Ein Aprilscherz? Nein ein SV Gutachten!

Dieser Bericht soll den Normalverbraucher aufrütteln und freie unabhängige Sachverständige etwas in Rage bringen, weil hier das Image aller Kfz-Sachverständigen stark angekratzt wird. In der Regel ist es so, dass bei einem selbstverschuldeten Unfall oder einem Wildunfall, wie es in diesem Fall geschah nur Sachverständige hinzugezogen werden, welche der Versicherungswirtschaft genehm sind. Die tatsächlich unabhängigen Kfz.-SV werden selbstverständlich in diesen Kasko-Fällen nicht beauftragt und dies aus gutem Grunde.

Bekanntlich ist der Versicherungsnehmer im Kaskofall vertraglich verpflichtet, sich an die Weisungen des Versicherers zu halten. Diese Weisungsbefugnis, wird von den Versicherungen auch ausgeübt und man hat dafür bestimmte Sachverständigengruppieren unter Vertrag, die das tun, was die Versicherer wünschen und nicht das, was den berechtigten Entschädigungsleistungen der Versicherungsnehmer entspricht. Beispielsweise wird von der HUK-Coburg immer die keineswegs unabhängige DEKRA ins Spiel gebracht, um Schadenersatzleistungen zu reduzieren. Hier geht es aber um eine andere Institution nämlich die „Schadensschnellhilfe“ (SSH GmbH), welche vom Großteil Ihrer Mitglieder verlangen dass Sie öffentlich bestellt und vereidigt sind. Dies geschieht unter anderem aus dem Grund, weil die öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen einen guten Ruf in der Bevölkerung haben. Ohne auf alle bindenden Vorschriften für öffentlich bestellt und vereidigte Sachverständige einzugehen, möchte ich hier der Allgemeinheit die wichtigsten Verhaltensregeln und Vorschriften für diese Gruppe aufzählen

1. Strikte Unabhängigkeit und Neutralität (absoluter Grundsatz des SV)

2. Keine Verträge mit anderen Firmen und Gesellschaften, welche das Gutachtenergebnis verändern könnten.

3. Keine Provisionen zahlen an Auftragsgeber

4. Keinerlei Einflüssen ausgesetzt zu sein, welche das Gutachtenergebnis verfälschen könnten.(Weisungen entgegenzunehmen, sind strikt untersagt)

5. Es ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten.

6. Jedes Gutachten muss persönlich erstellt werden. Usw.

Bei der SSH GmbH wird oben genanntes offensichtlich ignoriert. Hier sind über 60 Versicherer Mitglied und ca. 250 SSH-Stationen angeschloßen , welche im Bundesgebiet verteilt sind und (verbotenerweise, fragwürdige) Weisungen der SSH GmbH-Betreiber entgegennehmen, z. T. in einer Weise, die m.E. nicht mehr als rechtskonform zu bezeichnen ist.

Diese Gesellschafter der SSH GmbH sind ebenso ö.b.u.v. Kfz.-SV und unterliegen (verbotenerweise) der Weisungsbefugnis bestimmter Schadensleiter diverser Versicherungen. Auch bezahlen diese SSH-Stationen pro Auftrag eine Provison an die SSH-GmbH und ignorieren zum Teil die höchstrichterliche Rechtssprechung weil sie nur Durchschnittsstundenlöhene der Kfz.Werkstätten einsetzen anstatt die der Markengebundenen Fachwerkstätten , bedienen sich der Restwertbörsen und bieten im Internet Fahrzeuge zum Verkauf an, obwohl der Versicherungsnehmer dies nicht erlaubt hat bzw. gar nicht vorhat sie zu verkaufen. Ein weiterer Punkt ist, der, dass diese SSH-Stellen, zumindest deren Inhaber, wenn dieser öffentlich bestellt und vereidigt ist, auch das Gutachten höchstpersönlich, d. h. alleine erstellen muss. Nun steht Beispielsweise, auf dem Briefkopf dieser SSH-Stelle der Name, die öffentliche Bestellung und die Vereidigung, jedoch fertigt oft ein anderer, nicht vereidigter Mitarbeiter zahlreiche Schadengutachten, weil von der Menge her gesehen, sie ein einzelner Sachverständiger nicht bewältigen kann.

Nun zum Sachverhalt: Da hat ein Herr XY sein Fahrzeug Fiat Ducato, Erstzulassung 15.11.2002 (158.000 km) bei der Signal Iduna Gruppe versichern lassen und leider am 27.4.2005 einen sehr starken Zusammenstoß mit einem Rotwild gehabt. Dieses Fahrzeug in der Ausstattung mit eine 2,3 l Dieselmotor und 81 KW hatte damals einen Neupreis von ca.€ 26.000,00 und wäre mit dieser Km-Laufleistung und einem durchschnittlichen normalem Erhaltungszustand ca. € 11.000,00 bis € 12.000,00 Wert gewesen (wir wollen hier geringe Unterschiede nicht ausdiskutieren). Der Sachverständige dieser besagten SSH-Stelle, welcher dass Fahrzeug besichtigte, kam zu dem Ergebnis dass dieses Fahrzeug einen Frontschaden links hatte mit Beschädigung der Radhäuser und Trägerbleche, einen sogenannten Rahmenschaden hatte, sowie die Antriebsaggregate oder Anbauteile stark beschädigt waren und es genügt überschlägig die Reparaturkosten anzugeben, weil diese weit über dem Wiederbeschaffungswert liegen würden. Er hat also "nur" um unnötige Kosten einzusparen, auf eine detaillierte Kalkulation der Reparaturkosten verzichtet und damit die Nachvollziehbarkeit , auch für die Internet-Bieter verhindert. Weiter wurden Altschäden angegeben, als diverse Rost- und Gebrauchsschäden, ein Sprung in der Frontscheibe, ein Frontschaden rechts, ein Streifschaden an der rechten Fahrzeugseite, der Einstieg rechts sei eingedrückt, ein Schaden am Heck, ein Streifschaden an der linken Fahrzeugseite, diverse Beulen in der rechten und linken Fahrzeugseite, Spiegel links beschädigt, Einstieg links eingedrückt. Bei dieser Schadenbeschreibung fällt dem Fachmann schon auf, dass gleiche Schäden mehrfach gewertet wurden. Das diverser Rost bei dem Alter an diesem Fahrzeug aufgrund von Kratzern oder Beulen herrühren dürfte sichtliche bekannt sein. Wenn man einen Streifschaden an der linken Fahrzeugseite hat, dann spielen auch diverse Beulen in der linken Fahrzeugseite keine große Rolle mehr, genau so verhält es sich mit der rechten Fahrzeugseite. Aber der Kernpunkt dieser Sache ist ,dass von dem Sachverständigen ein Wiederbeschaffungswert incl. MwSt. (Regel besteuert 16 %) von € 5.800,00 ermittelt wurde unter Einbeziehung des regionalen Marktes. Obwohl der BGH deutlich ausgeführt hat, dass die Wiederbeschaffungswerte nicht von den Restwertbörsen ermittelt werden müssen, wurde aber der Restwert über eine sogenannte überregionale Restwertbörse ermittelt und das höchste Preisangebot im Gutachten mit € 6.180,00 incl. MwSt. angegeben. Dem Otto Normalverbraucher sagen diese Zahlen nicht viel aus, dem qualifizierten Sachverständigen sehr wohl und zwar aus diesem Grunde: Ein Fahrzeug, welches wie hier im gewerblichen Betrieb eingesetzt war, hat nun oft Gebrauchsschäden welche von den Firmen nicht in diesem Maßstab bewertet werden ,sofern das Fahrzeug einsatzfähig ist. Das Fahrzeug hatte zusätzlich einen so starken Unfall mit Haarwild erlitten, dass ein offensichtlicher Totalschaden an der Front des Fahrzeuges von mindestens (wenn, über die 130 % Grenze hinausgehend) € 8.700,00 vorhanden war , welcher weit über den Wiederbeschaffungswert hier € 5.800,00 hinaus ging. Mit diesen Zahlen wurde das Fahrzeug in die Internet Börse eingestellt, welches angeblich nur € 5.800,00 Wert war und einen rund € 8.700,00 starken Wildschaden hatte, also ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden. Im Internet wurde ein Höchstgebot von € 6.180,00 abgegeben. Als höchstes Restwert-Angebot wurden also noch € 380,00 über den vom SV ermittelten Wiederbeschaffungswert geboten, trotzdem dieses Fahrzeug einen Wildschaden von ca. € 8.700,00 hatte und angeblich vorhandene Altschäden von ca. € 5000,00. Dieses „Gutachten“ wurde dann von der SSH-Stelle an die Signal Iduna geschickt, welche dem Kunden dann wie folgt antwortete:

Sehr geehrter Herr…. Das Gutachten liegt inzwischen vor, eine Wildschadenbescheinigung liegt jedoch noch nicht vor. Da der Wiederbeschaffungswert hier niedriger als der Restwert kalkuliert worden ist, ist rechnerisch keine Entschädigung zu leisten. MfG…..

Wenn man hier etwas sarkastisch ist, hat dieser Versicherungsnehmer noch Glück gehabt, dass er den Differenzbetrag von € 380,00 nicht bezahlen musste und auch keine evtl. Selbstbeteiligung leisten muss. Dass dem “Experten“ dieser SSH-Stelle nicht bewusst wurde, dass sein Wiederbeschaffungswert völlig daneben lag und er diese Altschäden u.Gebrauchsspuren überbewertete und zuviel heruntergerechnet hat, ist nicht nachvollziehbar. Völlig unverständlich ist der Umstand, dass ein so offensichtliches Falschgutachten weitergeleitet wurde. Scheinbar ist nun mit Hilfe der Angebote aus der Restwertbörse einen neuer Weg gefunden worden, Schadenersatzleistung völlig zu eleminieren. Somit hat der Versicherungsnehmer zwar € 380,00 über den festgestellten Wiederbeschaffungswert des Sachverständigen erhalten, aber wurde um mindestens € 3.000,00 hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes übervorteilt. Dem ist nichts hinzuzufügen. Kommentare erwünscht.

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37 Antworten zu Ein Aprilscherz? Nein ein SV Gutachten!

  1. Insider sagt:

    Hallo Ihr ö.b.u.vereidigten Schadengutachter,habt Ihr keine Fortbildungspflicht,oder ist das eine Sache des Charakters, dass man solche Gutachten liefert.
    Für die meisten Gutachter scheint so etwas wie mit dieser SSH-Station normal zu sein, sonst wäre mein Kommendar nicht so einsam..
    na ja….

  2. beobachter2 sagt:

    Hallo Insider,
    a)natürlich haben ö.b.v- Saschverständige, wie auch zertifizierte SV eine Fortbildungspflicht.

    was nützt dies aber im Falle dieses Gutachtenerstellers, wenn es hier offensichtlich schon am Basiswissen hapert.

    b)Sie haben unrecht, dass hier kein Charakter vermutet werden kann und wenn, dann nur ein Schlechter.

    Ich vermute, dass hier der Gutachtenersteller seinen Charakter vorher an der Garderobe der Versicherung abgegeben hat.

  3. insider sagt:

    Hallo Beobachter 2,
    ich finde es traurig und schäbig,dass man Unfallopfer welche sowieso schon genug Ärger nach dem Unfall haben auch noch finanziell übervorteilt, nur um den auftraggebenden HuK Ver-sicherern zu beweisen dass man der beste SV u. Schadenminderer ist.
    Pfui Teufel

  4. PeterPan sagt:

    hi insider
    es geht nicht mehr ohne anwalt!

  5. Sachverständiger sagt:

    hallo argumentatoren,

    vielleicht sollte man mal überlegen die bedingungen im kasko- und teilkaskofall (Wild) zu überarbeiten. es geht in der heutigen situation nicht mehr so weiter, dass nur versicherungsabhängige sv einen schaden ermitteln dürfen die dann von deren arbeitgeber auch noch reguliert werden.

    hier ist der gesetzgeber gefragt.

    was dem einen recht ist sollte dem anderen ebenso zustehen.

    ich meine damit, die freie wahl des sv auch im kasko fall.

    mfg

  6. Chr. Zimper sagt:

    Liebe interessierte Leser,

    das LG Karlsruhe hat schon am 14.7.95 – 9 S 21/95 geurteilt, dass im Kasko-Schaden das Honorar des Freien u. unabhängigen Gutachters durch den Versicherer auszugleichen ist.
    (Kommentar dazu veröffentlicht in der Zeitschrift „Kraftfahrzeug und Unfalltechnik ab Seite 100 SP, 3/96.

  7. Sachverständiger sagt:

    Sehr verehrte Frau Zimper,
    Sie haben ja so recht aber was nützen die schönsten Urteile,wenn sie von Firmen wie der Allianz,HUK-Coburg,DEVK usw. schlichtweg ignoriert werden und auch nicht beachtet werden müssen.
    Die und auch Ihre Erfahrungen der letzten Jahre hat uns doch gelehrt,dass in einem Rechtstaat auch durch die haarsträubendsten, Argumentationen ,schreiendes Unrecht legaliesiert werden kann.

  8. PeterPan sagt:

    hallo frau zimper
    vielleicht überzeugt das:BGH NJW 66,539 leitsatz:
    „ist die vergütung für ein gutachten nach billigem ermessen
    zu bestimmen,so ist bei ihrer berechnung der gegenstandswert
    zugrunde zu legen,auf den sich das gutachten bezieht.“

    der bgh führt aus,dass das honorar die gegenleistung für das gutachten gem.§316 bgb darstellt,dass es also in angemessenem
    verhältnis zu dem stehen muss,was der zahlungspflichtige
    durch das gutachten an wirtschaftlichem wert erhält.

    das kfz-schadensgutachten erschöft sich in seinem wert für den
    geschädigten nicht nur in der ermittlung der reparaturkostenhöhe,es dient vielmehr als beweismittel gegenüber der versicherung,als grundlage für die entscheidungen
    des geschädigten,wie er mit dem ihm angerichteten schaden umgeht,als nachweis über den schadensumfang in einem späteren
    verkaufsfall,denn jeder nennenswerte unfall ist dann gegenüber
    dem käufer offenbarungspflichtig.
    unfallopfer,die gutachtenlos in der partnerwerkstatt des eigenen schuldners haben reparieren lassen,bemerken häufig erst dann die nachteile ihrer arglosigkeit.

    die reparaturkostenhöhe ist daher meiner meinung nach
    eine geeignete bezugsgrösse zur ermittlung einer angemessenen vergütung.
    dann

  9. Be Schu sagt:

    Der SV hatte sicher nicht seinen besten Tag, sonst hätte er sich auf seinen Sachverstand besonnen und intensiver zum WBW recherchiert. Das ist zwar traurig, aber mit etwas Mut zum Eingestehen eines Fehlers durchhaus korrigierbar. Im übrigen sind die Machenschaften diverser Gesellschaften (einige wurden hier benannt) im Rahmen ihres „Schadenmanagements“, das bis zur Einschüchterung des Anspruchstellers geht, derart weit neben der vom Gesetzgeber erlassenen Richtschnur, dass ich das Gejammere über Probleme die im Bereich von TK und VK liegen nicht, nachvollziehen kann.

    Ich bin im übrigen sowohl öbuv als auch freier und unabhängiger SV im BVSK

  10. Frank Schmidinger sagt:

    Liebe Kollegen,

    was antwortet die HUK-Coburg auf die Rechtsprechung des BGH?

    „… teilen wir Ihnen mit, dass es bei unserer Rechtsauffassung verbleibt.“

    Leben wir in einer Bananenrepublik?

  11. F. Hiltscher sagt:

    Hallo Herr Kollege BeSchu,
    Willkommen bei Captain HUK.
    Sie haben uneingeschränkt recht ,dass so ein Fehler korrigierbar ist,vorausgesetzt man sieht in ein.Der Fehler wurde nicht korrigiert ,deshalb ist die Schädigung da.
    Auch pflichte ich Ihnen uneingeschränkt zu dass Machenschaften des Schadenmanagmentes weit neben dem vom Gesetzgeber erlassenen Bestimmungen,Richtschnur liegen.
    Irritierend ist für mich die Aussage, dass Sie das Gejammere wie Sie es nennen nicht nachvollziehen können.
    Hier sei erlaubt zu hinterfragen:
    Sind Sie der Meinung,weil soetwas nicht sein darf,kann es nicht sein? Oder meinen Sie dass es der VN hinnehmen sollte, was ihm in seiner Unwissenheit geschieht?
    Oder sehen Sie das Problem nur nicht, weil Sie es nicht nachvollziehen können?
    Eine Antwort darauf wäre hier aufschlußreich.

    Wir können zum Bsp.überhaupt nicht nachvollziehen,warum sich Sachverständige überhaupt von der Assekuranz bestechen bzw. verleiten lassen,sowohl im Haftpflicht- und auch im Kaskofall Weisungen entgegenzunehmen,welche eindeutig gegen bestehendes Recht verstoßen u. damit zu einer Schädigung des VN, oder dann gleich doppelt des Geschädigten führen.
    Können Sie nachvollziehen, dass diese Sachverständigen gegen uns Wettbewerbsvorteile haben durch Rechtsbruch? Und dass diese Art von SV das Schadenmanagment erst möglich machen u. noch stärken.
    Ich spreche hier nicht von den Fehlern,welche gelegentlich mir und anderen SV Personen bei der Gutachtenerstellung unterlaufen, sondern von gewinnbringend kalkulierten Vorsatz.
    MfG

  12. F. Hiltscher sagt:

    Hallo Herr Kollege Schmidinger,
    als juristischer Laie ist mir das nicht verständlich.
    Es kristallisiert sich aber deutlich heraus,dass kapitalstarke Firmen in unserem Deutschland machen können was sie wollen.
    Man muß sich bei der Huk-Coburg schon verdammt sicher sein, dass man die eigene Rechtsauffassung vor der des Bundes-gerichtshofes stellt.
    Sollten wir beim BGH nicht anfragen,für welchen Zweck man diese höchste Instutition noch braucht, wenn sogar für private Firmen die Rechtsmeinung des BGH unbeachtlich bleiben darf.
    Auf alle Fälle wird es M.E. höchste Zeit,diesen unseriösen Machenschaften das Handwerk zu legen.
    M.E. muß das Versicherungsaufsichtsamt erneut prüfen, ob die Zuverlässigkeit,so eine Firma zu betreiben noch vorliegt.
    Wird hier dann noch nichts bewegt,können wir immer noch einen Großhandel für Bananen aufmachen weil dann genügend vorhanden sind.

  13. hallo kollegen,es ist ein armutszeugnis fuer einen ssh-inhaber wenn er den geschaedigten so gegen die wand faehrt.wenn der charakter stimmen wuerde muesste er sofort eine entschuldigung und berichtigung schreiben und den geschaedigten zum essen einladen.ich als geschaedigter wuerde der versicherung und dem hersteller dieses wunderbaren papieres bei der staatsanwaltschaft und der kammer anzeigen.normal bin ich mit solchen kommentaren vorsichtig aber das ist eine frechheit.

  14. Peter Pan sagt:

    hallo frank
    meine urteilssammlung ist auf über 800 angewachsen! diese verlorenen prozesse sind denen völlig egal;sie kosteten ja nur das geld ihrer versicherungsnehmer!
    über die ignoranz der herren aus coburg wundert sich in fachkreisen schon lange keiner mehr.

  15. SV sagt:

    HUK Coburg und keinEnde

    hallo Be Schu,

    das du im BVSK bist ist doch „noch“ keine schande.

    wenn du allerdings ssh mitglied bist, dann schon.

    mfg

  16. Xavante sagt:

    Hallo, Peter Pan,
    über 800 verlorene Prozesse sind zwar schon beachtlich, aber letztlich wohl nur die Spitze eines Eisberges. Die Taktik
    ist ebenso klar, wie verwerflich. So verhält sich kein Versicherer, der Anspruch auf Seriosität erhebt. Lesen Sie einmal von Hans A. Pestalozzi das Buch „Nach uns die Zukunft“
    -Von der positiven Subversion- Kösel-Verlag München,ISBN
    3-466-11006-8 und Sie werden vielleicht erstaunt sein, was
    die Übereinstimmung von Taktik,Skrupellosigkeit und Amokläufe angeht.

  17. F. Hiltscher sagt:

    Hallo SV,
    Der Kollege BeSchu hat in dem Blog sachlich seine Meinung gesagt.Wir treiben hier keine Verbandspolitik sondern versuchen unsaubere Methoden des Schadenmanagmentes, der Öffentlichkeit zu vermitteln.
    Jeder SV,RA oder Verbraucher der sachlich seine Meinung sagt trägt zu dem gewünschten Ziel dieses Blogs bei.
    Also bitte bleiben Sie genau so sachlich ,auch unter der Anonymität!

  18. Chr. Zimper sagt:

    welches Zeugnis stellet der Vorstand der HUK-Coburg den Universitäten und Hochschulen aus, an denen diese und ihre Mitarbeiter studiert haben?!
    Was ist an den betreffenden Istitutionen nur schief gelaufen, dass diese Herren nach umfassender Bildung nicht Recht von Unrecht unterscheiden können. Oder haben diese Herren garnicht studiert, vielleicht sind sie ja unwissend.
    Doch heißt es nocht vor Gericht: „Dummheit schützt vor Strafe nicht“.

    Darum stellt sich auch mir die Frage, wie es sein kann, dass der Vorstand einer Versicherung über Jahre eine ständige Rechtsprechung ignoriert, über Jahre gegen geltendes Recht verstößt und trotzdem noch am Markt tätig sein darf.
    Will oder kann die Aufsichtsbehörde für Versicherungen hier nicht eingreifen?

    MfG
    Chr. Zimper

  19. Frank Schmidinger sagt:

    hallo kollegen,
    solange das schriftliche urteil in meinem bgh-prozess nicht vorliegt, werden sich die assekuranzen hinter dem argument verbergen, dass der bgh die vorinstanzen nur aufgehoben und zurück verwiesen hat. was man gern übersieht ist, dass die bgh-richter eine „richtschnur“ vorgegeben haben, wie die berufungsinstanzen zu verfahren haben. sollte es dann endlich soweit sein, dass die landgerichte ein wegweisendes urteil fällen, werden sich die versicherer wieder zu wort melden und ausführen, dass es ja nur ein lg-urteil ist.

    es wird höchste zeit diese machenschaften in einem land vor gericht zu bringen, in dem der mögliche strafschadenersatz exorbitant hoch ist – denn nur wenn die „kriegskasse“ nicht mehr ansatzweise reicht, um den moralischen schaden zu ersetzen, werden die verantwortlichen von ihren aktionären zur rechenschaft gezogen.

    allzulange kann´s ja nicht mehr dauern!

  20. SV sagt:

    Hallo Frau Zimper,

    zur Frage warum die Behörden nicht eingreifen.

    Nolle in causa est, non posse praetenditur.

    Oder

    Nichtwollen ist der Grund, Nichtkönnen nur der Vorwand.

    MfG

  21. Fragender Beobachter sagt:

    Beim Durchlesen der Kommentare stellen sich mir ein paar Fragen:

    Ist es so abwegig, einem Sachverständigen ein gewisses Interesse an einer „großzügigen“ Bewertung der Höhe eines Schadens zu unterstellen, wenn die ermittelte Schadenhöhe die Grundlage seiner eigenen Vergütung bildet? (Die Ehrenhaftigkeit Ihrer Zunft ziehe ich nicht in Zweifel, aber man kann Dinge manchmal so und so sehen, und wenn es einem nützt, sieht man sie dann eben eher – so!)

    So man dennoch die Schadenhöhe als Grundlage heranziehen will, wer legt sodann die Höhe der daraus abzuleitenden Sachverständigenvergütung fest? Bei Rechtsanwälten hat dies bekanntlich der Gesetzgeber in Form der Anlage 2 zum RVG getan. Wie ist das bei Sachverständigen? Wer schwingt sich hier zum Gesetzgeber auf und wodurch ist dieser dann legitimiert? Oder kann hier jeder sein Süppchen kochen, wie er lustig ist?

    Eine weitere Frage betrifft den Umstand, ob Sachverständige IMMER auf der Basis der Schadenhöhe abrechnen oder nur dann, wenn zu erwarten steht, ihre Vergütung werde von einem Versicherungsunternehmen erstattet. Ich als Privatmann jedenfalls wäre ziemlich erbost, wenn mir ein Sachverständiger eine Rechnung stellt, die sich nicht an seinen geleisteten Arbeitsstunden orientiert. Denn m. E. kann es doch keinen Unterschied machen, ob der Sachverständige einen (günstigeren) Fiat oder einen (teureren) Porsche begutachtet. Da ich auch schon in Verkehrsunfälle verwickelt war, weiß ich, dass die gleiche Beschädigung im letztgenannten Fall eine höhere Wiedergutmachungssumme erfordert. Luxus kostet eben. Aber hat dadurch auch der Gutachter mehr Arbeit? Oder steht dies nicht einfach damit im Zusammenhang, dass Porscheteile und -fachwerkstätten mehr Geld verlangen?
    Ob das alles dann noch „billiges Ermessen“ ist, sei mal dahingestellt.

    Bitte nicht gleich in der Luft zerreißen…

  22. eberhard planner sagt:

    hallo fragender beobachter,
    man kann viele Dinge in Zweifel ziehen.
    Wer legt denn die aufgewendete Zeit, bzw. den Stundensatz des Sachverständigen fest, der nach Zeitaufwand abrechnet?
    Vieleicht die HUK-Coburg?
    Wenn jemand überhaupt nicht zahlen will, fällt Ihm auch hierzu passendes oder unpassendes ein, wie bereits vielfach geschehen.

    Die HUK-Coburg billigt dem Sachverständigen einen Stundensatz von immerhin EUR 75,- zu, während Werkstattlöhne bis zur doppelten Höhe von dort unbeanstandet ausgeglichen werden.

    Ich bin auch ziemlich erbost, wenn ein, vom Gericht beauftragter Sachverständiger ohne jeden betriebswirtschaftlichen Background, sich anmaßt, für ein „Honorargutachten“ bis zu EUR 2500,- !!! zu berechnen, nur um zu beurteilen, ob ein Gutachtenhonor „billigem Ermessen“ entspricht.

    Hier ist m.E. keinerlei Verhältnismäßigkeit zu den zu beurteilenden Honoraren (€ 300-600) festzustellen.

    Kann es vielleicht sein, dass die Versicherung (HUK) diese horrenden Honorare gerne für willfährige „sog.Honorar-Sachverständige“ ausgibt?

    Auch ihren Vergleich zwischen dem (günstigeren) Fiat und dem (teureren) Porsche nehme ich gerne auf:

    Repariert eine Werkstatt z.B. einen Unfallschaden am Fiat, fallen, wie Sie selbst ausführen geringere Ersatzteilpreise an, als wenn die Werkstatt den von ihnen zitierten Porsche instandsetzt.

    Nehmen wir mal an, bei beiden PKW sind auszutauschen:
    Ein Scheinwerfer vorne und die Stosstange vorne.

    Während beim Fiat für die Ersatzteile ca. EUR 500,-
    aufzuwenden sind,
    kosten die Ersatzteile beim Porsche ca. EUR 1.500,-

    Die Werkstatt hat bei Ersatzteilen eine Verdienstspanne von ca. 15%
    Das macht einen zusätzlichen Verdienst beim Fiat von EUR 75,00 und beim Porsche EUR 300,-

    Bei einem Zeitaufwand für die Erneuerung der Teile von je 3 Stunden und einem Stundenlohn von EUR 100,- erhält die Werkstatt für die Fiatreparatur € 300,- + 75,-, das sind insgesamt EUR 375,-

    Die gleiche Werkstatt erhält für die Porschereparatur ebenfalls EUR 300,00 + 300,- , das sind nach Adam Riese
    EUR 600,- , also fast der doppelte Verdienst bei gleicher Arbeit.
    Keine Versicherung hat diesen Abrechnungsmodalitäten je widersprochen.
    Liegt es vielleicht daran, dass für die Porschereparatur ein höher qualifizierter Handwerker einzusetzen ist?

    Das Honorar nach Gegenstandswert wie es von den unabhängigen KFZ- Sachverständigen entspricht einer Mischkalkulation, damit deren Rechnung auch bei kleineren Schäden der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

    Solche Mischkalkulationen erlebt Ihre Frau täglich beim Einkauf im Supermarkt, auch hieran stört sich niemand.

    Ihre Argumentation erinnert mich stark an die Schriftsätze der HUK- Anwälte in Honorarprozessen.

  23. PeterPan sagt:

    hallo fragender beobachter
    ihre fragen sind hervorragend geeignet,die problematik zu verdeutlichen.gerne ermuntere ich sie zum weitermachen!

    ihre bedenken gegen das pauschale grundhonorar sind auf erste sicht berechtigt.
    wenn sie aber länger hinsehen,werden sie feststellen,dass diese abrechnungsmethode die ehrlichste ist.
    hier haben sie nur eine einzige variable;bei der zeitaufwands-
    abrechnung dagegen mehrere:wer bestimmt die für das gutachten
    benötigte zeit;wer die höhe des stundensatzes?
    bis auf die huk-coburg und deren partnergesellschaften akzeptieren alle versicherer pauschales grundhonorar in abhängigkeit von der ermittelten schadenshöhe ohne jeden widerspruch,weil sie das erkannt haben!
    für die huk-coburg ist das postulat der zeitaufwandsabrechnung
    nur vorwand,um das unfallopfer zu disziplinieren,beim nächsten unfall einen freien sachverständigen nicht mehr zu beauftragen.
    ich kenne nicht wenige fälle(meine zählung gewonnener honorarprozesse steht bei 810 ),in denen sachverständige auf den einwand der huk,pauschales honorar sei nicht zu zehlen,eine nachträgliche zeitaufwandsabrechnung vorgelegt haben,die dann erst recht nicht bezahlt wurde!
    alles ist daher nur vorwand,das unfallopfer in den prozess zu treiben.
    bedenken sie bitte aber auch folgendes:
    nach §632 bgb bestimmt der sachverständige sein honorar nur in den fällen selbst, in denen keine vergütungsvereinbarung mit bem geschädigten getroffen wurde,oder wenn sich keine übliche ode taxmässige vergütung für werkleistungen dieser art feststellen lässt.
    jedes unfallopfer erhält bei jedem freien sachverständigen selbstverständlich eine vergütungsvereinbarung,wenn es die wünscht.viele sachverständige(tendentz steigend)sind dazu übergegangen,honorarvereinbarungen mit den geschädigten abzuschliessen.was die huk daran dann wieder auszusetzen hatte und hat,berichtet ihnen sicher der franz hiltscher gerne.
    ich muss jetzt schlussmachen;mehrere klagen gegen die versicherungsnehmer der huk-coburg über das nicht regulierte gutachterhonorar liegen zur endfertigung auf meinem schreibtisch und darum muss ich mich jetzt im interesse meiner mandanten kümmern.bis bald!

  24. Xavante sagt:

    Hallo, fragender Beobachter,

    es war die Versicherungswirtschaft, welche der Zweckmäßigkeit
    des Sachverständigenhonorars nach der Schadenhöhe das Wort geredet hat (s. Allianz-Tabelle usw.) Das war nicht nur damals vernünftig, sondern ist auch heute noch vertretbar und wirtschaftlich nachvollziehbar. Oder wünschen Sie etwa für einen „Kleinschaden“ von z.B. 700,– Euro ein Beweissicherungs-Gutachten über 500,– Euro ? Ist es Ihnen unbekannt, dass solche Gutachten beispielsweise im Zuge eines selbsständigen Beweissicherungsverfahrens oft ein Vielfaches von dem kosten, was normalerweise nach Schadenhöhe ansonsten abgerechnet würde ? Und das sogar nur bei einem Stundenverrechnungssatz von 75,–Euro, während dieser inzwischen praxisnah und mit gewinnorientiertem Bezug ansonsten mindestens doppelt so hoch
    zu veranschlagen wäre. Machen Sie sich doch einmal sachkundig, welche Abrechnungsmodalitäten von qualifizierten Sachverständigen innerhalb der Assekuranz in Ansatz gebracht werden und nach welchen Kriterien das Prämiensystem in der Versicherungswirtschaft funktioniert. Geiz ist geil, aber nur dann, wenn man zum eigenen Gebrauch den Kaffeesatz mehrmals verwendet, nicht aber dann, wenn man sich auf Kosten der Versichertengemeinschaft und der Mitarbeiter unverhältnismäßig
    und rechtswidrig bereichern will und dazu jedwedes Mittel recht ist. Hinterfragen Sie doch mal, welche Leute aus der Assekuranz, das Ansehen der Versicherungswirtschaft in eine Sackgasse manöveriert und nachhaltig beschädigt haben, die sich ständig hinter Sach-u. Systemzwängen verschanzen, um sich ihr Versagen nicht eingestehen zu müssen, die in einer Schizophrenie ohnegleichen
    leben und in ihrer Egozentrik der Karriere alles und jedes opfern, um einmal ein paar Punkte von Hans A. Pestalozzi bezüglich der Machtstrukturen und Denkmuster anzusprechen. Dazu kann man noch mehr lesen unter dem Titel „Die sanfte Verblödung“, Hermes-Verlag, ISBN 3-88958-011-4. Viel Spaß beim Studium dieser Lektüre.

  25. PeterPan sagt:

    hi xavante
    habe sofort bei meiner buchhandlung nach der „sanften verblödung“ gefragt.
    das buch gebe es leider nicht mehr,wurde mir gesagt.
    könnt en sie es mir einmal ausleihen?

  26. Hoschi sagt:

    Erstmal ein hallo zusammen,

    @PeterPan

    Das Buch ist bei Amazon.de viermal als gebrauchtes zu erhalten.

  27. mareile Kaufmann sagt:

    1.Gutachter orientieren sich an allgemeingültigen Tabellen
    2.man kann und darf sich ein Gegengutachten einholen, allerdings muß man dieses dann selbst bezahlen
    3.bei horrenden Abweichungen wäre der Gerichtsweg zu empfehlen
    4.man sieht es immer wieder: DER EHRLICH IST UND BLEIBT DER DUMME
    5.ohne Versicherrungsbetrügern hier Rückendeckung geben zu wollen (ich hasse Manipulatives aller Art..), ist das alles doch nichts weiter, als eine Aufforderung zum Beschiss?
    6.bloß keine TK-Schäden oder/und Wildschäden melden oder regulieren lassen, sondern warten, daß einem einer rein- oder auffährt?

    ICH VERMISSE HIER DEN ADAC ALS DEN ANWALT DER GEPLAGTEN BÜRGER GEGEN DIE VERSICHERUNGSKONZERNE!

  28. SV Windeck sagt:

    @Fragender Beobachter (Mittwoch, 26.04.2006 um 00:20)
    Auch wenn der Beitrag schon älter ist, möchte ich folgendes anmerken:

    – ein finanzielles Interesse an einem Beruf ist wohl nicht verwerflich. Die Frage ist die Angemessenheit. Hierzu kann ja gerne ein Vergleich zu parallelen Berufsbildern gezogen werden. Soll ich mich mit einem Ingenieurstudium mit den „Gehaltsvorstellungen“ der HUK abspeisen lassen (und in einem Jahr Hartz IV bekommen ?). Irgendwie muß das ganze auch wirtschaftlich bleiben.

    – zum Fiat-Porsche-Vergleich: Zum vernünftigen Gutachten gehört nun mal nicht nur eine Kalkulation, sondern auch diverse andere Dinge. Schon allein in der Ausstattung der beiden Fahrzeuge gibt es erhebliche Differenzen. Während beim kleinen Fiat schon ein CD-Radio als Sonderausstattung selten ist, findet sich bein Porsche fast alles, was die moderne Technik so zulässt (Parktronic, Xenon, Scheinwerferreinigung, Niveauregulierung, diverse Fahrstabilitätsprogramme, Klima,………). Die komplette Ausstattung muß ich bei der Fahrzeugbesichtigung erkennen und dokumentieren, ebenfalls in der Kalkulation, in der Bewertung und beim Schreiben des GA. (..es könnte ja zB. sein, dass unter der leicht verbeulten Kotflügelecke irgendein Sensor für Airbag, Außentemperatur,…sitzt, der den Schaden nachhaltig beeinflusst !). Es wird wohl keiner ernsthaft behaupten wollen, dass die Bearbeitungszeiten der beiden Schäden irgendwie vergleichbar sind, auch wenn die Beschädigungen ähnlich sind. (..es wäre sonst auch das gleiche, ob ich einen Pfeil in eine Melone oder in den Hintern eines …-Sachbearbeiters schieße – in beidem steckt ja ein Pfeil).

    – Eine Abrechnung nach Zeitaufwand ist unzweckmäßig und viel zu kompliziert. In seiner Entstehung befasse ich mich mit einem Gutachten so zwischen 5 und 10 mal. (Hier werden die Kollegen wohl ähnliche Erfahrungen haben). Soll ich jetzt für jedes Gutachten eine Stopuhr bei mir tragen, auf der ich die Zeiten stoppe (..so um die 10 Stopuhren)? Für Zeiterfassung würde ich mehr Zeit benötigen, als für die Gutachtenerstellung (wobei die Zeit zur Zeiterfassung ja dann als zusätzlicher Zeitaufwand zur Gutachtenerstellung nötig wäre und damit auch erstattungsfähig ???)

    – als letzten Punkt würde ich gerne wissen, ob irgendjemand von ihnen /euch schon jemals eine Aufschlüsselung seiner Versicherungsprämie erhalten hat.
    (Versuchen Sie doch mal, eine Teilzahlung mit Hinweis auf die „Nicht-Prüfbarkeit“ der Versicherungsprämie zu machen – ich wette, dass innerhalb von 14 Tagen das zuständige Straßenverkehrsamt da war und auf Befehl der Versicherung das Zulassungssiegel abgekratzt hat)
    -> animal-farm

    Mit freundlichen Grüßen 🙂
    Michael Windeck

  29. WESOR sagt:

    Hallo mareile: Die ADAC-Vermittlungs GmbH ist der größte Versicherungsvermittler in Deutschland. Aus diesem Grunde werden Sie vom ADAC keinerlei Hilfestellung erwarten können in Sachen Schadenregulierung. Nur allgemeines blabla kommt von dort i.d.S. Dann kommt bestimmt der Rat, wenn Sie eine ADAC-Rechtschutzversicherung haben, dann können Sie unseren Rechtsanwalt beauftragen. Und dieser gute gelistete Rechtsanwalt würde nicht auf der LIste stehen wenn er nicht mehrmals abrät von der Klage. Da braucht er nicht viel zu tun, als sich in den Sessel setzen und Ihnen als Laien juristisch geschminkt zu erklären, dass die Sache wenig Aussicht auf Erfolg hat. Dann gehen Sie enttäuscht und er bekommt vom ADAC-Rechtsschutz sein Abratungs-Honorar. Die Bürger plagen sich leider viel zu viel um die Versicherungsprämien aufzubringen. Die Versicherungen haben das Geld der geplagten Brüger. Umso mehr die Geld haben umso mehr können sie die Bürger an der langen Leine führen. Weil der Geschädigte sich nach dem Unfall in einer Notsituation befindet.

    Der Einzige dem Sie vertrauen können ist der freie Kfz-Sachverständige, der auf keiner Liste irgendeiner versicherungsnahen Organisation steht. Warum, ganz einfach nur, Er kennt sein Umfeld genau und weis wer für wem tätig ist. Und nur Er lebt von dem Vertrauen der Haftpflichtgeschädigten. Alles was von der Versicherung kommt arbeitet für die Versicherung und gegen Ihre Ansprüche.

    Sie nehmen an der gefährlichsten Veranstaltung unserer Gesellschaft, dem Straßenverkehr teil.
    Das ist ein Milliardengeschäft. Die Versicherung profitiertam meisten, an dem was nicht ausbezahlt wird. Die Werkstätten verdienen an der Reparatur und/oder am Verkauf. Und nur Ihr Sachverständiger wird Sie richtig beraten und Ihre Interessen achten. Darum versuchen Alle den Sachverständigen des Geschädigten auszuschalten. Weil von der Empfehlung die Sie als zufriedener Kunde des Sachverständigen geben, lebt IHR SACHVERSTÄNDIGER IN DER ZUKUNFT. Ohne EIGENEN Sachverständigen ist IHre Schadenbeseitigung und Regulierung
    doch nur von den jeweiligen anderen Interessen geleitet.

  30. Sir Henry Morgan sagt:

    Hallo,

    mareile Kaufmann
    ….
    ICH VERMISSE HIER DEN ADAC ALS DEN ANWALT DER GEPLAGTEN BÜRGER GEGEN DIE VERSICHERUNGSKONZERNE!
    ….

    Das mag sicher daran liegen das der ADAC mittlerweile selbst als Versicherer auftritt und zum anderen lieber seine Vertragsgutachter und -anwälte einschalten möchte.

    Somit sieht der ADAC die Mitglieder der Captain Huk Crew wohl eher als störend und unter Umständen sogar als Konkurrent.

    Grüße
    Sir Henry

  31. Sir Henry Morgan sagt:

    mareile Kaufmann
    2.man kann und darf sich ein Gegengutachten einholen, allerdings muß man dieses dann selbst bezahlen

    Sollte sich in dem daraus resultierendem Rechtsstreit das Gutachten des Versicherungsnehmer als das richtige herausstellen muss die Versicherung diese natürlich bezahlen!

    Ansonsten wenn man Kfz-Rechtsschutz kann dieser eventuell dafür im Zuge eines Sachverständigenverfahren zahlungspflichtig sein.

    Grüße
    Sir Henry

  32. Andreas sagt:

    SV Windeck schrieb:

    (..es wäre sonst auch das gleiche, ob ich einen Pfeil in eine Melone oder in den Hintern eines …-Sachbearbeiters schieße – in beidem steckt ja ein Pfeil).

    … Das ist ja mal der allerbeste Satz, den ich je gelsen habe. :-))

    Im übrigen wird oftmals bei der Abrechnung nach Zeitaufwand übersehen, dass hierdurch auch den Versicherern hohe Zusatzkosten entstehen.

    Beispiel:

    Ich fertige ein Schadengutachten und stelle dann meine 5 Stunden in Rechnung. Die Rechnung schicke ich zusammen mit dem Gutachten an die Versicherung.

    Diese bezahlt schnell und auch der Halter bekommt sein Geld. Bevor dieser sein Geld sieht, hat er aber noch eine Frage zur Reparatur, weil er will ja fiktiv abrechnen und nur einen Teil reparieren, aber das Fahrzeug soll ja nochmal durch die nächste HU kommen.

    Also technische Beratung am Telefon (oder nach GOÄ: Beratung, auch telefonisch, Faktor 3,5 mit Begründung > 20 Minuten…), da stell ich doch mal die halbe Stunde noch in Rechnung. Also muss der SB bei der Versicherung seine Akte aufmachen, nochmal meine Rechnung bezahlen und die Akte wieder ablegen.

    Zwei Wochen später erhalte ich wieder einen Anruf vom Geschädigten, weil die Versicherung nach SSH-Prüfbericht 250,- Euro weniger bezahlt hat.

    Also wieder eine halbe Stunde Geplauder, aber was ist das, ja genau, eine halbe Stunde abrechnen, und schon hat der SB die dritte Rechnung von mir…

    Und so geht das weiter, weil der Anwalt, den der Geschädigte jetzt aufgesucht hat, auch noch eine Frage hat und weil wir Anwälte haben, die auch mal Sonntag arbeiten und der Anwalt weiß, dass ich am Sonntag mal etwas Zeit zum Plauschen habe, stelle ich für diese halbe Stunde nochmal eine Rechnung mit 50% Sonntagszuschlag (dürfen die Abschlepper ja auch).

    So, und weil mein Stundensatz 120,- Euro / Stunde beträgt, habe ich alles in allem nun 810,00 Euro in Rechnung gestellt. Und wenn ich nach Schadenhöhe abgerechnet hätte, wäre es nur ein Grundhonorar in Höhe von 650,00 gewesen.

    Davon abgesehen, muss der SB jedesmal wieder die Akte in die Hand nehmen, wenn er eine Rechnung von mir bekommt. Auch das kostet.

    Und meine obige Schilderung dürfte den meisten SV bekannt vorkommen. Es ist aber nicht immer der Sonntag, sondern auch mal ein Donnerstag, 21:00 Uhr, oder der Neujahrstag um 09:00 Uhr, wenn eigentlich jeder gesunde SV noch im Bett liegen sollte.

    Viele Grüße

    Andreas

  33. mareile Kaufmann sagt:

    MEINE IDEE:

    BOYKOTT ALLER KASKOVERSICHERUNGEN
    KEINER DÜRFTE MEHR EINE ABSCHLIESSEN

  34. Beckmann sagt:

    „Rechtstreue“ einiger Versicherungen

    @ Fr. Kaufmann,

    besser wäre

    überhaupt keine Versicherungen mehr in Deutschland abzuschliessen.

    Damit würden dann solche „Halsabschneider“ diszipliniert werden.

    Mojn

  35. hammings sagt:

    Zum Thema ADAC und Vermittlung deren Vertragsanwälte darf ich viel Negatives aus Köln beitragen. Mehrere Kunden haben mir berichtet, dass sie sich von diesen Vertragsanwälten schlecht beraten gefühlt haben.
    Beschwerden wurden vom ADAC regelmäßig als unbegründet abgewiesen.
    Einer dieser Anwälte hatte sogar keine Hemmungen, ein Mandat zu einem KH-Schaden anzunehmen, obwohl dieser Anwalt gleichzeitig Vertragsanwalt der ersatzpflichtigen Versicherungsgruppe war.
    Ob es nur Bequemlichkeit war, die diesen Anwalt bewogen hat, dem Geschädigten zur Totalschadenabrechnung zu bewegen, obwohl dieser doch die 130%-Regelung nutzen wollte, weil er sein Auto gerne weiter benutzen wollte, bleibt nicht überliefert.
    Der Geschädigte hat dann doch auf mein Anraten hin, einen anderen Vertreter dieser Zunft bemüht.

    Zum Thema Kasko möchte ich noch beitragen, dass hier doch selten etwas so ist, wie es scheint. Deshalb lasse ich mir immer die AKB aushändigen.
    In einem aktuellen Fall werden wir die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt und die Umsatzsteuer (auch bei fiktiver Abrechnung) verlangen können, obwohl es sich um einen neuen Vertrag handelt.

    Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten durch den Kaskoversicherer besteht regelmäßig nur dann, wenn der Versicherer sich im Verzug befindet, oder (Ausnahme) in Aussicht steht, dass ein Dritter für den Schaden haftbar gemacht werden kann.

  36. @Ich wer sonst Donnerstag, 12.04.2007 um 14:59

    " Ich bin Insider und lese den, sagen wir mal vorsichtig, Quatsch hier !…"

    Antwort:

     Ich bin Administrator und habe den Kommentar des, na sagen wir mal vorsichtig anonymen Blödmannes hier gelöscht.

  37. Friedhelm Zschiesche sagt:

    „Aprilscherz“?

    Ich bin ja überwiegend fast der gleichen Meinung wie meine Vorkommentatoren. Trotzdem möchte ich kurz darauf hinweisen, dass es bei einem Kaskoschaden (Zusammenstoß mit einem Rotwild) keine 130%-Grenze gibt. Auch gelten hier bei der Ermittlung des Restwertes andere Kriterien als bei einem Haftpflichtschaden. Aber das ist ja wohl allen bekannt.
    Ob der besagte SV sein Gutachten vielleicht nachträglich korrigieren durfte?

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