ eben nur 10 Min. kalkuliert und hetzt dann gleich zum nächsten Termin um dort den gleich Mist zu verzapfen, – das ist die hiesige traurige Realität die zumindest mich ziemlich frustet! .

    Wie soll man mit solchen Anwälten beim Thema Urheberrecht/Datenschutz erfolgreich sein? Es geht halt nur mit wirklich engagierten Anwälten, – und da hapert es gewaltig.

  9. Babelfisch sagt:

    @ borsti:

    nicht verzagen, sondern nachfragen! Die engagierten Anwälte gibt es mit Sicherheit!

  10. Hunter sagt:

    „Wie soll man mit solchen Anwälten beim Thema Urheberrecht/Datenschutz erfolgreich sein? Es geht halt nur mit wirklich engagierten Anwälten, – und da hapert es gewaltig.“

    Für Urheberrechtsverletzung benötigt man in der Tat die Unterstützung von Spezialisten. Ein „Feld- und Wiesenanwalt“ ist damit sicherlich überfordert.
    Vielleicht kennen die bei CH solche Anwälte?
    Irgendwo im Bericht war eine Anlaufstelle für derartige E-Mail-Anfragen.

  11. downunder sagt:

    hi redaktion
    bitte per einschreiben mit rückschein die bafin mit folgendem text bösgläubig machen:
    „hi—-oder förmlicher—-s.g.d.u.h.
    sie haben es als aufsichtsführendes organ vielleicht nochnicht gemerkt,dass versicherer schon lange nichtmehr das zur schadensprüfung erforderliche personal vorhalten,dass,anstatt die entschädigungsleistung in geld zu erbringen,werkstätten und autovermieter vermittelt werden,dass in umgehung des für unzureichend gehaltenen zweiten schadensrechtsänderungsgesetzes die ansprüche von fiktivabrechnern rechtswidrig verkürzt werden,dass wettbewerbsverstösse,eingriffe in gewerbebetriebe, disziplinierungen unbequemer rechtsanwälte,boykotte von sachverständigen und urheberrechtsverstösse an der tagesordnung sind?
    wo waren sie in den letzten fünf jahren,im untersten verlies der bastille,abgeschirmt von jeglichem sonnenstrahl?
    oder hat mit herrn hoenen nun erstrecht die kultur des wegsehens bei ihnen einzug gehalten?
    die kfz-pflichtversicherung,um die es hier geht,bedarf ihrer besonderen aufmerksamkeit weil bekanntlich im jahre 1995 jegliche profitgrenze weggefallen ist und weil jeder deutsche autofahrer verpflichtet ist,diese versicherung IM INLAND zu nehmen,nichteinmal die möglichkeit hat,mit einem versicherer aus dem EU-nachbarland abzuschliessen.
    und was tun sie?
    sie müssen sogar vom oberverwaltungsgericht berlin dazu gezwungen werden,ihre beschwerdestatistik nichtmehr nur geheim zu führen,sondern zu veröffentlichen—-so ein böses gericht aber auch-gell!
    und dann diese dauernden beschwerden,nein,sowas lästiges aber auch!
    woher nehmen sie nur die zeit,sage und schreibe vier beschwerden eines einzigen sachverständigen auch noch mit ganzen vier,an ausführlichkeit und bestechender argumentation schier unüberbietbaren antwortbriefen auch noch so zeitnah zu verbescheiden?
    —moment,ich muss jetzt erstmal luftholen—-sorry!
    —so,jetzt gehts wieder!
    haben sie schonmal daran gedacht-so ein kleines bisschen wenigstens-,dass die beschwerdeführer keine vollpfosten sind,die die hose mit der beisszange anziehen,und dass die fülle der beschwerden vielleicht auf ein klitzekleines defizitlein ihrer aufsichtsführung hinweisen könnten?
    ich weiss,für den einzelfall eines unzufriedenen unfallopfers sind sie ja nicht zuständig!
    z.b.die huk hat aber nachweislich bereits viele hunderte gerichtsverfahren über folglich rechtswidrige gutachterhonorarkürzungen verloren und macht geradeso immer weiter,als gelte das recht nur für die anderen.
    nein,nein,hier werden nicht die sachverständigen getroffen,sondern die pflichtversicherten unschuldigen unfallopfer!
    beginnen sie bitte die hohe moralische verwerflichkeit zu erkennen,die in der praxis besteht,auf der einen seite pflichtbeiträge einzunehmen um auf der anderen seite die forderungen unschuldiger rechtswidrig im grossen stile zu verkürzen.
    wachen sie auf,denn die gerichte dieses landes beginnen zu begreifen,wer ihnen diese dauernde fülle von arbeit beschert,nämlich sie mit ihrer praktisch nicht stattfindenden aufsicht.
    und insbesondere:nehmen sie doch mal an einer tagung zu dem thema“Wettbewerbsvorteil durch Schadenssteuerung“teil.
    dort erfahren sie dann, wie es ihnen ergehen kann,wenn sie als unfallopfer selbst einmal auf die regulierung ihres schadens durch die pflichtversicherung ihres schädigers angewiesen sind.
    —ach, das interessiert sie alles nicht??!!??
    schon klar,aus dem untersten verlies der bastille
    ist es ja auch kaum möglich,banken zu beaufsichtigen!
    aber—wir würden schon gerne wissen,wielange sie noch sitzen müssen.wir würden nämlich gerne am ende des tunnels endlich das sonnenlicht und nicht das licht des entgegenkommenden zuges sehen,ohne für diese aussicht darauf hoffen zu müssen,dass die bahn wiedermal bestreikt wird.

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo alle miteinander,
    wenn man nach den Vorgaben von Babelfisch – engagierter Anwalt – und unserem australischen Mitleser, Mr. Downunder, die BaFin einschaltet, hat man m.E. in das Wespennest hineingestossen. Der von der Redaktion veröffentlichte Bericht ist Spitze und zeigt, dass sich die Geschädigten nicht ohne weiteres von den „übermächtigen“ Versicherungen beeinflussen lassen. In Wirklichkeit sind die Versicherungen nicht übermächtig, sondern ganz klein, kleine Straftäter und Rechtsverletzer, die beim Staatsanwalt angezeigt gehören. Es muss massenweise Strafanzeigen wegen Urheberrechtverstößen geben.
    Captain-HUK hat wieder das richtige Thema gefunden. Danke Redaktion.
    Willi Wacker

  13. SV sagt:

    Hallo Redaktion, zum obigen, wirklich hervorragenden Beitrag kann ich eine zum Thema passende Korrespondenz der HUK Coburg Versicherung an unser Büro beisteuern.
    LG SV

    Wenn im Gutachten steht: „…. Auftraggeber und Unterzeichner des vorliegenden Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der eintrittspflichtigen Schädigerpartei, Daten und Lichtbilder ….“

    antwortet die HUK Coburg Versicherung wie folgt:

    „Ihrem uns in obiger Schadensache vorliegenden Gutachten konnten wir auf Seite 5 entnehmen, dass Sie uns eine Weitergabe Ihres Gutachtens an Dritte untersagen. Eine entsprechende Willenserklärung Ihres Auftraggebers konnten wir allerdings nicht entnehmen.“

    Da sollte nun doch nochmal genauer nachgelesen werden.

    „Durch den Hinweis ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine Schadenregulierung ist, genommen. Wir können Ihren Beleg…. Dennoch wollen wir dem Widerspruch gegen die Weitergabe Rechnung tragen und reichen Ihnen Ihre Unterlagen mit dem Vorschlag zurück, diesen Hinweis zu entfernen. …“

    Eine Honorarzahlung ist – na klar – nicht möglich. Dann meint Herr W. noch, dass er die Weitergabe von Gutachten an die Erfüllungsgehilfen für rechtmäßig zu halten hat.

    Herr W., dann senden Sie uns doch auch bitte all die Unterlagen unserer Gutachten betreffend, welche bei ihren Erfüllungsgehilfen bearbeitet und verarbeitet wurden sowie gespeichert sind, an unsere Anschrift. Das spart unserem Anwalt dann einiges an Schreibarbeit.

    Weiterhin durften wir noch lesen: „Selbstverständlich erhalten Sie das uns überlassene Originalgutachten als Anlage zurück.“

    Lieber Herr W., Sie haben uns ein Gutachten zurückgesandt, aber unseres war das nicht. Lose Blätter entsprechen nicht unserem Arbeitstil.

    Dann möchte Herr W. noch wissen – um den internen technischen Ablauf in seinem Unternehmen zu vereinfachen – ob bei weiteren Gutachten die Rückforderung des Originals angestrebt wird. Dazu wären dann weitere Anweisungen an das eigene Personal erforderlich.

    Herr W., Eigentümer eines Haftpflichtgutachten ist der Auftrageber, das sollten Sie doch wissen.

    Auch die Weitergabe unserer Gutachten an sog. Restwertbörsen hält der Versicherer für datenschutzrechtlich zulässig. Man bleibe hier „Herr der Daten“.
    Weiter heißt es wörtlich: „Ein pauschaler Widerspruch gegen die Datenverarbeitung ohne jegliche Begründung ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb unbeachtlich.“

    Herr W., Sie wollen den Grund wissen?
    Schadensgutachten sind dazu da, dem Geschädigten zum 100 % Schadensersatz – ohne Abzüge – zu verhelfen.

    Mit besonders freundlichen Grüßen ….

  14. WESOR sagt:

    Ja, aber da kann man nur mehr gegen den BMF eine Strafanzeige erstatten. Er ist oberster Dienstherr der BaFin und entscheidat darüber was an die Öffentlichkeit kommen darf und was nicht. Kann denn eine Staatsanwaltschaft den BFMinister während seiner Amtszeit anklagen?

  15. ich auch sagt:

    @ SV:
    so nen Brief von der Firma H. aus C. habe ich auch bekommen.
    Das scheint jetzt die neue Masche zu sein.
    Der Wortlaut ist in etwa gleich..

    PS.: Schadendatum 29.10.2008 und das Schreiben der H. doch schon vom 20.01.2009 – super Bearbeitungszeit, noch vor Ablauf einer Jahresfrist 😉

  16. Peter Pan sagt:

    Hallo
    zur Vervollständigung meiner Textbausteinsammlung bitte ich um Zusendung der schreiben der HUK-Coburg.-danke-!

  17. WESOR sagt:

    @borsti, da habe ich schon ganz andere Antworten von RA erhalten: „Glauben sie denn, ich will mich mit dem Richter wegen 40 € anlegen, wo ich das nächste mal wieder den selben Richter habe. Der haut mir das um die Ohren“!

  18. downunder sagt:

    hi wesor
    was´n das für´n idiot gewesen?
    an dem ausspruch ist ja nun wirklich alles abgrundtief falsch!
    der anwalt,der angst hat,von einem richter was auf die ohren zu bekommen sollte sich vielleicht bei der stadtgärtnerei eine arbeit suchen,die er konstitutionell und intellektuell zu bewältigen in der lage ist.
    didgeridoos,play loud

  19. Ein Mitlesender sagt:

    Da hilft zukünftig nur, einen Anwalt zu beauftragen, der territorial ein paar Kilometer zwischen dem Gericht und seiner Kanzlei im Hut hat (sind hier sicher zu erfragen). Weiterhin – wenn einem die Befindlichkeiten seines Anwaltes zu weit gehen, ist der Termin zur Verhandlung für den SV eine Pflichtveranstaltung. Mich hat ganz zum Anfang mal ein Richter gefragt, wer denn da der Zuschauer sei. Die nächste Frage war, was ich denn hier wolle. Ich wollte auf jeden Fall den Rechtsstreit gewinnen. Das praktizierte ich nun schon über Jahre und die Erfolge geben mir Recht.

    Im Hinblick auf die hier eingestellten Urteilslisten, ich habe kein Urteil gefunden, welches den Sachverhalt, zurückgeschickte und nicht bezahlte Gutachten aufgrund des Urheberrechts, betrifft. Hier kann somit nicht nur unser Büro die Erfahrung gemacht haben, auf derlei Urteile sind die Versicherungsgesellschaften quer Beet nicht erpicht (warum nur?). All unsere Rechnungen wurden wie von Zauberhand vor den jeweiligen Verhandlungsterminen angewiesen.

    Was mir über die Jahre noch aufgefallen ist, wenn es hieß, der Versicherer hätte die Gutachteninhalte gern so oder so, dann waren viele Fachleute bestrebt, diese Wünsche schnellstmöglich umzusetzen. Jetzt wissen wir alle, auch wenn wie oben dargelegt, dass es eigentlich nicht erforderlich ist, einen Urheberrechtsvermerk in das Gutachten mit aufzunehmen, bringt dieser erst die „Schweinereien“ der Versicherer ans Tageslicht. Wo bleibt also der Ruf jener Fachleute, hier umgehend tätig zu werden? Der in diesem Forum eingestellte Urheberrechtsvermerk hat sich doch mittlerweile vielfach bewährt. (vielleicht kann hier nochmals eine Verlinkung eingefügt werden)

    Die Aussage: „Dieses Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen als auch in jeder Hinsicht unparteiisch erstellt.“ bildet die Grundlage einer umfassenden Schadenanspruchstellung für den geschädigten Fahrzeughalter. In diesem Sinne wünsche ich allen hier, Rechtsvertretungen, denen es ein Muss ist, neben größtmöglichen Fachwissen auf dem Gebiet der Unfallregulierung, auch auf dem neuesten Stand von Internetrecht, Datenschutz, Urheberrecht und unlauterem Wettbewerb zu sein. Dann wird es auch was werden, mit etwas mehr Gerechtigkeit im Staate Deutschland.

    Ein Mitlesender.

  20. Frank sagt:

    …..gut gebrüllt Löwe (Mitlesender)

    aber…….die meisten denken, lieber in nix rein kommen
    und lieber das von anderen erreichte ausnutzen.

  21. Eulenspiegel sagt:

    Ja die Rechtsanwälte in ihren schwarzen Roben (men in black) sind bald so angesehen, wie Politiker und Bänker (Nieten in Nadelstreifen).

  22. F.Hiltscher sagt:

    @ Eulenspiegel
    „Ja die Rechtsanwälte in ihren schwarzen Roben (men in black) sind bald so angesehen, wie Politiker und Bänker (Nieten in Nadelstreifen).“

    Hallo,
    wie wäre es wenn man nicht alle RA pauschal verunglimpft, sondern auch die hervoragende Arbeit der Verkehrs-RA hier im Blog würdigt u. zumindest auch jene, welche sehr versiert sind u. ihre Arbeit sauber erledigen.
    Zahlreiche SV haben auch leider an Ansehen verloren durch weisungsgebundene u. versicherungshörige Kollegen.
    Aber nicht alle!!
    Nehmen wir das zum Anlass, darüber nachzudenken.
    Also nicht nur hetzen u. schon gar nicht als Heckenschütze, wie das auch Herr Otting so treffend bezeichnet.
    MfG

  23. WESOR sagt:

    @Ein Mitlesender 13.02.09 um 10,04h
    , Ähnliches habe ich selbst erlebt. Die Richterin, Wer sind Sie? Der SV um den sein Honorar es geht! Dann verlassen sie den Raum, vielleicht werden Sie später noch als Zeuge gebraucht und geladen! Der klagende Anwalt war direkt erleichetert als ich den Saal verlassen musste.

    Da laufen viele Räder im Dreck der Justiz.

  24. WESOR sagt:

    Die hervorragende Arbeit der Rechtsanwälte im Blog ist es ja gerade, dass viele SV erkennen was rechtlich Durchsetzbar ist aber einfach nicht durchgesetzt wird.

    Hut ab vor dennen wie Sie, Herr F. Hiltscher die sich Namentlich im Blog darstellen. Aber die Represalien der regionalen Schadensteuerfürsten und ihrer SV Helfer bringen so manches mit Angestellten arbeitendes SV -Büro in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Irgendwo findet jeder seine Grenzen bei der Vorfinanzierung von USt. Personal, Gerichtskosten usw… Es ist schon ein großer Unterschied zwischen gewerbesteuerfreien Überschußrechnern und Kapitalgesellschaften. Das hält hier einige davon ab, im Blog namentlich zu erscheinen.

    Sogar Anwälte verwenden ein Pseudonim. Die psychologisch aufgebaute Schadensteuerung lässt doch den Geschädigten gar nicht ahnen was mit ihm geschieht. Nur ein Beispiel von gestern: Ein Kunden-Audi wird vom Servicemeister während der Probefahrt schuldhaft erheblich beschädigt. Der Servicemeister ruft seinen VVD-SV an und lässt ein Kasko Gutachten für das Fzg. fertigen. Niedriger WBW und noch niedrigerer RW. Dem Kunden wird erklärt, wenn sie ein neues Auto kaufen nehmen wir ihr Auto in Zahlung.

    Das ist perfekte Schadensteuerung zwischen Werkstatt und Versicherung. Aus einem Werkstatt-Betriebshaftpflichtschaden wird dem geschädigten Kunden eine Kasko-Abrechnung aufs Auge gedrückt und nebenbei ein neues Auto verkauft…Der Geschädigte hat kein Auto keine Rechtschutz ist verängstigt und ist froh das er den Werkstattersatzwagen weiterfahren darf.

    Wir haben es ihm anderes erklärt, er ist aber der Schadensteuerung zum Opfer gefallen.

  25. RA. Wortmann sagt:

    @ F. Hiltscher 13.02.2009 14:07

    Hallo Herr F. Hiltscher,
    Sie haben recht. Es nützt gar nichts, hier pauschal auf alle Anwälte oder auf alle Sachverständigen einzuprügeln. Man kann nicht alle Vertreter eines Standes oder eines Berufszweiges über einen Kamm scheren. Es muss differenziert werden. Die hier im Blog schreibenden Sachverständigen sowie die Anwälte sollte man auf keinen Fall verunglimpfen, denn sie tun gute Arbeit im Sinne des Rechtes der Geschädigten. Schönen Dank für Ihr Lob für die „Guten“.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr RA. Wortmann

  26. SV sagt:

    Hier auch was zum Thema Urheberrecht

    Text u. Quelle: Gisela Sonnenburg, verdi.de

    http://mmm.verdi.de/archiv/2008/06-07/recht/attacke_gegen_textdiebe

  27. Wastl sagt:

    Alle Mitlesenden, aber noch nicht Mitwirkenden, sind sicherlich der Deutschen Sprache mächtig. Also nicht mehr länger zaudern, sondern etwas mehr Bewegung in das Geschehen bringen und mit Eurer Stimme dabei sein. Nicht nur lesen, sondern handeln und dafür Zeit zu haben,dürfte sich auch nicht als echtes Problem darstellen. Das wäre wie die vielen Ausreden, die man findet, um bei schlechtem Wetter morgends um 7:00 Uhr nicht joggen gehen zu müssen.
    Aber irgendwann reflektiert man dann doch das, was man nicht unternommen hat und denkt: „Hätte ich doch damals dies oder jenes gemacht“. Also, frisch ans Werk und wenigstens den Mörtel zum Bauwerk rühren. Rühreier mit Speck zum Frühstück sind zu wenig.

  28. Gewinnoptimierer sagt:

    Hier noch einmal zum Nachlesen, zum Nachdenken und zum Handeln!

    „Den Versicherern sowie den Betreibern von Restwertbörsen scheint die Dimension der Rechtsverstöße offensichtlich nicht bewusst zu sein, wenn man berücksichtigt, dass es für Lichtbilder eine Schutzfrist von 50 Jahren gibt (§ 72 (3) UrhG ). Diese Schutzfrist beginnt in der Regel mit Erscheinen des Bildes.

    ……

    Der Anspruch aus Verletzung des geistigen Eigentums unterliegt der normalen Verjährung gemäß BGB. Diese beträgt in der Regel 3 Jahre ab Kenntnis und verjährt ungeachtet von der Kenntnis nach 10 Jahren ab Verletzungshandlung.“

    „*Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden.“

  29. borsti sagt:

    Nichts liegt mir ferner als pauschal Anwälte (oder andere Berufsgruppen, – noch nicht einmal die engagierten Sachbearbeiter von der HUK) zu verunglimpfen.

    Ich bin halt so ein armes Borsti daß immer nur die falschen kennt. Aber wahrscheinlich sind meine Ansprüche zu hoch und ich erwarte zu viel.

  30. Joachim Otting sagt:

    …und weil wir, lieber Borsti, angesichts Ihrer Pseudonymität nicht wissen, wer Sie sind, können wir – abgesehen von Rechtschreibung und Zeichensetzung – nicht beurteilen, ob Sie selbst die hohen Erwartungen erfüllen. Schade, schade, schade…

  31. borsti sagt:

    Sehr geehrter Herr Otting,
    ich danke für den Hinweis und schenke Ihnen die Fehler, – Sie dürfen sie gern behalten.

  32. J.U. sagt:

    Joachim Otting Montag, 16.02.2009 um 23:56

    …und weil wir, lieber Borsti, angesichts Ihrer Pseudonymität nicht wissen,…..

    Lieber Herr Otting,

    in wessen Namen schreiben Sie das noch, weil Sie von „wir“ reden ?

  33. DerHukflüsterer sagt:

    @Borsti
    „Sehr geehrter Herr Otting,
    ich danke für den Hinweis und schenke Ihnen die Fehler, – Sie dürfen sie gern behalten.“

    So,so
    ich persönlich vermeide hier jegliche Kritik an der Rächtschreibung, weil sonst niemand mehr sich trauen tut,- einen Kommentar zu schreiben.
    Wichtig ist m. E., dass der Sinn versdanten wirt.

    Mit Grüßen aus dem Duden

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