2. Berufungskammer des LG Halle verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtendem Urteil zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 16.4.2015 – 2 S 76/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier noch ein Berufungsurteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall hat die 2. Zivilkammer des LG Halle entschieden. Die Kostenteilung aufgrund der Prozessnebenkosten (Zinsen, Mahnkosten) halte ich für falsch. Das gilt auch für die Ausführungen zu dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Zumindest ist aber festzuhalten, dass sich die 2. Zivilkammer – entgegen der 1. Zivilkammer – nicht von der HUK-COBURG aufs Glatteis hat führen lassen, wass die Form der Überlassung des Gutachtens betrifft (schriftliches Gutachten oder per E-Mail). Das Eis dieser Urteilsbegründung ist aber trotzdem sehr dünn. Auch die Einvernahme von Zeugen hierzu ist völlig neben der Sache. Denn die Kosten für schriftliche Ausfertigungen von Gutachten hängen ja nicht davon ab, ob die Versicherung eine schriftliche Ausführung erhalten hat oder nicht. Vielmehr fallen diese Kosten bei der Anfertigung des Originalgutachtens an, das der Geschädigte in Schriftform erhalten sollte. Sofern weitere schriftliche Ausfertigungen angefertigt werden (z.B. für die Werkstatt, den Rechtsanwalt, das Gericht  usw.), können auch diese Kosten in Rechnung gestellt werden, denn es handelt sich um notwendige Wiederherstellungskosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Der Geschädigte kann derartige Kosten für Gutachtenausfertigungen als unfallursächlich und zweckmäßig erachten. Was sich die erste Zivilkammer des LG Halle mit ihren hier im Blog dargestellten Urteilen geleistet hat, ist einfach unglaublich. Allerdings kann dem Kfz-Sachverständigen auch nicht eine Rüge erspart werden. Wer Gutachten per E-Mail an die Versicherung versendet, bekommt früher oder später dafür die Quittung (siehe Urteile der 1. Zivilkammer des LG Halle). Hier im Blog wurde vielfach darauf hingewiesen, eben keine Gutachten auf elektronischem Wege zu versenden. Denn, wenn  keine Gutachten per E-Mail versandt werden, dann gibt es auch keine Diskussion darüber, ob die Versicherung eine schriftliche Ausfertigung erhalten hat oder nicht. Spätestens in dem Moment, indem die Versicherung nach einem schriftlichen Gutachten den Schaden abrechnet oder sich darauf bezieht, ist der Beweis zum Gutachtenempfang erbracht. Darüber hinaus sollte man – insbesondere bei der HUK-COBURG – das Gutachten künftig per Einschreiben versenden und die Versandkosten hierfür separat ausweisen. Zur Begründung hierfür verweisen wir auf die Rechtsprechung des LG Halle. Zum besseren Verständnis fügen wir unten noch einmal das Schreiben der HUK-COBURG bei, nachdem die Vereidigung einer HUK-Mitarbeiterin aufgrund deren Falschaussage beantragt wurde. An die Wahrheit dieses Schreibens kann glauben, wer will. Der geneigte Leser kann sich selbst eine passende Ansicht bilden. Wir sehen das Vorgehen der HUK-COBURG kritisch und regen dringendst an, dass diese Vorgänge auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden sollten. Versicherungen, die mit fragwürdigen Methoden Schäden regulieren und auch noch im Prozess falsche Angaben machen lassen, braucht die Bundesrepublik Deutschland nicht. Was denkt Ihr?  

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                             Verkündet laut Protokoll am:
Geschäfts-Nr.:                                                                        16.04.2015
2 S 76/14
93 C 3366/13 Amtsgericht Halle
(Saale)

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG v.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01, 96444 Coburg,

Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

Klägerin und Berufungsbeklagte

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2015 durch die Richterin am Landgericht K. als Einzelrichterin

für  R e c h t  erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle/Saale vom 27.03.2013 – 93 C 3366/13 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 30% der Kläger und 70 % die Beklagte.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 119,13 € festgesetzt.

Gründe

A.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist gemäß § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO statthaft sowie gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat sie allerdings nur zum Teil hinsichtlich eines Teils der Zinsen und der Mahnkosten Erfolg.

Das Vorbringen in der Berufungsinstanz ist zum Teil geeignet, die Erwägungen des Amtsgerichts zu entkräften.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die erste Abtretungserklärung der Geschädigten des Geschädigten T. R. vom 17.02.2010, die den Wortlaut hat: „Zur Sicherung des Anspruchs des oben genanntem Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachterkosten, trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“ wird in der Formulierung den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) nicht gerecht (vgl. Urteil des Landgerichts Halle vom 06.11.2013 – 2 S 98/13 -).

Auch soweit die Beklagte auf die streitgegenständliche Rechnung des Klägers bereits am 15.04.2010 eine Teilzahlung von 135,– € an den Kläger geleistet hat, stellt diese Zahlung kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB dar, sondern lediglich ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs.1 Nr.1 BGB, nämlich ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem (vermeintlichen) Gläubiger, welches zur Verjährungsunterbrechung führt, allerdings ohne weitere Korrespondenz der Parteien nicht auf das Vorliegen eines deklaratorischen Anerkenntnisses im Sinne des § 781 BGB schließen läset (vgl. Landgericht Halle, Urteil vom 12.11.2014, 2 S 82/14 m.w.N.).

Der Schadensersatzanspruch konnte daher erst mit der Vorlage einer wirksamen Abtretungserklärung wirksam vom Kläger geltend gemacht werden. Diese ist mit Anwaltsschriftsatz vom 29.11.2013 eingereicht und ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 12.12.2013 dem Beklagten und Berufungsklägervertreter zugestellt worden. Der Kläger war mithin ab diesem Zeitpunkt aktiv legitimiert und konnte die streitgegenständliche Forderung wirksam gegenüber der Beklagten geltend machen.

Die neue Abtretungserklärung ist auch wirksam. Sie genügt nunmehr inhaltlich den Bestimmtheits- und Bestimmbarkeitserfordernissen hinsichtlich der abgetretenen Forderung.

Der Zeuge T. R. hat im Rahmen der Beweisaufnahme auch ausdrücklich und glaubhaft erklärt, dass er die in der Akte als Kopie enthaltene neue Abtretungserklärung vom 20.11.2013 selbst in seinen Geschäftsräumen unterschrieben habe. Der Zeuge R. wusste zwar nicht mehr, wer ihn dort aufgesucht hatte, er konnte sich aber noch an das betreffende Unfallereignis erinnern und bestätigte, dass damals sein Vater als Disponent sein Fahrzeug, welches er in seiner Einzelfirma nutzte, gefahren habe.

Dem Kläger steht der restliche vorn Amtsgericht zuerkannte Schadensersatzanspruch aus der Rechnung vom 17.02.2010 der Höhe nach aus abgetretenen Recht des Geschädigten gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 823 BGB i.V.m, § 398 BGB zu.

Der Geschädigte Herr T. R. ist aktiv legitimiert. Das Fahrzeug gehörte ausweislich des zur Akte gereichten Fragebogens für Antragsteller zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Geschädigten und er war demnach rechtmäßiger Besitzer des beschädigten Fahrzeuges. Aufgrund seines Rechts zum Besitz am Fahrzeug stand ihm auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu; und zwar ein solcher, gerichtet auf Ersatz seines „Nutzungsschadens“, der sich inhaltlich jedoch nach den Reparaturkosten, zu denen auch im weiteren Sinne die Sachverständigenkosten zur Feststeilung der Reparaturkosten gehören, richtet. Hier ginge der Fahrzeugschaden aus dem Unfallereignis nämlich auch bei einer Finanzierung des Fahrzeugs zu Lasten des Zeugen T. R. . Er erhält nach Ablauf der durch die Skoda Bank erfolgenden Finanzierung den Fahrzeugbrief zurück und der Vertrag über das Sicherungseigentum wird dann beendet. Er würde demnach im Falle eines Unfallschadens – wie vorliegend- das beschädigte Fahrzeug behalten unter Schädigung seiner Vermögensposition (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11,2013, – 1 U 27/13, zitiert nach juris).

Der Geschädigte T. R. hat den Kläger mit der Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall. beschädigten Fahrzeug PKW Skoda Octavia Scout amtl. Kennzeichen: … wirksam beauftragt.

Der Kläger kann aufgrund der wirksamen Abtretungserklärung vom 20.11.2013 von der Beklagten gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 -, VersR 2013, 1544 Rn.26).

Der Geschädigte genügte dem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Er war nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris). Bei der Beauftragung des Klägers als Kfz-Sachverständigen durfte sich der Geschädigte damit begnügen, den ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er war nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigstem Sachverständigen zu betreiben, auch wenn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, beim Geschädigten liegt (BGH} Urteile vom 23. Januar 2007, a.a.O.; vom 12. Juli 2005, VI ZR 132/04, NJW 2005, 3134 = BGHZ 163, 362, 367 f.).

Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten für die Erstellung des Gutachtens liegen im Rahmen der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die von der Beklagten ausschließlich angegriffenen Nebenkosten aus der Rechnung des Klägers vom 17.02.2010 sind letztlich nicht zu beanstanden.

Für die Erforderlichkeit ist der Geschädigte – hier infolge der Abtretung der Kläger – darlegungs- und beweisbelastet. Dieser Darlegungslast zur Schadenshöhe – einschließlich der einzelnen Rechnungspositionen – genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Hersteilung erforderlich Betrags, als sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.).

Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der Kosten für die Lichtbildokumentation – Kopie – über einen Betrag in Höhe von 15,92 € netto bestritten hat, weil das Gutachten nicht mit der Post übersandt worden sei, hat der Zeuge B. im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass grundsätzlich erst ab dem Jahr 2012 die Gutachten nebst Lichtbildern per E-Mail an die Versicherung übersandt worden seien und vor diesem Zeitpunkt eine Versendung mit der Post erfolgt sei. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Der Kläger hat zwar nach der Aussage des Zeugen B. für den betreffenden Vorgang keinen Nachweis in einem Postausgangsbuch geführt; die Beklagte ist dem Empfang des Gutachtens auf dem Postweg aber auch nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem gab es offenbar in der Vergangenheit auch keine Probleme bezüglich der zu dem Unfallereignis zeitnahen Übersendung des Gutachtens. Die Beklagte hat auch keinen Gegenbeweis dafür angetreten, dass sie das Gutachten lediglich per E-Mail erhalten habe und das Gutachten selbst unter Einsatz eigener Mittel und Kosten ausgedruckt habe.

Im Übrigen hat das Amtsgericht grundsätzlich einen Ermessensspielraum, den es im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausübt und welchen das Berufungsgericht lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlem zu überprüfen hat. So sieht die Kammer grundsätzlich keine Veranlassung, eine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, wenn die Schätzungsgrundlagen offen gelegt sind und die Ausübung des Ermessens vertretbar und nachvollziehbar erscheint. Das Amtsgericht hat zwar vorliegend die vom Kläger abgerechneten Beträge für die Nebenkosten bereits deshalb als erforderlich im Sinne des § 249 Abs.2 Satz 1 BGB angesehen, weil dieses Sachverständigenbüro zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehöre und allein aus diesem Grund keine Zweifel an der Erforderlichkeit der abgerechneten Positionen bestünden. Diese Begründung ist fragwürdig, weil nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen ist, dass auch ein anerkanntes Sachverständigenbüro ggf. Preise für seine Leistungen abrechnet, die erheblich über den üblichen Preisen liegen, welche die beklagte Haftpflichtversicherung nicht akzeptieren müsste. Vorliegend ist dies aber.nicht der Fall. Die Preise des Klägers liegen bezüglich der abgerechneten Nebenkosten jeweils noch in der Spanne der von der Kammer eingesehenen Ergebnisse der BVSK- Befragungen, die für das Jahr 2008/2009 erhoben wurden (Blatt 193 Bd. I der Akte) und als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen werden können, ohne dass diese im jeweiligen Einzelfall der alleinige Maßstab sein müssen.

Die geltend gemachten Kosten aus der betreffenden Rechnung fallen demnach insgesamt nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Dem Kläger steht hingegen kein Anspruch auf die bereits im Jahre 2010 angefallenen Mahnkosten in Höhe von 12,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Mahnungen mangels einer wirksamen Abtretungserklärung, die erst im November 2013 geschlossen wurde, noch nicht berechtigt war, diesen Anspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen; die Beklagte mithin grundsätzlich noch nicht in Verzug mit der Zahlung der Rechnungsbeträge aus der Rechnung vom 17.02.2010 geraten konnte.

Die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger erst ab dem 13.12.2013 mit Zustellung der Abtretungserklärung an den Beklagtenvertreter verlangen, weil vor Zustellung der wirksamen Abtretungserklärung die Beklagte nicht in Verzug mit der Zahlung kommen konnte. Die Offenlegung der Abtretungsurkunde wirkt vorliegend auch nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung / Einreichung zurück, weil die Abtretungsurkunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte (vgl. Zöller/ Herget, 29. Auflage, vor § 50 ZPO Rn. 47).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

Es spielt entgegen der Auffassung des Klägervertreters keine Rolle, dass die abgewiesenen Nebenansprüche gemäß § 4 Abs.1 ZPO nicht zum Gebührenstreitwert gehören, sondern dieser nur durch die Hauptforderung bestimmt wird. Daraus folgt nämlich nicht, dass Zuvielforderungen in diesem Bereich nicht zu einer Kostenverteilung zwischen den Parteien führen können. Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es vielmehr ohne Bedeutung, ob eine Partei einen Haupt- oder einen Nebenanspruch geltend macht, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Dies hat schon der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9.11.1960 (VIII ZR 222/59) entschieden und ist herrschende Meinung im Schrifttum (z.B. Thomas/ Putzo, ZPO 15. Auflage, § 92 Anm. 1d).

Die gesamten Prozesskosten waren auch nicht gemäß § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten aufzuerlegen, weil die Mehrfordemng nicht nur geringfügig ist, sondern die zurückgewiesenen Zinsen, die einen Zeitraum von über drei Jahren umfassen und die Mahnkosten im Verhältnis zur Hauptforderung von 119,13 € ca. 30% entsprechen.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 543 Abs.2 ZPO genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1, Nr. 2 erste Alternative ZPO). Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).

———————————————————————–

HUK Coburg

Amtsgericht
Halle-Saalkreis
Thüringer Str.16
06112 Halle

Frau H.

Coburg, 02.04.2015

Kfz-Haftpflichtschaden vom 14.12.2011
Dr. H../. W.
Ihr Az.: 99 C 1177/14

In Sachen

gegen

HUK-COBUHG

Geschäftszeichen 99 C 1177/14

soll ich gemäß Beschluss des Gerichts vom 06.03.2015 als Zeugin mitteilen, ob das Gutachten des Klägers lediglich als CD übersandt wurde.

In der Anlage übersende ich zunächst die Unterlagen, die wir in dieser Sache vom Kläger erhalten haben. Das Gutachten wurde in Papierform übersandt. Ein Datenträger (CD) war beigefügt.

Ich war irrtümlich der Auffassung gewesen, dass lediglich ein Datenträger vorliegt. Als Form des Dokumenteneingangs war im Bildschirm angegeben, dass ein Datenträger an einem gesonderten PC-Arbeitsplatz eingelesen wurde. Dass zusätzlich auch ein Ausdruck des Gutachtens in Papierform vorliegt, stellte ich erst jetzt bei der Anforderung des Datenträgers bei der zuständigen Stelle fest.

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg

Unterschrift

Anlage: Gutachten + Datenträger

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu 2. Berufungskammer des LG Halle verurteilt die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit kritisch zu betrachtendem Urteil zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 16.4.2015 – 2 S 76/14 -.

  1. Glöckchen sagt:

    Wie voll daneben diese Urteilsbegründung ausgefallen ist zeigt sich daran,dass das Urteil auf BGH VI ZR 132/04 verweist;dort ging es allerdings um Restwert,nicht im Geringsten um Gutachterkosten!
    Zitat von Dieter Hildebrandt:“Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch mit der Justiz rechnen.“

  2. Iven Hanske sagt:

    Ich wollte diese vielen Prozesse nicht und versuchte mich zu vergleichen, ohne meine sachliche Einschätzung zu verlieren. Nach vielen Drängen (auf Grund meiner Größe) habe ich (was ich nie wieder mache) Einigung auf 25 % weniger bei sofortiger Zahlung und Sendung pe Mail es versucht. Leute war ich doof. Nach 25% gab es wieder einen Abschlag und meine Mitarbeiter konnte ich nicht fristgerecht bezahlen… Lernt aus meinen Fehler und glaubt es wird nicht besser, wenn ihr Euch durch Zusagen der Versicherer besser fühlt. Die wollen billigst die Nichtskönner rekurrieren!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert