VHV-Versicherung – Ein neuer Stern am Himmel der Honorar-Trittbrettfahrer

Auch wenn einige (wenige) Richter immer noch etwas „herumzicken“ und rechtswidrige Begründungen schreiben – die Messe beim Streit um das Sachverständigenhonorar ist inzwischen sowas von gelesen. Nichtzuletzt durch das aktuelle BGH-Urteil VI ZR 225/13 wurde wieder bestätigt, dass die Überprüfung der „Angemessenheit“ des SV-Honorars im Schadensersatzprozess nichts zu suchen hat. Thema ist einzig und allein die „Erforderlichkeit“. Die Überprüfung der „Angemessenheit“ einer Leistung ist im Streitfalle bestenfalls eine Frage des Werkvertragsrechtes.

Nach aktueller BGH-Rechtsprechung ist der Schädiger (und nur der)  in der Beweispflicht, ob der Geschädigte sich möglicherweise falsch bzw. unwirtschaftlich verhalten hat. Auch die Urteile VI ZR 67/06 sowie VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12 sprechen hierzu eine eindeutige Sprache. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs und Beweispflicht durch Vorlage der Rechnung eines Fachmannes.

Die HUK-Coburg Versicherung hatte in den letzten 15-20 Jahren Sachverständigenhonorare willkürlich und flächendeckend gekürzt. In der rechtlichen Auseinandersetzung hat die HUK dann nahezu alles verloren, was es zu verlieren gibt – einschließlich der oben zitierten BGH-Urteile (siehe auch CH-Urteilsliste). Vermeintliche Erfolge, wie z.B. Urteile des LG Coburg, des LG Saarbrücken oder auch das aktuelle Urteil des OLG Dresden werden durch die BGH-Rechtsprechung ins Reich der Fabel verwiesen. Dass durch irrwitzige Aktionen – wie ein jahrzehntelanger erfolgloser Honorarkrieg gegen Kfz-Sachverständige – der Ruf eines Versicherers letztendlich vollständig ramponiert wird, bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung? Aber wie heißt es so schön in der Analogie?

Ist der Ruf erst ruiniert, dann kürzt es sich recht ungeniert

Das scheint wohl das Motto dieser Versicherung zu sein,wenn man die anderen Kürzungsbestrebungen beim Schadensersatz betrachtet? Mit allen Mitteln wird versucht, Geschädigte auf die eine oder andere Art „über den Tisch zu ziehen“.

An diesem garantierten „(Miss)Erfolg der HUK“ wollen andere Versicherer nun offenbar auch teilhaben? So zumindest kann man aus einem aktuellen Schreiben der VHV-Versicherung schlussfolgern, bei dem die gleiche Masche wie bei der HUK nun zum Einsatz kommt. Inhaltlich entspricht es in etwa den Schreiben der HUK-Coburg, so dass man ggf. eine „Zusamenarbeit“ mit der HUK mutmaßen kann, da ja auch bei den „Partnerwerkstätten“ ein Kooperation gepflegt wird?
Möglicherweise war man aber nur zu faul ein eigenes Schreiben zu entwerfen und hat das HUK-Schreiben nur teilweise „abgekupfert“? Dann kann man für die VHV nur hoffen, dass die HUK keine Urheberrechte anmeldet?

Hier nun das Schreiben vom 07.04.2014 an einen Sachverständigen:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir bearbeiten den Schaden unter der oben rechts stehenden Schadennummer. Bitte geben Sie uns diese immer an.

Ihre Korrespondenz senden Sie bitte an folgende Adresse:
VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover.
Die Abrechnung des Schadens nehmen wir wie folgt vor:
Sachverständigengebühren                                                                    370,36 EUR
Die Zahlung erfolgt per Überweisung.

Ihre Rechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung den zur Schadenbeseitigung erforderlichen Kostenaufwand Übersteigt (Paragraph 249 Abs. 2 BGB).

Es können nur die Kosten erstattet werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH vom 23.01.2007; Az. VI ZR 67/06).

Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Marktforschung nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen verpflichtet. Allerdings verbleibt für ihn damit das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, dessen Kosten die Grenzen des zur Wiederherstellung Erforderlichen überschreiten.

Für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte oder, nach Abtretung, dessen Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, so dass wir nicht beurteilen können, inwieweit dem aus Paragraph 249 BGB folgendem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt wurde.

Ohne entsprechende Informationen hierzu muss es bei der bisherigen Abrechnung bleiben.

Der Rechnungsbetrag einschl. MwSt lag bei EUR 472,43 (Kürzungsbetrag = EUR 102,07).

Was ist zu tun, wenn man Schreiben wie diese von einem gegnerischen Versicherer erhält?

Nach ungerechtfertigten Kürzungen schließen wir in der Regel die Akte mit der Versicherung und nehmen den Schädiger (Unfallverursacher) direkt in Anspruch. Dies zuerst mit einem freundlichen Anschreiben mit der Bitte um Ausgleich der Restforderung unter Fristsetzung bis zum … unter Beilage der aktuellen BGH-Rechtsprechung. Für den Fall, dass kein außergerichtlicher Ausgleich erfolgen sollte, erhält der Unfallgegner einen Mahnbescheid, den jeder Sachverständige selbst oder ggf. die Sekräterin online ausfüllen kann. Sofern Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird, erfolgt ein Klageverfahren gegen den Unfallgegner. In diesem Fall also gegen den Versicherungsnehmer der VHV-Versicherung.

Diese Strategie erhöht den Druck auf den zahlungsunwillgen Versicherer ungemein und „beschleunigt“ oftmals die außergerichtliche Regulierung. Außerdem erfährt der Unfallgegner, bei welcher „Holzkasse“ er versichert ist. In den Anschreiben an den VN der Versicherung weisen wir regelmäßig daraufhin, dass stets die direkte Inanspruchnahme bei allen Schadenspositionen im Raume steht. Also nicht nur beim gekürzten Sachverständigenhonorar in „lächerlicher Höhe“ von vielleicht 50, 80 oder 100 Euro. Das Gleiche kann dem Versicherten auch passieren, sofern seine Versicherung z.B. beim Sachschaden, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden usw. die Regulierung „verkürzt“. Da sind dann vielleicht 20.000, 50.000, 100.000 oder auch mehr Euro fällig, die der Geschädigte, z.B. bei seinem (vermögenden) Unfallgegner, dann direkt beitreibt.

Ein Versicherer, der bereits bei Kleinstbeträgen mit massiven Mitteln versucht, sich um die Schadensregulierung zu drücken, dürfte bei der Regulierung „größerer Brocken“ für den Versicherungsnehmer so richtig „gefährlich“ werden?

Desolate Regulierungsqualiät einer Haftpflichtversicherung könnte im Extremfall  bis zum Verlust des Eigenheimes oder sogar zum Verlust der gesamten Existenz führen? Das ist den meisten Versicherten in der Regel wohl überhaupt nicht bewusst? In Sachen „Aufklärung“ sind wir deshalb immer gerne behilflich.

Billig versichert zu sein kann den Versicherten am Ende teuer zu stehen kommen!

Das ist dann meist auch der Schlusssatz unserer Textbaustein-Anschreiben an die Schadenverursacher.

NACHTRAG:

Hier ein beispielhaftes Schreiben an einen VN der VHV Versicherung, das man durchaus als Musterschreiben verwenden kann:

Sehr geehrte(r) …,

ich nehme Bezug auf den o.a. Kfz-Haftpflichtschaden.
In der gegenständlichen Schadensache wurde mein Sachverständigenhonorar durch Ihre Haftpflichtversicherung leider nicht vollständig ausgeglichen.

Die Rechnung belief sich auf EUR 400,00 – bezahlt wurden jedoch nur EUR 330,00 (Anlage – Rechung Nr. xxx/14 vom xx.02.2014, Abtretungserklärung vom xx.02.2014 sowie Abrechnungsschreiben der VHV Versicherung vom xx.04.2014).

Das Sachverständigenhonorar einschl. Nebenkosten wurde ordnungsgemäß liquidiert, was Sie unschwer der beigelegten Honorarbefragung des BVSK entnehmen können.
Der Schaden bei Ihrem Unfallgegner belief sich auf EUR 1.100,00 incl. MwSt.
In Anbetracht der Tatsache, dass ich aber weder an die Honorarbefragung des BVSK noch an irgend eine andere Honorarliste gebunden bin und mein Honorar, aufgrund eigener Betriebskalkulationen, selbst bestimmen kann (freie Marktwirtschaft), ist der Abzug nicht gerechtfertigt.

Weitere Informationen zum Sachverständigenhonorar können Sie auf der Internetseite www.captain-huk.de entnehmen. Insbesondere empfehle ich das Studium der BGH-Urteils VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 sowie BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (Anlage). Aus diesen Entscheidungen geht eindeutig hervor, dass der Abzug durch Ihre Versicherung gegen Recht und Gesetz erfolgt ist!

Ob es sich bei dem Verhalten Ihres Versicherers um eine Strategie zur “Gewinnmaximierung” handelt, oder nur um “fehlende Mittel” zur ordnungsgemäßen Schadensregulierung, kann ich von hier aus nicht beurteilen?

Als Schadenverursacher sind Sie – genau wie Ihre Versicherung – in der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Regulierung des Schadens zu sorgen. Sofern eine Haftpflichtversicherung den Pflichten aus dem Versicherungsvertrag (= vollständige Regulierung des Schadens) nicht nachkommt, hat natürlich der Schadenverursacher selbst für den Ausgleich zu sorgen.

Demzufolge bitte ich zum Ausgleich der Restforderung in Höhe von EUR 70,00 auf untenstehendes Konto bis zum xx.04.2014.

Versicherte vertreten des Öfteren die Auffassung, man sei nicht zuständig, da man ja dafür versichert sei. Hierbei handelt es sich jedoch um einen fatalen Trugschluss. Die Haftung – mit allen Konsequenzen – bleibt stets beim Unfallverursacher. Das Vertrauen in eine Versicherung kann ohne Weiteres bitter enttäuscht werden. Beispiele hierzu gibt es jede Menge in den Medien.
Bei einem größeren Schaden, z.B. mit Schwerverletzen, kann es deshalb durchaus passieren, dass man “Haus und Hof” oder sogar die gesamte Existenz verliert, sofern die eigene Versicherung die Zahlung verweigert oder verkürzt.

Sofern eine Versicherung schon bei “lächerlichen” 70 Euro rechtswidrig kürzt, würde ich mir über die Regulierungspraxis bei möglichen “Großschäden” ernsthafte Gedanken machen.

Eine gute und leistungsfähige Kfz-Haftpflichtversicherung gehört demzufolge zur “Grundausstattung” eines verantwortungsvollen Autofahrers.

„Billig“ versichert zu sein kann den Versicherten am Ende teuer zu stehen kommen!

Für weitere Erläuterungen stehe ich stets gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Den Brief kann man auch in der Menüleiste rechts abrufen unter:

Vorlagen – Musterbriefe

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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27 Antworten zu VHV-Versicherung – Ein neuer Stern am Himmel der Honorar-Trittbrettfahrer

  1. BGH Leser sagt:

    @ Hans Dampf

    „Möglicherweise war man aber nur zu faul ein eigenes Schreiben zu entwerfen und hat das HUK-Schreiben nur teilweise “abgekupfert”? Dann kann man für die VHV nur hoffen, dass die HUK keine Urheberrechte anmeldet“?

    Keine Sorge, die leben nach dem Motto:
    Pack schlägt sich – Pack verträgt sich.

  2. Leser sagt:

    Hallo,
    im Prinzip halte ich den Spruch „Wehret den Anfängen“ für richtig. Speziell bei Versicherungen gehört jeglichem Kürzungstreiben streng Einhalt geboten und höchstrichterliche Entscheidungen, welche die Versicherungen in ihre Schranken weisen sind seit langem überfällig.
    Ich möchte auch nur darauf hinweisen, das man manchmal die Angemessenheit im Auge behalten sollte.
    Auch wenn jetzt und hier nichts zur Schadenhöhe bzw. Wiederbeschaffung erwähnt wurde, wäre es auch denkbar, dass die 472,43 € für eine Schadenhöhe (oder einen Wiederbeschaffungswert) von beispielsweise 900 € in Rechnung gestellt wurden. Wäre das der Fall, sollte man die Angemessenheit im Auge behalten.

  3. SV Stoll Reutlingen sagt:

    Hallo lieber Leser,
    habe gerade das zweite Schreiben der VHV erhalten und Sie können gewiss sein, dass hier nicht überzogen liquidiert wurde. Die Beträge meiner Rechnungen bewegen sich Innerhalb BVSK-Tableau, auch wenn dies nicht allgemeiner Maßstab ist. Die Kürzungsbeträge sind erheblich und inakzeptabel. Die VHV-Kürzungen liegen sogar unter BVSK-HUK Tableau. Alle Vorgänge werden von mir mittels Hilfe eines kompetenten und in diesen Dingen erfahrenen Anwaltes eingeklagt.
    Ich kann nur jedem Kollegen anraten, dies ebenfalls zu tun.

    Mfg. SV Stoll Reutlingen

  4. Willi Wacker sagt:

    Im Gegensatz zu dem Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg, die neben BGH VI ZR 67/06 auch auf BGH VI ZR 225/13 verweist, unterschlägt die VHV das neuerliche Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – gänzlich. Ist das Urteil noch nicht bis Hannover gelangt? Hat der GDV seine Mitgliedsunternehmen noch nicht über die Schlappe der HUK-Coburg vor dem BGH am 11.2.2014 informiert?
    Unabhängig von dem neuerlichen BGH-Urteil ist die Rechtsansicht der VHV selbstverständlich falsch. Der Geschädigte kann von der Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten ausgehen. Wenn der Schädiger meint, die berechneten Kosten seien überhöht, so kann er den Vorteilsausgleich suchen. Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptung, die Sachverständigenkosten seien überhöht, trägt der Schädiger. (Vgl. BGH DS 2014, 90ff.).
    Also, von den VHV-Verantwortlichen nicht ins Bockshorn jagen lassen.
    Den VHV-Verantwortlichen ist zu empfehlen, das neue BGH-Urteil beim GDV zu besorgen

  5. LEONARDO sagt:

    Bei Honorarkürzungen ist fast jede Beantwortung reine Zeitverschwendung, die sofortige Weitergabe an einen kompetenten und durchsetzungsfähigen Rechtsanwalt jedoch nicht. Es kann aus Erfahrung empfohlen werden ,auch auf Kleinstbeträge nicht zu verzichten. VN als Schädiger in jedem Fall auch über das rechtswidrige Verhalten seiner Versicherung informieren.

    Wenn die Gerichte in der BRD erst einmal erkennen, dass die jeweils unsubstantiiert behauptete Überhöhung bzw. Nichterforderlichkeit einzig und allein zu einer vom BGH verworfenen gerichtlichen „Prüfung“ animieren soll, wird man dort vielleicht zahlreicher und noch deutlicher als bisher einer solchen Verleitung bzw. einem solchen Lockruf widerstehen und dem entgegensetzen, dass selbst bei einer solchen Überhöhung die Schadenersatzverpflichtung bestehen würde, wenn man die Sicht des Geschädigten in seiner Position ex ante bei Auftragserteilung so würdigt, wie der BGH und weitere Obergerichte, aber auch schon zahlreiche Amtsgerichte, dies deutlich gemacht haben. Ein Auswahlverschulden ist regelmäßig auch nicht zu unterstellen und auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht aus den schon bekannten Gründen, denn der Geschädigte muß den regionalen Markt der Anbieter nicht erforschen, weil dies auch praktisch nicht möglich ist.

    Mit Vorlage der Rechnung des Sachverständigen hat er seiner Nachweispflicht bezüglich der Erforderlichkeit genügt. Überflüssige Diskussion um Angemessenheit, Üblichkeit und Kostenobergrenzen kann zurückgewiesen werden, weil schadenersatzrechtlich nicht relevant.
    Was die Schadenersatzverpflichtung nach Deutschem Recht angeht, muß tatsächlich das Rad nicht neu erfunden werden, schon gar nicht von der Assekuranz. Man erinnere sich nur einmal an die seinerzeit
    kreierte Grenze für eine Regulierung der merkantilen Wertminderung. Abweisung bei einem Fahrzeugalter von mehr als 5 Jahren bzw. bei einer Betriebsleistung von mehr als 100000 km. Die Durchsetzung ist schließlich gescheitert, weil solche Grenzen mit der Wirklichkeit bekanntlich nicht in Übereinstimmung zu bringen waren.

    Mit freundlichen Grüßen
    LEONARDO

  6. BORIS sagt:

    Dass die VHV sich jetzt auch engagiert, nährt den Verdacht eines abgestimmten Verhaltens und Regulierungsboykotts. Wichtiger als die Kürzungen und die Diskussion um abgekupferten Brieftext ist es , die Verbindungen und unsichtbaren Strömungen aufzudecken. Das sind ja bald Zustände wie auf der Krim. Auch diese Kürzungsschreiben gehören in die Hände des Bundeskartellamtes mit der Bitte um Bekanntgabe eines Aktenzeichens.

    BORIS

  7. Franz511 sagt:

    @ Leser,
    die Schadenhöhe im vorliegenden Fall lag bei knapp 2.000 EUR incl. Mwst. Es lag kein Totalschaden vor. Der Rechnungsbetrag lag noch deutlich im Bereich der BVSK Absprache 2012.

    mfg Franz511

  8. R. Reintges sagt:

    Boris, da wirst du bestimmt recht haben. Es dürfte doch ein offenenes Geheimnis sein, dass schon über den GDV als gemeinsames Dach der Versicherer konzertierte Aktionen abgestimmt und abgesprochen werden. Da hört auch die Konkurrenz auf, wenn es gemeinsam darum geht, den Geschädigten abzuzocken.

    Ich bin auch der Meinung, dass hier ein abgestimmtes Verhalten vorliegt, was ein Fall für das Kartellamt ist. Wie ich bereits erfahren habe, sollen Kollegen übereinstimmende Abrechnungsschreiben an das Kartellamt geschickt haben mit der Bitte um Bekanntgabe eines AZ.

    Ich vermute, dass die übereinstimmende Abrechnung jetzt eine Reaktion auf die herbe Niederlage der größten Autoversicherung, der HUK-COBURG-Gruppe, vor dem BGH ist. So nach dem Motto: Jetzt zeigen wir denen mal, wie abgerechnet wird. Die Abrechnung bestimmen immer noch wir!!

    Warten wir die Entwicklung ab.

  9. BORIS sagt:

    Nein, R. Reintges, nicht abwarten, sondern die weitere Klärung forcieren und das rechtswidrige Verhalten anprangern, wo immer es geht. Abwarten und damit scheinbares Wohlverhalten bedeutet schon Rückschritt.

    Boris

  10. ALLIANZBEOBACHTER sagt:

    Auch Allianz will mittanzen.
    Ein bekannt ehrenwerter Kollege berechnete für das qualifizierte Beweissicherungs-Gutachten 425,31 € und das war der Allianz-Versicherung offenbar nicht geheuer, denn bei den Fotokosten zog sie dann einfach 2,86 € (!!!) von den Fotokosten ab. Der Kollege mußte erst noch einen Brief nach Berlin schreiben und sich erklären, womit dann auch noch der Kürzungsbetrag überwiesen wurde.

    ALLIANZBEOBACHTER

  11. Willi Wacker sagt:

    Boris, einverstanden!
    Herr Christoph Lütgert, übernehmen Sie!

  12. Mister L sagt:

    @ ALLIANZBEOBACHTER

    Auch mir liegt ein neuerliches Abrechnungsschreiben der Allianz bezüglich der Gutachterkosten vor.
    Dort lautet es auszugsweise wie folgt:

    Abrechnung der Gutachterkosten:
    Grundgebühr XXX,00 EUR
    Telefon- & Portokosten 15,00 EUR
    Fotos erster Satz 7,00 EUR
    Fotos zweiter Satz 3,50 EUR
    Fahrtkosten 21,00 EUR
    Ein Sachverständigenhonorar In dieser Höhe entspricht dem ortüblichen Honorar In der Region der Gutachtenerstellung und ist von daher angemessen.
    Es stellt nach den vom BGH (u, a, AZ VI ZR 67/06: X ZR 80/05) aufgestellten Grundsätzen den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB dar.
    Wir haben uns hierbei an dem von uns ermittelten ortsüblichen Honorar in der Region orientiert.
    Die Nebenkosten haben wir auf der Basis der aktuellen
    Rechtsprechung auf die angemessenen Werte gekürzt.
    Sollten Sie die Kostenrechnung durch unsere Zahlung nicht als angemessen ausgeglichen ansehen, legen Sie bitte dar, warum die geltend gemachten Kosten, die für Sachverständigenleistung ortsübliche Vergütung in der Region darstellen.
    Wir nehmen insoweit Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 4,4,2006 – X ZR 80/05 und X ZR 122/05.
    Fotokosten sind mit maximal 1,00 EUR Je Farbfoto für den ersten Satz erstattungsfähig.
    Für den 2. Satz Fotos sind gemäß Rechtsprechung 0,50 EUR angemessen.
    Entsprechend der gegebenen Dichte an Sachverständigen ist davon Auszugehen, dass der Anspruchssteller innerhalb von 25 km einen vertrauensvollen Gutachter beauftragen kann. Der gefahrene Kilometer ist mit 1,00 EUR zu erstatten.
    Alllianz Versicherungs-AG

  13. virus sagt:

    Hallo Mister L.
    bitte dein Abrechnungsschreiben an die Redaktion von CH schicken. Mir liegt ein Angemessenheits-Klageabweisungsschreiben des Allianz-Anwaltes (BLD) vor, in dem gegenüber dem Gericht doch tatsächlich behauptet wird, dass Fotokosten im Grundhonorar enthalten sind und ein 2. Fotosatz nicht zu erstatten ist.

    Wem es interessiert, hier noch ein Link, wo nachgelesen werden kann, welcher Versicherer – nach Beitragseinnahmen 2012 – unter den Top 10 gelistet wurde:

    http://www.handelsblatt.com/unternehmen/versicherungen/nach-selbstmord-witwe-von-zurich-finanzchef-kritisiert-versicherer-seite-all/9706154-all.html

    Platz 2:
    Allianz (Deutschland)
    Beitragseinnahmen 2012: 72 Milliarden Euro
    Wachstum gg. Vorjahr: 4 Prozent

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    dann würde ich die BLD-Anwälte einmal fragen, ob sich ihre Mandantschaft, die Allianz, mit einem Gutachten ohne Lichtbildern zufrieden gibt, denn das Originalgutachten mit Lichtbildern ist Gegenstand d4es mit dem Kunden ( sprich: Geschädigten) abgeschlossenen Werkvertrages. Die Allianz ist nur als Dritter in den Schutzbereich dieses Werkvertrages einbezogen.

    Die Diskussion mit dem 2. Fotosatz, angeschoben durch die kritisch zu betrachtenden Ausführungen von Trost , ist mit den erwidernden Ausführungen von Otting und Wortmann eigentlich beendet gewesen.

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mister L.,

    ich hätte eigentlich den Juristen der Allianz mehr Kenntnis zugetraut. Da werden in dem Abrechnungsschreiben insgesamt drei Urteile des BGH zitiert, und dann auch noch teilweise falsch.

    Nur das Urteil BGH VI ZR 67/06 betrifft das Verhältnis Geschädigter zum Schädiger bzw. Versicherer. Im Schadensersatzprozess kommt es nur darauf an. Und nur dieses Urteil hat den e r f o r d e r l i c h e n Geldbetrag zum Schadensersatz zum Inhalt.

    Die beiden anderen BGH-Urteile X ZR 80/05 und X ZR 122/05 betreffen das Werkvertragsverhältnis zwischen Geschädigtem und Sachverständigen. Dieses Vertragsverhältnis ist für den Schadensersatz völlig irrelevant.

    Der Schädiger ist aufgrund der unerlaubten Handlung gemäß der §§ 823 ff. BGB bzw. der straßenverkehrsrechtlichen Haftungsbestimmungen §§ 7, 17, 18 StVG zum Schadensersatz verpflichtet. Wie der Schadensersatz zu leisten ist, ist dann in §§ 249 ff. BGB geregelt. Hier entscheidend sind § 249 I bzw. § 249 II 1 BGB ( vgl. BGH VI ZR 67/06). Nach BGH (NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 = VersR 2007, 560 = ZfS 2007, 507) sind die Sachversrtändigenkosten grundsätzlich eine zu ersetzende Schadensposition. Diese Schadebnsposition Sachverständigenkosten ist durch das neuerliche Urteil des BGH VI ZR 225/13 (=BGH DS 2014, 90), das offenbar der Allianz auch noch unbekannt ist, gestärkt worden. Es ist merkwürdig, dass der GDV seine Mitgliedsunternehmen über die herbe Schlappe der HUK-COBURG vor dem BGH am 11.2.2014 noch nicht informiert hat. Offenbar sollen die Augen vor dem vernichtenden Urteil VI ZR 225/13 verschlossen werden. Diese Vogel-Strauß-Methode ist allerdings gefährlich, denn wenn man die Augen verschließt und den Kopf in den Sandsteckt, kann man nicht sehen, wo und wie der Feind angreift. Das ist schon so manchem Strauß zum Verhängnis geworden.

    Die Darlegungs- und Beweislast im Schadensersatzprozess wird bewußt verdreht. Da hätte ich den Verantwortlichen der Allianz auch mehr juristische Kenntnis zugetraut, zumal sie doch von bekannten Anwälten vertreten werden. Aber das ist ganz bewußt gemacht, nämlich die Geschädigten über die wahren Verhältnisse im Unklaren lassen. Dieses Verhalten führt aber dazu, dass praktisch jedes Unfallopfer sich anwaltlicher Hilfe bedienen muss, was die Schadensregulierung für die eintrittspflichtige Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verteuert. Jeder Geschädigte braucht heute einen Anwalt und einen freien Sachverständigen.

    Herr Christoph Lütgert vom NDR hat es der Allianz in verschiedenen Beiträgen im Deutschen Fernehen doch aufgezeigt. Wenn die Allianz so weiter macht, kann wirklich nur noch wieder gefordert werden: Herr Lütgert, ubernehmen Sie wieder!

    Insgesamt ist das Abrechnungsschreiben der Allianz mehr als peinlich.

  16. Holger aus Coburg sagt:

    „Diese Schnäppchenjägermentalität ist eine Kostengeschichte, die uns moralisch und gesellschaftlich an die Grenzen führt, weil sie den Wert der Arbeit vernichtet.“
    (Klaus Kobjoll)

    Holger aus Coburg

  17. Hein Blöd sagt:

    Die Aliens wollen sich aus dem Haftpflichtgeschäft schon lange ganz zurückziehen und nur noch Finanzdienstleistungen erbringen.
    Genauso wird auch nurnoch reguliert:schleppend, widerwillig, ausweichend, mürrisch.
    Ausreichend Mitarbeiter gibt es nicht.

  18. Strafanzeiger sagt:

    Versicherungsanwälte lügen in ihren Schriftsätzen.
    Beliebt:falsche Entfernungsangaben zur Verweisungswerkstatt
    falsche Verrechnugssätze der Verweisungswerkstatt
    Leugnung bekannter Fakten
    Erfinden von vermeintlichen Behauptungen des Gegners
    Wahrheitswidrige Behauptung von Vorschäden
    Verkehrung der Ergebnisse interner Gutachten ins
    Gegenteil
    Die Beispiele liessen sich noch lange fortsetzen.
    Die Zeiten in denen man sich damit begnügen konnte solche Machenschaften lediglich zu entlarven sind nun vorbei.
    Ab jetzt erfolgen Anzeigen bei der Anwaltskammer und bei der Staatsanwaltschaft.
    Das wird ein Spass!

  19. Franz Erdmann sagt:

    Völlig richtig.
    Falsche Tatsachenvorträge bei Gericht sind standeswidrig. Der Anwalt ist verpflichtet, wahrheitsgemäß vorzutragen. Tut er es bewußt nicht, liegt zumindest der Versuch des Prozessbetruges vor. Auch wenn in einem anderen Blog wieder das Gegenteil behauptet wird.
    Bisher waren Scharmützel, jetzt kommen Gefechte.
    Die Versicherer wollen ja Krieg.

  20. De facto sagt:

    Verehrte Leserinnen und Leser,
    mit bewunderungswürdiger Beharrlichkeit schafft es die HUK-Coburg Versicherung immer wieder, in der Diskussion zu stehen.

    Auch die Kunden der HUK-Coburg wollen im Schadensfall selbstverständlich auf einen herausragenden Service zurückgreifen, aber nur auf solchen, der auch etwas taugt. Service mit angelegten Daumenschrauben funktioniert allerdings auf Dauer nicht, auch nicht bei den Referenzwerkstätten. Unfallopfer lassen sich inzwischen auch nicht mehr so leicht verführen, denn sie fühlen sich von vielen Informationen und angeblich vorteilhaften Dienstleistungen der Autoversicherer schlichtweg bevormundet oder veräppelt. Den Unfallopfern geht es in einer Notlage, wie den gerade erlittenen Verkehrsunfall, mehr um Vertrauens-und Glaubwürdigkeit und um Wertschätzung. Hol-und Bringdienst, kostenlose Fahrzeugreinigung innen und außen und andere vermeintliche Vorteile sind da nicht mehr so wichtig. Nach wie vor sehen die Autoversicherer in dem Unfallopfer aber einen Unfallgegner, den man möglicht schnell kontaktieren, stark bedrängen und manipulieren muß. Darauf beschränkt sich schwerpunktmäßig das Schadenmanagement. und deshalb ist der angeblich vorteilhafte Service mit den Angeboten der Versicherer auch am Thema vorbei. Servicekultur für Versicherungsnehmer und Unfallopfer/Unfallgegner ist das ganz gewiß nicht und zwar auch dann nicht, wenn nach angeblichen Umfragen die Kundenzufriedenheit überwältigend gewesen sein soll. Wir haben seit 2011 bis heute immerhin 768 Kunden befragen können, die in der Vergangenheit schon einmal einen Unfall hatten, für den die HUK-Coburg Schadenersatz zu leisten hatte. Nicht einer von diesen ist hinsichtlich seiner Zufriedenheit mit den gebotenen Regulierungsleistungen befragt worden. Aber das nur einmal am Rande. Unabhängig davon geht es bei der HUK-Coburg in Sachen Service noch weitaus spektakulärer und turbulenter zu als beispielsweise bei Ryan-Air. Das merken nicht nur die Vertrauensleute der HUK-Coburg-Versicherung, die Versicherungsnehmer mit einem Unfallschaden, Unfallopfer, Rechtsanwälte und Kfz-Sachverständige, sondern last not least auch die Vertrauenswerkstätten und vom Wert der Weiterempfehlung hat man im fernen Coburg wohl noch nie etwas gehört. Ebenso scheint ein förderliches Beschwerdemanagement verzichtbar zu sein, weil man glaubt, sich mit Textbausteinen begnügen zu können und falls ein solcher für ein bestimmtes Thema dann nicht zur Verfügung steht – weil eben nicht zu Ende gedacht – hüllt man sich diskret aber nicht unauffällig in Schweigen. Da ist vergleichsweise dann die Allianz-Versicherung immer noch um Klassen besser, weil dort eine Unternehmenskultur und kommunikative Kompetenz abgreifbar ist, die in Coburg leider vermisst wird.
    De facto

  21. virus sagt:

    @ De facto

    „Da ist vergleichsweise dann die Allianz-Versicherung immer noch um Klassen besser, weil dort eine Unternehmenskultur und kommunikative Kompetenz abgreifbar ist, die in Coburg leider vermisst wird.“

    De facto, ich muss Dir leider widersprechen. Anstatt, dass die Allianz ihren Ruf stärkt, gut ist er schon lange nicht mehr, stapfen Vorstand und gezwungenermaßen die Allianz-Sachbearbeiter der HUK hinterher. Auch vor wissentlich unwahren Tatsachen-Behauptungen bei Gericht seitens der Allianz-Vertrags-Anwaltschaft gleich den HUK-Anwälten wird nicht zurückgeschreckt (zumindest soweit ich das beurteilen kann). Lügen, Verschweigen, bei beiden ist dies bereits Methode. So langsam muss daher jedem klar sein, Versicherer nehmen unser gutes Geld und geben uns dafür einen Schuldschein, einzulösen nur nach Bedingungen, die alleine der Versicherer festlegt und wenn es darauf ankommt, allein vom Versicherungsnehmer einzuhalten sind.

    Ich habe schon daran gedacht, jedem Kunden zu raten, sich nach einem Verkehrsunfall immer allein an den Unfallgegner – Fahrzeughalter bzw. Fahrer – zu wenden. Soll er oder sie doch zusehen, wie sie mit ihren Versicherern klar kommen.

    Gruß Virus

  22. D.H. sagt:

    Sicher ist richtig, dass die Huk-Coburg Begriffe in den Vordergrund stellt und gezielt mit Inhalten gefüllt hat, die schadenersatzrechtlich neben der Sache liegen und deshalb ist es auch unverständlich, dass bislang die strafrechtliche Schiene noch nicht gegriffen hat,
    aber da trauen sich wohl die Staatanwälte nicht so recht ran, weil sie vielleicht selbst dort versichert sind, wie viele andere Mitarbeiter der Justiz auch. Dann bevorzugen sie schon eher ein publikumsawirksames Verfahren/ Schaulaufen gegen unseren ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff wegen angeblicher Vorteilsnahme im Amt , wo es um einen Betrag von weniger als 800,00 € ging und dafür ein Riesenaufwand mit allem Drum und Dran getrieben wurde. Wo seid Ihr Volksvertreter und Verfechter des öffentliches Interesse ansonsten, wenn es um den offensichtlichen Regulierungsbykott der Versicherer geht, der in einer Unzahl von Vorgängen bewiesen werden kann? Versicherungsbetrug ist strafbar und da seid Ihr zu recht schnell da. Geschädigtenbetrug und der dazu benutzte Mitteleinsatz ist auch strafbar, ab da ist bis zum Horizont bisher nichts von Euch zu sehen. Orientiert Euch an dem Inhalt des Portals http://www.captain-Huk.de und Ihr werdet pfündig.
    D.H.

  23. De facto sagt:

    Hallo, virus, es mag durchaus sein, dass es auch da Ungereimtheiten und ein widersprüchliches Verhalten gibt (siehe die hier angesprochene
    Fotokostenkürzung).
    Allerdings habe ich aus mehrfacher Beschäftigung mit Honorarkürzungen bei der einen und anderen Versicherung Erfahrung mitgenommen, die zu dieser meiner Beurteilung geführt hat.

    Ein schönes sonniges Wochenende

    De facto

  24. De facto sagt:

    In der Zeitschrift „Unfallregulierung effektiv“ hat Herr Rechtsanwalt Joachim Otting jetzt auch das BGH-Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 255/13 positiv mit den herausgestellten Schwerpunkten verständlich kommentiert und hierzu u.a. angemerkt, dass es bei der Beurteilung nur auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten ankommt, also ein beurteilungsrelevanter bzw. entscheidungserheblicher Punkt, den beispielsweise die HUK-Coburg…und… auch alle anderen Versicherer, die den Unfallopfern das Sachverständigenhonorar kürzen, verschweigen, weil ansonsten das Kartenhaus der schadenersatzrechtlich themaverfehlenden Argumentation in sich zusammenfallen würde.
    Dass diese Erkenntnismöglichkeiten sehr begrenzt sind, liegt in der Natur der Sache und dem hat der BGH selbstverständlich Rechnung getragen.
    Er hat weiterhin herausgestellt, dass selbstverständlich die Versicherer in der Beweispflicht sind, was prozessual oft ignoriert wird, wenn man davon absieht, dass die HUK-Coburg nach wie vor genau das Gegenteil behauptet.

    M.E. hat er aber auch zu Recht auf die Gefahren hingewiesen, wenn vereinzelte Personen, die sich als Sachverständige betätigen, in ihrer Honorarforderung über die Stränge schlagen und diesen Hinweis halte ich für beachtenswert.
    Ich denke, dass auch diese Kommentierung von Hern Rechtsanwalt Joachim Otting eine wervolle Ergänzung zu den bereits bekannten Kommentierungen ist und den Kreis der Ausleuchtung noch etwas deutlicher schließt.

    De facto

  25. G.S. sagt:

    Hallo, sehr geehrte CH-Redaktion,
    da schreibt doch tatsächlich der Sachbearbeiter O. der VHV aus Hannover dem Sachverständigen, er möge die beigefügte Kopie eines Schreibens an seinen Auftraggeber zur Kenntnis nehmen und darin liest man erheiternd:

    „Ein Sachverständigengutachten war bei dieser Schadenhöhe nicht nötig. Wir verweisen auf die Schadenminderungspflicht. Eine Regulierung der Gebühren wird daher nicht erfolgen.“

    Ja und was ist der Hintergrund ?

    Der geschätzte Reparaturkostenaufwand lt. Beweissicherungs-Gutachten lag bei 1488,31 € und die inzwischen regulierten Reparaturkosten betrugen 1624,60 €.
    Fazit: Jetzt wird der VN als Schädiger ohne wenn und aber allein in die Pflicht genommen, wie es nach dem Gesetz auch sein sollte.
    G.S.

  26. JT sagt:

    Frage ist jedoch , ob das Schreiben der VHV bereits eine endgültige Ablehnung darstellt, oder aber , ob diese erst noch einmal in Verzug zu setzen ist. Erfahrungsgemäß zahlt die VHV auf Anwaltsschreiben hin, verweigert jedoch die Anwaltskosten, mit der Begründung ein Verzug läge nicht vor.

  27. Ra Imhof sagt:

    @JT
    Das ist hier aber völlig eindeutig die Regulierungsablehnung eines fälligen Schadensersatzanspruches!
    Die Rechtsauffassung,Verzug läge nicht vor,stammt offenbar von einer SB ,welche BGH VI ZB 22/08 nicht kennt oder sich verpflichtet fühlt,rechtswidrige Arbeitsanweisungen auszuführen.

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