LG Düsseldorf – 14c O 137/15 – vom 26.11.2015 – Unterlassungsverfügung gegen Kfz-Versicherer HUK Coburg wegen Verstoß gegen § 79 ZPO

Bereits zum 1. Juli 2008 wurde die Vertretung im Zivilprozess – § 79 ZPO – neu geregelt.

Zivilprozessordnung
§ 79 Parteiprozess
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.

Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Danach gehören Versicherer nicht zu den in § 79 II ZPO genannten vertretungsbefugten Personen, wenn sie nicht (mit-)verklagt sind, also die Klage des Anspruchstellers auf Schadensersatz sich allein gegen den Schädiger, Fahrer oder Fahrzeughalter  richtet (keine Streitgenossenschaft vorliegt). Obwohl also die Vertretung durch den Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozeß unzulässig ist, geben diese immer wieder Erklärungen für ihren Versicherungsnehmer ab. Dies auch, wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich den Anwalt des Versicherers nicht bevollmächtigt und sich der Rechtsvertretung seines Vertrauens bedient (siehe www.captain-huk.de).

Alle bisher bei Captain HUK eingestellte Beschlüsse zum § 79 ZPO können hier nachgelesen werden.

Angesichts eindeutiger Rechtslage weigerte sich z. B. das Zentral-Mahngericht Aschersleben (trotz Belehrung durch das AG Leipzig) als auch ein Richter am AG Stendal – rechts-missbräuchlich unter Hinweis auf die AKB des Versicherers – den Versicherer vom Prozess auszuschließen (dazu werden wir an anderer Stelle bzw. später gesondert berichten).

Eine Rechtsanwaltskanzlei in Pulheim wehrte sich am LG Düsseldorf zunächst erfolgreich gegen den regelmäßigen Rechtsmissbrauch eines großen Versicherers (HUK Coburg) mittels Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO.

14c 0 137/15                                                                                   Verkündet am 26.11.2015

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

1. des Rechtsanwalts …
2 des Rechtsanwalts …

Antragsteller,

gegen

die … Versicherung AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand

Antragsgegnerin,

hat die 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2015
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht B.-H., die Richterin am Landgericht P. und die Richterin am Landgericht P.

für Recht erkannt:

I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €
und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft,
oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu
2 Jahren, zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern,
untersagt,

in zivilrechtlichen Parteiprozessen ihre Versicherungsnehmer oder mit versicherte Personen zu vertreten, außer wenn sie Streitgenossin des Verfahrens ist und die Vertretung nicht im Zusammenhang einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

T a t b e s t a n d :

Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und vertreten regelmäßig Geschädigte in Verkehrsunfallsachen. Die Antragsgegnerin, eine große KFZ-Haftpflichtversicherung, zeigte in einem von den Antragstellern als Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers geführten Verkehrsunfallverfahren vor dem AG Viersen (Az. 33 C 133/15) mit Schriftsatz vom 25.08.2015 (Anlage K 3) „die Verteidigung für die/den Beklagte(n) an (Vollmacht gemäß § 10 Abs. 4 AKB)“. Sie ist KFZ-Haftpflichtversicherer des verklagten Halters, ist aber selbst nicht Beklagte des Rechtsstreits oder sonstige Verfahrensbeteiligte. Die Bestellung beruhte auf einem für diese Fallkonstellationen gefertigten und m ihrer EDV hinterlegten Textbaustein.

Die Antragsteller mahnten die Antragsgegnerin deshalb mit Schreiben vom 09.09.2015 (Anlage K 4) ab. Mit Schreiben vom 17.09.2015 (Anlage K5 bzw. AG 1) verweigerte die Antragsgegnerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Antragsteller sind der Ansicht, das Verhalten der Antragsgegnerin verstoße gegen § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO als Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da sie unstreitig nicht Streitgenossin des Versicherungsnehmers sei und hiervon abgesehen auch entgeltlich, nämlich aufgrund des Versicherungsvertrages, tätig würde. Der Verstoß sei auch spürbar.

Durch Beschluss vom 25.09.2015 (Bl. 9 f. GA) hat die Kammer entschieden, über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen und Hinweise bezüglich der Rechtslage gegeben.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

wie geschehen zu erkennen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, § 79 Abs. 2 ZPO stelle keine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, da die Prüfung der Einhaltung von dessen Voraussetzungen ausschließlich dem erkennenden Gericht im Verfahren vorbehalten sei. Ein extra für die beanstandete Situation vom Gesetzgeber geregeltes Kontroll- und Sanktionssystem dürfe nicht ausgehebelt werden. Hiervon abgesehen läge keine Verletzung des § 79 Abs. 2 UWG vor. Bei Fällen der vorliegenden Art handele es sich nach der Rechtsprechung des BGH zur alten Rechtslage für die KFZ-Versicherung im Hinblick auf § 115 VVG um die Wahrnehmung ihrer eigenen rechtlichen Angelegenheit. Dies gelte unabhängig davon, ob die KFZ-Versicherung wie üblich mit in Anspruch genommen werde oder nicht, so dass eine Differenzierung zwischen beiden Fallkonstellationen nicht angebracht sei. Die Leistung erfolge auch nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit. Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Spürbarkeit.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die einstweilige Verfügung war antragsgemäß zu erlassen, da glaubhaft ist, dass den Antragstellern ein Verfügungsanspruch zusteht und auch ein Verfügungsgrund besteht.
Der Verfügungsanspruch besteht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §79 Abs. 2 S. 2 ZPO.

1. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, so dass die Antragsteller gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klage befugt und aktivlegitimiert sind. Durch die Einreichung eines Bestellungsschriftsatzes in einem Zivilprozess hat die Antragsgegnerin die Partei eines Rechtsstreits rechtlich vertreten und ist damit in Wettbewerb zu den Antragstellern als Rechtsanwälten getreten, ohne dass es darauf ankäme, ob dies in einer unmittelbaren Gewinnerzielungsabsicht erfolgt ist oder die Tätigkeit rechtlich zulässig bzw. wirksam war (vgl. hierzu jeweils Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl., § 8 Rz. 3.27).

2. Durch ihr Bestellschreiben hat die Antragsgegnerin § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO verletzt, wonach sich Parteien im Parteiprozess außer durch einen Rechtsanwalt nur unter den dort normierten Voraussetzungen von einer Person vertreten lassen können. In Betracht zu ziehen wäre hier allenfalls eine Vertretungsbefugnis nach Nr. 2 3. Alt, wonach Streitgenossen als Bevollmächtigte vertretungsbefugt sind, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Angesichts des klaren und mangels Regelungslücke auch nicht analogiefähigen Wortlautes des § 79 Abs. 2 ZPO liegen die Voraussetzungen für eine Vertretung in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Antragsgegnerin für die Beklagtenpartei eine verfahrenserhebliche Erklärung abgibt, ohne dass sie selbst Streitgenossin wäre, indes nicht vor. Es kommt daher an dieser Stelle nicht darauf an, welche Interessen die Antragsgegnerin tatsächlich bei ihrer Tätigkeit wahrnimmt, ob diese anerkennenswert sind und ob die Tätigkeit wegen des Zusammenhangs mit dem Versicherungsvertrags als entgeltlich anzusehen ist.

3. § 79 Abs. 2 ZPO ist auch Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11
UWG, da sie zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2011, 352, 353). Denn die dort normierte Vertretungsbeschränkung dient neben dem reibungslosen Verfahrensablauf vor Gericht auch dem Schutz der Parteien vor unqualifizierter Rechtsberatung (BGH a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl, § 79 Rz. 1 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2010, 3291, Rz. 12 f.).

Etwa anders gilt auch nicht deshalb, weil § 79 Abs. 3 ZPO die Zurückweisung von nicht nach § 79 Abs. 2 ZPO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten dem erkennenden Gericht zuweist. Denn durch den lauterkeitsrechtlichen Angriff auf einen Verstoß wird in keiner Weise in die Sanktionsbefugnisse des erkennenden Gerichts aus § 79 Abs. 3 UWG eingegriffen. So würde die Beantwortung der lauterkeitsrechtlich präjudiziell vom Wettbewerbsstreitgericht zu klärende Frage, ob eine Verletzung des § 79 Abs. 2 ZPO vorliegt, den Richter im Zivilverfahren nicht binden. Dass die Tätigkeit eines nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unter Umständen durch ein Ordnungsmittel geahndet werden kann, berührt ebenfalls nicht die zivilprozessuale Sanktionsbefugnis des erkennenden Richters im Zivilverfahren. Dass ein Sachverhalt sowohl lauterkeitsrechtliche als auch allgemeine materiell-rechtliche oder prozessuale Konsequenzen nach sich zieht, ist nichts Ungewöhnliches, so etwa im Streit um die Wirksamkeit von AGB vor dem Wettbewerbsgericht einerseits und vor dem zur Entscheidung über ein konkretes Vertragsverhältnis zuständigen Zivilgericht andererseits. Die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung zum Vorrang der zivilrechtlichen Regelung von kartellrechtlichen Ansprüchen im GWB gegenüber dem Lauterkeitsrecht (BGH GRUR 2006, 773 bzw. OLG Frankfurt MMR 2008, 679) ist auf den vorliegenden Fall im Übrigen nicht übertragbar, da hier gerade keine abschließende materiell-rechtliche Regelung in einem Spezialgesetz vorliegt, die gegenüber anderen Regelungen vorrangig wäre.

4. Der Wettbewerbsverstoß ist auch spürbar.

Für die Feststellung der Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen kommt es auf eine Gesamtschau aller für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Umstände an. In die Wertung sind ausgehend vom Schutzzweck des § 1 UWG die Interessen der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit mit Blick auf Art und Schwere des Verstoßes, seiner Auswirkungen und der Betroffenheit der beteiligten Interessen einzubeziehen (vgl. BegrRegEntw. B zu § 3 UWG, BT-Drucksache 15/1487, S. 17; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 3 Rz. 55). Dabei kommt es nur auf lauterkeitsrechtlich relevante Interessen an, die ihrerseits einen Wettbewerbsbezug aufweisen müssen. Denn mit dem Abstellen auf eine „Beeinträchtigung der Interessen der Marktbeteiligten“ in der aktuellen Gesetzesfassung gegenüber der bis zur UWG-Novelle von 2008 verlangten „Eignung zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs“ ist keine Ausweitung der berücksichtigungsfähigen Interessen im Sinne des § 1 UWG verbunden (Ohly/Sosnitza, a.a.O, § 3 Rz. 46).

Das Interesse der Allgemeinheit, aber auch das besondere Interesse der jeweiligen Kläger und ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Verkehrsunfallprozess an einem zügigen und reibungslosen Ablauf des Verfahrens stellt ein solches Interesse dar.

Bei einer Parteivertretung im Parteiprozess, die nicht den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO genügt, sieht das Gesetz eine Zurückweisung des nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten durch das erkennende Gericht vor, § 79 Abs. 3 ZPO. Allein hierdurch kann eine für den Verfahrensablauf nicht völlig unerhebliche Verfahrensverzögerung entstehen und damit das allgemeine und besondere Interesse an einem zügigen und reibungslosen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigt werden. Dieses Interesse ist auch berücksichtigungsfähig. Der BGH hat in „Rechtsberatung durch Automobilclub“ (GRUR 2004, 253) des Weiteren ausgeführt, dass der in Art. 1 § 1 RBerG in der damals gültigen Fassung geregelte grundsätzliche Erlaubniszwang für rechtsbesorgende Tätigkeiten auch dem allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege diene, und seine Missachtung daher regelmäßig ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als wettbewerbswidrig, insbesondere zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs geeignet, angesehen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin dem Vorbringen der Antragstellerin, dass es sich um ein planmäßiges Vorgehen in den Fallkonstellationen, in denen die Antragsgegnerin nicht Streitgenossen sei, handele, nicht entgegengetreten ist. Es ist mithin davon auszugehen, dass zum einen eine Vielzahl von Fällen betroffen sein kann, zum anderen das Vorgehen der Antragsgegnerin aber auch Vorbildfunktion für andere KFZ-Versicherungen haben könnte (zur Berücksichtigungsfähigkeit einer ernsthaft zu besorgenden Nachahmungsgefahr vgl. BGH a.a.O.; BGH GRUR 2006, 426 Rz. 21 -Direktansprache am Arbeitsplatz II).

Dass § 79 Abs. 3 ZPO ein Verfahren zur Zurückweisung der nicht Bevollmächtigten vorsieht, führt schließlich nicht zu einer Einordnung als Bagatellverstoß, da die Gefährdung der Interessen der Aktivpartei nach Vorgesagtem gerade unabhängig davon erfolgt.

5. Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

II.

Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

Streitwert: 15.000,00 Euro.

Nachtrag:

Mit Datum vom 31.12.2015 teilte der klagende Anwalt mit:

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig geworden.

Inzwischen hat die Versicherung Berufung eingelegt, so daß sich das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 154/15) mit der Sache beschäftigen darf.

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5 Antworten zu LG Düsseldorf – 14c O 137/15 – vom 26.11.2015 – Unterlassungsverfügung gegen Kfz-Versicherer HUK Coburg wegen Verstoß gegen § 79 ZPO

  1. RA JM sagt:

    1. Ob u.a. die VHV und die HUK hier mitlesen und

    2. Ob’s hilft ?

    Man darf gespannt sein.

  2. Vaumann sagt:

    —das ist denen aber sowas von wurscht!
    Es geht doch nur um die Verunsicherung der Konkurrenz.
    Im Anschluss daran gibt’s zur Belohnung entsprechende Marktanteile.

  3. virus sagt:

    GUTEN MORGEN, liebe Verkehrsrechtsanwälte und verehrte Kfz.-Sachverständige,

    wir rufen immerzu nach Rechtsbeiständen, die ihren Hintern hoch heben. Jetzt hat RA Schepers hervorragende Arbeit geleistet und bis auf zwei überflüssigen Kommentaren hüllt sich die Fachwelt in Schweigen.

    Ich wünsche, weiterhin gut zu ruhen

    Virus

  4. SV Wehpke sagt:

    Das läßt an Deutlichkeit ja nichts zu wünschen übrig. Bedauerlicherweise aber nicht rechtskräftig und der Versicherer hat Berufung eingelegt. Nun steht zu befürchten, dass beim OLG doch noch ein Ausweg im Sinne der Versicherer kreiert wird. Sollte das OLG aber zu einem ähnlichen Ergebnis gelangen, wäre das nicht nur eine gewonnene Schlacht, da bin ich mir sicher.
    Wehpke Berlin

  5. Mister L sagt:

    LG Düsseldorf – 14c O 137/15 – vom 26.11.2015 – Unterlassungsverfügung gegen Kfz-Versicherer HUK Coburg wegen Verstoß gegen § 79 ZPO

    Verehrte Leserschaft,
    ich möchte zu diesen Prozess anfragen, ob es Neuigkeiten zu berichten gibt?

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