Achtung HUK-COBURG BGH-Entscheidung erscheint heute noch !
Hallo Kollegen,
aus aktuellen Anlass bittet die Captain-HUK Crew die Webseite heute genau zu beobachten!
Es wird eine höchst interessante Nachricht eingestellt.
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34 Kommentare
Hallo die Herren Hiltscher, Schmiedinger und Imhoff,
ist doch super, ich vermute, dass captain-huk die angesprochene eintscheidung bundesweit als erster öffentlich macht.
noch eine bitte an alle leser:
“erwachet”
dieser blog informiert brandaktuell!
wir betreiben keine polemik, wie dies ab und zu unterstellt wird. alle veröffentlichungen basieren auf tatsachen.
macht mit, gebt eure kommentare, bzw. werdet als autoren tätig.
Sehr geehrter Herr Planner,
Ihre Aufforderung kann ich nur unterstützen!
Viele Kollegen, Rechtsanwälte, Autohäuser, Autovermietungen und alle anderen unmittelbar von dieser hier behandelten Materie Betroffenen sind unermüdlich am “Schimpfen”. Aber hier mal produktiv und sachlich mitarbeiten tun die wenigsten.
Was mich weiterhin stört, vielleicht bin ich hier konservativ altbacken, ist die Tatsache, dass auch in diesem Forum sehr oft ohne Preisgabe der Identität geschrieben wird.
Für Privatleute geht das noch in Ordnung, SV und RA sollten hier aber offen auftreten. Die Angst davor, dass hier von Versicherungsseite mitgelesen wird und man dann vielleicht auf ein Art “Abschußliste” kommt, ist auch mir bewußt.
Deßhalb, sachliche Berichte und keine Entgleisungen und niemand hat was zu befürchten. Freie SV und RA, die nach Recht und Gesetz arbeiten, haben so oder so Probleme, ob hier anonym oder nicht.
Mfg. K. Stoll
Sehr geehrter Herr Stoll, sehr geehrter Herr Planner,
Ihren Appell an die Rechtsanwälte, Kfz.-Werkstätten und Kfz.-Sachverständigen kann ich nur unterstützen. Es ist immer wieder erstaunlich, dass aus dem kompetenten Kreis der zuvor genannten Gruppen kaum jemand seine Komfortzone verlassen möchte. Das Hauptargument: “Keine Zeit”. Dass es aber tatsächlich höchste Zeit ist, aus dem komatösen Zustand herauszufinden, hat erfreulicherweise jetzt auch die Anwaltschaft gemerkt (s. Mitteilungsblatt 2/2006 der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrechtdes Deutschen
AnwaltVereins). Es fehlt aber leider noch an einer gemeinsamen Strategie zwischen Rechtsanwälten und Kfz.-Sachverständigen. Ich habe teilweise den Eindruck gewonnen, dass jede dieser Berufsgruppen zunächst das eigene Süppchen kochen möchte und man sich schwer tut, sich auf ein gemeinsam kreiertes Menü zu einigen, was eben nicht ohne berufsübergreifendes Engagement und ohne Begeisterung geht. Hier bedarf es wohl noch eines
Lernprozesses. Ich bin aber recht zuversichtlich, dass der Einsicht in die Notwendigkeit auch Taten folgen, denn im Gesamtgefüge “rund um den Verkehrsunfall” spielen die qualifizierten und unabhängigen Unfallschaden-Service-Partner
eine nicht zu übersehende Rolle und das haben auch einige seriöse Versicherungsgesellschaften inzwischen erkannt.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum
ich bin schon länger aus dem “komatösen” Zustand aufgewacht und gehe nun auch aus der Anonymität….
Der Streit mit der HUK über die SV-Gebühren geht in eine neue Runde. Ich zitiere aus einem Schriftsatz der Beklagtenvertreter in einem Verfahren Geschädigter / Versicherung wie folgt: “Entscheidungen des X. Zivilsenats sind für die Beurteilungen nicht heranzuziehen, da diese nur werkvertragliche Ansprüche zu beurteilen haben.” An anderer Stelle “Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der Geschädigte die “erforderlichkeit” gem. § 249 BGB darlegen und beweisen kann oder nicht. Dies hat der BGH -VI. Zivilsenat-, der für derartige Dinge zuständig ist (Verhältnis Geschädigter / Schädiger) auch bei der streitigen Frage der Unfallersatztarife entschieden.”
Ich sage dazu denn mal nichts mehr……
Sehr geehrter Herr Saager,
muß ich diese Aussagen der HUK-Coburg so verstehen, das, nachdem das Thema Höhe bzw. Bemessung des Sachverständigenhonorars soweit jetzt mal fast geklärt werden konnte, es um die Erforderlichkeit eines Gutachtens geht, also jetzt in nächster Zeit die Honorare des SV nicht gezahlt werden da die HUK ein Gutachten als nicht erforderlich erachtet?
Mfg. K.Stoll
Hallo Herr Stoll,
hier war der BGH schon fleißig.
Nachstehendes Urteil zu Kosten eines unabhängigen Sachverständigen habe ich im Internet gefunden.
Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03:
„ … Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie sich gegen die Zuerkennung der Sachverständigenkosten wendet.
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).
b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).
Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (vgl. Wortmann, VersR 1998, 1204 f.).
c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 BGB, Rn. 372 m.w.N.; Wussow/Karczewski, 15. Aufl., Kap. 41, Rn. 6 m.w.N.). …”
Sehr geehrter Herr Zimper,
Danke für die rasche Antwort. Dieses Urteil habe ich auch irgendwo in meiner Sammlung, habe nur geschwind nicht mehr daran gedacht. Da bin ich gerade dran alles zu sortieren. So werde ich mir dieses auch in nächster Zeit bereit halten falls Schwierigkeiten auftauchen.
Mfg. K.Stoll
Nein, nein, die Argumentation geht in folgende Richtung:
Liebe Richter, der BGh in seiner Weise und Güte hat gesprochen, aber das Urteil interessiert nicht, da es von dem Vertragssenat gesprochen wurde. Und hier streiten wir nicht im Verhältnis Auftraggeber / Auftragnehmer (dann Vertragssenat) sondern im Verhältnis geschädigter / Schädiger (dann Verkehrssenat).
Das Urteil braucht ihr nicht zu beachten (weil es uns nicht gefällt).
Erforderlich dem Grunde nach war das Gutachten (denn die Versicherung hat ja auf der Grundlage reguliert) aber diese SV-Kosten waren nicht erforderlich (Argumentation aus den BGH-Entscheidungen zu den Mietwagenkosten).
Gar nicht mal so schlecht……
Sehr geehrter Herr Saager,
ja, so habe ich das auch verstanden. Gutachten ok, aber “gschafft, lieber Sachverständiger” hast du umsonst. Denn das, was du “verzapft” hast, hätte man auch billiger kriegen können, nämlich bei unseren Haus-Sachverständigen.
Es ist schon interessant, unser Rechtssystem, und vor allem, wie es mancher Versicherer sich zurecht legt.
Mfg. K.Stoll
Hallo zusammen,
es geht noch besser: in einem von mir bearbeiteten Fall hat der Versicherer den Nutzungsausfall um zwei Tage gekürzt. Begründung: Mit unserem “Sachverständigen” hätte zwei Tage früher mit der Reparatur begonnen werden können, es wären dann zwei Tage Ausfall zeit weniger gewesen.
Nett, oder?
P.S: Nach Einreichung der Klage hat die Versicherung dann sofort den geforderten Betrag incl. RA-Kosten und Gerichtskosten bezahlt
Sehr geehrter Herr Trögl,
was ist dann mit den Fällen, wo zuerst immer die (eindeutige) Schuldfrage geklärt werden muß?
Wo Geschädigte und deren Werkstätten keine Reparaturkostenübernahme bekommen, weil ewig ermittelt werden muß? Und wo díe Schäden so hoch sind, das Auto sowieso finanziert, und die Leute von der Bank keinen müden Cent Kredit bekommen für so was (hier: Reparatur oder Neukauf)?
Erst letzthin hatte ich zwei Fälle mit einer der HUK nahestehenden Versicherung, wo bis heute wahrscheinlich kein Gutachten gemacht wäre weil dort standardmäßig die Schuldfrage nicht geklärt ist.
Es ist immer leicht daher gesagt, auch von der Rechtssprechung, man könne und sollte den Schaden zwischenfinanzieren, man bekomme ja die Zinsen. Aber für das Verhandeln und Betteln bei der Bank, Termin machen, Hosen (die wirtschaftlichen) runterlassen etc. bekommt man keinen Ausgleich, geschweige denn Anerkennung. Vielleicht verstößt man noch gegen die Schadensminderung, weil man nicht die günstigste Kreditform oder Bank gewählt hat. Gegen die Schadensminderung verstößt man natürlich auch, wenn man sich die Mühe nicht macht und ewig Mietwagen fährt.
Zu Ihrem Fall Herr Trögl: Behaupten kann man viel (die Versicherung), wenn der Tag lang ist.
Mfg K. Stoll
hallo kollegen
haben die leute aus nimmerland nicht immer argumentiert,dass das,was der geschädigte nach werkvertrag dem SV nicht schuldet,
auch als schadensersatz nicht zu regulieren ist!?!!
dann ist aber ebenso richtig,dass der geschädigte als schadensersatz das verlangen kann,was er an den SV zu zahlen hat,oder!?!!
wenn die nimmerland-anwälte nun argumentieren,das schmiedinger-urteil beleuchte ja nur die werkvertragliche seite,die schadensersatzrechtliche nicht,assoziiert das bei mir das bild
eines vorturners,dem bei einer missglückten reckübung die stange zwischen die beine geraten ist-unbemerkt natürlich-.
Hallo Peter Pan,
Ihre Argumentation zu Ende gedacht würde doch letztlich bedeuten, dass der Geschädigte mit dem SV vereinbaren könnte, was er wollte und der Dritte (Schädiger bzw. dessen Versicherung) dies dann zahlen müsste. Das käme einem Vertrag zu Lasten Dritter gleich. Meines Erachtens braucht es irgendein Korrektiv, das in der “Erforderlichkeit” zu sehen ist.
Andere Frage: Wie berechnet ein Sachverständiger eigentlich sein Honorar, wenn er beauftragt ist, den Wert eines (unbeschädigten) Fahrzeuges zu ermitteln? Auf Grundlage der Schadenhöhe geht ja dann wohl nicht. Etwa am ermittelten Zeitwert? Dann würde ich nur noch Ferraris begutachten…
hi haarsträubend
selbstverständlich am zeitwert,wonach sonst?
ich wünsche ihnen viele ferraris,denn deren besitzer oder potentielle käufer knausern bei den honoraren sicher nicht so,wie die versicherer.
der BGH hat im fall schmiedinger,wie sie wissen,die parallele
zu den maklerhonoraren gezogen,die 3-5 % von dem verkaufspreis
der immobilien betragen dürfen.
also:zeitwert ferrari:150.000.-€=gutachterhonorar:4500-7500.-€
was soll daran zu beanstanden sein?
Z. B. das ein Blick in Schwacke und die Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des konkreten Falles genügen?
Ich fände das unverschämt.
Ich frag jetzt mal aus Unwissenheit: Wenn ich einen Ring mit einem Edelstein besäße und brächte den zum Juwelier, damit er mir sagte, was das Ding wert sei – berechnete er sein Honorar dann nach dem Wert des Ringes? Kennt sich da jemand aus?
Nur ernstgemeinte Zuschriften erbeten!
Hallo Peter Pan!
Völlig korrekt – natürlich werden auch die SV-Honorare für Fahrzeugbewertungen nach dem jeweiligen Gegenstandswert berechnet. Darüber hinaus hat Haarsträubend hat wohl immer noch nicht realisiert, dass es nicht nur um den (Arbeits-)Aufwand geht, den der SV bei der GA-Erstellung hat, sondern vielmehr um die pers. Haftung des SV bei der GA-Erstattung.
Der BGH geht in seinen Ausführungen zum Urteil X ZR122/05 insbesondere auf den Seiten 11 u. 12 Abs. 1 auf diesen wichtigen Punkt ein. Zitat:
“… Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der SV. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene pauschalierte Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. …”
Nochmal zum Auswendiglernen:
GA-Erstellung = “Tätigkeiten” von der Fzg-Inaugenscheinnahme bis zur Korrektur der GA-Texte;
GA-Erstattung = “Vortrag und pers. Haftung” des SV für die jeweils ermittelten Werte.
Dies gilt logischerweise für Wertgutachten wie für Schadengutachten.
Natürlich würde ich auch wie “Haarsträubend” am liebsten nur noch Ferraris begutachten. Schade ist nur, dass so selten Ferraries begutachtet/bewertet werden müssen. Liegt wohl daran, dass man diese Flitzer auch nur selten auf der Straße “trifft”.
)
Freundliche Grüße
Guido Scherz (SV)
Hallo Haarsträubend
Sagen kann Ihnen der Juwelier viel – ob er Ihnen aber auch ein kostenloses Beweissicherungsdokument, für das er pers. haftet, darüber erstellt, ist die zweite Frage.
Freudnliche Grüße
Guido Scherz (SV)